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Beschluss

2-01 T 26/23, 29 C 2800/22 (11)

LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:0122.2.01T26.23.00
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Leitsätze
1. § 48 GwG ist im Einzelfall einschränkend auszulegen. 2. Einer Bank als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind entgegen § 48 GwG die Kosten eines zivilrechtlichen Eilverfahrens auf Entsperrung eines Kontos ausnahmsweise aufzuerlegen, wenn die Bank nach einer ursprünglichen Geldwäscheverdachtsmeldung im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG die Regelungen des Geldwäschegesetzes in erheblichem Ausmaß missachtet. Das ist anzunehmen, wenn die Bank die Frist von drei Werktagen aus § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG, bis zu welcher eine Transaktion durchzuführen ist, vollends missachtet und das Konto unberechtigterweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen sperrt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.4.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8.3.2023, Az.: 29 C 2800/22 (11), wie folgt abgeändert: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 48 GwG ist im Einzelfall einschränkend auszulegen. 2. Einer Bank als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind entgegen § 48 GwG die Kosten eines zivilrechtlichen Eilverfahrens auf Entsperrung eines Kontos ausnahmsweise aufzuerlegen, wenn die Bank nach einer ursprünglichen Geldwäscheverdachtsmeldung im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG die Regelungen des Geldwäschegesetzes in erheblichem Ausmaß missachtet. Das ist anzunehmen, wenn die Bank die Frist von drei Werktagen aus § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG, bis zu welcher eine Transaktion durchzuführen ist, vollends missachtet und das Konto unberechtigterweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen sperrt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.4.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8.3.2023, Az.: 29 C 2800/22 (11), wie folgt abgeändert: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Kostentragung nach übereinstimmender Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches die Antragstellerin aufgrund einer Sperrung ihres Kontos gegen die Antragsgegnerin angestrengt hatte. Die Antragsgegnerin ist eine private deutsche Geschäftsbank. Die Antragstellerin ist eine Privatperson. Sie führte ein Konto bei der Antragsgegnerin. Auf diesem ging ihr Gehalt ein, es wurden von dort Abbuchungen für Versicherungen und Miete getätigt sowie andere für die Lebensführung der Antragstellerin notwendige Ausgaben. Mit Schreiben vom 12.8.2022 kündigte die Antragsgegnerin das Konto ordentlich ohne Angabe von Gründen zum 19.10.2022. Zeitgleich sperrt sie das Konto. Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und befand sich zu dieser Zeit in der Türkei. Sie bemerkte die Kontosperre, weil sie plötzlich keinerlei Möglichkeit mehr hatte, auf ihr Konto bzw. ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Die Antragstellerin wusste nicht, dass der Kontosperrung eine Geldwäscheverdachtsmeldung zugrunde lag. Anlass dafür war eine aus der Türkei veranlasste Einzahlung auf dem streitgegenständlichen Konto über 21.900 Euro. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin angegeben, diese Summe stamme aus einem Immobilienverkauf in der Türkei. Der überwiegende Teil des Erlöses sei auf einem anderen Konto in der Türkei gutschrieben worden, weil die Antragstellerin dort nun eine kleinere Wohnung kaufen wolle. Einen Nachweis über den Immobilienverkauf hatte sie der Antragsgegnerin indes noch nicht vorgelegt. Am 11.8.2022 übersandte die Antragsgegnerin deswegen eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) bei der Generaldirektion Zoll. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 43 d. A.). Zeitgleich sperrte sie das Konto der Antragstellerin. Am 1.9.2022 sandte sie eine weitere von ihr als „Fristfall-Nachmeldung“ bezeichnete weitere Verdachtsmeldung an die FIU. Darin nahm sie auf die Verdachtsmeldung vom 11.8.2022 Bezug und erklärte, die auffälligen Mittel sollten nun für anstehende Lastschrifteinzüge über niedrige zweistellige, dreistellige und einen niedrigen vierstelligen Betrag u.a. an verschiedene Dienstleister (Amazon, 1&1 Media GmbH, Jet-Tankstelle u.a.) sowie Einzüge zugunsten einer Bundeskasse oder der einer anderen Bank verwendet werden. Auf die Verdachtsmeldung vom 1.9.2022 wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 42 d. A.). Nachdem Anfragen der Antragstellerin in Bezug auf die Kontosperrung unbeantwortet blieben, beauftragte sie den späteren Prozessbevollmächtigten, der nach erfolgloser Fristsetzung am 31.8.2022 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt hat, sämtliche Kontosperren zu beseitigen. Das Amtsgericht hat die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung am 2.9.2022 erlassen und die Antragsgegnerin darin befristet zum 2.10.2022 verpflichtet, sämtliche auf dem streitgegenständlichen Konto bestehende Sperren zu beseitigen. Auf Bl. 13 ff. d. A. wird ergänzend verwiesen. Dagegen hat die Antragsgegnerin am 22.9.2022 Widerspruch eingelegt. Die Antragsgegnerin hat in der ausdrücklich nur für das Gericht bestimmten Begründung ihres Widerspruchs den der Kontosperre zugrundeliegenden o.g. Sachverhalt offengelegt. Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 27.9.2022 die FIU um Erlaubnis binnen drei Tagen ersucht, den Geldwäsche-Sachverhalt gegenüber der Antragstellerin offenlegen zu dürfen. Unter dem 11.10.2022 hat die FIU ihr Einverständnis erteilt (Bl. 47 d. A.). Am 7.9.2022 war die Kontosperre zwischenzeitlich indes aufgehoben worden. Als dies im vorliegenden Verfahren bekannt geworden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8.3.2023 die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Antragstellerin auferlegt. Die Verdachtsmeldung vom 11.8.2022 nach § 43 Abs. 1 GwG sei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Auch sei die Drei-Tages-Frist des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG nicht überschritten worden, da sich die Verdachtsmeldung auf das gesamte Verhalten der Antragstellerin und einen dadurch begründeten Verdacht bezogen habe. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 28.3.2023 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 11.4.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 9.6.2023 hat das Amtsgericht einen Nichtabhilfebeschluss erlassen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin die Kontosperre gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG drei Werktage nach der Verdachtsmeldung vom 11.8.2022 hätte aufheben müssen. Die Darlegung des Amtsgerichts, die Verdachtsmeldung sei nicht nur auf eine Transaktion im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG bezogen gewesen, sondern auf das gesamte Verhalten der Antragstellerin mit der Folge, dass die Frist des § 46 GwG nicht zur Anwendung komme, finde im Gesetz keine Stütze. Auch könne es nicht sein, dass ein einzelner Sachverhalt im Ermessen der meldenden Stelle zu einer immer weiter andauernden Kontosperre nach § 46 GwG führe. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie wurde innerhalb der Notfrist von zwei Wochen eingelegt, § 569 Abs. 1 ZPO. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre bei summarischer Prüfung nach dem bis dahin zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach unterlegen gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermessensentscheidung des § 91a ZPO ist der des erledigenden Ereignisses, nicht der der Erledigungserklärungen (h.M., siehe BGH Beschl. v. 8.3.2022, XI ZR 571/21, BeckRS 2022, 6337, Rn. 10). Das erledigende Ereignis war der Wegfall der Kontosperre am 7.9.2022. Denn damit sind der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund für das einstweilige Rechtsschutzverfahren fortgefallen. Der Ablauf der Befristung im Beschluss vom 2.9.2022 am 2.10.2022 trat erst später ein. a) Ein Verfügungsgrund lag vor, §§ 935, 940 ZPO. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung war dringend geboten, weil die Antragstellerin keine Möglichkeit hatte, auf ihr Konto zuzugreifen und ihr keine für den Lebensbedarf erforderlichen Mittel zur Verfügung standen. b) Auch ein Verfügungsanspruch war gegeben, §§ 936, 920 Abs. 1 ZPO. (1) Die Antragstellerin hatte aufgrund des bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehenden Kontoführungsvertrages gemäß § 675f Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge im Sinne des § 675j BGB, wozu die von der Kontosperre betroffenen Transaktionen wie Bargeldabhebungen, Lastschrifteneinzüge, Kartenzahlungen oder Überweisungen zählen (vgl. u.a. Köndgen in: BeckOGK, BGB, § 675j, Rn. 79 ff.). Die Antragsgegnerin war zur Ausführung der von der Antragstellerin begehrten Abhebungen und Verfügungen verpflichtet. Die Antragsgegnerin konnte sich zum Zeitpunkt der Aufhebung der Kontosperre nicht darauf berufen, dass ihr die Durchführung der Zahlungsaufträge verwehrt war, weil sie damit gegen „sonstige Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 675o Abs. 1 BGB verstoßen hätte. Insbesondere griff vorliegend jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG. aa) Die Antragsgegnerin hatte zwar am 11.8.2023 eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG an die FIU übersandt. Gemäß § 46 Abs. 1 GwG darf eine Transaktion, aufgrund derer die Meldung erfolgte, nur dann durchgeführt werden, wenn entweder die FIU bzw. die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erteilt (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 GwG) oder der dritte Werktag seit Abgang der Meldung verstreicht, ohne dass die vorgenannten Stellen eine Untersagung aussprechen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Es besteht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift des § 46 Abs. 1 GwG Rechtsgrundlage für Kontosperrungen in Folge von Geldwäscheverdachtsmeldungen ist (einhellige Meinung, vgl. Kirchner, Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 24.2.2022, 330 O 1/21, BKR 2022, 878, 880; Paul, NJW 2022, 1769, 1770; Rößler, WuB 2022, 513, 514; Barreto da Rosa in: Herzog, GwG, 5. Aufl. 2023, § 46, Rn. 1a; LG Stuttgart, Urt. v. 4.7.2023, 6 O 234/22, Rn. 11 zitiert nach Juris). Die Einzahlung der 21.900 Euro aus der Türkei auf dem Konto der Antragstellerin ist die Transaktion im Sinne des § 46 Abs. 1 GwG, die den Geldwäscheverdacht begründete bzw. auslöste. Die Antragsgegnerin hatte ihre Verdachtsmeldung vom 11.8.2022 auch ausdrücklich mit der Einzahlung der 21.900 Euro aus der Türkei begründet. Damit stellt diese Einzahlung die Transaktion dar, die im Sinne des § 46 GwG eine Kontosperrung rechtfertigte. Nach drei Werktagen, also spätestens mit Ablauf des 15.8.2022 (Montag), konnte diese Transaktion eine Kontosperrung aber nicht mehr begründen, § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 1 BGB. Seit diesem Tag war die Kontosperrung rechtswidrig. bb) Die Ansicht der Antragsgegnerin, die Verdachtsmeldung habe sich nicht auf eine bestimmte Transaktion bezogen, sondern auf das „gesamte Verhalten“ der Antragstellerin mit der Folge, dass alle einzelnen weiteren Transaktionen bzw. Zahlungsaufträge, die aufgrund dieser Meldung anstanden, anzuhalten waren, verfängt nicht. Zunächst ist klar, dass es für eine Kontosperre wegen Geldwäscheverdachts einer Gesetzesgrundlage bedarf. Die Banken handeln bei Verdachtsmeldungen nach dem GwG als Privatrechtssubjekt, dessen sich der Staat zur Geldwäschebekämpfung bedient, indem er ihnen zum Zwecke der Strafverfolgung die Meldepflicht des § 43 GwG auferlegt (siehe dazu Barreta da Rosa, a.a.O., vor Abschnitt 6, Rn. 