Urteil
10 U 16/12
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0315.10U16.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2011, Az. 3/09 O 26/11, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2011, Az. 3/09 O 26/11, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Verwaltung des Vermögens ihrer Komplementäre, der Geschwister AC und BC. BC wandte sich im Frühjahr 2006 an das Vorstandsmitglied der Beklagten, D, mit dem Ziel, einen Betrag von ca. € 12,0 Mio. über die Beklagte anzulegen. Am 20.02.2006 fand ein erstes Beratungsgespräch statt, in dem dem Komplementär ein grundsätzlicher Anlagevorschlag (Anlage B4) präsentiert wurde. Gegenstand dieses Anlagevorschlags waren unter der Überschrift „alternative Anlagen“ auch die später gekauften L-Zertifikate. Den L-Zertifikaten liegt folgende Struktur zugrunde: Die eigens zu diesem Zweck gegründete L- PLC gewährte 62 mittelständischen Unternehmen in Deutschland, Belgien, Österreich, Italien und der Schweiz Kredite. Das Geld für die Kredite beschaffte sich die L - PLC durch Herausgabe von Anleihen („Notes“) von verschiedenen Investoren, wobei diese Notes zu unterschiedlichen Bedingungen begeben wurden. Die als Senior Notes herausgegebenen Anleihen wurden nur gering verzinst. Dafür erfolgten Zahlungen der Kreditnehmer auf diese im unmittelbaren Rang nach etwaigen Gebührenforderungen der beteiligten Finanzdienstleister. Demgegenüber waren die Junior Notes nachrangig. Zahlungen auf sie erfolgten erst nach Tilgung der Forderungen aus den Senior Notes. Dafür sollten sie jedoch deutlich höher als die Senior Notes verzinst werden. Die Junior Notes wurden von der K - PLC übernommen, die ihrerseits auf die Junior Notes bezogene L-Zertifikate emittierte, um den Ankauf zu finanzieren. Es wurden 18 verschiedene Zertifikate herausgegeben, die sich darin unterschieden, dass sie sich entweder nur auf die Couponzahlungen (Zinszahlungen) aus den Junior Notes oder aber auf die Kapitalzahlung bezogen, wobei die Zahlungen jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden sollten. Die Beklagte übernahm den Vertrieb der Zertifikate. In einem weiteren Beratungsgespräch am 06.03.2006 stellte der Mitarbeiter der Beklagten, G, im Beisein des Vorstandsmitglieds D dem Komplementär der Klägerin auf der Grundlage der ihm übergegebenen Produktübersicht (Anlage K1) und der Präsentation (Anlage B9) die L-Zertifikate näher vor (Bl. 6/99/191 d.A.). Am 15.03.2006 erstellte die Beklagte eine schriftliche Kundenexploration der Klägerin (Anlage B2). Deren Komplementär gab darin die schwerpunktmäßige Risikobereitschaft mit der höchsten Risikoklasse, der Klasse 5, an. Im Anschluss hieran erteilte die Klägerin einen Kaufauftrag für den Erwerb von 10 Zertifikat-Paketen im Wert von € 1,0 Mio., wobei jedes Paket € 100.000,- ausmachte und jeweils 50 Bündel der Zertifikate der Serien IV-1 bis 18 enthielt. Im Kaufauftrag waren eine Kommission zugunsten des Lead Managers, der H Ltd., und die zwischen den Parteien verhandelte Provision für die Beklagte von € 500,00 pro Paket ausgewiesen (Anlage K5). Weiterhin bestätigte der Komplementär der Klägerin auf einem Zusatzblatt, u.a. die Produktkurzinformation der Beklagten vom November 2005 (Anlage B8) erhalten zu haben. Das L-Zertifikat mit der WKN A0G8AM wurde der Klägerin mit einem Gewinn von € 26.799,29 zurückgezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Ein Jahr nach der Zeichnung waren zwei Portfolio-Unternehmen insolvent. Im Dezember 2007 kam es zu Kapitalausfällen von € 42,0 Mio. bezogen auf die Gesamtsumme von € 360,0 Mio. des L-Programmes, dies entspricht 11,7%, (Bl. 266 / 558 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 2.440.074,18 wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb der L-Zertifikate und weiterer zeitgleich gekaufter Anlageprodukte auf. Die Klägerin hat behauptet, sie habe € 8,0 Mio. in alternative Investments zu wertbeständigen, festverzinslichen Wertpapieren mit ausgewogener Risikostruktur anlegen wollen (Bl. 5 d.A.). Aufgrund der Schilderungen durch die Berater der Beklagten sei ihr Komplementär davon ausgegangen, dass es sich bei den L-Zertifikaten um ein Investment handele, das mit soliden Unternehmensanleihen guter Bonität vergleichbar sei, mithin ihren Anlagezielen entspreche (Bl. 8 d.A.). Dem Komplementär sei es nicht um spekulative Anlageformen gegangen. Er habe eine Renditeerwartung von 5-7% gehabt. Er habe deswegen keinen Anlass gehabt, die Unterlagen zu lesen. Sie habe den Betrag von € 12,0 Mio. zu 1/3 in Private-Equity-Investments, zu 1/3 in Aktienfonds und zu 1/3 in Alternativen zu wertbeständigen festverzinslichen Wertpapieren mit ausgewogener Risikostruktur investieren wollen (Bl. 144 d.A.). Die Berater der Beklagten hätten den Wissensstand ihres Komplementärs in Bezug auf die L-Zertifikate nicht geprüft. Dieser habe den Beratern erklärt, er habe keine Vorerfahrung in diesem Anlagemodell und könne es nicht auf seine Geeignetheit für die angestrebten Anlageziele beurteilen (Bl. 170 d.A.). Außer der Anlage K1 habe sie weitere Unterlagen erst bei der Zeichnung bekommen. Die Produktkurzinformation (Anlage B8) sei ihr erstmals im Prozess zur Verfügung gestellt worden (Bl. 206 d.A.). Ihr Komplementär habe die übersandten Unterlagen nicht gelesen. Ihr Komplementär sei über das Kreditrisiko, die Rating-Bewertung der Zertifikate, das Ausfallrisiko, das Wasserfallprinzip, die Modalitäten der Junior Notes, die tatsächliche Rendite und die unzureichende Auswahl und Überwachung der Portfoliounternehmen nicht aufgeklärt worden. Ihm sei nicht erläutert worden, dass das angegebene Rating das Kreditportfolio und nicht die L-Zertifikate betreffe und dass diese ein schlechteres Rating als das Kreditportfolio hätten. Durch die am 20.02.2006 und am 06.03.2006 vorgelegte Produktpräsentationen sei ihr ein Rating der Zertifikate von Baa3 oder besser suggeriert worden (Bl. 180 d.A.). Die Ausfallgefährdung einiger Portfolio-Unternehmen sei fehlerhaft mit mindestens „Baa3“ bewertet gewesen (Bl. 220 d.A.). Im Jahr 2008 habe die Rating Agentur Euler Hermes festgestellt, dass das Rating von 40% der Portfolio-Unternehmen unter der Stufe „Baa3“ liege (Bl. 201 d.A.). Die L-Zertifikate hätten einen 70-prozentigen Wertverlust bereits bei einer Gesamtausfallrate des Kreditvolumens von 11,7 % erlitten. Es sei nicht klar, ob sich die Ausfallrate von 12,1%, die nach den Prospekten verkraftet werden könne, ohne dass ein Kapitalverlust eintrete, auf das Gesamtkreditportfolio oder nur die Junior Notes beziehe (Bl. 186 d.A.). Sie hat die Ansicht vertreten, der Renditeparameter „IRR“ sei ungeeignet für die Bewertung einer Kapitalanlage (Bl. 197 d.A). Hierzu hat sie behauptet, die tatsächliche Rendite hätte mit zwischen 10,5% und 14% p.a. angegeben werden müssen. Bei der Renditeberechnung seien auch nicht die ihr entstehenden Kosten berücksichtigt (Bl. 199 d.A.). Sie hätte die Anlage nicht getätigt, wäre ihr das Risiko der Anlageform bekannt gewesen und hätte sie gewusst, dass die Beklagte mehr als 0,5 % Provision erhalte. In diesem Fall hätte sie z.B. in Pfandbriefe investiert (Bl. 22 d.A.). Nach Rücknahme der Klage in Höhe von € 130.133,00 hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.016.754,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.02.