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Beschluss

6 O 234/22

LG Stuttgart 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0706.6O234.22.00
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Leitsätze
Im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der Rechtsgedanke des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller aufgrund des Verbots der Informationsweitergabe nach § 47 GwG keinerlei Kenntnis davon hatte, warum ihm der Zugriff auf sein Kontoguthaben verwehrt wurde, und er deswegen unverschuldet nicht in der Lage war, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens einzuschätzen. Von der Erhebung der Gerichtskosten ist in einem solchen Fall daher abzusehen.(Rn.14)
Tenor
1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Gerichtskosten zu tragen. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der Rechtsgedanke des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller aufgrund des Verbots der Informationsweitergabe nach § 47 GwG keinerlei Kenntnis davon hatte, warum ihm der Zugriff auf sein Kontoguthaben verwehrt wurde, und er deswegen unverschuldet nicht in der Lage war, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens einzuschätzen. Von der Erhebung der Gerichtskosten ist in einem solchen Fall daher abzusehen.(Rn.14) 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Gerichtskosten zu tragen. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller hat mit seiner einstweiligen Verfügung die Aufhebung einer Kontosperre bezüglich seines bei der Antragsgegnerin geführten Girokontos begehrt. Die Antragsgegnerin sperrte am 22.12.2022 das Konto des Antragsgegners für Zugriffe und Verfügungen, ohne dies dem Antragsteller - auch auf seine Aufforderung hin, das Konto freizugeben, - zu begründen. Der Grund dafür waren Verdachtsmeldungen der Antragsgegnerin nach § 43 GwG am 22.12.2022 und 02.01.2023. Am 06.01.2023 gab die Antragsgegnerin das Konto wieder frei. Daraufhin haben die Parteien das Verfahren jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast übereinstimmend für erledigt erklärt. Erst danach - nach einer Einverständniserklärung der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benannten Stelle - wurde dem Antragsteller die Antragserwiderung der Antragsgegnerin übersandt, mit der die Hintergründe der Transaktionssperre erläutert wurden. Der Antragsteller begründet seinen Kostenantrag damit, dass die vollständige Kontosperre der Antragsgegnerin unrechtmäßig gewesen sei, weil sie im Geldwäschegesetz gar nicht vorgesehen sei. Die Voraussetzungen für eine Geldwäscheverdachtsmeldung hätten überdies nicht vorgelegen. Für die Nachmeldung am 02.01.2023 habe im Übrigen keinerlei Veranlassung bestanden, zumal der dritte Werktag nach § 46 Abs. 1 GwG zu diesem Zeitpunkt schon verstrichen gewesen sei. Die Antragsgegnerin könne sich deswegen nicht auf § 48 GwG berufen. Da er durch unverschuldete Unkenntnis in die Situation gekommen sei, sich gegen die Kontosperre wehren zu müssen, sei es offensichtlich unbillig, wenn ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt würden. Aus diesen Gründen müsse die öffentliche Hand in derartigen Fällen die Verfahrenskosten tragen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sie sich auf eine Haftungsfreistellung nach § 48 GwG berufen könne, da der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür dargelegt habe, dass sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift gehandelt habe. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GwG und § 21 Abs. 1 S. 3 GKG. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Dabei sind spezialgesetzliche Kostenvorschriften zu beachten (so BGH v. 07.07.2016 - V ZB 15/14, juris, Rn. 11 zu § 49 Abs. 2 WEG a.F.; Jaspersen in BeckOK, Vorwek/Wolf, Stand 01.03.2023, § 91a ZPO, Rn. 28). Solche spezialgesetzlichen Kostenvorschriften sind vorliegend § 48 Abs. 1 GwG und § 21 Abs. 1 S. 3 GKG. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller im vorliegenden Verfügungsverfahren obsiegt hätte, weil ihm ein Verfügungsgrund und ein Anspruch nach §§ 675f Abs. 1, Abs. 2, 675o Abs. 2 BGB auf Ausführung von Zahlungsvorgängen bezüglich seines Kontos zustand, oder ob die Antragsgegnerin gemäß §§ 675 Abs. 1, 675o Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG berechtigt war, die Durchführung von Transaktionen hinsichtlich des Kontos des Antragstellers aufgrund der Verdachtsmeldungen zu verweigern. Denn zugunsten der Antragsgegnerin greift die Haftungsfreistellung nach § 48 GwG, wonach derjenige, der Sachverhalte nach § 43 Abs. 1 GwG meldet, wegen dieser Meldung nicht verantwortlich gemacht werden kann, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. Die Freistellung von jeglicher Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung ist umfassend und erstreckt sich auf alle denkbaren, auch zivilrechtlichen Ansprüche (Hanseatisches Oberlandesgericht v. 17.03.2022 - 13 U 178/21, juris; Barreto da Rosa in Herzog, GwG, 5. Aufl., § 48, Rn. 8; Häberle in Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, Stand Februar 2023, § 48 GwG, Rn. 2). Der Antragsteller trägt vorliegend nicht vor, dass die in den Verdachtsmeldungen vom 22.12.22 und 2.1.2023 vorgetragenen Tatsachen, nämlich die darin genannten Überweisungseingänge sowie