3). Eine Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 GwG beinhaltet erhebliche Grundrechtseingriffe. Das daran anknüpfende Transaktionsverbot des § 46 GwG perpetuiert und verschärft diese Eingriffe. Betroffen sind jedenfalls das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG sowie regelmäßig die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG oder das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Als Rechtsgrundlage für eine Kontosperre kommt neben dem bereits genannten § 46 GwG die Vorschrift des § 40 GwG in Betracht, wonach die FIU als Sofortmaßnahme die Durchführung einer Transaktion untersagen kann. Das ist offenkundig vorliegend nicht geschehen. Die Kontosperre über den 15.8.2022 hinaus musste damit den Anforderungen des § 46 GwG genügen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin konnte das allgemeine Verhalten der Antragsgegnerin, selbst wenn – was die Kammer nicht geprüft hat – dies für einen Geldwäscheverdacht ausgereicht haben mag, also nur unter den Voraussetzungen des § 46 GwG eine Kontosperre begründen. § 46 GwG bezieht sich aber ausdrücklich auf eine „Transaktion“ und nicht auf ein „allgemeines Verhalten“. Die teilweise vertretene Ansicht, das Verhalten eines Kunden und die Geschäftsbeziehung allgemein seien nicht nach § 46 Abs. 1 GwG zu bewerten und könnten unabhängig von dieser Norm oder einer gesetzlichen Grundlage eine „pauschale Kontoumsatzsperre“ zur Folge haben (Barreta da Rosa, a.a.O., § 46 Rn. 6; Antwort der Bundesregierung v. 17.1.2020 auf Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/16595, S. 7), ist abzulehnen. Es wäre gesetzessystematisch widersprüchlich, den Nichtvollzug einer einzelnen Transaktion nur unter den engen Voraussetzungen der § 46 GwG bzw. § 40 GwG zuzulassen und umgekehrt eine größere Anzahl von Transaktionen bzw. Zahlungsaufträgen allein mit dem Hinweis auf den unbestimmten Begriff eines „allgemeinen Verhaltens“ eines Bankkunden zu untersagen und das Konto mit einer umfassenden Sperre zu belegen. Eine umfassende, pauschale Kontoumsatzsperre ohne Gesetzesgrundlage würde auch den Gesetzvorbehalten aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG zuwiderlaufen. Das Strafverfolgungsinteresse des Staates und die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege rechtfertigen eine umfassende Kontosperre ebenfalls nicht. Diese höchstrichterlich anerkannten Rechtsgüter (BVerfGE 133, 168, 199; 123, 267, 408; 109, 279, 313) bedürfen nämlich im grundrechtsrelevanten Bereich ihrerseits der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfGE 133, 168, 203; 130, 1, 37; 109, 279, 350). Die Geldwäscheverdachtsmeldungen und Kontosperrungen nach dem Geldwäschegesetz erfolgen darüber hinaus in einem der Strafverfolgung vorgelagerten Bereich, in welchem in formaler Hinsicht noch nicht einmal der Anfangsverdacht für eine Straftat gegeben sein muss (Barreto da Rosa, a.a.O., § 43, Rn. 18). In dieser Situation nimmt die Bank als Privatrechtssubjekt im Auftrag des Staates wesentliche Grundrechtseingriffe vor, wenn sie Verdachtsmeldungen abgibt und Konten sperrt. Da bereits staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimiert sein muss und der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen hier selbst treffen muss (Wesentlichkeitstheorie), hat das erst Recht zu gelten, wenn der Staat sich zur Durchführung seiner Aufgaben Privater bedient. cc) Die Antragsgegnerin hat zwar vorliegend am 1.9.2022 eine weitere Verdachtsmeldung an die FIU als „Fristfall-Nachmeldung“ übersandt und darin angegeben, die aus der Einzahlung von 21.900 Euro aus der Türkei unter Geldwäscheverdacht stehenden Mittel sollten nun für anstehende Lastschrifteinzüge verwendet werden. Diese Abbuchungen aus inkriminierten Mitteln könnten zwar grundsätzlich in strafrechtlicher Sicht einen eigenen, neuen Geldwäscheverdacht im Sinne des § 261 StGB darstellen. Das Verständnis der Antragsgegnerin