Urteil
2-15 S 89/20
LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0414.2.15S89.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2020 (Az. 32 C 1449/20 (72)) abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2020 (Az. 32 C 1449/20 (72)) abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97,54 Euro festgesetzt. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 97,54 Euro gegen die Beklagte kann bereits deshalb nicht von ihr geltend gemacht werden, weil die Klägerin in Ermangelung einer wirksamen Abtretungsvereinbarung nicht aktivlegitimiert ist. Ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Klausel im Hinblick auf die Formulierung der vereinbarten Rückabtretungsvereinbarung (dazu etwa BGH, Urteil v. 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888, Juris-Rn. 10) wirksam ist, oder nicht, steht der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung jedenfalls entgegen, dass die gewählte Formulierung „Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen.“ (Auftragserteilung v. 12.07.2019, Bl. 13 d.A.) überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist und eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 21.06.2016, Az. VI ZR 475/15, r+s 2016, 588, Juris-Rn. 15 f.) ist die Klausel „Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Fremdkosten einschließlich der MwSt. des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab.“ unter anderem deshalb unwirksam, weil der durchschnittliche Geschädigte nicht damit rechnet, dass die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs bewirkt (BGH, a.a.O., Juris-Rn. 15). Der auf den Vertrag gestützte Honoraranspruch kann, muss aber nicht stets gemäß § 249 BGB ersatzfähig sein, denn erstattungsfähig ist nur der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderliche Geldbetrag (BGH, a.a.O., Juris-Rn. 16). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar. Hält der Geschädigte die Honorarforderung für nicht gerechtfertigt, muss er wegen der vereinbarten Klausel gegen den Sachverständigen vorgehen, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Die Erwartung des Geschädigten, durch die Abtretung eine möglichst schnelle, unkomplizierte und risikolose Abwicklung des Schadensfalles zu erreichen, wird hierdurch konterkariert, denn die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten wird zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt, weshalb die Klausel einerseits überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist und andererseits auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt (BGH, a.a.O., Rn. 17 f.). Wenngleich die verwendete Klausel in der zitierten BGH-Entscheidung insofern weiter gefasst war, als die hier streitgegenständliche, als dort auch weitere Schadenspositionen abgetreten werden sollten („Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten“), lässt sich diese Wertung – abweichend von der amtsgerichtlichen Einschätzung – auf den vorliegenden Fall übertragen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.07.2018 (Az. VI ZR 274/17, NJW 2019, 51, Juris-Rn. 15) deutlich gemacht, ohne, dass es dort auf eine verbindliche Entscheidung angekommen wäre, weil die verwendete Abtretungsklausel bereits aus anderen Gründen unwirksam war. Der Bundesgerichtshof führte hier aus, dass es „nicht fernliegend“ sei, in der gewählten Regelung eine den Schadensersatzanspruch des Geschädigten betreffende Einwilligung nach §§ 365 Abs. 2, 185 BGB in Höhe des vom Sachverständigen abgerechneten Betrages zu erblicken (BGH, a.a.O., Rn. 15). Dann könnte der Versicherer den Rechnungsbetrag mit Tilgungswirkung auch für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten an den Sachverständigen zahlen. Dies könnte zu einer die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung des Geschädigten führen, weshalb auch insoweit von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen sein könne und die Regelung zudem überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sein könne (BGH, a.a.O., Rn. 15). Diese Einschätzung teilt das Berufungsgericht vorliegend. Soweit das Amtsgericht meint, die Klausel sei so zu interpretieren, dass sie nur die Zahlungsanweisung im Hinblick auf die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten beinhalte, überzeugt dies nicht. Bei der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein überindividuell-generalisierender Maßstab anzuwenden (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 307, Rn. 8; § 305c, Rn. 16 ff.). Es gelten nicht die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern der Grundsatz objektiver Auslegung. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Die AGB sind einheitlich und so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Nur fernliegende und nicht ernstlich in Betracht kommende Verständnismöglichkeiten bleiben außen vor (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305c, Rn. 16, m.w.N.). Dass der Bundesgerichtshof die vorstehend erläuterte Auslegungsmöglichkeit als „nicht fernliegend“ bezeichnet hat (BGH, a.a.O., Rn. 15), spricht vor dem Hintergrund dieses Maßstabes eindeutig für einen Verstoß der Regelung zur Zahlungsanweisung gegen §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch der gewählte Wortlaut der weiteren Klauseln stützt diese Auffassung. Bereits aus der vorstehenden Regelung, „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung […] an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.“ (Auftragserteilung v. 12.07.2019, Bl. 13 d.A.) wird unzweifelhaft deutlich, dass maßgeblich für die Höhe des abzutretenden Betrages die Rechnungshöhe und nicht der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag ist. In diesem Sinne ist auch die unmittelbar nachfolgende Zahlungsanweisung zu verstehen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2016 (Az. VI ZR 475/15, r+s 2016, 588). Auch in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Anspruch in Höhe des Honoraranspruchs (zuzüglich weiterer Posten) abgetreten. Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar (BGH, a.a.O., Rn. 16), dass sich die Abtretung auf die Höhe des Honoraranspruchs bezieht und diese nicht zwangsläufig mit dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Betrag deckungsgleich sein muss. Nichts Anderes kann für die Anweisung, die „Sachverständigenkosten“ direkt an den Sachverständigen zu zahlen, gelten. Die beiden unmittelbar aufeinanderfolgenden Klauseln sind insoweit einheitlich zu interpretieren. Hierfür spricht auch, dass der einzige für den Geschädigten erkennbare Richtwert für die zu erwartende Höhe der Sachverständigenkosten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung die dortige Angabe „Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe gemäß Honorartabelle des Sachverständigenbüros zuzüglich erforderlicher Nebenkosten.“ (Auftragserteilung v. 12.07.2019, Bl. 13 d.A.) ist. Ob dieser Betrag als erforderlicher Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB überhaupt erstattungsfähig ist, kann er naturgemäß nicht beurteilen, es wird aber auch in keiner Weise deutlich, dass hier ein Betrag abgetreten wird, der möglicherweise über den eigenen Schadensersatzanspruch hinausgehen könnte. Dieses Risiko darf nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder im Hinblick auf die Abtretung noch auf die Zahlungsanweisung auf den Geschädigten abgewälzt werden. Es stellt sich vor diesem Hintergrund auch nicht als rechtsmissbräuchlich oder widersprüchlich dar, dass die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.062,- Euro an die Klägerin zahlte. Die Wirksamkeit von AGB-Klauseln ist keine Frage des Parteiwillens, zumal der Geschädigte als Vertragspartner des Sachverständigen insoweit nicht beteiligt war. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Höhe der amtsgerichtlich zugesprochenen Sachverständigenkosten zu beanstanden ist, kam es nach dem Gesagten nicht an. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an einem entsprechenden Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Insbesondere fügt sich die Entscheidung in die anhand der beiden zitierten Entscheidungen deutlich werdende Haltung des Bundesgerichtshofs zur Anweisung an den Versicherer, „die Sachverständigenkosten“ unmittelbar an den Sachverständigen zu zahlen (BGH, Urteil v. 21.06.2016, Az. VI ZR 475/15, r+s 2016, 588 und BGH, Urteil v. 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, NJW 2019, 51) ein und begründet insoweit keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass diese Frage in der letztgenannten Entscheidung nicht entscheidungserheblich war, spielt keine Rolle, denn auch aus der vorgehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird unzweifelhaft deutlich, dass die nicht stets gegebene Deckungsgleichheit der Honorarforderung mit dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu für den durchschnittlichen Geschädigten überraschenden und diesen unangemessen benachteiligenden Folgen führen kann. Diesen Schluss hat der Bundesgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung als „nicht fernliegend“ bezeichnet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG und entspricht dem Wert des mit der Berufung geltend gemachten Antrags. Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Streitwertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.