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Beschluss

10 AZB 51/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Arbeitsgerichte sind zuständig für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, das auch während einer zeitweiligen Bestellung zum Geschäftsführer nicht formwirksam aufgehoben wurde (§ 2 Abs.1 Nr.3, § 5 ArbGG). • § 5 Abs.1 Satz3 ArbGG schließt Gerichtsstände der Arbeitsgerichte bei laufender Organstellung aus; diese Fiktion entfällt jedoch nach Abberufung, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht. • Wurde die Aufhebung des Arbeitsvertrags bei Bestellung zum Geschäftsführer nicht schriftlich wirksam vereinbart, bestehen arbeitsvertragliche Ansprüche fort und können nach Abberufung vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis trotz Geschäftsführerbestellung • Die Arbeitsgerichte sind zuständig für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, das auch während einer zeitweiligen Bestellung zum Geschäftsführer nicht formwirksam aufgehoben wurde (§ 2 Abs.1 Nr.3, § 5 ArbGG). • § 5 Abs.1 Satz3 ArbGG schließt Gerichtsstände der Arbeitsgerichte bei laufender Organstellung aus; diese Fiktion entfällt jedoch nach Abberufung, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht. • Wurde die Aufhebung des Arbeitsvertrags bei Bestellung zum Geschäftsführer nicht schriftlich wirksam vereinbart, bestehen arbeitsvertragliche Ansprüche fort und können nach Abberufung vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden. Der Kläger war ursprünglich Arbeitnehmer in einer Software-Unternehmensgruppe und hatte einen englischsprachigen Arbeitsvertrag vom 29.10.2007. Er erhielt Lohnsteuerbescheinigungen von verbundenen Gesellschaften. Am 5.6.2008 wurde er zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2., später auch der Beklagten zu 1., bestellt; beide Abberufungen erfolgten im Dezember 2009. Der Kläger begehrte beim Arbeitsgericht Restvergütung, Abfindung, Gewinnbeteiligung, Abrechnung, Arbeitsbescheinigung und Zeugnis sowie Zinsen. Die Beklagten rügten Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte mit Verweis auf § 5 Abs.1 Satz3 ArbGG, da der Kläger Organvertreter gewesen sei. Die Vorinstanzen verwiesen den Rechtsstreit an die ordentlichen Gerichte; der Kläger legte Rechtsbeschwerde ein. • § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG begrenzt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, seine Existenz und Arbeitspapiere; maßgeblich ist die Definition des Arbeitnehmers nach § 5 ArbGG. • Nach § 5 Abs.1 Satz3 ArbGG gelten Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person kraft Gesetzes nicht als Arbeitnehmer; diese Rechtsfiktion führt grundsätzlich zur Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten, die auf der Organstellung beruhen. • Die Fiktion greift nicht, wenn dem Streit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zugrunde liegt oder wenn es um ein weiterbestehendes Arbeitsverhältnis nach Abberufung geht. • Die Bestellung zum Geschäftsführer hebt ein Arbeitsverhältnis regelmäßig auf, dies ist jedoch nicht zwingend; eine formwirksame Aufhebung nach § 623 BGB ist erforderlich. Wurde die Aufhebung nicht schriftlich wirksam vereinbart, bleibt der Arbeitsvertrag bestehen. • Im vorliegenden Fall stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass der Arbeitsvertrag nicht formwirksam aufgehoben wurde und weiterbestand. Folglich basieren alle begehrten Ansprüche auf demselben fortbestehenden Arbeitsvertrag. • Während der Zeit der Geschäftsführerbestellung war der Kläger nach § 5 Abs.1 Satz3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG zu beurteilen, sodass in dieser Zeitstrecke die Arbeitsgerichte unzuständig gewesen wären. • Nach Abberufung entfällt die Fiktion und die Arbeitsgerichte sind zuständig, auch für Ansprüche, die während der Organbestellung entstanden sind, sofern sie auf dem unveränderten Arbeitsvertrag beruhen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers war erfolgreich; die Beschlüsse der Vorinstanzen wurden aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, weil der Arbeitsvertrag des Klägers nicht formwirksam aufgehoben worden ist und weiterhin besteht. Damit können die vom Kläger geltend gemachten Vergütungs-, Abfindungs- und Gewinnbeteiligungsansprüche sowie die begehrten Arbeitspapiere und Zeugnisforderung vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden. Die Entscheidung begründet die Zuständigkeit durch Wegfall der Fiktion des § 5 Abs.1 Satz3 ArbGG nach Abberufung; die Sache ist zur weiteren Entscheidung an das zuständige Arbeitsgericht zurückzuverweisen.