Urteil
6 U 1/21
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0624.6U1.21.00
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Leitsätze
1. Ist ein Gemeinschaftsgeschmackmuster in einer schwarz-weiß konturierten Umrissdarstellung eingetragen, beansprucht es unabhängig von einer konkreten Farb- und Kontrastgebung Schutz für die Gestaltung. Es kann sich bei dieser Art der Darstellung aber ergeben, dass bestimmte Merkmale der Gestaltung (hier: beleuchteter Abschnitt) mangels hinreichender Erkennbarkeit nicht am Schutz teilnehmen.
2. Liegt eine Entgegenhaltung als fotografische Abbildung vor, die auch Farben, Materialien und Kontraste erkennen lässt, ist sie beim Vergleich mit dem in einer verallgemeinernden Form als Umrisszeichnung vorliegenden Geschmacksmuster gedanklich ebenfalls zu abstrahieren.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 30.10.2020 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Verfügungsanträge zu 2. a), e) und f) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen
Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Gemeinschaftsgeschmackmuster in einer schwarz-weiß konturierten Umrissdarstellung eingetragen, beansprucht es unabhängig von einer konkreten Farb- und Kontrastgebung Schutz für die Gestaltung. Es kann sich bei dieser Art der Darstellung aber ergeben, dass bestimmte Merkmale der Gestaltung (hier: beleuchteter Abschnitt) mangels hinreichender Erkennbarkeit nicht am Schutz teilnehmen. 2. Liegt eine Entgegenhaltung als fotografische Abbildung vor, die auch Farben, Materialien und Kontraste erkennen lässt, ist sie beim Vergleich mit dem in einer verallgemeinernden Form als Umrisszeichnung vorliegenden Geschmacksmuster gedanklich ebenfalls zu abstrahieren. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 30.10.2020 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Verfügungsanträge zu 2. a), e) und f) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen Das Urteil ist rechtskräftig. I. Die Parteien streiten über die angebliche Verletzung von Designrechten. Die Antragstellerin ist auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und des Vertriebs von Spiegeln, insbesondere sogenannter LED-Spiegel, tätig. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls LED-Spiegel über ihren Onlineshop. Beide Parteien beziehen ihre Spiegel von dem chinesischen Werk „A“. Zwischen der Antragstellerin und A besteht ein Rahmenvertrag aus dem Jahr 2014. Die Antragstellerin ist Inhaberin unter anderem folgender für Spiegel eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster: (Die Muster enthaltenen jeweils mehrere Perspektiven, wovon im Folgenden nur die Vorder- und Rückansicht dargestellt werden.) Nr. 003326974-0002 mit Priorität vom 1.8.2016 („Chrystal Juno“): Nr. 006408522-0012 mit Priorität vom 6.5.2019 („Talos Moon“): Nr. 006408522-0002 mit Priorität vom 6.5.2019 („Rundspiegel#1“): Nr. 006408522-0003 mit Priorität vom 6.5.2019 („Rundspiegel#2“): Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem die im Tenor des angefochtenen Urteils abgebildeten Spiegel Nr. … „horizontal“ sowie die Modelle Nr. … und … . Mit Teilurteil vom 30.10.2020 hat das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt, die nachfolgend eingeblendeten Spiegelmodelle anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu benutzen und/oder zu einem der vorgenannten Zwecke zu besitzen (Bl. 206 d.A.): Es hat damit den Verfügungsanträgen zu 2. a), e), und f) entsprochen. Die erste Bildzeile des Tenors entspricht dem Verfügungsantrag zu 2. a). Die beiden Bilder zeigen das Modell Nr. … „horizontal“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es verletze das GGM 003326974-0002 „Chrystal Juno“ und das GGM 006408522-0012 „Talos Moon“ (Antragsschrift S. 22, 27, Bl. 24, 29 d.A.). Die zweite Bildzeile des Tenors entspricht dem Verfügungsantrag zu 2. e). Die dort eingeblendeten Rundspiegel betreffen das Modell … der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es verletze das GGM 006408522-0002 „Rundspiegel#1“ (Antragsschrift, Bl. 21 d.A.). Die dritte Bildzeile des Tenors entspricht dem Verfügungsantrag zu 2. f). Die dort eingeblendeten Rundspiegel betreffen das Modell … der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es verletze das GGM 006408522-0003 „Rundspiegel#2“ (Antragsschrift, Bl. 22 d.A.). Das Landgericht hat der Antragsgegnerin außerdem mit Versäumnis-Teilurteil vom 30.10.2020 die Verwendung weiterer Spiegelmodelle untersagt (Bl. 190 d.A.). Insoweit hat es den Verfügungsanträgen