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung folgender Wertpapiere, je 500 Stück, - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AN - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AP - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AQ - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AR - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AS - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AT - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AU - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AV - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AW - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AX - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AY - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AZ - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A0 - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A1 - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A2 - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A3 - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A4, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der zu 1. im Einzelnen genannten Wertpapiere seit dem 27.02.2010 in Verzug befindet, 3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 8.972,60 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2010 zu bezahlen und sie von einer darüber hinausgehenden Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 4.873,05 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Komplementär der Klägerin habe ausdrücklich nach alternativen Anlagen gefragt (Bl. 75 d.A.). Schon vor dem Gespräch am 06.03.2006 habe G dem Komplementär auch das Issue Supplement“ der K PLC über die Emission der L Zertifikate in der Fassung vom 21.11.2005 und 08.12.2005 (Anlage B5) in englischer Sprache und deutscher Übersetzung (Anlage K3), den Preliminary Prospectus der Bank1 Corporate & Markets und H vom 17.11.2005 über die Emission der L Zertifikate (Anlage B6), die Präsentationsunterlagen, datierend auf November 2005, über die Emission der L-Zertifikate von H und Bank1 (Anlage B7) und die Produktkurzinformation (Anlage B8) per Bote zugesandt (Bl. 76 d.A.). Im Dezember 2007 sei es nicht zu einem Kapitalverlust von 73% gekommen. Vielmehr sei die maximal erreichbare Wertentwicklung aufgrund der Insolvenz von Portfoliounternehmen auf 2,2% p.a. gesunken (Bl. 267, 558 d.A.). Sie erhalte eine einmalige Gewinnbeteiligung in Höhe von 5 % an dem Wert des jeweils zurückgezahlten L-Zertifikats. Sie habe lediglich zweimal die 0,5 prozentige jährliche Gewinnbeteiligung aus dem Verwaltungsentgelt von 1,5% erhalten (Bl. 101 d.A). Die IRR-Methode sei marktüblich. Sie habe die Auswahl der Unternehmen auf Plausibilität geprüft (Bl. 274/565 d.A.) und hierbei keine Fehler festgestellt. Die Klägerin hätte die Zertifikate auch bei vollständiger Aufklärung über alle von ihr – der Beklagten - vereinnahmten bzw. zu beanspruchenden Kosten erworben. Dies ergebe sich aus den weiteren Anlagegeschäften, die die Klägerin in Kenntnis der dortigen Gebührenstrukturen und des Totalverlustrisikos zeitgleich mit dem Erwerb der Zertifikate getätigt habe (Bl. 151 / 572 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Anlageziele der Klägerin und ihre Risikobereitschaft hinreichend und zutreffend berücksichtigt. Die Empfehlung einer hoch riskanten Anlage mit entsprechend hoher Zielrendite habe der von der Klägerin gewünschten Anlage- und Risikoklasse entsprochen. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass dem Komplementär der Klägerin bekannt sei, was unter Risikoklasse 5 zu verstehen sei. Die Beratung sei auch objektgerecht gewesen, denn die Klägerin sei über die Funktionsweise und die innere Struktur der Zertifikate ausreichend aufgeklärt worden. Die Klägerin habe die Produktinformationen der Beklagten erhalten. Ihre gegenteilige Behauptung habe sie nicht unter Beweis gestellt. Aus diesen Produktinformationen gingen die Struktur und das Risiko der L-Zertifikate hinreichend deutlich hervor. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Darstellungen falsch seien. Die Klägerin sei sowohl über das Ausfallrisiko als auch das Wasserfallprinzip und die Rendite aufgeklärt worden. Sie könne sich nicht darauf berufen, die Funktionsweise der Zertifikate nicht gekannt zu haben, weil sie die überlassenen Informationsunterlagen nicht gelesen habe. Von ihr sei zu erwarten gewesen, dass sie dies tue. Sie habe die Anlage auch mit einem Steuerberater besprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in diesem Zusammenhang die Funktionsweise und Risikostruktur nicht beleuchtet worden sein soll. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass Unternehmen in das Portfolio aufgenommen worden seien, die die Voraussetzungen für eine Kreditvergabe nicht erfüllten. Die Beklagte habe auch umfassend und hinreichend über ihre Vergütung aufgeklärt. Eine Bank sei nicht verpflichtet, über ihren Gewinn bzw. ihre Gewinnmarge aufzuklären. Die Struktur der L-Zertifikate sei nicht mit der eines CMS Spread Ladder Swaps zu vergleichen, bei der der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht über die Gewinnerzielungsabsicht der Bank bejaht hatte, denn die Risikostruktur der L-Zertifikate sei nicht bewusst zulasten des Anlegers gestaltet. Eine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bestehe nur, wenn die Rückvergütung umsatzabhängig erfolge. Dies sei aber bei einer Gewinnbeteiligung gerade nicht der Fall. Gegen das am 20.12.2011 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12.01.2012 eingelegten und binnen verlängerter Frist am 12.04.2012 begründeten Berufung. Sie behauptet, ihr Komplementär habe keine Anlageerfahrung in Asset Backed Securities (Bl. 429 d.A.), sondern nur in klassischen Anlagen. Die Beklagte habe es versäumt, rechtzeitig eine Kundenexploration durchzuführen. Sie habe die Anlageempfehlung vor der Exploration am 15.03.2006 erteilt. Die Zertifikate seien als Alternative zu festverzinslichen Wertpapieren empfohlen worden (Bl. 427 d.A.). Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sie neben Anlagen in Private-Equity-Investments und Aktienfonds mit innovativem Schwerpunkt alternative „Anlagen“ habe tätigen wollen. Tatsächlich sei es um alternative Anleihen im Sinne festverzinslicher Wertpapiere gegangen. Auch Private-Equity-Geschäfte seien alternative Anlagen, so dass die von ihr vorgenommene Drittelung ihres Anlagevermögens zur Risikostreuung fehlerhaft gewesen wäre, da zwei Anlageinstrumente der gleichen Risikogruppe angehört hätten (Bl. 419 d.A.). Das Landgericht habe auch verkannt, dass sie nur schwerpunktmäßig bereit gewesen sei, in der Risikoklasse 5 zu investieren. Keinesfalls habe sie den gesamten Anlagebetrag in dieser Risikoklasse anlegen wollen (Bl. 420 d.A.). Sie ist der Ansicht, eine Aufklärungspflicht bestehe auch für Rückzahlungen von aus dem Anlagebetrag gezahlten Provisionen (Bl. 398 d.A.), die im Prospekt offen ausgewiesen seien, ohne dass deutlich gemacht werde, dass hieraus Leistungen an die Beklagte erfolgten. Bei der einmaligen Zahlung von 5% des jeweiligen Rückzahlungsbetrages handele es sich ebenso wenig um eine Gewinnbeteiligung wie bei der halbjährlichen Zahlung in Höhe von 0,5% p.a. der Zeichnungssumme. Eine Beteiligung am Ertrag sei keine Beteiligung am Gewinn (Bl. 625 d.A.). Die Beklagte erhalte die 5-prozentige Beteiligung unabhängig davon, ob die Klägerin einen Gewinn gemacht habe, aus dem Wert des jeweiligen Rückzahlungsbetrags (Bl. 400 f.). In der Produktkurzinformation heiße es unter der Rubrik „Jährliche Kosten“„plus 5% erfolgsabhängige Vergütung auf Coupons“. Dies stehe im Widerspruch zu der Angabe der Beklagten, sie erhalte eine einmalige Gewinnbeteiligung von 5% an dem Wert des jeweils zurückzuzahlenden Zertifikats. Auch die Zahlung von 0,5% aus der 1,5 prozentigen Verwaltungsgebühr erfolge umsatzabhängig, denn sie hänge allein von der Zeichnungssumme ab (Bl. 403 d.A.). Das Landgericht hätte ihren Komplementär zu deren Behauptung, die Produktkurzinformation (Anlage B8) habe er erstmals im Prozess erhalten, anhören müssen (Bl. 434 d.A.). In die Formel zur Berechnung der Auszahlungen sei ein negativer Marktwert einstrukturiert. Die Feststellung des Landgerichts, es treffe nicht zu, dass bei einer Ausfallrate von Portfoliounternehmen (Insolvenz) von 11,7% Abwertungen von 73,0% hinzunehmen seien, obwohl nach der grafischen Darstellung erst ab einer Ausfallrate von 12,1% mit Abwertungen zu rechnen sei, beruhe auf dem Übergehen des Klagevorbringens dazu, dass ihr Komplementär die Ausfallwahrscheinlich angesichts der unzutreffenden Darstellungen durch die Produktunterlagen als extrem niedrig angesehen habe (Bl. 439 d.A.). Aus der Anlage B7 (Bl. 31) ergebe sich zu Fußnote 1 selbst, dass die Prognoseberechnungen falsch sein. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr die konkreten Risiken unter verschiedenen Szenarien realistisch darzustellen (Bl. 442 d.A.). Das Landgericht habe nicht geprüft, ob die übergebenen Unterlagen die Funktionsweise der Zertifikate richtig dargestellt hatten. Auch habe es ihr Vorbringen zur fehlerhaften Auswahl der Portfoliounternehmen rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert bezeichnet. Insoweit verweist sie auf ihr Vorbringen in erster Instanz zur Untersuchung der Ratingagentur Euler-Hermes (Bl. 448 d.A). Falsch sei auch die Feststellung, aus den Produktunterlagen gehe hervor, dass die Zertifikate kein Rating haben. Aus dem Kürzel „….“ in der Präsentation der H und Bank1 (Anlage B7) könne nicht abgeleitet werden, dass dies für die Zertifikate gelte (Bl. 437 d.A.). Die Beklagte habe ihrer Unterrichtungspflicht nach § 37d WpPG nicht genügt. Die Klägerin bestreite, dass sich die ersten 13 L-Zertifikate auf die in den Jahren 2006 – 2012 fälligen Junior-Note-Zahlungen und die Zertifikate der Serie IV-14 bis IV-18 vorrangig auf die Kapitalrückzahlung bzw. Rückzahlung des Nennbetrags bezogen haben sollen. Bei den weiteren von ihr gezeichneten Anlagen sei es ihrem Komplementär im Hinblick darauf, dass sie als Alternativen zu Aktien empfohlen worden seien, plausibel gewesen, dass erfolgsabhängige Gebühren bzw. Konzeptionskosten anfallen. Sie bestreite jedoch, über die Gebührenstruktur dieser Anlageformen aufgeklärt worden zu sein. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 08.12.2011 abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die sie € 1.016.754,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.02.2010 Zug um Zug gegen Übertragung folgender Wertpapiere, je 500 Stück, - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AN - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AP - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AQ - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AR - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AS - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AT - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AU - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AV - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AW - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AX - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AY - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8AZ - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A0 - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A1 - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A2 - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A3 - K PLS L Jun. Nts-Zt. 05, WKN A0G8A4, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der zu 2. im Einzelnen genannten Wertpapiere seit dem 27.02.2010 in Verzug befindet, 4. hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 8.972,60 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2010 zu bezahlen und sie von einer darüber hinausgehenden Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 4.873,05 freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erhalte lediglich bei der Einlösung der Zertifikate der Serie IV-1 bis IV-13 eine Gewinnbeteiligung, die nach S. 11 des Issue Supplements (deutsche Übersetzung, Anlage K5) berechnet werde. Diese Gewinnbeteiligung speise sich aus den Zinsen, nicht aber aus dem Anlagebetrag. Sie habe die Gewinnbeteiligung nur einmal, nämlich bei der Rückzahlung des Zertifikats mit der WKN A0G8AM erhalten (Bl. 535 d.A.). Die Parteien hätten bereits vor der Zeichnung der Zertifikate die Risikobereitschaft der Klägerin besprochen (Bl. 549 d.A.). Auch sei der Komplementär der Klägerin mündlich über das Risiko der Zertifikate aufgeklärt worden (Bl. 552 d.A.). Die wiederholte Teilnahme eines Unternehmens an einem Mezzanine-Programm lasse keinen Rückschluss auf einen fehlerhaften Selektionsprozess zu (Bl. 565 d.A.). Sie habe nicht antizipieren können, dass ein Unternehmen infolge einer Bilanzfälschung oder Betrugs insolvent werde (Bl. 565 d.A.). Der Senat hat den Komplementär der Klägerin, AC, persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013 wird Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein auf § 280 BGB gestützter Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb der L-Zertifikate zusteht. Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjektes ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGHZ 191, 119 Rz. 22). Auf der Basis dieser Grundsätze lassen sich Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Empfehlung der L-Zertifikate war anlegergerecht. Das von der Klägerin erworbene Zertifikat entspricht dem Anlagehorizont und Risikoprofil der Klägerin. Der Komplementär der Klägerin hat selbst die Risikoklasse 5 im Erhebungsbogen angekreuzt. Die Zugehörigkeit der L-Zertifikate zur Risikoklasse 5 ergibt sich aus der Anlage B8; sie ist im Übrigen unstreitig. Soweit die Klägerin geltend macht, die Empfehlung der Zertifikate sei auch deswegen nicht anlegergerecht, weil sie den Anlagebetrag auf drei Segmente (1/3 Private Equity, 1/3 Aktienfonds, 1/3 Alternativen zu festverzinslichen Wertpapieren) habe verteilen wollen, steht dem bereits entgegen, dass der Wunsch dieser Drittelung nicht bewiesen ist. Die Klägerin hatte zunächst behauptet, sie habe nur in Alternativen zu festverzinslichen Wertpapieren - gemeint sind risikoarme Produkte – investieren wollen. Nachdem die Beklagte dies in erster Instanz bestritten hatte (Bl. 72 d.A.), hat der Komplementär der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt (Bl. 315 d.A.), dass er bereit gewesen sei, etwa 10 Millionen Euro auf zwei Anlageklassen, in alternative Anlagen „Private Equity“ und Aktien mit alternativem Schwerpunkt anzulegen. Von festverzinslichen Anlagen bzw. Alternativen hat er nicht gesprochen. Damit hat er das Vorbingen der Beklagten zugestanden (§ 288 Abs. 1 ZPO). Ihre Stütze findet diese Angabe auch im Anlagevorschlag der Beklagten zum Gespräch am 06.03.2006 (Anlage B9), mit dem eine Verteilung der Investitionssumme zu 33% auf Aktien und zu 66% auf Alternativanlagen – hierunter auch die L-Zertifikate - vorgeschlagen wurde. Von Renten oder vergleichbar sicheren Anlagenobjekten, die im ersten Anlagevorschlag zum Gespräch am 22.02.2006 noch enthalten waren (Anlage B4), war in diesem Anlagevorschlag keine Rede mehr. Die L-Zertifikate zählen auch zu den Private-Equity-Geschäften. „Private Equity“ ist der Oberbegriff für privates Beteiligungskapital (Sagasser/Schlösser in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Auflage 2007, § 26 Rz. 385). Die Darstellung des Komplementärs steht der erneuten Behauptung der Klägerin in der Berufungsinstanz, sie habe in Alternativen zu wertbeständigen festverzinslichen Anlagen investieren wollen, entgegen. Zum anderen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Anlagevorschlag der Beklagten tatsächlich nicht der gewünschten Verteilung auf verschiedene Risikoklassen entsprochen habe. Die Zertifikate entsprachen auch dem Anlegerhorizont, wie sich aus dem Bewertungsbogen der Beklagten ergibt. Dass dieser erst am Tag der Zeichnung ausgefüllt wurde, bedeutet nicht, dass die Beklagte die Anlageinteressen und –wünsche der Klägerin nicht erfasst habe, sondern lediglich, dass diese erst am Tag der Zeichnung schriftlich festgehalten wurden. Im Erhebungsbogen (Anlage B2) wurde nicht nur die Anlageklasse 5 angekreuzt, vielmehr gab die Klägerin darin auch an, dass sie über Anlageerfahrung in Zertifikaten und unternehmerischen Beteiligungen verfügte. Die L-Zertifikate weisen Bezüge zu beiden Beteiligungsformen auf. Für die Frage, ob das Produkt anlegergerecht war, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin bereits zuvor vergleichbare Anlagen getätigt hatte; es steht einem Anleger frei, sich für neue Anlageprodukte zu entscheiden. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten zur objektgerechten Beratung liegt nicht vor. Es steht nicht fest, dass die Klägerin über die Sicherheit der Anlage mündlich falsch beraten wurde. Zwar hat der Komplementär der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2013 vor dem Senat erklärt, ihm sei die Anlage aufgrund der Produktpräsentation als sicher dargestellt worden. Der Senat ist jedoch von der Richtigkeit dieser Angabe nicht überzeugt. Die Angaben des Komplementärs sind insgesamt nicht plausibel. Ihre Richtigkeit unterstellt, hätte der Berater der Beklagten den Komplementär wissentlich über die Risiken der Anlage im Unklaren lassen wollen, obwohl sich aus den Unterlagen, insbesondere der Anlage B9, auch bei oberflächlichem Lesen ergibt, dass es sich um eine riskante Anlageform handelt. Angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Geschäfts auch für die Beklagte ist dies wenig wahrscheinlich. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Komplementärs bestehen auch deswegen, weil der Vortrag der Klägerin – nicht nur zu den übergebenen Unterlagen - einem ständigen Wechsel unterlag. Zunächst hatte die Klägerin behauptet, es sei überhaupt keine Beratung zu den Risiken erfolgt; ihr Komplementär sei aufgrund der Beratung davon ausgegangen, die L-Zertifikate seien eine Alternative zu festverzinslichen Papieren. Später hat sie sich darauf berufen, ihrem Komplementär seien die Zertifikate als Alternative zu festverzinslichen Wertpapieren empfohlen worden. Erstmals in der Verhandlung vor dem Senat hat der Komplementär der Klägerin erklärt, die Anlage sei ihm auf der Grundlage der Anlage K1 als sicher dargestellt worden. Dagegen spricht aber bereits, dass die Anlage K1 keine Angaben zur Sicherheit der Zertifikate enthält. Auch im Übrigen rechtfertigt der Prozessvortrag der Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ihres Komplementärs. Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hatte, vor der Zeichnung lediglich die Anlage K1 erhalten zu haben, hat sie auf das Vorbringen der Beklagten zunächst erklärt, in den Gesprächen am 22.02. und 06.03. seien die Präsentationsunterlagen vorgelegt worden. Später hat sie eingeräumt, auch die Prospekte der Emittentin und der Bank1 / H (Anlage B7) am Tag der Zeichnung erhalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich jedoch erwiesen, dass dieses Vorbringen von Anfang an falsch war. Nach der Aussage ihres Komplementärs hatte er schon zeitlich vor der Zeichnung einen Karton mit Unterlagen erhalten. Zwar hat er nicht erklärt, wann ihm dieser Karton zugesandt worden sei. Dass dies vor der Zeichnung geschehen sein muss, folgt aber daraus, dass der Komplementär der Klägerin den Berater D am 15.03. auf die zugesandten Unterlagen angesprochen haben will. Diesen Karton hatte der Komplementär dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits zu Prozessbeginn übergeben. In ihm hätten sich alle Unterlagen mit Ausnahme der Anlage B8 befunden. Damit steht fest, dass das anfängliche Bestreiten der Klägerin, die Prospekte rechtzeitig erhalten zu haben, falsch war. Dies rechtfertigt auch Zweifel an den Angaben ihres Komplementärs. Eine Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass eine mündliche Beratung über die Risiken und die Funktionsweise der Zertifikate nicht erfolgt ist. Die Beklagte hat durch die Übergabe der Prospekte zu den L Zertifikaten ihrer Aufklärungspflicht genügt. Die Übergabe von Prospekten reicht als Mittel der Aufklärung aus, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Beratung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. III ZR 169/08, BKR 2010, 118). Die gegenteilige Ansicht der Klägerin, mit der Prospektübergabe erfülle die Beklagte ihre Beratungspflicht nicht, findet im Urteil des BGH vom 08.07.2010 (Az. III ZR 249/09, NJW 2010, 3292) keine Stütze. Der BGH befasste sich in dieser Entscheidung ausschließlich mit der Frage, ob den Anleger der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 S. 2 BGB trifft, wenn er übergebene Unterlagen nicht liest. Auf die Frage, ob die schriftlichen Unterlagen die Anlageberatung ersetzen können, kam es in diesem Verfahren demgegenüber nicht an. Die Klägerin hat die maßgeblichen Prospekte, insbesondere die Anlagen K1, K3 und B8, sowie die Präsentationsunterlagen (B4 und B9) auch erhalten. Dem Anleger, der einen Beratungsfehler geltend macht, obliegt grundsätzlich die Beweislast für seine Behauptung, die Prospektunterlage nicht erhalten zu haben (BGH NJW-RR 2006, 1345 ). Den Erhalt der Anlagen K1, K3, B4, B9, B6 und B7 vor Zeichnung hat die Klägerin zuletzt eingestanden, während sie die Übergabe der Produktkurzinformation (Anlage B8) bestritten hat. Beweisen konnte sie dies indessen nicht. Der Erhalt der Produktkurzinformation (Anlage B8) steht nicht schon deswegen fest, weil die Klägerin deren Empfang schriftlich bestätigt und für ihre gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten hat. An der Wirksamkeit des Empfangsbekenntnisses bestehen zwar keine Bedenken. Insbesondere verstößt es nicht gegen § 307 BGB. Selbst im Verkehr mit Verbrauchern sind vorformulierte Empfangsbekenntnisse dann nicht unwirksam, wenn sie – wie hier – gesondert unterschrieben werden. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der Unterzeichnung nicht verbunden, da die Klägerin auch ohne Empfangsbekenntnis den Beweis für den Nichterhalt der Prospekte zu erbringen hätte. Das Empfangsbekenntnis unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Seine Indizwirkung wird insbesondere dadurch gestützt, dass davon auszugehen ist, dass der Gläubiger nicht grundlos eine für ihn ungünstige Tatsache einräumt (Olzen, Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, § 368 Rz. 7). Die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses schneidet dem Bekennenden zwar nicht das Recht ab, das Gegenteil unter Beweis zu stellen (Fetzer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 368 Rz. 5). Der Beweiswert dieses Empfangsbekenntnisses wurde durch die Angaben des Komplementärs der Klägerin jedoch nicht erschüttert. Seine Aussage war schon nicht ergiebig, weil er nicht mehr wusste, welche Unterlagen ihm vor der Zeichnung übergeben wurden. Vielmehr hat er erklärt, er habe in der Vorbereitung des Rechtsstreits in dem Karton mit den Prospekten die Anlage B8 nicht gefunden. Dies allein führt nicht zu der Feststellung, er habe die Anlage B8 tatsächlich nicht erhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass er die Anlage B8 im Zusammenhang mit der Zeichnung aus dem Karton genommen hat. Die Beklagte durfte angesichts der vom Komplementär der Klägerin angegebenen Anlageziele, dem Zweck der von ihm vertretenen Gesellschaft, seiner Anlageerfahrung und dem Umfang des zu investierenden Kapitals davon ausgehen, dass er in der Lage und willens ist, die Angaben in den Prospekten zur Kenntnis zu nehmen und zu verstehen. Anderes gälte nur dann, wenn der Komplementär die