OffeneUrteileSuche
Urteil

3-15 O 95/12

LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2013:0408.3.15O95.12.0A
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen, sondern als Geschäftsführer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, für den der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Ursprünglich war der Kläger bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als Arbeitnehmer angestellt. Der Kläger ist jedoch mit Vertrag vom 31. Januar 2000 zum Geschäftsführer bestellt worden. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag und nicht um einen Arbeitsvertrag handelte, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung „Geschäftsführervertrag“, mit dem dieser Vertrag überschrieben wurde. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, der Satz in der Präambel „Der Geschäftsführer ist als leitender Angestellter bei der Firma … angestellt“ zeige, dass es sich tatsächlich um einen Arbeitsvertrag handele, ist dies nicht richtig. Der Satz ist vielmehr so zu verstehen, dass der Kläger bisher als leitender Angestellter tätig war, nun jedoch als Geschäftsführer. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Anschluss ausdrücklich festgelegt wird, dass der bisherige Anstellungsvertrag erlischt und sich die Rechte und Pflichten ausschließlich nach dem Geschäftsführervertrag bestimmen. Auch wird in § 7 des Vertrags die Weitergeltung der Versorgungszusage ausdrücklich bestätigt. Dies wäre überflüssig, wenn die alten Arbeitsverträge noch hätten weitergelten sollen. Diese Auslegung gilt auch für den am 21. Januar 2004 geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Aus der Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien vom selben Tag (Anlage K 8) ergibt sich ferner, dass der Geschäftsführervertrag vom 31. Januar 2000 nicht aufgehoben, sondern nur ruhend gestellt wurde. Entscheidend für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist jedoch nicht der Verlust der Organstellung als solcher. Besteht die schuldrechtliche Grundlage des Tätigwerdens fort – und sei es auch in Form eines ruhenden Vertrags – bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig (Schwab/Weth/Klimt, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 284 mwN). Da die bisherigen Arbeitsverhältnisse – wie es dem Regelfall entspricht (vgl. BAGE 123, 294) - in den Geschäftsführer-Anstellungsverträgen 2000 und 2004 ausdrücklich aufgehoben wurden, leben diese weder mit dem Wechsel des Klägers im Jahr 2004 zur C noch mit der Vereinbarung vom 4. Oktober 2011 wieder auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 – 10 AZB 51/10 zugrunde lag (vgl. auch BAG, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 10 AZB 78/12 unter Tz. 11). Die Klage ist hingegen nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung auch die in der Vergangenheit gezahlte Jahresprämie berücksichtigt. Die Auslegung von § 5 Abs. 1 der Versorgungsordnung 1978 ergibt, dass eine variable auf das Jahr bezogene Erfolgsprämie nicht zu berücksichtigen ist. Dies folgt zum einen daraus, dass bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung im Jahr 1978 eine Jahresprämie für die Mitarbeiter im Innendienst nicht bestand, sodass die Beteiligten damals unter dem Begriff der „regulären Bezüge“ nur das fixe Jahresgehalt verstanden haben und verstehen konnten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich an diesem Verständnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten und einem durchschnittlichen verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise mit der Einführung einer variablen erfolgsbezogenen Jahresprämie im Jahr 1989 etwas geändert hätte. Ein Anlass, deshalb die Bestimmung in § 5 Abs. 1 der Versorgungsordnung abzuändern oder anzupassen, bestand offensichtlich nicht, obwohl die Einbeziehung von derartigen Prämien bei Außendienstmitarbeitern bereits in § 5 Abs. 3 der Versorgungsordnung ausdrücklich geregelt war und es somit jedenfalls nicht ferngelegen hätte, für Mitarbeiter im Innendienst eine ähnliche Regelung zu schaffen. Der Umstand, dass eine Anpassung für Mitarbeiter des Innendienstes gerade nicht vorgenommen wurde, spricht eindeutig gegen die Einbeziehung der neu eingeführten Jahresprämie in die ruhegehaltsfähigen Bezüge. Auch der Umstand, dass neben der Einführung der Prämie zugleich das fixe Jahresgehalt deutlich angehoben wurde, spricht dagegen. Anders wäre die Sachlage unter Umständen dann zu beurteilen, wenn das bislang fixe Jahresgehalt der Höhe nach künftig in einen festen und in einen variablen Teil hätte aufgespalten werden sollen, ohne dass sich an dem gesamten Einkommen etwas geändert hätte. Dies aber ist hier nicht der Fall. Schließlich wird auch die kommentarlose Einbeziehung eines variablen Vergütungsbestandteils regelmäßig nicht dem Grundanliegen einer jeden betrieblichen Altersversorgung gerecht, nämlich einen für beide Seiten verlässlich kalkulierbaren Beitrag zur Altersversorgung zu leisten (BAG, Urteil vom 13. November 2012 – 3 AZR 557/10). Dies gilt gerade dann, wenn – wie hier – auf monatliche regelmäßig in gleicher Höhe wiederkehrende Bezüge in der maßgeblichen Zusage abgestellt wird. Dies ist eine erfolgsbezogene Jahresprämie gerade nicht. Soweit dies unter Umständen insolvenzrechtlich anders zu beurteilen ist (vgl. BAG, Urteil vom 14. November 2012 – 10 AZR 3/12), ändert dies nichts an der hier vorgenommenen Auslegung. Hätte man die Jahresprämie einbeziehen wollen, hätte es im Interesse beider Parteien gelegen, einen repräsentativen Referenzzeitraum festzulegen. Dies ist indes nicht geschehen. Zu einer anderen Beurteilung führt schließlich auch nicht der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern. Der Kläger hat dies nicht belegt. Soweit er auf einen Vergleich mit Außendienstmitarbeitern abstellt, deren erfolgsbezogene Prämien bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung Berücksichtigung finden, ist nicht ersichtlich, dass diese Gruppe vergleichbar ist. Der Kläger hat bereits bei seinem Wechsel in den Innendienst eine deutliche Gehaltserhöhung erhalten. Es kann dahinstehen, ob diese Erhöhung 22% (so der Kläger) oder 90% (so die Beklagte) betragen hat. Jedenfalls hatte der Kläger auch in der Folgezeit deutliche Gehaltszuwächse zu verzeichnen, sodass nicht ersichtlich ist, dass seine Lage vergleichbar mit der eines durchschnittlichen Außendienstmitarbeiters gewesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger trat am 1. April 1976 zunächst als Außendienstmitarbeiter in die Dienste der Firma A1 in O1 ein. Diese gründete mit einem französischen Unternehmen ein Joint-Venture unter der Firmierung A … GmbH mit Sitz in O2. Der Kläger war daraufhin Mitarbeiter dieser Firma. Die Firma A stellte unter dem 6. Dezember 1978 eine Versorgungsordnung für die betriebliche Altersversorgung auf, die auch für den Kläger gilt. Unter § 5 Abs. 1 dieser Ordnung heißt es. „Für die Altersrente und für die vorgezogene Altersrente gilt als ruhegeldfähiges Einkommen der Durchschnitt der mit 13 multiplizierten regulären Bezüge (Lohn oder Gehalt), die der Mitarbeiter während der ersten 12 aus den letzten 48 Monaten vor Beginn der Altersrente … bezogen hat“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Versorgungsordnung verwiesen (Blatt 21 ff. der Akten). Im Jahr 1982 wechselte der Kläger in den Innendienst und stieg dort in der Folgezeit zur Führungskraft auf. Mit Schreiben vom 5. Juli 1989 übersandte der Arbeitgeber des Klägers, nunmehr firmierend unter A2 … GmbH, diesem ein Schreiben, in dem das Jahresgehalt des Klägers auf 188.000,00 DM brutto erhöht wurde und zugleich als neuer, weiterer Anreiz eine erfolgsorientierte Jahresprämie ausgelobt wurde, die nach bestimmten Parametern errechnet werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Blatt 35 f. der Akten verwiesen. Diese Prämie erhielt der Kläger in den darauffolgenden 23 Jahren jährlich ausgeschüttet. Die Firma A2 … GmbH firmierte im Jahr 1990 zunächst in B … GmbH und 1991 in B1 GmbH um. Letztere wurde 1999 infolge einer Fusion zur B2 GmbH mit Sitz in O3. Mit Vertrag vom 31. Januar 2000 (Blatt 45 ff. der Akten) wurde der Kläger zu deren Geschäftsführer berufen. Mit Vertrag vom 21. Januar 2004 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der C1 GmbH – einer Tochtergesellschaft der B Holding – berufen (Blatt 55 ff. der Akten). Der bislang bestehende Vertrag mit der B2 GmbH wurde mit einer Vereinbarung ebenfalls vom 21. Januar 2004 ruhend gestellt (Blatt 63 f. der Akten). Rechtsnachfolgerin der B2 GmbH ist die Beklagte. Im Jahre 2011 wurde der Kläger der betrieblichen Übung entsprechend mit 6… Jahren als Geschäftsführer abberufen. Hierzu schlossen die Parteien unter dem 4./6. Oktober 2011 eine entsprechende Vereinbarung. Mit seiner Feststellungsklage verlangt der Kläger die Einbeziehung der durchschnittlichen Jahresprämie in die Berechnung der Altersrente ab dem 1. April 2014. Der Kläger ist der Ansicht, ein derartiger Anspruch ergebe sich bereits aus der im Jahr 1978 eingeführten Versorgungsordnung, hilfsweise aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. April 2014 eine Altersrente unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Betrags der Jahresprämien, die der Kläger in den Kalenderjahren 2009 bis 2011 bezogen hat, als Bestandteil des ruhegeldfähigen Einkommens zu gewähren. Die Beklagte meint, der Zivilrechtsweg sei nicht zulässig, da der Kläger nicht als Geschäftsführer anzusehen sei. Im Übrigen sei die Jahresprämie ihrer Ansicht nach nicht ruhegeldfähig. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.