zu 1., 2. b), c) und d) entsprochen. Dagegen hat die Antragsgegnerin Einspruch eingelegt. Über den Einspruch konnte noch nicht entschieden werden, da die Antragsgegnerin die Erstrichterin als befangen abgelehnt hat und gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Landgerichts noch eine Beschwerde anhängig ist. Diese Anträge sind daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gegen die Beurteilung des Landgerichts in dem Teilurteil vom 30.10.2020 richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, den Ansprüchen der Antragstellerin stehe der Erschöpfungseinwand entgegen, da sie gegenüber dem Werk „A“ den Eigenvertrieb nicht vollständig ausgeschlossen habe. Der Antragstellerin fehle es an der materiellen Berechtigung hinsichtlich der auf die Rundspiegel bezogenen Verfügungsmuster. Sie ist außerdem der Auffassung, die Verfügungsmuster seien mangels Neuheit und Eigenart nicht schutzfähig. Insoweit beruft sie sich im Berufungsverfahren zum vorbekannten Formenstand unter anderem auf Entgegenhaltungen nach den Anlagen B 01- B 04. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Die Antragsgegnerin beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.2020 abzuändern und den Antrag der Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5.10.2020 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin seht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch Art. 19 Abs. 1, 2 GGV auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen drei Ausführungsformen zu, weshalb die Eilanträge zurückzuweisen sind. Die Antragsgegnerin hat keine Rechte aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern verletzt. Mangels Schutzfähigkeit kann die Antragstellerin aus den hier gegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmustern keine Rechte herleiten. 1. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin aktivlegitimiert ist. Die Antragsgegnerin hat Zweifel an der materiellen Berechtigung der Antragstellerin vorgebracht. Die Antragstellerin ist als Inhaberin der Verfügungsmuster im Register des EUIPO eingetragen. Nach Art. 17 GGV wird daher vermutet, dass sie (materiell berechtigte) Inhaberin der Klagemuster ist. Zwischen dem OLG Frankfurt am Main und dem OLG Düsseldorf bestand ein Meinungsstreit, ob die Vermutung im Verletzungsverfahren widerleglich ist (so OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2017, 98 - Leuchte Macaron) oder ob die fehlende materielle Rechtsinhaberschaft nur von dem tatsächlich Berechtigten in dem in Art. 15 GGV vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden kann (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2017 - I-20 U 125/15, Rn 41, juris). Es kann offenbleiben, ob der Senat an seiner früheren Auffassung festhält. Darauf kommt es nicht an, da die hier gegenständlichen Verfügungsmuster ohnehin nicht schutzfähig sind (vgl. unten). 2. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf den Erschöpfungseinwand. a) Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstrecken sich nach Art. 21 GGV nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, das vom Inhaber des Musters oder mit dessen Zustimmung in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden ist. Die Antragsgegnerin ist für die Voraussetzungen des Erschöpfungseinwands darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr vertriebenen Spiegel erstmals mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gebracht wurden. b) Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Fa. A unterliege nach der von der Antragstellerin vorgelegten Rahmenvereinbarung keiner vollständigen Exklusivitätsbindung. Die Antragstellerin hat in der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers Auszüge aus ihrem Rahmenvertrag mit A vom 2.12.2012 zitiert (Anlage Ast 2). Dort heißt es unter Ziff. 1. „Obligations of DSK 1.1 DSK assumes sales for all mirrors manufactred by A to DIY markets within the European Union and the EFTA countries („contractual area“), except United Kingdom …“ Daraus folgert die Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe zugestimmt, dass A geschmacksmustermäßige Spiegel auch selbst nach Europa liefern darf, sofern sie sich anderer Kanäle als DIY markets (also Baumärkten) bedient. Dieser Auslegung kann nicht beigetreten werden. Die Antragstellerin hat sich nach der zitierten Vertragsbestimmung gegenüber A verpflichtet, die Spiegel an Baumärkte zu liefern. Eine Zustimmung für einen Eigenvertrieb durch A außerhalb von Baumärkten oder außerhalb des