Urteil
2-01 S 148/18, 32 C 2668/17 (84)
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0627.2.01S148.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.04.2018 (Az. 32 C 2668/17 (84)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der …………………… „Objekt Rosenheim“ zu erteilen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich im Wege der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den akademischen Titeln, den Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der …………….. „Objekt Rosenheim“ zu gewähren. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe einer Liste der akademischen Titel, der Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie der gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der ………….. „Objekt Rosenheim“ Genüge getan.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.04.2018 (Az. 32 C 2668/17 (84)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der …………………… „Objekt Rosenheim“ zu erteilen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich im Wege der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den akademischen Titeln, den Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der …………….. „Objekt Rosenheim“ zu gewähren. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe einer Liste der akademischen Titel, der Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie der gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der ………….. „Objekt Rosenheim“ Genüge getan. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung wurde durch das Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Sie wurde ferner form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der begehrte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 705, 716 bzw. §§ 675, 666 BGB zu, denn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruchs eines Treugebers gegen die Treuhänderin einer kommanditgesellschaftsrechtlichen Beteiligung liegen vor. Maßgeblich ist insoweit, ob die Auslegung des zwischen den Anlegern als Treugebern und der Treuhänderin geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht (BGH, Urteil v. 11.01.2011, Az. II ZR 187/09, ZIP 2011, 322, Rn. 12). Dies wiederum setzt voraus, dass die vertraglichen Vereinbarungen darauf gerichtet sein müssen, einen gemeinschaftlichen Zweck zu verfolgen, den die Anleger durch Leistung individueller Beiträge, die ihnen – etwa in Form von Mitwirkungs- und Kontrollrechten – vertraglich gewährt werden, fördern können (BGH, a.a.O., Rn. 13). Wenn die individuelle Vertragsgestaltung so aufzufassen ist, dass nicht ein rein zweiseitiges Treuhandverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder begründet wird, sondern auch das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als gesellschaftsrechtliche Verbindung, die im Außenverhältnis durch die Treuhänderin als handelndes Organ tätig wird, geregelt ist, ist eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Treugebern und damit ein entsprechender Auskunftsanspruch anzunehmen (BGH, a.a.O., Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es besteht zwischen der Klägerin und den übrigen Treugebern eine Anleger-Innengesellschaft, deren gemeinsam verfolgter Zweck in der Wahrnehmung der in den Allgemeinen Bedingungen (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 19 f. d.A.) und dem Gesellschaftsvertrag (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.) eingeräumten Rechte besteht, die über die individuellen Rechte des jeweiligen Treugebers im Verhältnis zur Beklagten als Treuhänderin hinausgehen und sich gleichsam von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft unterscheiden (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 13 a.E.). Solche zusätzlichen, den Treugebern als Anlegergesamtheit gewährten und über das Treuhandverhältnis hinausgehende Rechte gewährt vorliegend jedenfalls die erstmals in der Berufungsbegründung herangezogene Regelung des § 3 Ziffer 3 der Allgemeinen Bedingungen (Bl. 19 d.A.). Nach dieser Klausel erfordert die Kündigung des Treuhandverhältnisses durch die Anteilsberechtigten eine Mehrheit von 75 % des Nennbetrages der im Register eingetragenen …….