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Urteil

16a U 228/19

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet, wenn der Kläger das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht substantiiert darlegt. • Ein Käufer kann nur dann wegen sittenwidriger Täuschung nach § 826 BGB Schadensersatz verlangen, wenn er selbst Vertragspartner des Kaufvertrags ist oder die schadensbegründende Kausalität zu ihm reicht. • Messungen mit erhöhten NOx-Werten im Realbetrieb sind für sich genommen kein hinreichendes Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung; vergleichbare Motortypen und Schadstoffklassen sind erforderlich. • Rückrufe oder Softwarefehler bei bestimmten Motoren begründen nur dann Indizwirkung für andere Fahrzeuge, wenn technische Vergleichbarkeit und serientypische Ursachen vorgetragen werden. • Die Benennung zahlreicher interner Zeugen rechtfertigt nur dann eine Beweisaufnahme, wenn zuvor konkrete Indizien hergestellt sind, die eine subsumierbare Verbindung zum streitgegenständlichen Motortyp ergeben.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzansprüche ohne substantiierten Vortrag zu Abschalteinrichtungen • Die Berufung ist unbegründet, wenn der Kläger das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht substantiiert darlegt. • Ein Käufer kann nur dann wegen sittenwidriger Täuschung nach § 826 BGB Schadensersatz verlangen, wenn er selbst Vertragspartner des Kaufvertrags ist oder die schadensbegründende Kausalität zu ihm reicht. • Messungen mit erhöhten NOx-Werten im Realbetrieb sind für sich genommen kein hinreichendes Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung; vergleichbare Motortypen und Schadstoffklassen sind erforderlich. • Rückrufe oder Softwarefehler bei bestimmten Motoren begründen nur dann Indizwirkung für andere Fahrzeuge, wenn technische Vergleichbarkeit und serientypische Ursachen vorgetragen werden. • Die Benennung zahlreicher interner Zeugen rechtfertigt nur dann eine Beweisaufnahme, wenn zuvor konkrete Indizien hergestellt sind, die eine subsumierbare Verbindung zum streitgegenständlichen Motortyp ergeben. Der Kläger und seine Ehefrau hatten gebrauchte BMW-Fahrzeuge (BMW 320d Cabrio Euro 5, Erstzulassung 2012; BMW 535d Euro 6, Erstzulassung 2013) erworben und später verkauft. Der Kläger erklärte Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit Verweis auf angebliche unzulässige Abschalteinrichtungen in den Motorsteuerungen (N47, B47, N57) und stützt sich auf verschiedene Messungen, Gutachten und einen KBA-Rückruf. Er verlangt von der Beklagten Zahlung von 22.596 EUR zuzüglich Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte bestreitet, Verkäuferin der Fahrzeuge gewesen zu sein, weist Manipulationen zurück und erklärt, die Messungen seien nicht aussagekräftig bzw. betreffen andere Motortypen; der KBA-Rückruf beruhe auf einer fehlerhaften Bedatung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Darlegung ausreichend Substanz bietet, stellte Vergleichbarkeit der Motoren und Schadstoffklassen sowie Kausalität des Schadens in den Mittelpunkt und beurteilte die Indizwirkung der vorgelegten Erkenntnisse. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, greift die tragenden Gründe an, bleibt aber unbegründet (§§ 513, 546 ZPO). • Darlegungslast: Der Kläger muss greifbare Indizien vortragen, die einen nachvollziehbaren Schluss auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im konkret streitigen Motortyp erlauben; bloße Abweichungen der Realemissionen reichen nicht aus. • Vertragspartner und Kausalität: Für das Cabrio (BMW 320d) ist Kläger nicht Vertragspartner; deshalb fehlt ihm eine auf § 826 BGB gestützte Haftung der Beklagten, da die schadensbegründende Kausalität zur Verpflichtung des Klägers (Darlehen) fehlt. • Vergleichbarkeit der Indizien: Indizien sind nur dann verwertbar, wenn sie denselben Motortyp oder technisch vergleichbare Motoren derselben Schadstoffklasse betreffen; viele vorgelegte Messungen beziehen sich auf andere Motoren (N47/B47 statt N57) oder andere Emissionsklassen und sind deshalb nicht verwertbar. • Rückruf und Softwarefehler: Der KBA-Rückruf zu Modellen mit N57-Motoren beruhte auf einer irrtümlichen Bedatung bei Softwareupdates; dieser Ausnahmefall begründet keine serientypische Indizwirkung gegen das streitgegenständliche Fahrzeug. • Zeugenbeweis und Ausforschungsbeweis: Die Benennung zahlreicher Entwicklungsmitarbeiter ist angesichts fehlender konkreter Indizien ein Ausforschungsbeweis; ohne vorherige konkretisierende Indizien war die Beweisaufnahme nicht anzuordnen. • Rechtsfolgen: Mangels substantiierten Vortrags stehen dem Kläger weder Schadenersatzansprüche nach § 826 BGB noch deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB oder aus EG-Vorschriften zu; Nebenforderungen (Anwaltskosten, Zinsen) sind damit ebenfalls nicht begründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung oder Schadensersatz, weil er das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in den streitgegenständlichen Motoren nicht substantiiert dargelegt hat und für das BMW 320d Cabrio nicht Vertragspartner war. Messungen mit erhöhten NOx-Werten, Gutachten zum anderen Motortyp und der angeführte KBA-Rückruf genügen nicht, da technische Vergleichbarkeit und serientypische Indizien fehlen. Eine Beweisaufnahme war nicht anzuordnen, weil die Benennung zahlreicher Zeugen ohne konkrete Indizien ein Ausforschungsbeweis darstellt. Mangels Hauptanspruch sind auch Nebenansprüche wie vorgerichtliche Anwaltskosten unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen.