Urteil
2-13 S 95/21
LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:1006.2.13S95.21.00
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Leitsätze
Gibt die Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund ihre Anschrift nicht an, sondern beschränkt sich auf die Angabe eines Dienstleistungsunternehmens, welches Post an sie weiterleitet, ist die Klage unzulässig.
Der Verlust der Prozessführungsbefugnis in Störungsabwehrklagen, die vor dem 1.12.2020 erhoben worden sind, durch eine Erklärung des Verwalters über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 01.10.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 70.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt die Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund ihre Anschrift nicht an, sondern beschränkt sich auf die Angabe eines Dienstleistungsunternehmens, welches Post an sie weiterleitet, ist die Klage unzulässig. Der Verlust der Prozessführungsbefugnis in Störungsabwehrklagen, die vor dem 1.12.2020 erhoben worden sind, durch eine Erklärung des Verwalters über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 01.10.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 70.000 € festgesetzt. I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten – die übrigen Wohnungseigentümer – jeweils auf Beseitigung behaupteter baulicher Veränderungen in Anspruch. Die Klage ist am 25. November 2020 bei Gericht eingegangen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 hat die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend einem Beschluss der Eigentümerversammlung gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bereit sei, die Klägerin zur Geltendmachung der Rückbauansprüche zu ermächtigen. Der Beschluss wurde von der Klägerin angefochten (Verfahren 2-13 S 102/21). Die Klägerin hat zwei Wohnsitze im Ausland. In der Klage hat die Klägerin jedoch lediglich die Anschrift eines Ladengeschäfts angegeben, welches unter anderem einen Postfachservice anbietet. Insoweit ist an der Fassade eine Liste mit den Namen von Personen und Firmen enthalten, darunter derjenige der Klägerin, verbunden mit dem Zusatz „Post für: ... Bitte in den Briefkasten am Ladeneingang oder direkt hier im Geschäft abgeben. Danke!“. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei bereits unzulässig, weil die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe, im Übrigen sei die Prozessführungsbefugnis durch die Erklärung der Verwalterin gemäß dem Urteil des BGH vom 7. Mai 2021 (V ZR 299/19) entfallen. Wegen der Begründung im Einzelnen sowie der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt und hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreites an die erste Instanz begehrt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2021 Bezug genommen. Die Beklagten sind der Auffassung, auch die Berufung sei bereits unzulässig, und verteidigen im Übrigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung nicht bereits als unzulässig zu verwerfen. Denn die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung (BGH NJW 2005, 3773; NJW 1988, 2114). 2. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Die Nichtangabe einer ladungsfähigen Anschrift im ersten Rechtszug führt, wie das Amtsgericht zu Recht erkannt hat, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls hier zur Unzulässigkeit der Klage. Zu den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BGH NJW-RR 2022, 714 Rn. 14 mwN). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen (BGH aaO Rn. 15 mwN). Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund – wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen – verweigert, ist die Klage unzulässig (BGH aaO Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG 11.11.1999 – 1 BvR 1203/99, BeckRS 1999, 15406 Rn. 1). So liegt es hier, denn die Klägerin hat nicht eine ladungsfähige Anschrift angegeben, sondern nur die Adresse eines Dienstleisters, der Post an sie weiterleiten soll. Allerdings kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausnahmslos geurteilt werden, dass die Angabe „einer bloßen c/o-Anschrift“ grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht ausreiche (BGH NJW-RR 2022, 714 Rn. 17; so zuvor weit verbreitet vgl. OLG Frankfurt a. M. 15.5.2014 – 16 U 4/14, BeckRS 2014, 11223; OLG Brandenburg 15.12.2021 – 4 U 13/21, BeckRS 2021, 43985; vgl. auch MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., ZPO § 253 Rn. 57; Anders/Gehle/Anders ZPO, 80. Aufl., ZPO § 253 Rn. 22; Prütting/Gehrlein/Geisler