Urteil
2-10 O 169/17
LG Frankfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0212.2.10O169.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 1922 Abs. 1 und 2 BGB gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Aufklärungsmängeln betreffend die streitgegenständliche Beteiligung zu. Die streitige Frage, ob die Klägerin durch Übertragung der Ansprüche betreffend die streitgegenständliche Beteiligung im Rahmen der Erbauseinandersetzung aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen, da die Klage unbegründet ist. Zwischen dem Erblasser und der Beklagten ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB kommt zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten und das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird. Danach ist für den Abschluss des Beratungsvertrages ohne Bedeutung, ob der Interessent von sich aus bei seiner Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollte oder ob der Anlageberater der Beklagten den Interessenten aufgefordert hat, ihn zu einem Gespräch aufzusuchen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beratungsleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Es kann zwar nicht aufgrund des Vortrags der Klägerin festgestellt werden, dass zwischen dem Erblasser und der Beklagten im Vorfeld der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Klägerin kann hierzu keine substantiierten Tatsachen vortragen, da sie bei dem Gespräch nicht anwesend war. Aufgrund des Vortrag der Beklagten, wonach im Vorfeld der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung - nämlich eine Woche vor der Zeichnung - eine Beratung zur Beteiligung anhand der Kundenpräsentation sowie der wesentlichen Passagen des Verkaufsprospekts stattgefunden habe, kann ein Beratungsvertrag jedoch als letztlich unstreitig unterstellt werden, wobei es auf die streitige Frage, ob die Beratung durch Herrn …oder Herrn … durchgeführt wurde, nicht ankommt. Dass die Beratung des Erblassers durch den Mitarbeiter der Beklagten fehlerhaft gewesen ist, ist nämlich auf Basis des klägerischen Vortrags nicht substantiiert dargelegt. So trägt die Klägerin vor, bei dem Beratungsgespräch nicht anwesend gewesen zu sein. "Es sei davon auszugehen", dass der Erblasser über sämtliche anlagenimmante Risiken nicht aufgeklärt worden sei und er bei umfassender Kenntnis der Risiken die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dieser Vortrag, wonach "davon auszugehen sei", dass der Erblasser nicht aufgeklärt worden sei, erschöpft sich ersichtlich in einer Vermutung, die hinreichenden Sachvortrag nicht ersetzt. Der Vortrag der Klägerin erfolgt ins Blaue hinein. Er beschränkt sich auf die Darlegung von - gerichtsbekannt - in vergleichbaren Fällen vorgetragenen Behauptungen zu angeblichem Beratungsverhalten der jeweiligen Berater der Beklagten ohne konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fall. Damit wird sie aber ihrer Darlegungslast nicht gerecht. Die Klägerin hat vielmehr offen gelegt wird, dass sie beim Beratungsgespräch nicht anwesend war. Ohne nähere Begründung für ihre Behauptung eines Geschehens, an dem sie weder teilgenommen hat noch andere Erkenntnisquellen benannt werden, stellen sich aber die Behauptungen der Klägerin als Behauptungen ins Blaue hinein dar. Dabei wird auch die Substantiierungslast nicht überspannt, denn zur Substantiierung ist zumindest als Mindestmaß erforderlich, dass es irgendeinen Anhaltspunkt für die vorgetragenen angeblichen Gesprächsinhalte gibt und nicht nur aus der behaupteten Vielzahl gleichgelagerter Fälle auf den hiesigen Fall geschlossen wird. Denn es ist weiterhin gerichtsbekannt, dass die Beweiserhebungen zu den Inhalten der Beratungsgespräche bei vergleichbaren Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, so dass eine Schlussfolgerung auf angeblich immer gleich ablaufende Beratungen nicht möglich ist. Dieser substantiierte Vortrag kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Klägerin den Zeugen … für den Inhalt des Beratungsgesprächs benennt, da die Vernehmung des Zeugen mangels substantiiertem Vortrags der Klägerin auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde. Die Beklagte hat auch nicht deshalb ihre Beratungspflicht verletzt, weil sie den Erblasser nicht anlegergerecht beraten hat. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind der Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes lässt sich nicht feststellen, dass der Erblasser nicht anlegergerecht beraten wurde und die Beklagte bei der Empfehlung der Anlage die Anlageziele des Erblassers nicht beachtet hätte. Die Klägerin trägt insoweit vor, der Erblasser sei zum Zeichnungszeitpunkt bereits 73 Jahre alt gewesen, zum frühestens Kündigungszeitpunkt der streitgegenständlichen Beteiligung wäre er 95 Jahre alt gewesen. Die lange Laufzeit als solche ist aber auch bei hohem Alter des Anlegers nicht per se ein Indiz für eine nicht anlegergerechte Anlageempfehlung, vielmehr müssen noch weitere Umstände hinzutreten. So liegt auch bei einer langen Laufzeit in Kombination mit hohem Lebensalter nur dann ein Beratungsfehler vor, wenn der Anleger eine Anlage wollte, auf die er jederzeit oder jedenfalls binnen kürzerer Laufzeit zugreifen kann. So können auch andere Vorteile der Anlage wie steuerliche Vorteile oder in Aussicht gestellte Ausschüttungen für den Erblasser so interessant gewesen sein, dass er sich für diese Anlage entschieden hat, obwohl ihm bewusst war, dass er die Kündigungsmöglichkeit nicht mehr zu Lebzeiten ausüben kann. An substantiiertem Vortrag der Klägerin, dass der Erblasser auf den Zugriff auf das angelegte Kapital zu Lebzeiten angewiesen war, fehlt es jedoch. Dieses Ziel ergab sich auch nicht ersichtlich aus dem bisherigen Anlageverhalten des Erblassers. Denn der Erblasser verfügte zum Zeitpunkt der Zeichnung über ein Anlagevermögen in Höhe von ca. 200.000,00 Euro, so dass Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Zeichnung auf den Zugriff seiner hier eingesetzten Mittel zur Altersvorsorge ersichtlich angewiesen war, ebenfalls fehlen. Es ist zudem unstreitig geblieben, dass der Erblasser vor Zeichnung der hier streitgegenständlichen Beteiligung über ein anderes Kreditinstitut Erfahrung mit geschlossenen Fonds erworben hat. Dies durfte die Beklagte zum Anlass nehmen, dem Erblasser eine weitere vergleichbare Beteiligung anzubieten. Auch aus dem sonstigen Anlageverhalten war nicht ersichtlich, dass der Erblasser nur eine kapitalerhaltende Anlage wollte. So hat der Erblasser unstreitig sein liquides Vermögen bereits vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung in Aktien, Aktienfonds und geschlossene Beteiligungen investiert. Damit hat er für sein anzulegendes Vermögen in der Vergangenheit keine sichere Anlage ausgewählt, vielmehr ist erkennbar, dass es sich beim Erblasser um einen risikobereiten Anleger handelte. Auch objektbezogene Beratungsfehler liegen nicht vor. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93). Grundsätzlich kann die mündliche Beratung auch durch die rechtzeitige Übergabe des Prospekts ersetzt werden. Dies setzt voraus, dass der Prospekt eine vollständige und zutreffende Information über alle aufklärungsrelevanten Umstände enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08). Mit Urteil vom 24.4.2014 hat der BGH bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Anlageberatung auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen kann, sofern das Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24.4.2014, Az. III ZR 389/12). Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend studieren (BGH, Urteil vom 31.3.1992, Az XI ZR 70/91). Wurde der Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospekts aufgeklärt, nimmt er die Information jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.2.1013, Az XI ZR 345/10). Hier hat der Erblasser ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, in dem er bestätigt, vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit gehabt zu haben, den Emissionsprospekt, die wesentlichen Verträge und insbesondere die Risikohinweise zu lesen. Die Beklagte trägt hierzu vor, der Erblasser sei ca. eine Woche vor Zeichnung der Beteiligung von ihrem Mitarbeiter, Herrn …, anhand der in dem Prospekt und den weiteren Unterlagen dargestellten Risikoübersichten umfassend aufgeklärt worden. Soweit die Klägerin dies bestreitet und behauptet, es sei aus anderen Verfahren bekannt, dass die Empfangsbekenntnis immer erst nach dem Beratungsgespräch vorgelegt worden sei, ohne dass die Anleger die dort aufgeführten Unterlagen erhalten hätte, ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein und damit unbeachtlich. Auf die obigen Ausführungen zur Behauptung ins Blaue hinein wird Bezug genommen. Es ist auch betreffend diese Behauptung gerichtsbekannt, dass sich aus den in vergleichbaren Fällen durchgeführten Beweisaufnahmen ein solches behauptetes "immer" praktiziertes Vorgehen nicht ergibt, vielmehr lässt sich ein solches Vorgehen in Einzelfällen beweisen, in anderen Fällen aber nicht. Das übergebene Langprospekt enthält die wesentlichen und aufklärungsbedürftigen Risiken der Anlage. Auf Seiten 12 ff. des Prospekts wird unter der Überschrift "Risikohinweise" auf die wesentlichen Risiken der Beteiligung wie Totalverlust, eingeschränkte Fungibilität (S. 16 des Prospekts), Kommanditistenhaftung (S. 16 aaO) und Fremdkapital (S. 14 aaO). Der Erblasser musste auch nicht über die hier mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Allein aus der Fremdkapitalquote eines Schiffsfonds ergibt sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist. Bei einem Schiffsfonds steht bei unzureichendem Chartervertrag der Verbindlichkeit der Gesellschaft zunächst der Sachwert des Schiffs gegenüber. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert des Schiffes vollständig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds zusätzlich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung des Fondsgegenstandes das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das die Beklagte den Erblasser im Rahmen ihrer Beratung hätte gesondert hinweisen müssen. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden, Risiken allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig (vgl. zu einem Immobilienfonds BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08). Über die Fremdfinanzierung wurde in dem Prospekt entsprechend hingewiesen. Der Erblasser wurde schließlich auch hinreichend über die IRR- Methode aufgeklärt. Es genügt, wenn die IRR-Methode im Prospekt erläutert wurde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2013 - 10 U 16/12; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2012, Az. 18 U 79/11). Dies ist hier der Fall, das Prospekt enthält auf Seiten 59 Angaben zur Renditeberechnungsmethode. Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten wegen eines verschwiegenen Risikos der Haftung des Schiffes für fremde Verbindlichkeiten zu. Dieses Risiko war nicht aufklärungsbedürftig, da es sich nicht um ein weiteres, das allgemeine Risiko erhöhendes spezielles Risiko handelt. Vielmehr führt das im Rahmen von Schiffsgläubigerrechten geltend gemachte Risiko der Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte, die ihre Ansprüche aus Vertragspflichtverletzungen von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft herleiten, nicht zum einem Risiko, da über das allgemeine wirtschaftliche Risiko und das Totalverlustrisiko hinausgehen. Letztlich handelt es sich um Folgerisiken aus der Vercharterung (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil v. 22.12.2015, Az. 6 U 78/14; OLG München, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 21 U 2838/16). Auf das Risiko resultierend aus der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Charterers sowie das Totalverlustrisiko (jeweils Seite 12 des Prospekts) wurde aber im Prospekt hingewiesen. Eine Aufklärung über die kapitalmäßige und personelle Verflechtung ist ebenfalls im Prospekt, dort auf Seite 102, ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf mangelnde Aufklärung über die Rückvergütung stützen. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produktes nicht erkennen (BGH, Urteil vom 16.10.2012, Az,. XI ZR 367/11). Abzugrenzen sind diese von der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen, unter denen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen zu verstehen sind, die in Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Kaufobjekts versteckt enthalten sind (BGH, Urteil vom 27.09.2011, Az. XI ZR 182/10). Eine Bank ist im Rahmen eines Beratungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet, über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter aufzuklären, wenn sie den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08; BGH, Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06). Zum einen hat die Beklagte vorgetragen, der Erblasser habe gewusst, dass die Beklagte für die Vermittlung von geschlossenen Beteiligungen Provisionen in unbekannter Höhe erhält. Soweit die Klägerin dies bestreitet, erfolgt dies wiederum in Blaue hinein. Insbesondere soweit sie im Rahmen der Kausalität vorträgt, der Erblasser hätte bei Kenntnis der Rückvergütung die Anlage nicht gezeichnet, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein. Denn es handelt sich hierbei um eine innere Tatsache, von der die Klägerin keine Kenntnis haben kann, da es sich um einen hypothetischen Geschehensablauf handelt, der zu Lebzeiten des Erblassers nicht in Frage stand. Umstände, die ein solches Verhalten des Erblassers nahelegen, hat sie hingegen nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht aus dem bisherigen Anlageverhalten des Erblassers ersichtlich. Zudem klärt der Prospekt ausreichend darüber auf, dass Rückvergütungen gewährt werden. In dem Prospekt ist auf Seite 76/77 ausgeführt, dass für die Vermittlung des Eigenkapitals in Höhe von USD 33,8 Mio die Vertriebsprovision in Höhe von insgesamt USD 2.366.000 zuzüglich eines Agios in Höhe von USD 1.690.000 