Urteil
2-01 O 68/20
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0219.2.01O68.20.00
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Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hünfeld Az.: 20-5634879-0-8 vom 03.08.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 50.456,00 nebst € 1.642,50 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe von € 80.000 Stück ……..-Einweg-Masken.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hünfeld Az.: 20-5634879-0-8 vom 03.08.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 50.456,00 nebst € 1.642,50 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe von € 80.000 Stück ……..-Einweg-Masken. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. Der Vollstreckungsbescheid war aufzuheben, da dieser „ungesetzlich“ ergangen ist. Die Voraussetzungen für den Erlass lagen nicht vor. Der hier verfolgte Anspruch war dem Mahnverfahren entzogen, vgl. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 12.10.2020 (Bl. 103, 104 d.A.) Bezug genommen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte in der Sache ein Rückabwicklungsanspruch gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 1. Alt., 433, 323 BGB im tenorierten Umfang zu. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über die hier in Rede stehenden (noch) 80.000 Masken im April 2020 geschlossen. Die von der Beklagten an die Klägerin übergebenen Masken waren im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auch mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Parteien vereinbarten die Beschaffenheit „mit CE-Zertifikat“. Soweit Schutzmasken mit einer CE-Kennung bestellt wurden und die gelieferten Schutzmasken mit einer solchen Kennung versehen waren, die jedoch gefälscht war, ist von einem Sachmangel der Kaufsache i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB auszugehen. Wenn ein Produkt mit der gesetzlich vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen wurde, obwohl es die erforderlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, hat das Produkt einen sicherheitsrelevanten Fehler, der stets einen Sachmangel darstellt (vgl. Klindt/Wende, Produktsicherheitsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 7, Rn. 25, m.w.N.; OLG Hamburg, Urteil v. 09.10.2012, Az. 9 U 13/12, BeckRS 2012, 213593). Das bloße Fehlen einer CE-Kennung wird vor dem Hintergrund der Empfehlung der EU-Kommission (EU) 2020/403 vom 13.03.2020 (dort insb. Rz. 24, vgl. ferner Schucht, NJW 2020, 1551, 1551 f.) nicht zwingend in jedem Fall einen Sachmangel begründen. Wenn jedoch ausdrücklich Masken mit CE-Kennung bestellt wurden – wie hier – und die gelieferten Masken gefälschte CE-Kennungen aufweisen, ist auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden von einem Sachmangel auszugehen, da Masken, die kein Prüfverfahren durchlaufen haben und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen nur unter dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass eine nachgewiesene Schutzfunktion nicht vorliegt (vgl. Rauch/Reuters, COVuR 2020, 295, 299). Hiermit wird zudem eine Minderung des Werts der Masken und auch des Weiterverkaufswerts verbunden sein. Ausweislich des Kostenvoranschlags und der Pro-Forma-Rechnung (Anlagen K1 und K2, Bl. 63 f. d.A.) sind Masken mit CE-Zertifikat bestellt und in Rechnung gestellt worden. Tatsächlich konnte die Beklagte ein gültiges CE-Zertifikat bei Gefahrübergang (und auch keins mit Rückwirkung zum Gefahrenübergang) nicht vorlegen. Das übermittelte polnische Zertifikat passte bereits der Beschreibung nach nicht zu den kaufgegenständlichen Masken. Ferner blieb unstreitig, dass es sich nach Erkenntnissen der Klägerin um eine Fälschung handelte. Auch kann bereits die im Nachgang von der Beklagten vorgelegte „Notification for CE-Registration“ mit Datum Juli 2020 kein gültiges Zertifikat für verkaufte Ware aus dem April 2020 begründen. Auf die weiteren Zweifel bzgl. Warenbezeichnung, Firmierung etc. war deshalb nicht mehr einzugehen. Die Mangelrüge wurde auch rechtzeitig nach § 377 Abs. 3 HGB erhoben. Dort ist geregelt: Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Klägerin nahm am 13. bzw. 14. Mai 2020 erstmalig an, dass es sich bei dem CE-Zertifikat um eine Fälschung handelte, als sich die Beklagte diesbezüglich nicht mehr äußerte. Die Klägerin insistierte unmittelbar nachfolgend auf die Rückabwicklung des Vertrages wegen des nicht vorliegenden CE-Zertifikates. Die Klägerin setzte der Beklagten auch eine Frist zur Nacherfüllung. Diese verstrich fruchtlos, da die Beklagte kein CE-Zertifikat für die verkauften Masken mit Gültigkeit