Vertragsgebiets ergibt sich daraus nicht. Vielmehr ergibt sich aus anderen Bestimmungen, die die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung und ihrer Berufungserwiderung ebenfalls zitiert hat, eine umfassende Exklusivität. So heißt es in Art. 10: „Exclusivity: The parties agree … that the product will be produced execlusive for DSK … Suppler will not sell the product to other customers …“ Darauf, ob entsprechend der Behauptung der Antragstellerin neben der Rahmenvereinbarung auch Individualverträge bestehen, die bezüglich der hier in Rede stehenden Spiegel umfassende Exklusivversprechen der Fa. A vorsehen, kommt es nicht an. Denn die Antragsgegnerin hat unter Berufung auf die genannten Vertragsklauseln nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Spiegelmodelle mit Zustimmung der Antragstellerin erstmals in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden und es sich mithin um erschöpfte Ware handelt. c) Eine Zustimmung der Antragstellerin als Schutzrechtsinhaberin müsste sich außerdem konkret auf die von der Antragsgegnerin angebotenen Spiegel beziehen. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Antragsgegnerin die Spiegel bei A bezogen hat und diese angeblich keiner umfassenden Exklusivitätsbindung unterliegt. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, A könne nicht nur als „verlängerte Werkbank“ der Antragstellerin angesehen werden, kommt es darauf nicht an. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin oder A selbst als Hersteller anzusehen sind, bedarf es für das Inverkehrbringen der Zustimmung der Schutzrechtsinhaberin. 3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts erweisen sich die Verfügungsmuster nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung allerdings als nicht schutzfähig. a) Nach Art. 85 Abs. 1 GGV hat das Verletzungsgericht grundsätzlich von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Das bedeutet, dass die Schutzfähigkeit vermutet wird. Das gilt grundsätzlich auch im Eilverfahren. Allerdings ist in Verfahren betreffend einstweiliger Maßnahmen der Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zulässig (Art. 90 Abs. 2 GGV). Die Antragsgegnerin kann daher - anders als im Hauptsacheverfahren - nicht auf die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit verwiesen werden (Art. 85 Abs. 1 S. 2 GGV). b) Die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Musters Nr. 006408522-0012 „Talos Moon“ mit Priorität vom 6.5.2019 ist durch die Entgegenhaltung GGM 003007848-0020 mit Priorität vom 1.3.2016 widerlegt. aa) Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Art. 4 I GGV). Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zugänglich gemacht worden ist (Art. 6 GGV). In die Beurteilung einzubeziehen ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können dazu führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während eine geringe Musterdichte und damit ein größerer Gestaltungsspielraum selbst bei größeren Gestaltungsunterschieden beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Ob das Verfügungsmuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (BGH GRUR 2011, 1112 Rn 32 - Schreibgeräte; EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-345/13, Rn 24 ff. - Karen Millen/dunnes). Es kommt auf die Sicht eines informierten Benutzers an. Er unterscheidet sich vom einfachen Durchschnittsverbraucher und verfügt über Informationen über das Erzeugnis, dessen Erscheinungsform geschützt werden soll (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2009, 16; Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl., Art. 6 Rn 31). bb) Im Streitfall ist von Haus aus von einem großen Gestaltungsspielraum auszugehen. Spiegel können hinsichtlich ihrer äußeren Form, ihrer Einfassung, Beleuchtung und sonstiger Merkmale auf die unterschiedlichste Art und Weise gestaltet werden. Das spricht dafür, dass selbst größere Gestaltungsunterschiede gegenüber dem bekannten Formenstand beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, ob die Gestaltungsfreiheit dadurch eingeengt ist, dass es auf dem betreffenden Warengebiet schon eine sehr große Mustervielfalt gibt (sog. "qualitative" Musterdichte, vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2018, 331 - Küchenmesser). Auch davon ist im Streitfall auszugehen. Nach den Erfahrungen des Senats und nach den von den Parteien vorgelegten Unterlagen sind Spiegel in den unterschiedlichsten Formen erhältlich, wodurch der verbleibende Gestaltungsspielraum ein Stück weit eingeengt wird. Insgesamt ist damit von einem mindestens durchschnittlichen Gestaltungsspielraum auszugehen. cc) Der Gesamteindruck des Musters Nr. 006408522-0012 („Talos Moon“) wird durch folgende Merkmale bestimmt: - rahmenloser Leuchtspiegel - mit rechteckiger Grundform - mit leicht abgerundeten Ecken - das Breitenmaß ist länger als das Höhenmaß - der äußere Rand ist durch eine beabstandete Linie abgegrenzt Nicht zu den bestimmenden Merkmalen gehören die Seiten- und Profilansichten des Musters sowie die Rückseite. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gehört zu den bestimmenden Merkmalen auch nicht ein schmaler Lichtausschnitt. Das Verfügungsmuster ist in einer schwarz-weißen grafischen Darstellung eingetragen. Es beansprucht daher unabhängig von einer konkreten Farb- und Kontrastgebung Schutz für die Gestaltung. Ein Lichtausschnitt ist für den informierten Benutzer nicht eindeutig erkennbar. Ebenso kann es sein, dass die Linie einen farblich anders gestalteten oder getönten Bereich begrenzt oder es sich sogar um einen abgesetzten Rahmen handelt. Es kann auch nicht aus anderen Umständen, etwa dem auf der Rückseite erkennbaren Batteriefach bzw. Elektroanschlusselement oder dem seitlich eventuell erkennbaren Lichtschalter, darauf geschlossen werden, dass der Spiegel durch einen beleuchteten Lichtausschnitt begrenzt wird. Eine Mustereintragung ist keine Patentschrift, die sich an den Fachmann wendet. Die Funktion des Geschmacksmusters besteht darin, in seiner Wirkung auf den Formensinn das durch Anschauen des Erzeugnisses vermittelte ästhetische Gefühl anzuregen. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks orientiert sich der informierte Benutzer daher daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in Erscheinung tritt. Die Gewichtung eines Merkmals hängt somit davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist. Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen (vgl. EuG GRUR-RR 2010, 425 Rn 63 bis 66 - Shenzhen Taiden; BGH GRUR 2016, 803 Rn 42 - Armbanduhr; Ruhl/Tolkmitt, a.a.O., Rn 49, 73). Weder der Lichtschalter noch das Batteriefach gehören daher zu den bestimmenden Merkmalen. Außerdem handelt es sich bei ihnen um Merkmale, die durch eine technische Funktion bedingt sind und daher nach Art. 8 GGV nicht am Schutz teilhaben. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks orientiert sich der informierte Benutzer zwar auch daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in Erscheinung tritt. Selbst wenn er dabei anhand des Schalters und Batteriefachs zu der Einschätzung gelangt, der Spiegel lasse sich beleuchten, ist aber nicht ersichtlich, woran er erkennen kann, dass gerader der äußere Abschnitt beleuchtet ist. dd) Es fehlt an der Eigenart des Musters. Die bestimmenden Merkmale des Verfügungsmusters werden durch das an seinem Prioritätstag bereits veröffentlichte Muster GGM 003007848-0020 vorweggenommen, das am 1.3.2016 registriert wurde. Das vorbekannte Muster wurde für „Mirrors [furniture]“ eingetragen. Es ruft - unter Berücksichtigung des mindestens durchschnittlichen Gestaltungsspielraums - beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervor: Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist eine fotografische Produktabbildung nicht Bestandteil der Eintragung. Das Muster ist vielmehr rein grafisch gestaltet. Es lässt daher offen, ob die vom äußeren Rand beabstandete Linie einen Rahmen bildet, der das Spiegelglas einfasst, oder ob sie lediglich den äußeren Bereich des Spiegels - z.B. als Lichtausschnitt - begrenzt. Keine maßgebliche Rolle spielt auch, dass das Muster den Spiegel „hochkant“ zeigt, also mit längerem Höhenmaß als Breitenmaß. Denn ein informierter Benutzer geht davon aus, dass sich rechteckige Spiegel bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowohl horizontal als auch vertikal aufhängen lassen. c) Die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Musters Nr. 003326974-0002 mit Priorität vom 1.8.2016 („Chrystal Juno“) ist ebenfalls durch die Entgegenhaltung GGM 003007848-0020 widerlegt. aa) Der Gesamteindruck des Musters wird durch folgende Merkmale bestimmt: - rahmenloser Leuchtspiegel - mit rechteckiger Grundform - mit leicht abgerundeten Ecken - das Höhenmaß ist länger als das Breitenmaß - der äußere Rand ist durch eine beabstandete Linie abgegrenzt Ebenso wie bei dem Muster „Talos Moon“ gehört auch bei „Chrystal Juno“ kein schmaler Lichtausschnitt zu den bestimmenden Merkmalen. Das Verfügungsmuster ist in einer