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Urteil

3-12 O 57/20

LG Frankfurt 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0218.3.12O57.20.00
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Tenor
Das Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 30.10.2020, Az. 3-12 O 57/20, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf den allein noch streitgegenständlichen Antrag Ziff. I. 1 zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Antragsgegnerin zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 30.10.2020, Az. 3-12 O 57/20, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf den allein noch streitgegenständlichen Antrag Ziff. I. 1 zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Antragsgegnerin zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angegriffene Versäumnisurteil vom 30.10.2020 war aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat die Vermutung des § 39 DesignG widerlegt. Das noch streitgegenständliche Verfügungsmuster erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als nicht schutzfähig. Die Vermutung der Rechtsgültigkeit des streitgegenständlichen Musters DE … „A“ mit Priorität vom 12.12.2012 ist durch die Entgegenhaltung des Musters DE… mit Priorität vom 03.06.2011 der Firma … widerlegt. Gem. § 2 I DesignG wird als eingetragenes Design ein Design geschützt, dass neu ist und Eigenart hat. Gem. § 2 III DesignG hat ein Design Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 24.06.2021 ausgeführt, dass in die Beurteilung der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung einzubeziehen ist. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können dazu führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während eine geringe Musterdichte und damit ein größerer Gestaltungsspielraum selbst bei größeren Gestaltungsunterschieden beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Ob das Verfügungsmuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2011, 1112 Rn 32 - Schreibgeräte; EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-345/13, Rn 24 ff. - Karen Millen/dunnes). Es kommt auf die Sicht eines informierten Benutzers an. Er unterscheidet sich vom einfachen Durchschnittsverbraucher und verfügt über Informationen über das Erzeugnis, dessen Erscheinungsform geschützt werden soll (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2009, 16; Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl., Art. 6 Rn 31). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 24.06.2021 weiter ausgeführt, dass im Streitfall von einem großen Gestaltungsspielraum auszugehen ist. Spiegel können hinsichtlich ihrer äußeren Form, ihrer Einfassung, Beleuchtung und sonstiger Merkmale auf die unterschiedlichste Art und Weise gestaltet werden. Das spricht dafür, dass selbst größere Gestaltungsunterschiede gegenüber dem bekannten Formenstand beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, ob die Gestaltungsfreiheit dadurch eingeengt ist, dass es auf dem betreffenden Warengebiet schon eine sehr große Mustervielfalt gibt (sog. "qualitative" Musterdichte, vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2018, 331 - Küchenmesser). Auch davon ist im Streitfall auszugehen, denn Spiegel sind in den unterschiedlichsten Formen erhältlich, wodurch der verbleibende Gestaltungsspielraum ein Stück weit eingeengt wird. Insgesamt ist damit von einem mindestens durchschnittlichen Gestaltungsspielraum auszugehen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, Az. 6 U 1/21). Der Gesamteindruck des Musters Nr. DE … „A“ wird durch folgende prägenden Merkmale bestimmt: - rechteckige Grundform mit abgerundeten Ecken, - die Längsseiten sind horizontal und die kurzen Seiten sind vertikal angeordnet, - runder, seitlich nach unten versetzter, asymmetrisch angebrachter Kosmetikspiegel, der von einem ringförmigem Lichtausschnitt umrandet ist, - eine auf der gegenüberliegenden Seite integrierte Digitaluhr. Nicht zu den bestimmenden Merkmalen gehören die Seiten- und Profilansichten des Musters sowie die Rückseite. Nicht bestimmend ist auch der im unteren Teil des Spiegels mittig platzierte kleine runde Knopf („Touch Sensor“). Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks orientiert sich der informierte Benutzer daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in Erscheinung tritt. Die Gewichtung eines Merkmals hängt somit davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist. Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen (vgl. EuG GRUR-RR 2010, 425 Rn 63 bis 66 - Shenzhen Taiden; BGH GRUR 2016, 803 Rn 42 - Armbanduhr; Ruhl/Tolkmitt, a.a.O., Rn 49, 73). Es fehlt an der Eigenart des Musters. Die bestimmenden Merkmale des Verfügungsmusters werden durch das an seinem Prioritätstag bereits veröffentlichte Muster … mit Priorität vom 03.06.2011 der Firma … vorweggenommen. Das vorbekannte Muster ruft - unter Berücksichtigung des mindestens durchschnittlichen Gestaltungsspielraums - beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervor: - rechteckige Grundform mit abgerundeten Ecken, - die Längsseiten sind horizontal und die kurzen Seiten sind vertikal angeordnet, - runder, seitlich nach unten versetzter, asymmetrisch angebrachter Kosmetikspiegel, der von einem ringförmigem Lichtausschnitt umrandet ist, - eine auf der gegenüberliegenden Seite integrierte Digitaluhr. Damit unterscheiden sich diese beiden Muster allein dadurch, dass der Kosmetikspiegel und die Digitaluhr im Design der Antragstellerin und im Design der Fa. … seitenverkehrt angeordnet sind und dass das Design der Antragstellerin einen mittig platzierten runden Knopf aufweist. Die bloße spiegelbildliche Auswechselung der Positionen, an welchen Kosmetikspiegel und Digitaluhr angeordnet sind, ändert aus Sicht des informierten Benutzers nichts an dem Eindruck, nämlich der Erzeugung einer gewissen Asymmetrie zwischen dem oberen und dem unteren Teil des Spiegels, in dem der Kosmetikspiegel und die Digitaluhr angebracht sind. Die bloße Verdrehung der Positionen des Kosmetikspiegels und der Digitaluhr hat für den informierten Benutzer keinerlei Auswirkung auf die konkrete Benutzungsituation. Bei dem mittig angebrachten runden Knopf im Design der Antragstellerin handelt es sich um ein Standardmerkmal, das im vor bekannten Formenschatz vorhanden und als üblich anzusehen ist. Dieses Element ist nicht geeignet, bei dem informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck des Spiegels hervorzurufen. Selbst wenn der informierte Benutzer den mittig angebrachten runden Knopf wahrnehmen würde, würde dieser Knopf nichts an dem von dem Design der Antragstellerin vermittelten Gesamteindruck ändern, da der Knopf bei der Bestimmung des Gesamteindrucks aufgrund seiner Größe im Vergleich zur Größe des Spiegels nicht ins Gewicht fällt (vgl. EuG, Urteil vom 25.04.2013, Az. T-80/10, BeckRS 2013, 80873). Dort waren das Vorhandensein von Druckknöpfen und einer Aufzugskrone bei einem Uhrengehäuse nicht geeignet, sich auf den durch die Uhr vermittelten Gesamteindruck auszuwirken. Dies ist auf einen Knopf übertragbar, der auf einem im Verhältnis wesentlich größeren Spiegel angebracht ist. Nach alledem ist die Vermutung des § 39 DesignG widerlegt. Auf den Erschöpfungseinwand kommt es nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die angebliche Verletzung von Designrechten. Die Antragstellerin wurde im Jahre 2011 gegründet und ist auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und des Vertriebs von Spiegeln, insbesondere LED-Spiegeln tätig. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls u. a. LED-Spiegel über ihren eigenen Online-Shop „…“. Zur Ausstellung und Bewerbung ihrer Produkte einschließlich ihrer Spiegel betreibt die Antragsgegnerin auch mehrere „Showrooms“ in Deutschland. Beide Parteien beziehen die Spiegel von dem chinesischen Werk … (nachfolgend: …). Zwischen der Antragstellerin und dem chinesischen Werk … besteht ein Rahmenvertrag aus dem Jahr 2014. Die Antragstellerin hat für das in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren allein noch streitgegenständliche Muster das deutsche Design DE Nr. … für den Spiegel „A“ eintragen lassen. Die Beklagte vertreibt Spiegel, die denen der Antragstellerin sehr ähnlich sehen und auch in dem Werk …hergestellt werden. Dabei entspricht das Modell der Antragsgegnerin Nr. 2436 dem Modell „A“. Nach mehreren Testkäufen mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2020 ab. Die Antragstellerin behauptet, sämtliche von ihr vertriebenen Spiegel seien unter der Federführung des Unternehmensgründers und alleinigen Geschäftsführers, Herrn … entwickelt und nach den Vorgaben der Antragstellerin von dem Werk …China produziert worden. Die Inspiration für die Spiegelgestaltungen stammten von älteren Spiegelmodellen größtenteils aus dem Hause der Antragstellerin. Gegenüber dem am nächsten kommenden Formenschatz weise jedes Design bzw. Geschmacksmuster der Antragstellerin die erforderliche Neuheit und Eigenart und damit insgesamt einen abweichenden Gesamteindruck auf. Das Modell „A“ könne als grundliegende Designneuheit angesehen werden. So sei etwa die Gestaltung des „Touch Sensors“ von der Gestaltung des „Home-Buttons“ bei Smartphones inspiriert und die eingebaute Digitaluhr von klassischen Digital-Armbanduhren bzw. Digitalanzeigen. Das Landgericht hat am 30.10.2020 ein Teilurteil und ein Teil-Versäumnisurteil erlassen (Bl. 190 ff. d.A.) und der Antragsgegnerin die Verwendung von insgesamt 7 Spiegelmodellen untersagt. Das hier noch streitgegenständliche Spiegelmodell „A“ war u.a. Gegenstand des Teil-Versäumnisurteils. Die Antragsgegnerin hat gegen das Teilurteil Berufung und gegen das Teil-Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.06.2021, Az. 6 U 1/21, der Berufung vollumfänglich stattgegeben und die ursprünglichen Verfügungsanträge der Antragstellerin Ziff. I 2 a, e und f zurückgewiesen (Bl. 762 ff. d.A.). Daraufhin hat die Antragstellerin die ursprünglichen Verfügungsanträge Ziff. I 2 b, c und d zurückgenommen, so dass sich der Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil nur noch auf den ursprünglichen Verfügungsantrag zu Ziff. I 1 bezieht. Die Antragstellerin beantragt insofern, das Teil-Versäumnisurteil vom 30.10.2020 im Hinblick auf Ziff. I 1 aufrechtzuerhalten. Die Antragsgegnerin beantragt, das Teil-Versäumnisurteil vom 30.10.2020 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf den Antrag Ziff. I 1 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Antragstellerin die materiell berechtigte Inhaberin des noch streitgegenständlichen Verfügungsmusters sei. Sie ist der Auffassung, dass das deutsche Design Nr. … „A“ allein in seiner eingetragenen Form maßgeblich sei, so dass es allein auf die Wiedergabe des Designs gemäß Anmeldung und Registrierung ankomme. Aus Sicht des informierten Benutzers seien runde Bedienknöpfe bei LED-Spiegeln zum Anmeldezeitpunkt 12.12.2012 bereits sehr verbreitet gewesen. Eine rechteckige Grundform mit abgerundeten Ecken hätten zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Spiegel aufgewiesen. Auch die Integration von Kosmetikspiegeln mit ringförmigem Lichtausschnitt und von Digitaluhren seien aus Sicht des informierten Benutzers vollkommen üblich gewesen. Die Antragsgegnerin hält das deutsche Design Nr. … mit Priorität vom 03.06.2011 der Firma … entgegen. Die bloß spiegelbildliche Anordnung gleicher Gestaltungsmerkmale und Hinzufügung eines gewöhnlichen Elements (in Form eines runden Knopfes) begründeten keine wesentlichen Unterschiede. Der streitgegenständliche Spiegel Design Nr. … verfüge nicht über eine Eigenart. Außerdem hält die Antragsgegnerin den Einwand der designrechtlichen Erschöpfung nach § 48 DesignG aufrecht. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.