ZPO, 13. Aufl., ZPO § 253 Rn. 12; BeckOK ZPO/Bacher, 1.12.2021, ZPO § 253 Rn. 46.1). Vielmehr kommt es in jedem Falle vornehmlich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an (zur sog. c/o-Anschrift einer Stiftung BGH NJW-RR 2022, 714 Rn. 17 aE). Denn die zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Ausreichend ist, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (BGH aaO Rn. 15 mwN). Unter Anlegung dieses Maßstabs führt hier die bloße Angabe der Anschrift eines Postfachdienstleisters zur Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin hat bis zuletzt die Mitteilung ihrer Anschrift schlechthin verweigert, ohne einen verständigen Grund zu nennen (vgl. BGH NJW 1988, 2114). Ein solcher ist auch nicht erkennbar, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein wie auch immer geartetes Geheimhaltungsinteresse hätte. Die Klägerin führt den Rechtsstreit daher ohne nachvollziehbare Gründe aus dem Verborgenen, denn ihre tatsächliche Anschrift ist durch das von ihr gewählte Procedere, der Angabe eines Postdienstleisters, dem eine vertragliche Pflicht zur Weiterleitung zukommt, verschleiert, so dass die Vermutung besteht, dass sie dies auch tut, um im Unterliegensfalle Zwangsvollstreckungsversuche ins Leere laufen zu lassen. Zwar bestehen keine Bedenken ob der Identität der Klägerin. Sie ist der Beklagten bekannt. Allerdings sind Zustellungen an sie, anders als in dem vom Bundesgerichts entschiedenen Fall (dort: mögliche Zustellung an den Vorstand als gesetzlichen Vertreter gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO), hier nicht möglich, so dass die Hauptfunktion der Pflicht zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift vorliegend nicht gewahrt ist. Entsprechend ist auch einhellig anerkannt, dass die Angabe eines Postfaches nicht ausreichend ist (OLG Köln Beschl. v. 1.7.2021 – 15 W 46/21, BeckRS 2021, 22732 Rn. 5; OLG Stuttgart Urt. v. 3.1.2011 – 5 U 94/09, BeckRS 2011, 16758; BeckOK ZPO/Bacher, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 253 Rn. 46.1.1; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 57). Für die Angabe eines Dienstleisters, der letztlich die Aufgabe eines Postfaches mit der Weiterleitung des Schriftstückes kombiniert, kann nichts anderes gelten, zumal anders als bei einem Postfach hier den einzelnen Empfängern kein separater, vor Dritten geschützter Zugriff auf die eigenen Posteingänge gewährt wird. Eine Zustellung an die Klägerin selbst kann unter der angegebenen Anschrift nicht erfolgen. Dort wird sie nicht anzutreffen sein, weil sie dort unstreitig weder wohnt noch arbeitet noch aus sonstigen Gründen aufhält. Aus diesen Gründen wird auch eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO scheitern. Ebenso wenig ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO möglich, weil der Briefkasten zum Ladengeschäft des Dienstleisters „[…]“, aber eben nicht zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum der Klägerin gehört. Voraussetzung für eine Zustellung nach § 180 ZPO ist aber, dass dort die Wohnung tatsächlich besteht und der Adressat dort seinen Lebensmittelpunkt hat (BGH Beschl. v. 11.10.2007 – VII ZB 31/07, BeckRS 2007, 17571 Rn. 7). Dies ist hier jedoch unstreitig nicht der Fall. Dass die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, an den nach § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO Zustellungen zu bewirken sind, ist für die Rechtsfolge der Unzulässigkeit der Klage unerheblich (st. Rspr. vgl. BGH NJW-RR 2022, 714 Rn. 14 aE mwN). Die Vertretung durch eine Prozessbevollmächtigten bietet keine Gewähr für eine dauerhafte Zustellmöglichkeit. Im Falle der bloßen Mandatsniederlegung kann in Anwaltsprozessen (§ 78 ZPO) bis zu Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten zwar noch weiterhin an den bisherigen zugestellt werden. Um einen solchen handelte es sich hier in der für die Zulässigkeit der Klage maßgeblichen ersten Instanz aber nicht. Verliert der Rechtsanwalt jedoch infolge Verlustes der Zulassung zur Anwaltschaft die Postulationsfähigkeit, kann an ihn im Übrigen auch im Anwaltsprozess nicht mehr mit Wirkung für die Partei zugestellt werden (OLG Köln MDR 2008, 1300; Musielak/Voit/Wittschier, 19. Aufl. 2022, ZPO § 172 Rn. 5). Zudem besteht auch die Gefahr, dass sich die Klägerin einer etwaigen Kostentragungspflicht nach einem für sie negativen Prozessausgang nicht stellen würde. Denn anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Beklagte hier keine Möglichkeit mit einem etwaig zu ihren