Beklagte darauf hingewiesen hätte, die Prospekte nicht gelesen oder nicht verstanden zu haben. In diesem Fall wäre die Beklagte veranlasst gewesen, den Komplementär über die Risiken der Anlage zu beraten. Dass ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre, steht aber gleichfalls nicht fest. Zwar hat der Komplementär der Klägerin vor dem Senat erklärt, er habe dem Vorstandsmitglied D im Gespräch am 15.03. mitgeteilt, dass er die ihm zugesandten Unterlagen nicht gelesen und nicht verstanden habe. Er habe ihn gefragt, ob sie die 1000 Seiten durchgehen müssten, was der Berater verneint habe. Aus den bereits zuvor genannten Gründen kann der Senat aber auch dieser Angabe nicht folgen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die erforderlichen Informationen nicht in einem Prospekt enthalten, sondern auf mehrere Unterlagen verteilt waren. Wenn sich der Komplementär der Klägerin ein zutreffendes Bild über das Produkt verschaffen wollte, musste er mehrere Prospekte lesen. Dies war ihm jedoch angesichts des Umfangs der Investition unter Berücksichtigung der Bedeutung des Geschäfts zumutbar. Den weitaus größten Umfang nahm der Nachtrag zum Informationsmemorandum der L-Zertifikate aus dem November 2005 (Anlage K3) ein. Die übrigen Informationsunterlagen, insbesondere die Produktübersichten (Anlage K1 und B8) waren demgegenüber nur gering. Die Produktpräsentationen (Anlage B4 und B9) waren dem Komplementär der Klägerin ohnehin bekannt, weil sie Grundlage der Beratungsgespräche am 22.02.2006 und 06.03.2006 waren. Diese Unterlagen erhielten die erforderlichen Informationen zu den Zertifikaten. Aus den vorgelegten Unterlagen geht die Funktionsweise der Zertifikate auch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, was schon dadurch bestätigt wird, dass der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Prospekte in der Klage geschildert hat (Bl. 8 ff. d.A.). Maßgeblich für den Anleger ist die Kenntnis davon, dass die Zinszahlungen aus den Krediten auf zwei Tranchen verteilt werden – die Junior Notes und die Senior Notes. Die Zertifikate refinanzieren hierbei die Junior Notes. Die Funktionsweise der Junior Notes selbst wird in ihren Grundzügen ab S. 17 der deutschen Fassung des Issue Supplements (Anlage K3) verständlich dargestellt. Die leicht verständliche Formel für die Berechnung der Einlösebeträge für die Zertifikate der Serie IV-1 bis IV-13 wird ab S. 38, für die Zertifikate der Serie IV 14 – 18 ab S. 45 beschrieben. Soweit die Klägerin die Berechnungsformel der Zertifikate bestreitet, ist dieses Bestreiten durch den unmissverständlichen Wortlaut der Anlage K3 widerlegt und damit nicht erheblich. Dass und welche Gebühren anfallen, ergibt sich gleichfalls aus der Anlage K3 (S. 11). Das Bezugsverhältnis von Zertifikat zur Junior Note wird mit 0,02 (S. 11 der Anlage K3), der Nennwert der Junior Notes mit € 100.000,00 angegeben (Kaufvertrag). Fälligkeitstage und Zinsen (Couponzahlungen) ergeben sich zwar nicht aus der Anlage K3, jedoch aus der Anlage B5. Der Anleger kann aufgrund dieser Angaben zumindest theoretisch nachvollziehen, wie sich die Verzinsung der Zertifikate berechnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die Beklagte nicht darlegen, wie die Zahlungen auf die Junior Notes berechnet wurden. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949) zu den sehr weitreichenden Beratungspflichten zur Struktur eines CMS Spread-Ladder-Swaps statuiert hat, kommen in Bezug auf die L-Zertifikate nicht zur Anwendung. Der BGH hat die Aufklärungspflichten zu den genannten Swaps mit der hohen Komplexität des Produkts und dem schwerwiegenden Interessenkonflikt, in dem sich die Bank befand, begründet, weil sie als Partnerin der Zinswette von einem Misserfolg des Kunden profitierte. Eine besondere Aufklärungspflicht folgte im konkreten Fall daraus, dass in die Berechnungsformel der Zinswette zu Lasten des Anlegers ein negativer Marktwert zum Abschlusszeitpunkt einstrukturiert war. Nur dann, wenn der Kunde die Berechnungsparameter im Einzelnen kenne und verstehe, könne er – so der Bundesgerichtshof - das Risiko dieses Geschäfts verstehen. So liegt der Fall bei den L-Zertifikaten indessen nicht. Grundlegend unterscheiden sich die Zertifikate von einem CMS-Spread-Ladder-Swap dadurch, dass die Bank nicht vom Verlust des Zertifikateerwerbers profitiert. Auch weisen die Zertifikate keine den Swaps vergleichbare Struktur auf. Ein Swap ist die – individuelle - Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien, während eines bestimmten Zeitraums Zinszahlungen auszutauschen (Auerbach u.a. in: Zerey, Finanzderivate, 2. Auflage 2010, § 20 Rz. 10). Die genaue Kenntnis der Funktionsweise eines solchen Swaps einschließlich aller Berechnungsparameter ist für den Partner bereits deswegen unerlässlich, weil die Bank sich hier als seine „Gegenspielerin“ erweist, deren Gewinn mit dem Verlust des Kunden einhergeht. Der Kunde muss daher wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen er von dem Geschäft profitieren kann. Dies ist ihm nur möglich, wenn er die Berechnungsparameter der Zinswette kennt. Er kann keineswegs darauf vertrauen, dass die Bank in seinem Interesse handelt. Bei den Zertifikaten besteht eine vergleichbare Situation nicht. Sie beruhen im Vergleich zu Zinsswaps auf einem einfachen Grundprinzip: Es werden Darlehen gewährt, die durch die Ausgabe von Anleihen refinanziert werden. Die Anleihegläubigerin wiederum emittiert auf diese Anleihe bezogene Zertifikate, an die die Zins- und Tilgungsleistungen gerichtet sind. Dass in diesem Konstrukt ein negativer Marktwert zu Lasten des Anlegers einstrukturiert sein soll, hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt wie ein dem Kunden gegensätzliches Interesse der Bank. In Konsequenz dieser Feststellung ist es unschädlich, dass sich aus den Unterlagen nicht ergibt, wie sich die Zahlungen auf die Junior Notes Zahlungen tatsächlich errechnen. Die Klägerin wurde hierauf auch ausdrücklich hingewiesen. Denn es heißt im Kaufauftrag: „Mir/uns ist bekannt, dass bestimmte Parameter der den Zertifikaten zu Grunde liegenden Transaktionen (insbesondere die auf die Genussrechtsverträge und die nachrangigen Darlehensverträge anwendbare Verzinsung sowie die Verzinsung der Senior Note) zwischen den Portfoliogesellschaften und der Emittentin der Notes, bzw. zwischen der Emittentin der Notes und der H Limited sowie der Bank1 als Platzierungsbanken für die Senior Notes derzeit noch nicht bekannt sind. Diese werden innerhalb der in der deutschen Übersetzung des Issue Supplements der Emittentin - im Folgenden „Issue Supplement" genannt - auf den Seiten 15 und 16 beschriebenen Grenzen festgelegt. Gleichwohl erteile(n) ich/wir den Auftrag zum Kauf der Zertifikate wie vorstehend beschrieben unwiderruflich und bedingt allein dadurch, dass die genannten Festlegungen hinsichtlich der zu Grunde liegenden Transaktionen innerhalb der in der deutschen Übersetzung des Issue Supplements beschriebenen Grenzen erfolgen.