im Zeitraum des Gefahrenübergangs vorlegen konnte. Bzgl. der 20.000 bereits weiter veräußerten Masken greift der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB nicht, da der weit überwiegende Maskenanteil von 80.000 noch in Streit steht. Die Klägerin hat den Rücktritt auch gem. § 349 BGB erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Atemschutzmasken. Die Beklagte bot der Klägerin mit Kostenvoranschlag vom 20.04.2020 die Lieferung von „Einwegmasken mit CE-Zertifizierung“ an. Bei Abnahme von 100.000 Stück Masken betrug der Stückpreis € 0,53. Auf die Anlage K1 wird insoweit Bezug genommen. Die Parteien einigten sich entsprechend. Die Beklagte verlangte von der Klägerin Vorkasse durch Zahlung eines Betrages In Höhe von € 63.070,00. Dazu übermittelte sie der Klägerin eine „Pro-Forma-Rechnung“ mit Datum 24.04.2020 über € 53.000 zzgl. 19% Mehrwertsteuer. Die Klägerin zahlte den entsprechenden Betrag und konnte die Masken am 24.04.2020 bei der Beklagen abholen. In der Pro-Forma-Rechnung wurden die Masken wie folgt beschrieben: „Einweg-Maske mit CE-Zertifikat.“ Auf die Anlage K2 wird Bezug genommen. Die Klägerin veräußerte die Masken am gleichen Tag an ihren Abnehmer zu einem Stückpreis von € 0,60 und übergab die Masken am 27.04.2020. Im Rahmen der Vertragsgespräche sicherte die Klägerin ihrem Abnehmer zu, dass es sich um Masken mit CE-Zertifikat handele. Die Masken sind zu je 50 Stück verpackt. Auf den Verpackungen befindet sich die Bezeichnung „……..Disposible Face Mask“. Die Beklagte übermittelte der Klägerin mit E-Mail vom 05.05.2020 die Endrechnung zu der Pro-Forma Rechnung vom 24.04.2020. Die Endrechnung trägt ebenfalls das Datum 24.04.2020. Die Masken werden in der Endrechnung wie folgt beschrieben: „3-lagig Atemschutzmaske“. Auf die Anlagen K5 und K6 wird insoweit Bezug genommen. Die Klägerin forderte die Beklage im Nachgang mehrfach auf, ihr das entsprechende CE-Zertifikat zu übersenden. Auf die E-Mail vom 07.05.2020, Anlage K7, wird Bezug genommen. Die Beklagte übersandte nachfolgend ein CE-Zertifikat eines anderen Herstellers „….“ mit dem Hinweis „…..“ sei „von dem selben Hersteller wie besprochen nur für den asiatischen Markt und europäischer Markt ist 1:1 dieselbe Ware“. Der E-Mail beigefügt war ein „Certifikate“ vom 18.03.2020 eines polnischen Unternehmens…. Auf die Anlagen K8 und K9 wird insoweit Bezug genommen. Das Polnische Zertifikat ist nach Ermittlungen der Klägerin eine Fälschung. Dies hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Mit E-Mail vom 13.05.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, für die gelieferten ….Masken ein gültiges CE-Zertifikat vorzulegen. Andernfalls sei beabsichtigt den Rücktritt zu erklären. Eine Frist auf den 14.05.2020 wurde gesetzt, welche fruchtlos verstrich. Auf die Anlage K10 wird Bezug genommen. Der Abnehmer der Klägerin trat am 15.05.2020 bzgl. 80.000 Stück der erworbenen Masken vom Kaufvertrag zurück, der Vertrag wurde rückabgewickelt. Mit Schreiben vom 19.05.2020 ließ die Klägerin die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten auffordern, der Rückabwicklung zuzustimmen und € 50.456 bis spätestens 24.05.2020 an die Klägerin zurückzuzahlen. Es folgte Korrespondenz der Parteien, welche jedoch keine einvernehmliche Lösung hervorbrachte. In der Folgezeit legte die Beklagte der Klägerin eine „Notification for CE-Registration“ vor, die auf den 23.07.2020 datiert. Auf Bl. 140 wird insoweit Bezug genommen. Die Klägerin hat zunächst das Mahnverfahren betrieben und dort einen „Schadenersatz aus Kauf Vertrag“ gelten gemacht und erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Nach Erlass des Mahnbescheides und Vollstreckungsbescheides hat die Beklagte verspätet Widerspruch eingelegt, welcher durch das Amtsgericht Hünfeld als Einspruch gewertet wurde. Die Klägerin beantragte zuletzt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 50.456,00 nebst € 1.642,50 vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe von 80.000 Stück ……..Einweg- Masken. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die verkauften Masken hätten mittlerweile eine CE-Registrierung und verweist auf das Dokument „Notification for CE-Registration vom 23.07.2020“, Bl. 140 d.A. Die Beklagte ist der Auffassung, die Masken seien mangelfrei und würden insbesondere medizinische Standards erfüllen. Dies zeige bereits das von ihr vorgelegte „Notification for CE-Registration.“ Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, die Klägerin hätte keine rechtzeitige Mängelrüge nach § 377 HGB erhoben. Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.