Urteil
2-15 S 49/23
LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:1124.2.15S49.23.00
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Tenor
1. Das Urteil des Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. vom 02.11.2022 (Az. 2 C 754/22 (28)) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.554,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. vom 02.11.2022 (Az. 2 C 754/22 (28)) wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.554,43 € festgesetzt. I. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft … (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von der Beklagten als Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin die teilweise Rückzahlung von an sie erfolgten Ausschüttungen. Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war das Halten von Kommanditanteilen an zwei Schiffgesellschaften, welche jeweils ein Vollcontainerschiff betrieben. Die Beklagte übernahm als Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin eine ursprüngliche Einlageverpflichtung in Höhe von 20.000,00 €. Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete seit der Aufnahme der Kommanditisten im Jahr 2001 mit Ausnahme der Jahre 2002 bis 2005 sowie 2007 fortlaufend Verluste, weswegen die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits im Beitrittsjahr aufgrund von nicht gewinngedeckten Ausschüttungen unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert wurden. Die Beklagte erhielt insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 10.800,00 €, wobei 8.886,08 € nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt waren. Hiervon zahlte die Beklagte im Rahmen von Sanierungsbemühungen 5.000,00 € an die Gesellschaft zurück. Von den verbliebenen nicht gedeckten Ausschüttungen macht der Kläger 40 % (1.554,43 €) geltend. Die von anderen Kommanditisten an den Kläger zurückgezahlten Einlagen belaufen sich auf 1.452.512,10 €. Der Kläger stellte Forderungen in Höhe von 1.803.731,84 € zur Insolvenztabelle fest. Bei den festgestellten Forderungen handelt es sich um die Haftungsvergütung der Komplementärin der Insolvenzschuldnerin (Nr. 16) sowie um Rückforderungsansprüche gem. § 172 Abs. 4 HGB für die von der Insolvenzschuldnerin gehaltenen Kommanditanteile an den beiden Schiffsgesellschaften. Wegen der Einzelheiten der Insolvenztabelle wird auf Anlage K5 (Bl. 24 f. d. A.) verwiesen. Der Forderung zu Nr. 18 der Insolvenztabelle in Höhe von 1.056.522,50 € liegt eine Gewerbesteuerforderung zugrunde, die aufgrund der Tonnagebesteuerung der Schiffe im Jahr 2014 nach Verkauf der Schiffe durch den Insolvenzverwalter der ebenfalls insolventen Schiffsgesellschaften fällig wurde. Zu diesem Zeitpunkt war auch das Insolvenzverfahren über die Insolvenzschuldnerin bereits eröffnet. Die Umstellung der Besteuerung der Schiffe von der Regelbesteuerung zur Tonnagebesteuerung erfolgte rund zehn Jahre vor Insolvenzeröffnung. Die freie Masse der Insolvenzschuldnerin genügt nicht, um sämtliche Verbindlichkeiten zu befriedigen. Vielmehr beträgt die Deckungslücke über 90.000,00 €. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.554,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 235,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. hat die Beklagte mit Urteil vom 02.11.2022 (Az. 2 C 754/22 (28)) hinsichtlich des Antrags zu 1. antragsgemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils und wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses, ihr am 23.02.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.03.2023 Berufung eingelegt und diese am 10.04.2023 begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch gegen sie bestehe nicht mehr, da ihre Haftung als Kommanditistin aus § 128 HGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend § 160 HGB teleologisch zu reduzieren sei und deshalb auch entsprechend § 160 HGB die Forderung hinsichtlich der erst nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Gewerbesteuerschuld mit Ablauf von fünf Jahren nach Insolvenzeröffnung erloschen sei. Die Beklagte beantragt, das am 02.11.2022 verkündete Urteil des Amtsgericht Bad Homburg abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs sei wegen § 159 Abs. 4 HGB nicht eingetreten. Der Beklagten stehe die Einwendung des § 160 Abs. 1 HGB zudem gem. § 129 Abs. 1 HGB nicht zu, weil sie der Insolvenzschuldnerin aufgrund der Anmeldung der Gewerbesteuerschuld zur Insolvenztabelle nicht zustehe. II. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgemäß gem. §§ 517, 519 ZPO eingelegt. Sie wurde auch gem. § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründet. Entgegen der zunächst von der Kammer geäußerten Auffassung, ist die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Landgericht eingegangen. Denn die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO endete zwei Monate nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beklagtenvertreter am 23.02.2023 gem. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 24.04.2023. Die Berufungsbegründungsschrift ist bereits am 10.04.2023 beim Landgericht eingegangen. Sie wurde lediglich der Kammer erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt, weshalb zunächst von einer Versäumnis derselben ausgegangen wurde. 2. Die Berufung ist auch begründet. Denn das Amtsgericht Bad Homburg hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von 1.554,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2022 verurteilt. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB. Denn der Anspruch aus § 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 HGB besteht nicht, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (BGH, NZG 2011, 588, Rn. 18).Dabei sind solche Forderungen von vorneherein nicht zu berücksichtigen, hinsichtlich derer der Kommanditist auf Basis des unstreitigen oder bewiesenen Parteivorbringens aus Rechtsgründen nicht haftet. Aus § 171 Abs. 2 HGB folgt nicht die Befugnis des Insolvenzverwalters, auch solche Forderungen einzuziehen, für die eine Haftung des Kommanditisten nicht bestünde (OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 27.2.2019 – 8 U 91/18, BeckRS 2019, 17814 Rn. 20, beck-online). a. Eine Haftung der Beklagten für die zu Nr. 18 der Insolvenztabelle festgestellte Forderung in Höhe von 1.056.522,50 € besteht nicht mehr und die von den übrigen Kommanditisten bereits zurückgezahlten 1.452.512,10 € reichen zur Befriedigung der übrigen Forderungen aus. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass die Deckungslücke lediglich 90.000,00 € betrage. b. Zwar haftet der Kommanditist im Rahmen der §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB grundsätzlich bis zur Höhe seiner Einlagesumme persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zudem ist auch unstreitig die Haftung der Beklagten gem. § 172 Abs. 4 HGB durch nicht gewinngedeckte Rückzahlung ihrer Kommanditeinlage teilweise wiederaufgelebt (vgl. dazu BGH NZG 211, 588, Rn. 18). c. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, ist jedoch die Haftung der Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zu beschränken und eine teleologische Reduktion der Haftung aus § 128 HGB geboten (BGH NJW 2021, 928, Rn. 28, beck-online). Im Regelinsolvenzverfahren verliert der Gesellschafter mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Einfluss auf die weitere Entwicklung der Gesellschaft zu nehmen, an einen Gesellschaftsfremden. Dessen Verwaltung hat zudem vorrangig im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und nicht der Gesellschafter zu erfolgen. Die Stellung des Gesellschafters weist nach der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens insoweit eine gewisse Ähnlichkeit mit derjenigen eines aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters auf, der ebenfalls keinen weiteren Einfluss auf die Gesellschaft nehmen und nicht von den Gegenleistungen oder sonstigen Erträgen profitieren kann. Für den ausgeschiedenen Gesellschafter hat der Gesetzgeber mit § 160 HGB aus diesem Grund eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf Altverbindlichkeiten, zudem noch mit zeitlicher Beschränkung auf fünf Jahre, eingeführt. Die insoweit vergleichbare Situation des Gesellschafters bei Insolvenz der Gesellschaft spricht dafür, den Umfang seiner Haftung ebenfalls durch eine teleologische Reduktion des § 128 HGB zu beschränken (BGH a.a.O., Rn. 29). d. Nach der insoweit vorzunehmenden Beschränkung der Haftung, haftet die Beklagte dennoch jedenfalls für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zur Insolvenzeröffnung begründet worden sind, entsprechend § 160 Abs. 1 S. 1 HGB. Eine solche, vor Insolvenzeröffnung begründete, Forderung stellt die als Nr. 18 zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung dar. Dabei handelt es sich um eine Gewerbesteuerforderung gegenüber den beiden Objektgesellschaften für welche die Insolvenzschuldnerin als Kommanditistin und damit auch die Beklagte als Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin dem Grunde nach haftet. Denn zwar erfolgte die Besteuerung der Objektgesellschaften erst mit Verkauf des Schiffes nach Insolvenzeröffnung, allerdings ist für die gesellschaftsrechtliche Frage, wann eine Verbindlichkeit begründet worden ist, nicht auf die vollständige Verwirklichung des steuerauslösenden gesetzlichen Besteuerungstatbestandes abzustellen, sondern darauf, ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft zu seinem Nutzen erfolgte (BGH a.a.O., Rn. 44). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall, da die Gewerbesteuerschuld auf dem bereits lange vor Insolvenzeröffnung erfolgten Wechsel der Objektgesellschaften von der Regelbesteuerung zur Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG beruht. Lediglich die Fälligkeit der Steuerschuld ist gem. § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG erst mit dem Ausscheiden des Schiffes aus dem Betriebsvermögen der Objektgesellschaft durch die Veräußerung desselben nach Insolvenzeröffnung eingetreten. e. Dennoch haftet die Beklagte nicht mehr für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Gewerbesteuerschuld der Objektgesellschaft. Denn diese Forderung ist entsprechend § 160 Abs. 1 S. 1 HGB mit Ablauf von fünf Jahren nach Insolvenzeröffnung erlöschen. Der Bundesgerichtshof führt in dem oben zitierten Urteil (dort Rn. 29) aus, dass der Gesetzgeber mit § 160 HGB für den ausgeschiedenen Gesellschafter eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf Altverbindlichkeiten „zudem noch mit zeitlicher Beschränkung auf fünf Jahre“ (BGH, a.a.O., Rn. 29) eingeführt habe und dass die Situation des Gesellschafters bei Insolvenz der Gesellschaft dieser Situation bei Ausscheiden vergleichbar sei, was zur Beschränkung der Haftung führen müsse. Diese Formulierung des Bundesgerichtshofes spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass bei Insolvenz der Gesellschaft insgesamt eine dem § 160 Abs. 1 HGB vergleichbare Beschränkung der Haftung des Gesellschafters vorzunehmen ist, dass also im Rahmen der teleologischen Reduktion des § 128 HGB auch die in § 160 Abs. 1 S. 1 HGB genannte fünfjährige Ausschlussfrist zu berücksichtigen ist. Insoweit führt der BGH zudem aus (a.a.O., Rn. 37), dass „die persönliche Haftung auch in der Insolvenz jedenfalls die Verbindlichkeiten umfassen (müsse), für die auch ein ausgeschiedener Gesellschafter nach § 160 HGB noch haften müsste“. Zwar ergibt sich aus dieser Formulierung nicht der zwingende Schluss, dass die teleologische Reduktion des § 128 HGB so weit gehen muss, dass die Haftung des Gesellschafters nach Insolvenzeröffnung insgesamt derjenigen des ausgeschiedenen Gesellschafters angepasst wird. Eine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist jedoch nach Ablauf der fünf Jahre wegen des durch die Ausschlussfrist bedingten Erlöschens des Anspruchs (BeckOK HGB/Klimke HGB § 160 Rn. 11) jedenfalls nicht mehr gegeben. Diese Begrenzung ist beim ausgeschiedenen Gesellschafter erforderlich, weil die Beschränkung der Nachhaftung auf die vor dem Ausscheiden begründeten sogenannten Altverbindlichkeiten keinen hinreichenden Schutz gegen eine Endloshaftung gewährleistet. Noch Jahre und Jahrzehnte nach dem Ausscheiden können unverjährte Altverbindlichkeiten der Gesellschaft entstehen bzw. fällig werden (MüKoHGB/Karsten Schmidt/Drescher, 5. Aufl. 2022, HGB § 160 Rn. 1). In einer vergleichbaren Situation befindet sich der Gesellschafter, insbesondere auch der Kommanditist (dazu BGH a.a.O., Rn. 31 