fehlende Informationen zum wirtschaftlichen Hintergrund des Antragstellers als Kunden (AGG 1) sowie die aufgeführten Überweisungsausgänge und Lastschrifteinzüge (AGG 2) unwahr waren. Da nur Tatsachen im Sinne von § 48 Abs. 1 GwG unwahr sein können, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin zu Unrecht von einer Meldepflicht nach § 43 GwG ausging, weil sie die ihr vorliegenden Tatsachen fehlerhaft als ausreichend für eine Verdachtsmeldung angesehen und die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung verkannt hat (so im Ergebnis auch Hanseatisches Oberlandesgericht v. 17.03.2022, aaO, juris, Rn. 6, 9). Es kann daher dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG vorlagen. Der umfassende Haftungsausschluss nach § 48 Abs. 1 GwG erfasst auch Ansprüche wegen verzögerter Durchführung der Transaktion infolge einer unrichtigen Berechnung der Freigabefrist des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG (Hanseatisches Oberlandesgericht v. 17.03.2022, aaO, juris, Rn. 11; Barreto da Rosa, aaO). Deswegen bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin das Konto zu spät für Verfügungen freigegeben hat, weil die Voraussetzungen für die weitere Verdachtsmeldung am 02.01.2023 nicht gegeben waren. Da die Freistellung von jeglicher Verantwortung nach § 48 GwG umfassend ist und sich auf alle denkbaren Ansprüche erstreckt (Barreto da Rosa, aaO), kann es auch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, die Ausführung sämtlicher Verfügungen und Zugriffe auf das Konto des Antragstellers zu verweigern. Unabhängig davon, wäre die Antragsgegnerin bei einer berechtigten Verdachtsmeldung jedoch nach § 46 Abs. 1 GwG verpflichtet gewesen, zu gewährleisten, dass über das Kontoguthaben, das aufgrund der von der Antragsgegnerin als auffällig angesehene Überweisungseingänge entstanden ist, nicht verfügt wird. Sie war bei einer berechtigten Verdachtsmeldung daher gehalten, sämtliche Transaktionen anzuhalten und Zugriffe auf das Guthaben wie die von dem Antragsteller verlangten Überweisungen vorläufig zu verhindern (Barreto da Rosa, aaO, § 46 GwG, Rn. 6). Die von dem Antragsteller beanstandete Kontosperre steht der Haftungsfreistellung der Antragsgegnerin daher nicht entgegen. Da die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu ergehen hat, ist dabei auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller Veranlassung zu dem Verfahren gegeben hat (Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 91a, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). Es kann vorliegend daher nicht außer acht gelassen werden, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und noch zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aufgrund des Verbots der Informationsweitergabe nach § 47 GwG, das die Antragsgegnerin vorliegend befolgt hat, keinerlei Kenntnis davon hatte, warum die Verfügungen über sein Kontoguthaben angehalten wurden und ihm der Zugriff auf sein Kontoguthaben verwehrt wurde. Da ihm die Verdachtsmeldungen und auch ihr Zeitpunkt nicht bekannt waren, war er unverschuldet nicht in der Lage, die Aussichten der vorliegenden Leistungsverfügung und den Erfolg eines gerichtlichen Verfahrens einzuschätzen. Es greift daher der Rechtsgedanke des § 21 Abs. 1 S. 3 GKG, wonach bei abweisenden Entscheidungen sowie bei Rücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden kann, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf eine Verfahrensbeendigung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung geboten, weil der Gesetzgeber aufgrund der geringen Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung, des Verbots der Informationsweitergabe nach § 47 GwG und aufgrund der Haftungsfreistellung nach § 48 GwG Bankkunden in Fällen wie diesem einen effektiven Rechtsschutz verwehrt (so im Ergebnis auch Paul, Effektiver Rechtsschutz bei geldwäscherechtlicher Verdachtsmeldung, NJW 2022,1769, 1774, juris, Rn. 32; Kirchner, BKR 2022, 878, 882, Anmerkung zu OLG Hamburg v. 17.03.2022 - 13 U 178/21). § 21 Abs. 1 S. 3 GKG bezieht sich jedoch nur auf die Gerichtskosten. Eine entsprechende Vorschrift für die Rechtsanwaltskosten fehlt. Eine analoge Anwendung auf die außergerichtlichen Kosten kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an einer Regelungslücke fehlt. Das Gerichtskostengesetz erfasst nur die Gerichtskosten. Der umfassende Haftungsausschluss nach § 48 GwG ohne eine Ausgleichsregelung zugunsten des Bankkunden beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht im Rahmen einer analogen Anwendung korrigiert werden kann. Der Antragsgegnerin können daher die Kosten des Rechtsstreits nicht auferlegt werden. Daher hat der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Parteien zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird vorliegend abgesehen. III. Der Streitwert wird vorliegend im Hinblick auf das von dem Antragsteller vorgetragene Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Kontosperre von 7.441,00 € auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt. Dabei ist im Rahmen der vorliegenden Leistungsverfügung der volle Wert anzusetzen (OLG Karlsruhe vom 9.1.2020 - 9 W 51/19, juris, Rn. 15; Herget in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 3, Rn. 16.63 mit weiteren Nachweisen).