schwarz-weißen grafischen Darstellung eingetragen. Ein Lichtausschnitt ist für den informierten Benutzer nicht erkennbar. bb) Die bestimmenden Merkmale des Verfügungsmusters werden durch das an seinem Prioritätstag bereits veröffentlichten Muster GGM 003007848 vorweggenommen. Das Muster erzeugt keinen abweichenden Gesamteindruck. Insoweit kann auf die Ausführungen zu dem Muster „Talos Moon“ Bezug genommen werden. Geringe Unterschiede wie die Ausprägung der abgerundeten Ecken oder das Breiten-/Höhenverhältnis fallen unter Berücksichtigung des mindestens durchschnittlichen Gestaltungsspielraums nicht ins Gewicht. d) Die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Musters Nr. 006408522-0002 „Rundspiegel#1“ mit Priorität vom 6.5.2019 ist durch die Entgegenhaltung GGM 001698903-0008 mit Priorität vom 22.4.2010 widerlegt. aa) Der Gesamteindruck des Musters wird durch folgende Merkmale bestimmt: - kreisrunder Spiegel - eingefasst in ein Band - mit einem an den Seiten befestigten Riemen, - an dem der Spiegel nach oben spitz zulaufend an der Wand befestigt ist Nicht zu den bestimmenden Merkmalen gehört - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - ein ringsum in den Rahmen eingebautes Lichtband. Das Verfügungsmuster ist in einer schwarz-weißen graphischen Darstellung eingetragen. Es beansprucht daher unabhängig von einer konkreten Farb- und Kontrastgebung Schutz für die Gestaltung. Ein Lichtausschnitt ist für den informierten Benutzer nicht erkennbar. Es kann auch nicht aus anderen Umständen, etwa dem auf der Rückseite erkennbaren Batteriefach bzw. Elektroanschlusselement oder dem seitlich eventuell erkennbaren Lichtschalter darauf geschlossen werden, dass der Spiegel durch einen beleuchteten Lichtausschnitt begrenzt wird. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu dem Modell „Talos Moon“ Bezug genommen werden. bb) Für die Entgegenhaltung GGM 001698903-0008 sind folgende Abbildungen hinterlegt: Es handelt sich im Gegensatz zum Verfügungsmuster um fotografische Abbildungen, die auch Farben, Materialien, Kontraste, etc. erkennen lassen. Liegt ein Geschmacksmuster in einer verallgemeinernden Form als Umrisszeichnung ohne Farben und Kontraste vor, sind Entgegenhaltungen - zumindest gedanklich - ebenfalls zu abstrahieren (BGH GRUR 2021, 473 Rn 52 - Papierspender; Ruhl/Tolkmitt, a.a.O., Rn 101) Es sind also diejenigen Merkmale hinwegzudenken, die nicht abstrakt dargestellt sind (z.B. Farben). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des mindestens durchschnittlichen Gestaltungsspielraums entspricht der Gesamteindruck der Entgegenhaltung dem Verfügungsmuster. Es handelt sich um einen kreisrunden Spiegel, der in ein Band eingefasst ist und der einen an den Seiten befestigten Riemen aufweist, mit dem der Spiegel nach oben spitz zulaufend an der Wand befestigt ist. Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Befestigung der Riemen an den Seiten des Spiegels nicht mit Nieten, sondern mit Schnallen erfolgte. Für den Gesamteindruck ist dieses Merkmal nicht von maßgeblicher Bedeutung. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass das Band bei der Entgegenhaltung offenbar den gesamten Spiegel umläuft und nicht an den seitlichen Befestigungen endet. e) Die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Musters Nr. 006408522-0003 („Rundspiegel#2“) mit Priorität vom 6.5.2019 ist ebenfalls durch die Entgegenhaltung GGM 001698903-0008 widerlegt. aa) Der Gesamteindruck des Musters wird durch folgende Merkmale bestimmt: - kreisrunder Spiegel - der äußere Rand ist durch eine beabstandete Linie abgegrenzt. - eingefasst in ein Band - mit einem an den Seiten befestigten Riemen, - an dem der Spiegel nach oben spitz zulaufend an der Wand befestigt ist Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gehört auch hier nicht zu den bestimmenden Merkmalen ein ringsum die Spiegelfläche verlaufender, schmaler Lichtausschnitt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. bb) Die Entgegenhaltung GGM 001698903-0008 erzeugt keinen abweichenden Gesamteindruck. Hinsichtlich der Riemenbefestigung kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit bei dem Verfügungsmuster der äußere Rand der Spiegelfläche durch eine beabstandete Linie abgegrenzt ist, hat dieses Merkmal für den Gesamteindruck keine maßgebliche Bedeutung. Der informierte Benutzer wird dieses Merkmal als Detail auffassen. Charakteristisch sind die Einfassung und Wandbefestigung durch ein Band. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.