Gunsten titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen Forderungen der Klägerin aufzurechnen, weil Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte schon nicht ersichtlich sind. Auch das Wohnungseigentum der Klägerin an sich bietet keine ausreichende Sicherung, weil Voraussetzung für etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen immer auch die Titelzustellung wäre, die aber wie erläutert nicht erfolgen kann. Zudem handelte es sich bei dem Prozess in erster Instanz nicht um einen Anwaltsprozess (§ 78 ZPO), so dass im Falle der Mandatsbeendigung eine Zustellung im Zwangsvollstreckungsverfahren an die Klägerin erfolgen müsste (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 172 Rn. 4; OLG Frankfurt NJW-RR 2020, 384). Dass an die Klägerin nicht nur nicht förmlich zugestellt werden kann, sondern sie die an die angegebene Anschrift adressierte Schreiben auch tatsächlich womöglich nicht erreichen, wird im Übrigen dadurch indiziert, dass sie der Anordnung des persönlichen Erscheinens (Ladung nach § 141 Abs. 2 ZPO) nicht Folge leistete und hierzu auch keine Erklärung abgab. b) Darüberhinaus ist die Klage allerdings auch bereits deshalb unzulässig, was für sich genommen ebenfalls zur Klageabweisung führt, weil durch die Erklärung des Verwalters vom 12. Mai 2021 die Prozessführungsbefugnis der Klägerin entfallen ist. Wie das Amtsgericht zutreffend dargestellt hat, entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass in Altverfahren, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig geworden sind, bei Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis des Klägers so lange weiter besteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Kenntnis gebracht wird (grdl. BGH NZM 2021, 561). Die Klägerin begehrt die Beseitigung von baulichen Veränderungen im Bereich der Terrassen der Beklagten, insoweit steht der Klägerin nach der WEG Reform 2020 gemäß § 9a Abs. 2 WEG für den Anspruch aus § 1004 BGB die Klagebefugnis nicht mehr zu. Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, der an Stelle des Anspruchs der Eigentümer aus § 15 WEG aF getreten ist, liegt nur noch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH NZM 2022, 375). Einen Eingriff lediglich in den räumlichen Bereich des Sondereigentums der Klägerin, den dieser auch weiterhin selbst abwehren kann (näher BGH NZM 2022, 375 Rn. 24), liegt insoweit offensichtlich nicht vor. aa) Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat auch der Fortsetzung des Prozesses durch die Klägerin widersprochen. Dies ist hier eindeutig in dem Schreiben der Verwalterin vom 12. Mai 2021 geschehen, dies nimmt auch die Klägerin nicht in Abrede. Zwar führte die Verwalterin dort aus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Antrag der Klägerin auf Verleihung der Aktivlegitimation zur Fortführung des Prozesses abgelehnt habe, bei der gebotenen Auslegung dieses Schreibens ergibt sich allerdings, dass damit eine Fortführung des Prozesses untersagt werden soll. Dieses folgt bereits daraus, dass die Verwalterin die Aktivlegitimation der Klägerin abgelehnt hat, zudem wird ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes im Verfahren V ZR 299/19 Bezug genommen. Damit kann es keinen Zweifel geben, dass mit diesem Schreiben ein eindeutiger entgegenstehender Wille zur Fortführung des Prozesses durch die nach § 9b Abs. 1 WEG vertretungsberechtigte Verwalterin dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden ist. Damit ist die Prozessführungsbefugnis der Klägerin entfallen. Der Bundesgerichtshof stellt für den Entfall der Klagebefugnis auch lediglich darauf ab, ob das für die GdWE vertretungsberechtigte Organ, nämlich der Verwalter (§ 9b Abs. 1 WEG) die Erklärung den Prozess nicht weiter führen zu dürfen, abgegeben hat. Auf die Frage der internen Berechtigung des Verwalters kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht an (BGH NZM 2022, 378), so dass der parallel vor der Kammer geführte Rechtsstreit um die Anfechtung der entsprechenden Beschlüsse für die Wirksamkeit der Erklärung der Verwalterin ohne Relevanz ist. Dies entspricht der Rechtslage nach der WEG-Reform (näher Kammer ZWE 2021, 467 Rn. 25). Das neue WEG-Recht unterscheidet streng zwischen der Vertretung im Außenverhältnis, wo Beschränkungen Dritten gegenüber unwirksam sind (§ 9 b Abs. 1 S. 3 WEG) und dem Innenverhältnis. Es handelt sich um organschaftliche Vertretungsmacht (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 182), die im Außenverhältnis unbeschränkbar