hätte indes zur Folge, dass eine einzige verdächtige (Bar-)Einzahlung auf einem Bankkonto eine Kontosperrung auf unbestimmte Zeit rechtfertigen würde. Denn fortlaufende Lastschrifteinzüge und Abbuchungen, Zahlungsaufträge und Geldabhebungen sind bei einem Konto gerade typisch bzw. vertragsimmanent. Das weite Verständnis der Antragsgegnerin würde nach einer einzigen verdächtigen Einzahlung auf einem Bankkonto stets das übrige Guthaben inkriminieren mit der Folge, dass diese nunmehr verdächtigen Mittel stets für weiteren Zahlungsverkehr verwendet und wiederkehrend eine neue Transaktion im Sinne des § 46 GwG darstellen würden. Unbegrenzte Verdachtsmeldungen wären die Folge. Die §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 1 GwG tragen dieses weite Verständnis offenkundig nicht. Schon der Wortlaut des § 46 Abs. 1 GwG verwendet den Singular und spricht von einer Transaktion. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm erfordert zur Überzeugung der Kammer, dass „Transaktion“ im Sinne des § 46 GwG nur die den ursprünglichen Geldwäscheverdacht auslösende Buchung (im Folgenden: Ursprungstransaktion) sein kann. Die oben ins Feld geführten Erwägungen gelten auch hier: Die Sperrung eines Kontos greift in erheblichem Maß in Grundrechte eines Bankkunden ein. Er wird dadurch in seiner wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt, mitunter wird sie dadurch vollends aufgehoben. Dem Bankkunden drohen aufgrund der Sperre schwere wirtschaftliche und persönliche Nachteile, wenn er über einen längeren Zeitraum nicht über die für seinen täglichen Bedarf notwendigen finanziellen Mittel verfügen kann. Bei Nichtzahlung von Miete, Versicherungen, Unterhalt, Steuern und sonstigen wichtigen Verpflichtungen drohen existenzielle persönliche und wirtschaftliche Folgen und Reputationsschäden. Für derart weitgehende und zeitlich letztlich unbeschränkte Eingriffe hätte der Gesetzgeber aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes eine klare gesetzliche Regelung schaffen müssen. Dessen ungeachtet erscheint es kaum vorstellbar, dass im weit vorgelagerten Bereich einer Strafverfolgung einer Bank als Privatrechtssubjekt nur zur Gefahrenabwehr derart weitreichende Befugnisse verfassungskonform überhaupt übertragen werden könnten. Schließlich spricht entscheidend gegen dieses weite Verständnis, dass bei ständig wiederkehrenden Verdachtsmeldungen und neuen Kontosperren aufgrund von „Fristfall-Nachmeldungen“ die Drei-Tages-Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG nicht mehr zum Tragen käme. Die Schutzfunktion dieser Norm würde vollends ausgehebelt. Das Vorgehen der Antragsgegnerin, unter Berufung auf die „Fristfall-Nachmeldung“ vom 1.9.2022 das Konto, das ohnedies bereits mit Ablauf des 15.8.2022 hätte entsperrt werden müssen, fortwährend weiter zu sperren, war also offenkundig rechtswidrig. Aber selbst wenn, wie nicht, die Fristfall-Nachmeldung eine erneute Kontosperre gerechtfertigt hätte, wäre die Drei-Tages-Frist am 5.9.2022 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der Kontosperre am 7.9.2022 war die Kontosperre damit unter jedwedem Gesichtspunkt eindeutig rechtswidrig. dd) Ohne Belang ist für diese Einschätzung, dass die FIU nach Berichterstattungen in der Presse sehr belastet ist und erhebliche Rückstände aufgebaut hat („Kampf gegen Geldwäsche überfordert die Aufseher“ in: FAZ v. 8.10.2019, S. 24 und „Der Stapel wächst“, in: SZ vom 9.10.2019, S. 19; „Keine signifikante Verbesserung bei der FIU“ v. 5.10.2021 auf: www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/fiu-deutschland-bundesregierung-101.html; „Hat der Anti-Geldwäsche-Chef gelogen?