Urteil
2-12 O 102/20
LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:1029.2.12O102.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 32 ZPO. Ort der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem ein wesentliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht wurde. Dies ist bei Begehungsdelikten sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 32 Rn. 19). Der Kläger stützt den gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten. Die Beklagte habe ihn in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt. Der Belegenheitsort des klägerischen Vermögens wie auch der Ort des täuschungsbedingten Irrtums über die Eigenschaft der Kaufsache bei Abschluss des Kaufvertrages liegt im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main. II. Die Klage ist unbegründet. Wenngleich der Kläger jedenfalls vermittels § 1006 BGB aktivlegitimiert sein dürfte, stehen ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (§§ 434, 437 Nr. 3, 440, 323 BGB, §§ 826, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, § 831 BGB) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. 1. Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, da der Kläger das Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben hat. 2. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB gegenüber der Beklagten zu. Dabei kann offenbleiben, ob die unstreitig in das streitgegenständliche Fahrzeug verbaute Steuerungssoftware (sog. Thermofenster und SCR-Steuerung) unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne Art. 5 Abs. 2 VO 2007/15 EG darstellt. Denn ein solcher Verstoß allein, wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung begeht und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder der eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12). Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. (BGH Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 516/15). Hieran gemessen, stellt sich das Verhalten der Beklagten, ein mit einem Motor ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, in dessen Steuerung ein sog. Thermofenster verbaut ist und dessen Harnstoffeinspritzung gesteuert wird, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung dar. Dies unterscheidet den Fall, von denjenigen, in denen in das Fahrzeug eine sog. Prüfstandserkennungssoftware verbaut ist, namentlich bei Fahrzeugen des Herstellers ... betreffend den Motortyp ... Dort ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die – auf den Betriebsstand des Fahrzeugs abstellend – allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand befindet oder im realen Fahrbetrieb. Eine solche Abschalteinrichtung ist auch aus der Sicht des Handelnden eindeutig unzulässig, was zur Haftung nach §§ 826, 31 BGB beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung aufgrund einer im Unternehmen getroffenen Strategieentscheidung besteht (BGH Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Eine solche Prüfstandserkennungssoftware hat der Kläger hier schon nicht behauptet. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung oder Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Steuerung, wie dem sog. Thermofenster oder der SCR-Steuerung, die im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise funktioniert wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes bzw. der Funktionalität der innermotorischen Abgasrückführung als solcher (sog. Ammoniakschlupf) als Rechtfertigung ernsthaft in Betracht gezogen werden können, kann bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten im Bewusstsein agierten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dies zudem billigten. Die Kammer schließt sich hierbei obergerichtlicher Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung ausdrücklich auf die dortigen zutreffenden Gründe Bezug (OLG Koblenz, Urt. v. 18.05.2020 – 12 U 2149/19 sowie Urt. v. 24.08.2020 – 12 U 125/20; OLG Köln, Bschl. v. 18.05.2020 – 16 U 270/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134719; OLG Stuttgart Urt. v. 16.06.2020 – 16a U 228/19; OLG München, Urt. v. 20.01.2020 – 21 U 5072/19; OLG Frankfurt am Main, Bschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2020 – I 5 U 110/19). Selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters und der Steuerung der Harnstoffeinspritzung von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten entsprechend ihrem Vortrag in Betracht gezogen werden. Umstände, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens dem Kraftfahrbundesamt die Einzelheiten der Abschalteinrichtung nicht offengelegt, erfolgt dies „ins Blaue hinein“. Der Kläger hat keine greifbaren Anhaltspunkte für diese Behauptung vorgetragen, etwa dazu welche konkreten Angaben unterlassen worden sein sollen, welche Angaben vom Kraftfahrtbundesamt gefordert worden sein sollen sowie wer und weshalb dort getäuscht worden und einem Irrtum unterlegen sein soll, insbesondere nicht betreffend das Genehmigungsverfahren des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps. Inwieweit sich hier eine Strategie der Beklagten ergeben soll, das Typengenehmigungsverfahren zu beeinflussen, erschließt sich der Kammer nicht. Die Beklagte hat überdies zutreffend darauf verwiesen, dass gemäß Art. 5 Abs. 11 Durchführungs-VO (EG) Nr. 692/2008 n.F. erst seit 2016 für neue EG Typengenehmigungsverfahren Beschreibungen von Abschalteinrichtungen bzw. Angaben über Standard Emissionsstrategien und zusätzliche Emissionsstrategien zu machen sind. Auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.10.2020 leistet der Kläger diesbezüglich hinreichenden und sich auf das Genehmigungsverfahren des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps beziehenden Vortrag nicht. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Einbau des sog. Thermofensters bzw. der SCR-Steuerung nicht vergleichbar mit dem Fall einer Prüfstandserkennungssoftware, welche zwei verschiedene Betriebsmodi betreffend die Abgasrückführung unterschied. Im Betriebsmodus 1 wurden mehr Abgase in den Motor zurückgeführt als im Betriebsmodus 0, was u.a. zu einem geringeren Stickoxidausstoß führte. Die Abgasrückführung erfolgte dergestalt, dass die Stickoxide aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeführt wurden und dort einen Teil der Frischluft ersetzten. Die Abgassteuerung des Motors war mit dieser Software nun dahin programmiert, dass erkannt wurde, wann eine Prüfsituation vorliegt, also wann das Fahrzeug den Prüfstandszyklus (NEFZ) durchfährt. In diesem Fall wurde der Betriebsmodus 1 gewählt, andernfalls der Betriebsmodus 0, mithin im normalen Straßenverkehr außerhalb des NEFZ, wobei der NEFZ im normalen Straßenverkehr nicht nachahmbar ist, so dass sich das Fahrzeug mit der o.g. Software im normalen Straßenverkehr durchgehend im Betriebsmodus 0 befand. Hingegen reguliert das sog. Thermofenster die Abgasrückführung in Abhängigkeit der Umgebungstemperatur und ist damit nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfstandssituation ausgelegt. Hierin liegt zugleich der Grund, weshalb die Typengenehmigung hier anders als bei einer Prüfstandserkennungssoftware nicht „erschlichen“ ist und das Verhalten der Beklagten nicht besonders verwerflich erscheint. Mithin fehlt es jedenfalls an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Überdies hat der Kläger tatsächliche Umstände, die einen Schädigungsvorsatz der Beklagten begründen nicht hinlänglich dargetan, insbesondere nicht, dass es sich – den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen unterstellt - um eine unternehmerische Strategieentscheidung gehandelt hat. Dies ist angesichts der hier von der Beklagten dargestellten und unstreitig gebliebenen Verwendung der streitgegenständlichen Steuerungen nicht ersichtlich, denn die Steuerung ist nicht durchweg bei der Motorbaureihe ... und auch nicht in allen Fahrzeugmodellen, teils nur bei bestimmten Motorvarianten und teils abhängig vom Absatzmarkt zum Einsatz gelangt. Handelt es sich nicht per se um eine „Schummelsoftware“ bleibt es auch bei der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast, ohne dass der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen ist. 3. Ebenso scheidet eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus, da aufgrund des Klägervortrags nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte vorsätzlich ihre Kunden über eine Eigenschaft ihres Fahrzeugs täuschte, um ihnen dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen. Für eine aktive Täuschung hat der Kläger schon nichts Substantielles vorgetragen. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bringt der Hersteller allein konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeugentsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Typengenehmigung verfügt, deren Bestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das Fahrzeug hat hier eine wirksam erteilte Typengenehmigung und ist auch nicht von einem Rückruf betroffen. Dass die Beklagte betreffend das Thermofenster bzw. die SCR-Steuerung im Bewusstsein handelte, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, womit ihr zumindest bewusst gewesen sein müsste, dass die Gefahr einer behördlichen Entziehung der Genehmigung besteht, kann nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht ohne weiteres angenommen werden. Dass die Beklagte die Typengenehmigung erschlichen hat, hat der Kläger wie oben aufgezeigt ins Blaue hinein vorgetragen. Dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte auf dem Prüfstand einhält, greift der Kläger nicht an. Dass diese Grenzwerte im realen Fahrbetrieb praktisch nicht zu erreichen sind, entspricht der gesetzgeberischen Wertung, Abgastests im Prüfstand durchzuführen. Eine irgendwie geartete Täuschung ist damit nicht substantiiert vorgetragen. Eine Täuschung der Kunden durch Unterlassen der Mitteilung über das Thermofenster bzw. die SCR-Steuerung ist mangels Mitteilungspflicht oder sonst zu begründender Garantenstellung fernliegend. 4. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 CO EG Nr. 715/2007 bzw. §§ 6, 27 EG-FGV scheiden schon deshalb aus, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung diesen Vorschriften kein Schutzgesetzcharakter zukommt (BGH Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19; zuvor bereits OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737, 124 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.11.2019 - BeckRS 2019, 30856, Tz. 35 ff.). 5. Ansprüche aus §§ 831 Abs. 1 S. 1, 826 BGB Der Kläger vermochte es nicht darzustellen, dass Mitarbeiter der Beklagten, Entwicklungsingenieure etc. diejenigen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufwiesen, die über das allgemeine Verschulden hinaus Voraussetzung der unerlaubten Handlung, noch dazu einer sittenwidrigen Schädigung sind. Wie vorstehend aufgezeigt, war es zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls vertretbar, anzunehmen, dass der Verbau der streitgegenständlichen Steuerungssoftware zulässig ist und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Anhaltspunkte, dass die mit der Entwicklung beauftragten Ingenieure in dem Bewusstsein gehandelt haben, einen gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßenden Motor zu bauen und durch diesen Gesetzesverstoß die Schädigung der Käufer in Kauf zu nehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 6. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 16 UWG § 16 UWG ist zwar ein Schutzgesetz (vgl. Ullmann/Ernst, jurisPK UWG, 8. Aufl. Rn. 19 zu § 16). Der Kläger trägt hierzu jedoch lediglich pauschal vor, ohne tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen Schadensersatzanspruch wegen irreführender Werbung begründen könnten. Weder hat der Kläger die konkrete Werbung der Beklagten dargestellt, die bei den Kaufvertragsverhandlungen zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Rolle spielten, noch welche Angaben irreführend sein sollen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Angaben“ sind nur inhaltlich überprüfbare Aussagen tatsächlicher Art gemeint, nicht jedoch Werturteile, allgemeinen Anpreisungen oder offensichtlich nur reklamehafte Übertreibungen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 16, Rn. 8). Der Kläger geht dabei fehl in der Annahme, sein Vortrag zur konkreten Kaufbeeinflussung könne unterbleiben, das es auf die reine Wahrnehmungsmöglichkeit veröffentlichter Aussagen ankomme. Dies mag für die Tatbestandsverwirklichung des Schutzgesetzes genügen, nicht aber für die substantiierte Darstellung eines aufgrund der behaupteten Schutzgesetzverletzung kausal entstandenen Schadens. Der Kläger legt überdies nicht dar, welche konkreten Angaben über nichtzutreffende Abgaswerte die Beklagte gemacht hat. Auch fehlen nähere Ausführungen dazu, welcher verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagte Kenntnis von der Unwahrheit der Angaben hatte und gleichwohl diese nach außen getragen hat, um Verbraucher durch diese Täuschung zu veranlassen, ein Fahrzeug zu erwerben, zu dessen Ankauf es sonst nicht gekommen wäre. Im Ergebnis blieb damit zugleich den geltend gemachten Nebenansprüchen auf Erstattung der Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 23.09.2014 (Anlage K 1) beim Autohaus ... einen gebrauchten Pkw Mercedes Benz C 220 Bluetec (Euro 6) zu einem Kaufpreis von 44.987,21 EUR. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 26.000 EUR und finanzierte den Restbetrag insg. 20.818,14 EUR (K 2), wonach er seit 11.06.2015 monatlich Darlehensraten in Höhe von 250 EUR gezahlt hat. Bei Übergabe am 06.05.2015 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 4.669 km auf. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, in das ein Motor der Baureihe ... verbaut ist. Das Fahrzeug enthält eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung (sog. Thermofenster), bei der die Abgasreinigung durch eine Software der Motorsteuerung in Abhängigkeit der Umgebungstemperatur erfolgt, wobei in bestimmten Temperaturbereichen die Abgasreinigung reduziert bzw. vollständig eingestellt ist. Außerdem ist in das Fahrzeug eine Steuerung der Harnstoffeinspritzung für das SCR System verbaut, mit der die Menge der eingespritzten Harnstofflösung geregelt wird. Von einem Rückruf des Kraftfahrbundesamtes (KBA) ist das Fahrzeug nicht betroffen. Die Beklagte hat für das Fahrzeug aber eine freiwillige Kundendienstmaßnahme angeboten, die der Kläger nicht wahrgenommen hat. Der Kläger behauptet, das Darlehen sei vollständig zurückgeführt; er habe den Zulassungsbrief zurückerhalten. Er meint, er sei aktivlegitimiert, denn die in den Darlehensbedingungen enthaltene Abtretungsklausel sei ohnehin unwirksam. Er behauptet zudem, bei dem sog. Thermofenster sowie der Steuerungssoftware für das SCR System handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen. Denn bei dem sog. Thermofenster sei der Temperaturbereich mit der vollen Funktionsfähigkeit angelehnt an die Temperaturbereiche des Prüfstandszyklus, welcher im realen Straßenverkehr nur