“ Wer in Kenntnis dieses Umstands gleichwohl zeichnet, kann sich später nicht darauf berufen, über die Details nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Im Rahmen der Verpflichtung der Bank zur Aufklärung des Anlegers über die speziellen Risiken einer Anlage (BGH NJW 2012, 66) musste die Beklagte die Klägerin auch darüber beraten, wann und in welchem Umfang es zu Verlusten kommen kann. Diesen Anforderungen genügen die übergebenen Unterlagen. Auf S. 3 der Einleitung der Anlage K3 befindet sich der deutliche Hinweis darauf, dass nur Anleger, die den Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals verkraften können, in die L-Zertifikate investieren sollen. Konkretisiert wird der Hinweis auf den Totalverlust auf S. 27. Dort heißt es, dass die Insolvenz einzelner Portfoliounternehmen zum Totalverlust führen könne. Auch wird erläutert, dass Zahlungen der L-Emittentin nur erfolgen, wenn diese ihrerseits Zahlungen von den Portfoliogesellschaften erhalten habe, und dass die Nichterfüllung von Kreditverbindlichkeiten zum Ausfall von Coupon- oder Kapitalrückzahlungen führen könne. Hierzu heißt es auf S. 8: „Der Inhaber eines Zertifikats erhält bei Fälligkeit nur dann einen Betrag, wenn die Emittentin als Inhaber einer Junior Note auf einen bestimmten Zahlungsanspruch aus der Junior Note, auf den sich das jeweilige Zertifikat bezieht, von der L Emittentin tatsächlich eine Zahlung erhält. …. Ob und in welchem Umfang die Emittentin als Inhaber einer Junior Note wiederum zum Erhalt einer Zahlung berechtigt ist, hängt u.a. davon ab, ob die Portfoliogesellschaften die in den Finanzierungsverträgen vorgesehenen Zahlungen tatsächlich leisten. … Daher hängt die Zahlung eines Einlösungsbetrag weitgehend von der Bonität der Portfoliogesellschaften und ihrer Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus den Finanzierungsverträgen ab “ Auf Seite 12 wird unter der Überschrift „Wie hoch können meine Verluste aus den Zertifikaten sein?“ das Totalverlustrisiko ausdrücklich erläutert. Gleich im ersten Satz wird auf die Möglichkeit des Totalverlustes der gesamten Anlage hingewiesen. Dieser Hinweis wird auch im Weiteren nicht abgemildert. Vielmehr heißt es auf Seite 32: „Die Verpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten werden von niemandem garantiert.“ Die Unterlagen der Beklagten haben auch das Ausfall- und Kreditrisiko der Portfoliounternehmen und die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts nicht falsch dargestellt. In der Produktkurzübersicht (Anlage K1, S: 18) heißt es hierzu: „Das Rating der Portfoliofirmen liegt oberhalb der Ausfallrate (Expected Default Frequency) Moody´s von Baa3.edf sowie einem entsprechenden Ranking der Partnerbanken von mindestens BBB- (Fitch) und damit auf einem extrem konservativen Niveau.“ Die Klägerin behauptet zwar, einige Unternehmen seien falsch bewertet worden. Um welche Unternehmen es sich hierbei handeln soll, trägt sie jedoch nicht vor. Ihr Vortrag ist daher nicht einlassungsfähig. Er findet auch keine Stütze in der Untersuchung der Rating-Agentur Euler Hermes zur Kreditwürdigkeit von Portfoliounternehmen. Aus der Feststellung, dass im Jahr 2008 viele Portfoliounternehmen nicht mehr den Investmentgrade Baa3.edf aufwiesen, ergibt sich nicht, dass die Ratings der Portfoliounternehmen des L Programms im Jahr 2006 falsch gewesen wären. Die vage Formulierung, die Investmentmanager seien bei der Auswahl der Unternehmen nicht kritisch genug gewesen, lässt keine Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit des Auswahlprozesses zu. Selbst wenn die Berater der Beklagten, wie von der Kläger behauptet, erklärt hätten, die Ausfallraten der Portfoliounternehmen lägen wahrscheinlich nicht höher als die Insolvenzraten deutscher (1,3%) und sonstiger europäischer (2%) Unternehmen und damit auf extrem konservativem Niveau, begründete dies keinen Beratungsfehler. Aussagen zur Verwirklichung eines Risikos sind denknotwendig eine Prognose. Erweist sich diese Prognose als falsch, was die Klägerin nicht einmal selbst behauptet hat, haftet die Bank nur, wenn die Prognose auf unzutreffender Tatsachengrundlage erstellt war. Auch hierfür fehlt es an Anhaltspunkten. Das Prognoserisiko trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az. XI ZR 338/08, WM 2009, 2306). Die Beklagte trifft auch nicht der Vorwurf, nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Zertifikate kein Rating haben. Von den Zertifikaten ist im Zusammenhang mit den Ratings der Portfoliounternehmen keine Rede. Die Angaben hierzu im Prospekt sind auch nicht geeignet, Verwechselungen zwischen der Ausfallrate der Unternehmen und den Zertifikaten hervorzurufen. Ein deutlicher Hinweis darauf, dass das Risiko der Zertifikate nicht mit dem Kreditausfallrisiko der Portfoliogesellschaften gleichzusetzen ist, sondern darüber hinaus geht, enthält S. 28 der Anlage K 3. Dort heißt es ausdrücklich: „Demnach ist jeder Zertifikatsinhaber dem Kreditrisiko (1) der Emittentin, (2) der L-Emittentin, (3) jeder Portfoliogesellschaft und (4) der Swap-Gegenpartei ausgesetzt.“ Auf S. 18 der Anlage B4 ist darüber hinaus ausdrücklich vermerkt, das die Zertifikate kein Rating erhalten. In der Tabelle auf S. 8 der Anlage B7 wird zu den jeweiligen Tranchen des Programmes unter der Überschrift „Preliminary Ratings (Moody´s/Fitch) das Rating angegeben. Lediglich bei den Zertifikaten wird „….“ vermerkt. Selbst wenn dieses Kürzel nicht als „…“ verstanden werden sollte, wird dem Leser verständlich, dass es den Zertifikaten jedenfalls an einem Rating fehlt. Vergeblich macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei generell verpflichtet, dem Anleger ein best-case-, good-case-, break-even-, bad-case- und worst-case-Szenario vorzustellen (Bl. 442 d.A.). Das Oberlandesgericht Koblenz hat zwar in seinem Urteil vom 04.01.2010 (BKR 2010, 197 ) festgestellt, dass sich die Verpflichtung der dortigen Beklagten nicht darauf beschränkte, dem Anleger die Obergrenze eines Verlustes aufzuzeigen. Es habe außerdem die Wahrscheinlichkeit der für den Kunden günstigen Szenarien und der für ihn ungünstigen Szenarien erläutert werden müssen. Diese Entscheidung erging jedoch ebenso wie die des Oberlandesgericht Stuttgart vom 26.02.2010 (WM 2010, 760) zu Zins-Swap-Geschäften, die angesichts ihrer bereits zuvor geschilderten Struktur und Risiken eine vollständige Aufklärung des Kunden über die Funktionsweise verlangen (so auch BGH, NJW 2011, 1949, Rz. 29). Gründe, warum auch im Rahmen eines sonstigen Finanzderivatgeschäfts über alle denkbaren Gewinn- und Verlustszenarien im Rahmen der Beratung im Detail beraten werden müsse, bestehen nicht. Die Klägerin konnte insbesondere anhand der Grafik (Anlage B7, S. 31) in den Grundzügen nachvollziehen, wie sich Kreditausfälle auf die Rendite auswirken können. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Grafik falsch ist und die Junior Notes eine kumulative Ausfallrate von 12,1% nicht ertragen können, ohne dass ein Verlust des investierten Kapitals zu befürchten ist. Der Investorenbericht vom 08.12.2007 (Anlage K12) stützt diese Behauptung der Klägerin nicht. Darin heißt es zusammenfassend lediglich, zwei Unternehmen hätten ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, und die kapitalgewichtete, durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit habe sich gegenüber der Emission um 0,693% auf 2,482% verschlechtert. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin unter Berufung auf ihr Begleitschreiben zum Quartalsbericht vom 08.12.2007 (Anlagen B19, Bl. 285 d.A.) und dem Schreiben vom 27.11.2007 (Anlage B20, Bl. 288 d.A.) entgegen getreten. Hieraus geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich die Renditeerwartung gesunken war. Im Schreiben vom 27.11.2007 heißt es, dass noch eine Maximalrendite von 8,1% IRR erreicht werden könne. Wie sich aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage BK2 (Bl. 454 d.A.) ergibt, war auch ein Jahr später noch eine Rendite zu erzielen, wenn sie auch gesunken war. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass 11,7 % des Nominalwerts der Finanzierung (Stand: 31.12.2008) ausgefallen sei, die Rendite sich aber noch auf 2,1 % IRR belaufe. Mangels substantiierten Vorbringens der Klägerin war der von ihr erstmals mit der Berufungsbegründung angebotene Sachverständigenbeweis nicht einzuholen. Zwar reicht es grundsätzlich aus, Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Insoweit genügt die Behauptung, eine im Rahmen einer Beratungssituation getroffene Aussage sei falsch gewesen, grundsätzlich den Anforderungen substantiierten Vorbringens. Die Angabe näherer Einzelheiten wird jedoch dann erforderlich, wenn die Gegenseite dieses Vorbringen substantiiert bestreitet (§ 282 Abs. 1 ZPO„nach der Prozesslage“). Erst recht muss dies gelten, wenn sich aus den Unterlagen, die der Beweisführer selbst vorlegt, ergibt, dass seine Behauptung nicht zutrifft, und es nach dem Vorbringen der Gegenseite an jedem greifbaren Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Klagevortrags fehlt. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, ob sich die Ausfallrate auf das Gesamtkreditportfolio beziehe oder nur auf den von den Junior Notes finanzierten Anteil, und ob diese Ausfallrate auch für die Zertifikate gelte, ergibt sich auch hieraus kein Beratungsfehler. In der Grafik wurde der Ausfall von 12,1% mit einem Betrag von € 44.33 mm bei einem Gesamtvolumen des Portfolios von € 360,0 Mio. gleichgesetzt. Dass der Betrag von € 44,33 Mio. in etwa 12,1% (tatsächlich 12,3%) aus € 360,0 Mio. beträgt, kann man bei überschlägiger Ermittlung leicht feststellen. Wie sich die Ausfallrate bei den Junior Notes auf die Zertifikate auswirkt, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Junior Notes und Zertifikaten, wie es im Prospekt dargestellt ist (u.a. Anlage K3, S. 11). Auch insoweit bedurfte es keiner besonderen Aufklärung. Auch die Folgen vorzeitiger Darlehenszurückzahlung bzw. Kündigung wurden im Prospekt ab S. 19 ausreichend dargelegt. Angesichts der Tatsache, dass es sich um künftige Ereignisse handelt, deren Einzelheiten zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbar sein konnten, genügten pauschale Hinweise darauf, dass eine vorzeitige Beendigung eines Finanzierungsvertrages mit einer Portfoliogesellschaft möglich ist, die Zahlungsverpflichtungen der L-Emittentin gegenüber der Portfoliogesellschaft nach sich ziehen könne, bzw. dass Rückzahlungen der Portfoliogesellschaft auf gekündigte Darlehensverträge möglicherweise nicht sofort bedient würden. Die Prospekte klären auch hinreichend über die Funktionsweise des sogenannten Wasserfallprinzips auf. Ein Beratungsfehler liegt nicht vor. Die Ströme unter den Zertifikaten werden auf Seite 8 der Anlage K3 beschrieben und im Einzelnen ab S. 27 der Anlage K3 dahin erläutert, dass die Ansprüche auf Coupon- und Kapitalrückzahlung der Inhaber von Junior Notes gegenüber den Ansprüchen der Inhaber von Senior Notes (Class A und B) nachrangig sind. Insbesondere wird ausdrücklich dargestellt, dass Zahlungen an die Inhaber der Zertifikate erst erfolgen, wenn die Emittentin eine Zahlung auf die Junior Note enthält, und dass die Zahlungen auf die Junior Notes von der Zahlungsfähigkeit der Portfoliogesellschaften abhängt. Auf S. 17 wird sodann erläutert, dass Zahlungen auf die Junior Notes nicht stattfinden, wenn an einem Couponzahlungstag die Mittel nicht ausreichen, um die Ansprüche der Senior-Notes Inhaber vorab zu befriedigen. Welche weitergehenden Erläuterungen hierzu erforderlich gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte trifft auch nicht der Vorwurf, über die Auswahl der Portfoliounternehmen unzureichend aufgeklärt zu haben. Deren Auswahl wird auf Seite 29 der Anlage K3 erläutert. Eine Aufklärung dazu, dass Unternehmen in das Portfolio aufgenommen wurden, die sich bereits zuvor durch einen Mezzanine-Programm Kapital beschafft hatten, war nicht erforderlich. Es bleibt auch in der Berufung unklar, warum die Aufnahme derartiger Unternehmen zeigen soll, dass der Selektionsprozess zur Unternehmensauswahl weit weniger sorgfältig durchgeführt worden sei, als die Beklagte dies in den Präsentationsunterlagen und mündlich dargestellt habe. Maßgeblich für die Aufnahme eines Unternehmens in das Programm war ein Rating im sogenannten Investmentgrade (Baa3). Das Rating drückt die Kreditwürdigkeit aus. Wenn und soweit der Umstand, dass ein Unternehmen bereits zuvor Mezzanine-Kapital in Anspruch genommen hat, für die Bewertung der Kreditwürdigkeit von Bedeutung ist, war dies bei der Bewertung zu berücksichtigen. Dass dies, soweit erforderlich, nicht geschehen sei, macht die Klägerin nicht geltend. Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, Herr D habe geäußert, wegen der aufwändigen Selektion der kreditnehmenden Unternehmen sei ein Ausfall „extrem unwahrscheinlich“, es handele sich um eine „solide“ Alternative zu Anleihen und eine „sehr konservative“ Anlage. In der Produktpräsentation (Anlage K1) heißt es: „Die Ausfallrate der Portfolio Firmen … liegt auf einem extrem konservativen Niveau“. Zugleich wird aber dort mitgeteilt, dass die Unternehmen mit Baa3 oder höher eingestuft worden sind, woraus sich schon ergab, dass ein Ausfall „nicht extrem unwahrscheinlich“ sein kann. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, Herr D habe nachträglich geäußert, er hätte der Klägerin die Anlage nicht empfohlen, wenn er gewusst hätte, welche Risiken mit dem Produkt verbunden seien, folgt daraus nicht, dass dieser die Klägerin etwa aus Unkenntnis falsch beraten habe. Die Risiken waren sicherlich auch dem Berater aus den Anlagen K3 und B8 bekannt. Möglicherweise wollte er auch nur bekunden, dass er die Anlage nicht empfohlen hätte, wenn er von den erheblichen Verlusten gewusst hätte. Über die nicht ausdrücklich ausgewiesenen Provisionen war nicht aufzuklären. Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufklärungspflicht über Provisionen besteht, liegen nicht vor. Nach dem erstinstanzlichen Urteil (dort S. 4) steht mit bindender Wirkung für das Berufungsgericht fest (§ 529 ZPO), dass die Beklagte eine einmalige Gewinnbeteiligung in Höhe von 5% von der Ausschüttung („Couponzahlung“) der Junior Notes sowie eine halbjährlich zahlbare, vom wirtschaftlichen Erfolg der Junior Notes abhängige Zahlung in Höhe von 0,5 % p.a. beanspruchen konnte. Für das Vorbringen der Klägerin (Bl. 400 d.A.), die Beklagte erhalte 5% der jeweiligen Rückzahlung, unabhängig davon, ob der Anleger einen Gewinn gemacht habe oder nicht, gibt es keine Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht der Klägerin erhält die Beklagte die Zahlungen auch aus dem Gewinn bzw. den Erträgen. Ausweislich der Anlage K3 (S. 11) wird die 5-prozentige Zahlung aus den Couponzahlungen entnommen. Die Couponzahlungen entsprechen dem Gewinn des Anlegers. Infolgedessen erhält die Beklagte die 5% auch nur, wenn ein Gewinn realisiert wird. Das Vorbringen der Klägerin, die Couponzahlung sei ein Ertrag, der nicht mit dem Gewinn gleichzusetzen sei, ist nicht verständlich. Als „Coupon“ wird im Börsenrecht ein Gewinnanteilsschein bezeichnet (Wiesner in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Auflage 2007, § 12 Rz. 27). Eine Aufklärung über diese gewinnbasierten Provisionen war nicht erforderlich. Zwar vertritt der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 17.03.2010, Az. 17 U 176/09, Anlage K6) die Ansicht, über die Gewinnbeteiligung sei aufzuklären. Allein mit der Übergabe des Issue Supplements habe die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt; hieraus habe sich kein vollständiges Bild über die an die beklagte Bank abzuführenden Beträge ergeben. Die Erläuterung in der Produktinformation sei derart unklar, dass eine Gewinnbeteiligung der Beklagten nicht genau ausgerechnet werden könne. Sie lasse deshalb unangemessene Erhöhungen von Gewinnbeteiligungen der Beklagten ohne weiteres zu. Das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 07.03.2011, Az. 11 U 52/10, Bl. 280 d.A.) und der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.05.2012, Az. 19 U 3/12, Bl. 584 d.A.) erkennen demgegenüber keine Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers über die Gewinnbeteiligung. Es lägen gleichlaufende Interessen von Bank und Anleger vor. Der Senat schließt sich dieser Auffassung im Ergebnis an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (BGH, Urteil vom 27.09.2011, Az. XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 und Urteil vom 26. 06.2012, Az. XI ZR 316/11, NJW 2012, 2873). Es fehlt hier bereits an dem erforderlichen Rückfluss einer Zahlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für das Entstehen einer Aufklärungspflicht, dass die Rückzahlung im Drei-Personen-Verhältnis erfolgt, d.h. dass der Anleger einen Betrag an den Emittenten zahlt, aus dem die Bank eine Rückzahlung erhält. Die Gewinnbeteiligung der Bank wird im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht aus einer Zahlung des Anlegers auf Verwaltungsgebühren oder einem Ausgabeaufschlag, sondern aus dem Ertrag bzw. Gewinn der Anlage gezahlt. Der Gewinn errechnet sich unter Abzug der Gebühren, die bereits auf der Ebene der Junior Notes und damit von der Coupon-Zahlung auf die Junior Notes in Abzug gebracht wird. Die Beklagte war auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet, über den Erhalt der Provision aufzuklären. Eine solche Aufklärungspflicht kommt in Betracht, wenn die Rückzahlung Einfluss auf die Werthaltigkeit der Anlage hat. So liegt der Fall hier nicht. Zwar verringern die Gewinnprovisionen die Rendite des Zertifikateinhabers. Hierauf wird aber in der Anlage K3 auf S. 11 („Welche Kosten müssen die Zertifikateinhaber tragen?“) hingewiesen. Ein Hinweis darauf, dass diese Kosten der Beklagten zukommen, war unter diesem Aspekt nicht erforderlich. Um die Werthaltigkeit einer Anlage festzustellen, muss der Zertifikateinhaber nur wissen, ob, nicht aber, an wen Gebühren bezahlt werden. Die Beklagte hat die Klägerin auch ausreichend zur Rendite beraten. In der Produktübersicht (Anlage K1, S. 24) und der Produktkurzinformation (Anlage B8) wurde die Rendite mit 15-20% IRR angegeben. Die Angabe der Rendite in „IRR“ (Interne Zinsfußmethode) stellt im konkreten Fall keinen Beratungsfehler dar. Die Interne Zinsfußmethode unterstellt zum einen, dass das jeweils gebundene Kapital, das heißt die Differenz zwischen geleisteten Einzahlungen und erhaltenen Auszahlungen, zum errechneten internen Zinssatz zu verzinsen ist. Zum anderen unterstellt sie, dass auch eventuell freigesetzte Liquidität, das heißt der Überschuss der Auszahlungen über die Einzahlungen, zum selben Zinssatz angelegt wird (sog. Wiederanlageprämisse). Damit gestattet die Methode tatsächlich keine Rückschlüsse auf die effektiv zu erwartende Rendite (Krämer in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Auflage 2011, VerkProspG, § 8g Rz. 13; Laux, VW 2009, 1893), weil erzielte Erträge in der Regel nicht zum internen Zinssatz wieder angelegt werden. Gerade im Fall der L-Zertifikate war es nicht vorgesehen, dass die Ausschüttungen (Couponzahlungen) wieder in das Programm investiert werden. Vor diesem Hintergrund kann die Angabe der Rendite nach IRR nur als statthaft angesehen werden, wenn der Anleger um die beschränkte Aussagekraft dieser Methode weiß (OLG Köln, Urteil vom 30.08.2012, Az. 18 U 79/11; Huth/Gängel, NJ 2011, 362, 368; Jaeger, VW 2005, 1822, VW 2006, 1747 ff.). Das Oberlandesgericht Köln hat dann keine Bedenken an der Angabe einer aufgrund der IRR-Methode berechneten Rendite, wenn diese Methode im Prospekt erläutert wurde. Es vertritt hierzu die Ansicht, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, dass andere Berechnungsarten generell oder im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führen als der in dem Verkaufsprospekt gewählte Weg. Die Art der Renditeermittlung sei den Prospektherausgebern nicht vorgegeben, sie dürfe lediglich nicht auf der Grundlage unvertretbarer oder offenbar unsachlicher Erwägungen vorgenommen werden. Ferner dürften wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Diesen Anforderungen trage die Interne Zinsfußmethode hinreichend Rechnung. Ihre Problematik sei in der Fachliteratur beschrieben worden. Da die Bedenken gegen die Methode der Renditeermittlung im betriebswirtschaftlichen Schrifttum nicht überall geteilt würden (vgl. etwa Laux, VW 2009, 1893 ff), sei es den Prospektherausgebern nicht verwehrt, die Methode als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds heranzuziehen, ohne dass die Unterschiede zu anderen finanzmathematischen Verfahren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Investition hätten besonders erläutert werden müssen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. In der „Produktkurzinformation“ (Anlage B8) heißt es in einer Fußnote, dass die nach der IRR-Methode errechnete Rendite nur einen eingeschränkten Vergleichsmaßstab für andere Anlageformen darstelle und insbesondere nicht der Effektivverzinsung festverzinslicher Wertpapiere entspreche. Dieser Hinweis reichte zumindest in der konkreten Beratungssituation aus. Er ist ohne weiteres zu verstehen. Die Klägerin trat nicht als einfache, sondern als erfahrene Anlegerin in großem Umfang auf. Von ihr konnte erwartet werden, dass sie die Unterlagen liest und, sofern sich Fragen ergeben, diese auch stellt. Soweit die Oberlandesgerichte Koblenz (Urteil vom 21.11.2000, Az. 4 U 737/00) und Celle (Urteil vom 29.07.1998, Az. 13 U 80/98) in der Verwendung der IRR-Methode eine Irreführung des Rechtsverkehrs sehen, wenn diese Methode nicht näher erläutert wird, steht dies der Feststellung, dass im konkreten Fall die Anlageberatung pflichtgemäß erfolgte, nicht entgegen. Beide Fälle zeichneten sich dadurch aus, dass sich die Renditeberechnung nur auf das effektiv gebundene Kapital, d.h. den Anlagebetrag abzüglich einer prognostizierten Verlustzuweisung, nicht aber auf das tatsächlich eingesetzte Kapital bezog. Dass die Renditeberechnung im hier streitigen Fall auf einer vergleichbaren Grundlage erfolgte, behauptet auch die Klägerin nicht. Soweit sie jedoch geltend macht, die Rendite sei nach IRR fehlerhaft angegeben worden, weil die Kosten der Zertifikate nicht berücksichtigt worden sei, ist diesem Vorbringen nicht nachzugehen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen (Bl. 273 d.A.), dass dieser Vortrag nicht nachvollziehbar sei. Die Klägerin hat gleichwohl keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, auf welcher Grundlage diese Behauptung beruht. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 24 Abs. 1, 3 WpPG scheidet aus, da der Verkauf der Zertifikate nicht der Prospektpflicht nach dem WpPG in der bis zum 30.06.2012 geltenden Fassung unterlag. Die Zertifikate wurde in einer Stückelung von € 50.000,- verkauft. Damit war ein Prospekt nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 WpPG nicht erforderlich. Ein Schadensersatzanspruch nach § 37d WpHG scheidet aus, weil die Zertifikate kein Finanztermingeschäft darstellen. Nach § 2 Abs. 2a WpHG sind Finanztermingeschäfte „Derivate i.S.d. Absatzes 2 und Optionsscheine“. Bei Derivaten in diesem Sinn handelt es sich um „als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, Zinssätzen oder anderen Erträgen, dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen oder dem Preis von Devisen.“ Termingeschäfte wiederum sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (Schäfer in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Auflage 2007, § 19 Rz. 24). Beide Voraussetzungen erfüllen die Zertifikate nicht. Die Beklagte schuldet auch nicht Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, 23 Abs. 1, 61 BörsG a.F.. § 61 BörsG a.F. stellte das Verleiten zu Börsenspekulationsgeschäften unter Strafe. Ein Börsenspekulationsgeschäft lag hier ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).