ff.) jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Bei Firmenfortführung durch den Insolvenzverwalter könnten sonst auch viele Jahre später noch Altverbindlichkeiten fällig werden, welche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahren begründet worden sind (vgl. BGH a.a.O., Rn. 29). Dass der Bundesgerichtshof die Situation des Gesellschafters in beiden Fällen als vergleichbar ansieht und deshalb eine vergleichbare Behandlung des Gesellschafters in beiden Fällen verlangt, zeigt, dass der Gedanke des § 160 Abs. 1 HGB nicht nur insoweit anzuwenden ist, als er dem Gesellschafter im Rahmen der Insolvenz nur noch die Haftung für die vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen zuweist, sondern, dass hinsichtlich der erst nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Forderungen auch die auf den ausgeschiedenen Gesellschafter anzuwendende Fünfjahresfrist gelten muss (so auch Rozijn, FD-InsR 2021, 436614, beck-online). f. Diese Frist begann entsprechend § 160 Abs. 1 S. 2 HGB mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2014 zu laufen und endete fünf Jahre später mit Ablauf des 30.04.2019. Eine Feststellung der Forderung im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB, welche ein Erlöschen der Forderung gem. § 160 Abs. 1 S. HGB verhindern würde, ist gegenüber der Beklagten nicht erfolgt, sondern nur gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Die Möglichkeit für die Insolvenzgläubiger gem. § 201 Abs. 2 InsO, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben, ändert daran nichts, da aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Titel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter gem. § 129 Abs. 4 HGB nicht stattfindet. g. Zwar sind gem. § 160 Abs. 1 S. 3 HGB die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 BGB entsprechend anzuwenden. Rechtzeitige verjährungshemmende Tatbestände hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Die vorliegende Klage wurde erst am 06.08.2022 und damit nach Ablauf der fünf Jahre, erhoben. Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle vermag die Ausschlussfrist des § 160 Abs. 1 S. 1 HGB ebenfalls nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB zu hemmen, da diese nicht gegenüber der Beklagten erfolgt ist und eine dem § 159 Abs. 4 HGB entsprechende Vorschrift in § 160 HGB fehlt. Gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter wirken also Hemmungstatbestände, die gegenüber der Gesellschaft bewirkt werden, nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 159 Abs. 4 HGB sieht § 160 Abs. 1 S. 3 HGB gerade nicht vor. h. Dieser Wertung steht – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht entgegen, dass die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist und dass gem. § 129 Abs. 1 HGB ein Gesellschafter, der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen kann, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Denn zwar kann die Insolvenzschuldnerin die Einwendung des Erlöschens der Forderung nach Ablauf von fünf Jahren gegenüber den Objektgesellschaften aufgrund der Feststellung zur Insolvenztabelle gem. §§ 160 Abs. 1 S. 1 HGB, 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB nicht erheben. Allerdings handelt es sich in der Einwendung der Ausschlussfrist von fünf Jahren gem. § 160 Abs. 1 HGB um eine in der Person des Gesellschafters begründete Einwendung (vgl. Hopt/Roth HGB § 129 Rn. 6), die auf seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft beruht – was aufgrund der dargelegten vergleichbaren Interessenlage auch im Falle der Insolvenzeröffnung gilt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob die teleologische Reduktion des § 128 HGB auch die Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 S. 1 HGB mitumfasst, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung von der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.09.2023 (15 U 215/23) ab, welches eine teleologische Reduktion des § 128 HGB im Hinblick auf die Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 S. 1 HGB nicht vornimmt (aber auch nicht thematisiert). 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.