“ vom 15.12.2022 auf www.zdf.de/nachrichten/politik/geldwaesche-fiu-schulte-ruecktritt-100.html). Ein möglicherweise bestehendes Vollzugsproblem der FIU kann keine Rechtfertigung dafür sein, die Kontosperren contra legem länger als drei Werktage fortdauern zu lassen. (2) Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Haftungsfreistellung gemäß § 48 GwG berufen. Der vorliegende Fall erfordert eine einschränkende Auslegung dieser Norm. aa) Die Regelung des § 48 GwG sieht eine Freistellung des nach dem GwG zur Verdachtsmeldung Verpflichteten vor. Sie ist umfassend und erfasst auch zivilrechtliche Ansprüche (Burger/Forstmann/Kurth, in: Zentes/Glaab, GwG, 3. Aufl. 2022, § 48, Rn. 1; Barreto da Rosa, a.a.O., §48, Rn. 8; OLG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 13U 78/21 in: BKR 2022, 878 mit Anmerkung Kirchner, BKR 2022, 878, 882; Paul, NJW 2022, 1769, 1771; Rößler/Gabriel, WuB 2022, 513, 515). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären also grundsätzlich von dieser Norm erfasst. Eine Grenze der Freistellung sieht das Gesetz vor, wenn die Verdachtsmeldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden ist, § 48 Abs. 1 GwG. Bezugspunkt für diese Rückausnahme von der Haftungsfreistellung ist die Unwahrheit der Verdachtsmeldung als solcher. Sie darf gleichsam nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen (Burger/Forstmann,Kurth, a.a.O., § 48, Rn. 12; Barreto da Rosa, a.a.O., § 48, Rn. 10). Im vorliegenden Fall war die ursprüngliche Verdachtsmeldung vom 11.8.2022 nicht unberechtigt, nachdem die Antragstellerin die Einzahlung eines Barbetrages von 21.900 Euro aus der Türkei nicht mit Dokumenten oder Verträgen über den behaupteten Immobilienerwerb belegt hatte. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin fußt damit nicht auf der Unrichtigkeit der ursprünglichen Verdachtseinschätzung, sondern vielmehr auf der Anwendung der Normen des GwG. Wie oben dargetan, vertritt die Antragsgegnerin die irrige Ansicht, ein „allgemeines Verhalten“ der Antragstellerin habe eine fortlaufende Kontosperrung gerechtfertigt. Außerdem missachtete die Antragsgegnerin die Frist von drei Werktagen, ab welcher eine Kontosperre gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG zwingend wieder aufzuheben ist, eklatant, indem sie seit der ersten Verdachtsmeldung vom 11.8.2022 bis zur Kontofreigabe am 7.9.2022 rund einen Monat verstreichen ließ und seit der weiteren sog. „Fristfall-Nachmeldung“ vom 2.9.2022, die ohnedies gemäß obiger Darlegungen eine erneute Kontosperrung offensichtlich nicht rechtfertigen konnte, weitere fünf Werktage zuwartete, bis sie das Konto wieder freigab. bb) Die falsche Berechnung der Drei-Tages-Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG steht zwar grundsätzlich einer Haftungsfreistellung nach § 48 GwG nicht entgegen (OLG Hamburg Urt. v. 17.3.2022, 13U 78/21 in BKR 2022, 878). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber offenkundig nicht. Denn die Frist von drei Werktagen bis zur Freigabe des Kontos wurde hier derart eklatant und erheblich überschritten, dass nicht mehr von einem Berechnungsfehler der Antragsgegnerin ausgegangen werden kann. Einen solchen behauptet sie auch selbst nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die zwingende Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG schlichtweg überging. cc) Die Voraussetzungen einer einschränkenden Auslegung liegen vor. Die Grenzen einer teleologischen Reduktion sind zwar sehr eng gefasst. Eine Auslegung von Normen erfordert zunächst ausgehend vom Wortlaut die sorgfältige Ermittlung ihres Sinns und Zwecks. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus darf sich ein Gericht nur hinwegsetzen, wenn eine abweichende ratio legis hinreichend sicher feststellbar ist (Honsell in: Staudinger, BGB, Stand 30.4.2022, Einleitung BGB, Rn. 150). Eine unerwünschte Regelung ist grundsätzlich hinzunehmen, solange sie nicht gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstößt. Das schließt jedoch eine restriktive Auslegung der Norm nicht aus, wenn andernfalls das Ergebnis unbillig wäre (Honsell a.a.O.; derselbe in: ZfPW 2016, 106, 119; vgl. auch Looschelder in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, § 313, Rn. 26). Sinn und Zweck des § 48 GwG ist es ausgehend vom Wortlaut dieser Norm, die Bereitschaft zur Erstellung von Verdachtsmeldungen zu erhöhen (Barreto da Rosa, a.a.O., § 48, Rn. 4). Die meldende Person soll sich darüber sicher sei, dass sie lediglich bei grob fahrlässigen oder vorsätzlich unwahren Meldungen zur Rechenschaft gezogen werden kann (Burger/Forstmann/Kurth, a.a.O., Rn. 3). In diesem Sinne wird § 48 GwG, wie eingangs festgestellt, grundsätzlich weit ausgelegt und eine umfassende Haftungsfreistellung bejaht. Jedoch ist § 48 GwG im Normgengefüge des GwG zu sehen. Darin wird einerseits klar angeordnet, dass eine Kontosperrung gemäß § 46 GwG nur aufgrund einer an § 43 GwG anknüpfenden Transaktion erfolgen kann und nicht wegen eines „allgemein verdächtigen Verhaltens“. Außerdem ordnet § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG eindeutig an, dass eine Transaktion spätestens nach drei Werktagen durchzuführen ist, ein wegen eines Geldwäscheverdachts gesperrtes Konto also wieder freizugeben ist. § 48 GwG setzt damit inzident voraus, dass sich der Verpflichtete an den Regelungsrahmen des GwG hält und die zwingenden Anordnungen des Gesetzes jedenfalls in seinen Grundsätzen beachtet. Wenn, wie vorliegend, die durchgängige Kontosperrung offenkundig rechtswidrig mit einem fortdauernden „allgemeinen Verhalten“ des Bankkunden begründet wird und die Drei-Tages-Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG vollends unbeachtet bleibt, entfernt sich der Verpflichtete derart vom Regelungskontext des GwG, dass die Privilegierung des § 48 GwG nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Eine restriktive Auslegung des § 48 GwG ist vorliegend zudem geboten, weil eine Haftung der Antragstellerin für die Kosten dieses Verfahrens aus den vorstehend genannten Gründen nach den eingangs genannten Maßstäben unbillig wäre. Ihr blieb keine andere Möglichkeit, als gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, um wieder über ihr Konto zu verfügen. dd) Eine Lösung kann zur Überzeugung der Kammer auch nicht in einer entsprechenden Anwendung des § 21 GKG gefunden werden. Teilweise ist in vergleichbaren Fällen die Nichterhebung der Gerichtskosten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG bejaht worden (LG Stuttgart, Urt. v. 6.7.2023, 6 O 234/22, zitiert nach Juris). Dies ist aber abzulehnen. Zum einen erfasst § 21 GKG nur Gerichtskosten. Die Rechtsanwaltsgebühren wären also noch von der Antragstellerseite bzw. dem Bankkunden zu tragen. Darüber hinaus erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Justizhaushalt die Gerichtskosten vorzuenthalten, wenn in Fällen wie dem vorliegenden die Bank die eindeutigen und zwingenden Anordnungen des GwG missachtet und damit Anlass für einen Eilantrag des Kunden bei Gericht gibt. 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. 4. Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden. Da der vorliegende Beschluss nach § 91a ZPO in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erlassen worden ist, ist eine Rechtsbeschwerde ungeachtet der grundsätzlichen Bedeutung und trotz divergierender Rechtsprechung gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist ebenfalls untunlich. Zwar beruht die Regelung des § 48 GwG auf einer Umsetzung des Art. 37 der Richtlinie 2015/849. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt eine Vorlage jedoch nur in Betracht, wenn sie im Einzelfall mit dem summarischen Charakter des Verfahrens vereinbar ist (u.a. Middeke in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes der EU, 3. Aufl. 2014, § 10, Rn. 68). Vorliegend unterlag nicht nur das Ursprungsverfahren, sondern auch die getroffene Entscheidung nach § 91a ZPO einer summarischen Prüfung (vgl. Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91a, Rn. 27 mwN). Eine Vorlage an den EuGH ist daher nicht indiziert.