beträgt. Es wurde weiter dargestellt, dass die mit der Organisation des Vertriebs des Kommanditkapitals beauftragte… weitere Vertriebspartner einschalten kann, die zu diesem Zweck unmittelbar in Vertragsbeziehung mit der Fondsgesellschaft treten. Auf Seite 1 der Beitrittserklärung heißt es in einem durch Rahmen hervorgehobenen Feld "Ort, Datum, Stempel und Unterschrift des Vermittlers", so dass die Funktion der Beklagten als Eigenkapitalvermittlerin ausreichend deutlich gemacht wurde. Mangels Hauptanspruch besteht weder ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich eines etwaigen zukünftigen Schaden (Nachhaftung) oder auf entgangenen Gewinn noch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befindet sich deshalb auch nicht im Annahmeverzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank unter Berufung auf Beratungs- und Aufklärungsfehler im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung in Anspruch, die ihr verstorbener Vater gezeichnet hat. Die Klägerin ist Erbin des am 15.03.2008 verstorbenen…, ihrem Vater. Bei der Aufteilung der Erbschaft ist - was streitig ist - die streitgegenständliche Beteiligung in Höhe von USD 20.000,00 der Klägerin alleine übertragen worden. Der Erblasser ist am 11.11.1933 geboren. Zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung war er 73 Jahre alt und im Ruhestand. Er war bereits längerer Zeit Kunde bei der Beklagten und unterhielt dort sein Wertpapierdepot. Er hat auch geschlossene Immobilienfonds gezeichnet. Am 03.05.2007 fand ein Termin zwischen dem Erblasser und einem Mitarbeiter der Beklagten statt. Die Klägerin war bei dem Gespräch nicht anwesend. Nach dem Gespräch unterzeichnete der Erblasser die Beitrittserklärung in Höhe von 20.000 USD zzg. 5 % Agio. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.04.2017 forderten die Prozessbevollmächtigten Namens der Klägerin die Beklagte auf, die Ansprüche der Klägerin bis zum 02.05.2017 zu erfüllen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, es habe am 03.05.2007 eine Beratung stattgefunden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beratung durch die Beklagte könne nicht anlegergerecht gewesen sein, da eine Kündigung der Beteiligung durch den Erblasser frühestens zum 31.12.2028 möglich gewesen wäre; zu diesem Zeitpunkt wäre der Erblasser bereits 95 Jahre alt gewesen, wenn er noch gelebt hätte, was eher unwahrscheinlich gewesen sei, da er zum Zeitpunkt der Zeichnung Probleme mit Herz-Kreislauf gehabt habe. Sie behauptet, es sei davon auszugehen, dass der Erblasser über sämtliche anlagenimmanente Risiken nicht aufgeklärt worden sei. Denn der Erblasser hätte diese Beteiligung nicht gezeichnet, wenn er umfassend über das Totalverlustrisiko, die lange Fondslaufzeit, über Rückvergütungen und alle anderen Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Sie ist der Ansicht, die Schiffsgläubigerrechte betreffend das Durchgriffsrisiko der Schiffsgläubiger sei ein aufklärungsbedürftiges Risiko, über das, so behauptet sie, nicht im Beratungsgespräch noch - unstreitig - im Prospekt aufgeklärt worden sei. Sie behauptet, der Erblasser hätte bei fehlerfreier Beratung durch die Beklagte sein Geld zinsträchtig anlegen können. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 15.671,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der . mbH & Co. KG mit einem Nominalwert von USD 20.000,00 zu zahlen. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 03.05.2017 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung an der… befindet. Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Zinsausfallschaden in Höhe von 2,5 % p.a. auf EUR 15.671,64 für den Zeitraum vom 04.05.2007 bis zum 03.05.2017 zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Vater der Klägerin am 03.05.2007 gezeichneten Beteiligung an der… resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der… in Höhe von EUR 1.570,80 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe Erfahrung mit geschlossenen Fonds gehabt. Die Initiative zu Kapitalanlagen sei stets vom Erblasser ausgegangen. Er habe langjährige Kenntnis und Anlageerfahren besessen, er habe ca. 200.000 Euro in Aktien, Aktienfonds und geschlossenen Beteiligungen investiert gehabt. Es habe sich um einen risikobewußten Anleger gehandelt, er erst nach Abwägung und Auseinandersetzung mit den Unterlagen die Entscheidung getroffen habe. Die Beratung für die streitgegenständliche Beteiligung sei entsprechend der Kundenpräsentation erfolgt, die Seite für Seite vom Berater der Beklagten durchgegangen worden sei sowie anhand und entsprechend der wesentlichen Passagen des Verkaufsprospekts. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.