selten erreicht werde, so dass überwiegend die Abgasreinigung reduziert bzw. gänzlich eingestellt sei. Das Kraftfahrtbundesamt habe massenweise Fahrzeuge der Beklagten, nämlich GLK Modelle der Abgasnorm 5 mit der Motorbaureihe ... aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Auch beabsichtige das Kraftfahrbundesamt derzeit A und B Klasse Modelle der Beklagten zurückzurufen. Ferner habe die Beklagte ihre Pflichten in dem Typengenehmigungsverfahren nicht ordnungsgemäß erfüllt, vielmehr dort erforderliche Angaben zu den Details der Motorsteuerungssoftware unterlassen; dies ergebe sich aus den für andere Fahrzeugtypen eingereichten Antragsformularen für die Typengenehmigung. Hiernach sei der Fall mit dem Fall der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware vergleichbar, denn die Bedingungen auf dem Prüfstand seien im Straßenverkehr nur selten zu erreichen, so dass die Abgasreinigung infolge des Thermofensters nur sehr eingeschränkt unter normalen Bedingungen funktioniere. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte ihre Anzeigepflichten im Typengenehmigungsverfahren verletzt habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der sittenwidrigen Schädigung bzw. eines vorsatzausschließenden Rechtsirrtums sei die Beklagte sekundär darlegungsbelastet. Der Kläger behauptet, bei Kenntnis dieser Abschalteinrichtungen das Fahrzeug nicht erworben zu haben. Mit Schreiben vom 26.02.2020 forderte der Kläger anwaltlich vertreten die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises und der Kreditkosten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs bis zum 11.03.2020 auf. Er meint, ihm stünde Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit der VO EG 715/2007 zu sowie i.V.m. § 16 UWG wegen strafbarer Werbung, schließlich aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, dies unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung der Beklagten in Höhe von 11.357,28 EUR. Auch verlangt er Deliktszinsen aus § 849 BGB. Mit der Klage hat er zunächst verlangt, an den Kläger 35.460,86 EUR sowie Zinsen in Höhe von 7.100,64 EUR nebst weiteren Zinsen aus 46.818,14 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 09.04.2020 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 hat der Kläger den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.640,73 EUR sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.03.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes Benz C 220 Bluetec mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Mercedes Benz C 220 Bluetec mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... seit dem 12.03.2020 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die ..., zur Schadennummer ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 927,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG Typengenehmigung, die Tatbestandswirkung entfalte und es halte die vorgeschriebenen Grenzwerte im Test ein. Die Nox-Werte im realen Fahrbetrieb seien für das hier streitgegenständliche Altfahrzeug unerheblich. Eine Prüfstandsmanipulation gebe es nicht. Der Kläger trage schon nicht substantiiert zu unzulässigen Abschalteinrichtungen vor. Es sei jedenfalls vertretbar, dass die im Fahrzeug enthaltene Steuerungssoftware zulässig ist, wovon sie ausgegangen sei, so dass kein Raum für ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln gegeben sei. Denn die temperatur- und drehzahlabhängige Steuerung des Abgasrückführungssystems sei aus Gründen des Motor- und Bauteilschutzes erforderlich. Erfolge die innermotorische Abgasrückführung bei zu niedrigen Temperaturen, komme es zur Kondensation von Abgasbestandteilen, was zu Ablagerungen in Bauteilen führe. Das AGR System sei aber selbst im zweistelligen Minusgradbereich noch aktiv. Auch habe die Außenlufttemperatur erheblichen Einfluss auf die Verlackungs- und Versottungsgefahren innerhalb des AGR-Kühlers und in weiteren Bauteilen. Die Menge des einzuspritzenden Harnstoffs sei abhängig von dem Stickoxidaufkommen, welche sich im Betrieb ständig ändere. Bei Überdosierung komme es zu unerwünschten giftigen Ammoniak Emissionen (Ammoniakschlupf), weswegen die Beimischung des Harnstoffs je nach sich ändernden Betriebsbedingungen variieren müsse. Auch erfordere die Umwandlung von Harnstoff zu Ammoniak Mindesttemperaturen, die während des maßgeblichen Prüfstandszyklus teilweise nicht erreicht seien, gleichwohl die Grenzwerte eingehalten werden würden. Das angebotene freiwillige Software Update, sei durch das KBA nicht beanstandet und freigegeben worden, was vorausgesetzt habe, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung amtlicherseits festgestellt worden sei (vgl. Anlage B 6 und B 7). Die Beklagte erhebt sodann die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet überdies die Aktivlegitimation, da der Kläger alle Ansprüche an die kreditgebende Bank abgetreten habe und die Rückführung des Darlehens mit Nichtwissen bestritten werde. Für die Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.