-Fonds-Anteile. Aus § 3 Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen (Bl. 19 d.A.) folgt ferner, dass der hier erfasste Fall der Kündigung des Treuhandverhältnisses letztlich den Austausch des Treuhänders regelt. Für den Fall der Kündigung des Treuhandverhältnisses durch die Treugeber und mit der entsprechenden Mehrheit wird dort geregelt, dass der Komplementär einen anderen geeigneten Treuhänder zu bestellen hat. Die tatsächliche Bedeutung dieser Kündigungsmöglichkeit besteht also in einem Austausch der Treuhänderin, die quorumsabhängig auch ohne wichtigen Grund seitens der Treugeber erklärt werden kann. Dieses Recht ist ersichtlich kollektiv ausgestaltet und kann ohne Kenntnis der übrigen Treugeber nicht effektiv umgesetzt werden, weil eine kollektive Meinungsbildung und das Erreichen des entsprechenden Quorums ohne entsprechende Kenntnis der anderen Treugeber kaum realisierbar sein dürfte. Ferner handelt es sich um ein für das Treuhandverhältnis wesentliches Rechtsgeschäft, dem gerade deshalb eine noch gesteigerte Bedeutung zukommt, weil den Treugebern im Übrigen eher nachrangige und beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollrechte zugesprochen sind. Wenn sich die Möglichkeit effektiver Einwirkung auf die Treuhänderin im Wesentlichen darauf beschränkt, diese mit einer qualifizierten Mehrheit austauschen zu können, muss die Ausübung dieses Rechts möglich sein und darf den Treugebern nicht dadurch vereitelt werden, dass sie keine Kenntnis über die übrigen Treugeber und deren jeweilige Beteiligungshöhe erlangen können. Denn dies hätte die Konsequenz, dass ein rechtlich kollektiv ausgestaltetes Mitwirkungsrecht faktisch zu einem Individualrecht, das nur bei entsprechender Beteiligungsquote überhaupt realisiert werden kann, herabgesetzt würde. So schätzt auch der Bundesgerichtshof die Bedeutung einer derartigen Klausel ein, was aus der nicht abschließenden Aufzählung der im dortigen Fall maßgeblichen Regelungen des Treuhandverhältnisses folgt. In Randnummer 14 der zitierten Entscheidung (BGH, Urteil v. 11.01.2011, Az. II ZR 187/09, ZIP 2011, 322) führt der Bundesgerichtshof aus, dass auch die „Neuwahl eines Treuhänders“ ein wesentliches Recht der Treugeber sein kann, wenn ihnen insoweit Mitwirkungsrechte zugestanden werden, die als Anlegergemeinschaft geltend gemacht werden können und von den individuellen Anlegerrechten und den übergeordneten Gesellschafterrechten auf Ebene der Kommanditgesellschaft zu trennen sind. Dies trifft nach dem Gesagten auch auf die vorliegende vertragliche Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses zu. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der gemeinsame Zweck dieser Rechtsausübung auf eine solche, individuelle Maßnahme beschränkt ist. Der Bundesgerichtshof hat insoweit eindeutig festgestellt (BGH, a.a.O., Rn. 10), dass eine solche Zweckbindung der Auskunftserteilung – und damit der Rechtsausübung – nicht anzunehmen ist, sondern das entsprechende Recht unbeschränkt ist. Hieraus folgt, dass selbst ein singuläres Ereignis wie der Austausch des Treuhänders eine nicht nur anlassbezogene Innengesellschaft zwischen den Anlegern begründet. Diese verfolgt den Zweck, ihre vertraglich zugesicherten Rechte auszuüben und begründet dafür einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der übrigen Treugeber. Ein Recht auf Anonymität der nur mittelbar beteiligten Treugeber besteht nicht (BGH, a.a.O., Rn. 16). Vielmehr kann es – abhängig von der individuellen Beteiligungshöhe – auch in ihrem eigenen Interesse sein, wenn zum Zweck der kollektiven Rechtsausübung – und sei es nur für diesen einen vertraglich vorgesehenen Fall – die übrigen Treugeber bekannt sind. Jedenfalls würde dieses Mitwirkungsrecht nach dem Gesagten in der Regel leerlaufen, wenn sich die Anleger untereinander nicht abstimmen könnten. Dieses Recht ist als kollektives Mitwirkungsrecht ausgestaltet und unterscheidet sich insofern von den individuellen Anlegerrechten und solchen Rechten, die lediglich auf der Ebene der Kommanditgesellschaft begründet werden. Es rechtfertigt die Annahme einer Anleger-Innengesellschaft nach den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn es begründet einen gemeinsamen Zweck der Treugeber, den diese durch die Rechtsausübung auch verfolgen können. Auch der für die Begründung einer Innengesellschaft notwendige Rechtsbindungswille liegt vor, denn dieser folgt bereits aus der Unterzeichnung der jeweiligen Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhandvertrages (BGH, a.a.O., Rn. 15). Die durch die Beklagte angeführte Entscheidung der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil v. 03.01.2018, Az. 2-02 O 138/17, hier S. 4 f., Bl. 142 ff. d.A.) veranlasste die Kammer nicht zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der genannten Klausel und der daraus folgenden Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Treugebern. In der dortigen Entscheidung befasste sich die zweite Zivilkammer zwar mit einer ähnlichen Klausel (Mehrheitserfordernis von 75 % für die Kündigung des Treuhandverhältnisses), dies jedoch nicht hinsichtlich der Frage einer Innengesellschaft zwischen den Treugebern, sondern hinsichtlich der Frage einer „qualifizierten Treuhand“ und der Gleichstellung mit den übrigen Gesellschaftern auf der Ebene der Kommanditgesellschaft, wie auch an der wörtlichen Bezugnahme auf die insoweit ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2014 (Az. II ZR 277/13, NZG 2015, 269) deutlich wird. Im dortigen Sachverhalt war der begehrte Auskunftsanspruch nicht