ist. Bei Erklärungen gegenüber dem Gericht ist demzufolge alleine die Abgabe des vertretungsberechtigten Organs der Gemeinschaft – hier des Verwalters – entscheidend. Daher ist die Klagebefugnis der Klägerin durch die Erklärung der Verwalterin entfallen, so dass die Klage unzulässig geworden ist. bb) Soweit mit der Berufung im Wesentlichen verfassungsrechtliche Einwände gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Übergangsrecht erhoben werden, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Anlass die Übergangsregeln des WEMoG einer Prüfung durch das BVerfG zuzuführen (Art. 100 GG), bestand daher für die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung der Kammer wäre es verfassungsrechtlich sogar nicht zu beanstanden gewesen, wenn – wie dies nach Auffassung der Kammer der Gesetzgeber regeln wollte (Kammer NJW 2021, 643) – das neue Recht in Fällen einer bereits erhobenen Beseitigungs- oder Unterlassungsklage übergangslos gegolten hätte und die Klagebefugnis auch in laufenden Verfahren entfallen wäre. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 [57]; FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 [1053]). Dass eine Rechtsänderung zu Härten führt, liegt in der Natur der Sache und führt nicht dazu, dass entsprechende Regelungen verfassungswidrig sind (BVerfG NVwZ 2016, 56 [57]). Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, anerkannt (BVerfG NVwZ 2016, 56 [57]; FamRZ 2003, 834). Gerade von diesem Gedanken hat sich der Gesetzgeber bei den Übergangsvorschriften leiten lassen und es für erforderlich gehalten, zu vermeiden, dass über einen langen Zeitraum altes und neues Recht nebeneinander anzuwenden ist; dies ist mit der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts möglich und damit hinzunehmen. Insoweit der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG sogar eine Fortführung von Altverfahren durch die Klägerin ermöglicht hat, ist die verfassungsrechtliche Position der Klägerin nicht geschwächt, sondern gestärkt worden. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wohnungseigentümergemeinschaft der Klägerin die Fortführung des Prozesses untersagen kann, stellt keine die Klägerin verfassungsrechtlich beeinträchtigende Einschränkung dar. Denn auch unter der Geltung des alten Wohnungseigentumsrechtes bestand die Möglichkeit, dass in einem laufenden Verfahren die Gemeinschaft Unterlassungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer vergemeinschaftet (§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG aF) und damit die Klagebefugnis des Klägers auch im laufenden Verfahren entfallen lässt (vgl. BGH NZM 2022, 375 Rn. 11 f.). Eine unzulässige Einflussnahme eines Dritten, wie die Berufung meint, auf den Prozess liegt insoweit nicht vor. Die Problematik ergibt sich daraus, dass im alten Recht jeder Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend machen konnte, obwohl er insoweit nur Bruchteilseigentümer ist. Die sich hieraus ergebenden Komplikationen sind im alten Recht dahingehend gelöst worden, dass der einzelne Eigentümer die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen konnte bis die Gemeinschaft die Ansprüche an sich zog, wodurch er die Prozessführungsbefugnis verlor (BGH NZM 2018, 231). Das neue Recht sieht die Möglichkeit der gekorenen Anspruchsausübung durch die Gemeinschaft nicht mehr vor, vielmehr liegt die Ausübungsbefugnis für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB bezogen auf das Gemeinschaftseigentum von vornherein bei dem Verband, wobei die Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf haben können, dass der Verband insoweit tätig wird (BGH NZM 2022, 375). Beide Lösungen stellen nach Auffassung der Kammer zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG dar. 3. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe die Revision zuzulassen bestehen nicht. Zwar dürfte der Frage, ob der Kläger sich bei der Angabe seiner Anschrift auf die Angabe eines entsprechenden Dienstleistungsunternehmens bedienen kann, Grundsatzbedeutung haben, die Klageabweisung beruht jedoch, für sich tragend, auf dem Wegfall der Prozessführungsbefugnis durch die Erklärung der Verwalterin. Insoweit ist durch mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtslage geklärt, so dass es keiner weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes bedarf. In der Frage des Streitwerts folgt die Kammer der nicht angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts (§§ 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 49 GKG).