auf die übrigen Treugeber beschränkt, sondern richtete sich auch auf Angaben hinsichtlich der übrigen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Insoweit hat die zweite Zivilkammer angenommen, dass die reine Kündigungsmöglichkeit keine gesellschafterähnliche Stellung des Treugebers auf der Ebene der Kommanditgesellschaft begründet. Für die hier maßgebliche Ebene der Treugeber untereinander lässt sich hieraus jedoch nichts ableiten. Vielmehr gilt das Gesagte, nach dem das streitgegenständliche Kündigungsrecht auf dieser Ebene ein maßgebliches, kollektiv ausgestaltetes Mitwirkungsrecht begründet, das die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Anlegern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt. Auf die weitergehende Frage, ob ein nicht ausdrücklich vertraglich zugesprochenes, aber grundsätzliches und unveräußerliches Weisungsrecht der Treugeber gegenüber dem Treuhänder seinerseits die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Treugebern rechtfertigen kann, kam es nach dem Gesagten nicht mehr an. Selbiges galt für die weiteren zur Begründung einer Innengesellschaft angeführten Klauseln der Allgemeinen Bedingungen und des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die der amtsgerichtlichen Entscheidung im Wesentlichen zugrundeliegende Regelung in § 7 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 22 d.A.). Auch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung steht der Geltendmachung des klägerischen Auskunftsanspruchs vorliegend nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof in der beklagtenseitig zitierten Entscheidung (Hinweisbeschluss v. 23.09.2014, Az. II ZR 374/13, Rn. 8) ausgeführt hat, können das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung oder das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB im Einzelfall den ansonsten unbeschränkt bestehenden Auskunftsanspruch ausschließen. Tatsächliche Umstände, die die Rechtsausübung als unzulässig erscheinen lassen könnten, sind jedoch nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte ausführt, die Klägerin habe sich mit Schreiben vom 14.12.2016 (Anlage B3 zur Klageerwiderung, Bl. 85 d.A.) im Rahmen der „Sekretariatslösung“ an die anderen Treugeber gewandt und einen Kauf der Anteile angeboten, war dies nicht geeignet, die begehrte Auskunftserteilung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Selbst wenn dies (auch) ein mit dem Auskunftsbegehren der Klägerin verfolgter Zweck sein sollte, stellt sich dieser nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Wie schon ausgeführt besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Recht der einzelnen Treugeber auf Anonymität. Eine möglicherweise angestrebte Vergrößerung der eigenen Beteiligung durch Ankauf weiterer Treugeberanteile steht der Geltendmachung vertraglich gewährleisteter Mitwirkungs- und Kontrollrechte nicht entgegen. Ferner ist die Klägerin nicht auf die beklagtenseitig vorgeschlagene „Sekretariatslösung“, also die Weiterleitung an die übrigen Treugeber durch die Beklagte in mittelnder Funktion, beschränkt. Der mit der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts einhergehende Auskunftsanspruch unterliegt insoweit keinen Einschränkungen oder Vorgaben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 8). Auch datenschutzrechtliche Vorschriften stehen dem klägerischen Auskunftsanspruch nicht entgegen. Interne, vertragliche Datenschutzbeschränkungen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem ansonsten berechtigten Auskunftsanspruch nicht entgegen (BGH, Urteil v. 16.12.2014, Az. II ZR 277/13, Juris-Rn. 22 ff.). Soweit die Beklagte dem Auskunftsanspruch – nicht mehr gültige – Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes entgegenhält, verfängt auch dies nicht. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 11.01.2011, Az. II ZR 187/09, ZIP 2011, 322, Rn. 17) ausgeführt, dass das Übermitteln personenbezogener Daten gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig sei, soweit für dessen Durchführung erforderlich. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des treugeberischen Auskunftsanspruchs gegeben, denn die Kenntnis der Mitgesellschafter sei zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich und es bestünde entsprechend ein berechtigtes Interesse (BGH, a.a.O., Rn. 17). Diese Rechtsauffassung vertritt auch das OLG München (Urteil v. 05.02.2015, Az. 23 U 1875/14, ZIP 2015, 523, Rn. 44 ff.). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Schließlich stehen auch die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung der Auskunftserteilung nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich nach Art. 4 Ziff. 1 DSGVO hinsichtlich Namen, Kontaktdaten, akademischer Titel und Beteiligungshöhe der anderen Treugeber um personenbezogene Daten. Die Auskunftserteilung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f der Datenschutzgrundverordnung gerechtfertigt. Nach dieser Regelung ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn „die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“ Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Auskunftserteilung durch die Beklagte ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Klägerin erforderlich und ein entgegenstehendes, überwiegendes Interesse der übrigen Treugeber ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der Abwägung der berechtigten Interessen kann jedenfalls als Auslegungshilfe auf vorhandene Entscheidungen zum Bundesdatenschutzgesetz zurückgegriffen werden (BeckOK, Datenschutzrecht, Wolf/Brink/Albers/Veit, 27. Edition, Stand: 01.05.2018, Art. 6 DSGVO, Rn. 48). Aus Erwägungsgrund 47 zur DSGVO folgt ferner, dass im Rahmen dieser Abwägung die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen [sind]. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.“ Unter Berücksichtigung der jedenfalls als Auslegungshilfe heranzuziehenden Argumentation des Bundesgerichtshofs aus dem genannten Fall zum Bundesdatenschutzgesetz (BGH, Urteil v. 11.01.2011, Az. II ZR 187/09, ZIP 2011, 322, Rn. 17) stehen der Auskunftserteilung keine berechtigten Interessen der übrigen Treugeber entgegen. Sämtliche Betroffene – der Auskunftsgläubiger, die übrigen Treugeber und die Treuhänderin – stehen in einer entsprechenden Vertragsbeziehung und die Informationserteilung ist zur Ausübung der vertraglich zugestandenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte erforderlich. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Jeder Treugeber kann diese Möglichkeit in Anspruch nehmen und würde entsprechend von einer koordinierten Rechtsausübung profitieren. Die Notwendigkeit wechselseitiger Kenntnis zur Koordination der kollektiven Rechtsausübung rechtfertigt die Auskunftserteilung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Diese Rechtsauffassung wird auch gestützt durch die klägerseitig zitierte Entscheidung des OLG München (Urteil v. 24.10.2018, Az. 3 U 1551/17, BeckRS 2018 27477, Bl. 238 ff. d.A.). Wenngleich es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um Namen und Kontaktdaten, sondern lediglich um eine Auskunft über Anzahl und Umfang geschlossener Verträge und die Lieferung von Kränen in ein bestimmtes Einzugsgebiet ging, war die dort geäußerte Rechtsauffassung einer Rechtfertigung der Auskunftserteilung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f der DSGVO (OLG München, .a.a.O., Rn. 29) auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Dem Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO stand die Regelung des § 713 ZPO entgegen, denn die Kammer hat die Revision nicht zugelassen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an einem entsprechenden Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Vorliegend geht es um individuelle Klauseln einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung und die Frage, ob diese einen Auskunftsanspruch des Treugebers, gerichtet auf Benennung der übrigen Treugeber, rechtfertigen. Wenngleich einige der verwendeten Klauseln auch in anderen gerichtlichen Entscheidungen thematisiert werden, ist jeder Fonds gleichwohl von einer Kombination individueller Klauseln geprägt und nur die Gesamtschau anhand der erörterten Kriterien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Aufschluss darüber geben, ob ein Auskunftsanspruch besteht, oder nicht. Grundsätzliche Bedeutung kommt der jeweils zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht zu. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Zulassung der Revision nicht erforderlich. Es wurden lediglich die vom Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung vom 11.01.2011 (Az. II ZR 187/09) aufgestellten und seitdem auf einige weitere Konstellationen ausgedehnten Vorgaben, die inhaltlich seitdem unverändert sind, auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Von diesen Grundsätzen ist die Kammer nicht abgewichen, sondern hat diese lediglich auf den Einzelfall angewendet. Insbesondere weicht die Kammer auch nicht von bestehender Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main ab, denn die genannte Entscheidung der zweiten Zivilkammer (Urteil v. 03.01.2018, Az. 2-02 O 138/17, Bl. 142 ff. d.A.) betrachtete eine der hiesigen Klausel vergleichbare Kündigungsklausel nicht im Kontext einer Innengesellschaft zwischen den Anlegern, sondern im Rahmen einer „qualifizierten Treuhand“. Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage der §§ 47 GKG, 3 ZPO festgesetzt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bereits am 23.05.2017 zu dem Az. 5 U 34/17 entschieden, dass der Wert für einen entsprehenden Auskunftsanspruch mit 500,00 € zu bemessen ist. Die Kammer schließt sich dem aus eigener Überzeugung an.