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Urteil

15 U 215/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1205.15U215.23.00
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Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.11.2023 (28 O 117/23) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.11.2023 (28 O 117/23) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt Unterlassung einer Passage aus einem vom Beklagten zu 2) verfassten Online-Artikel mit dem Titel „ Zitat wurde entfernt. “, der 2022 auf der Website der Beklagten zu 1) erschienen ist. Das Landgericht hat der auf Unterlassung sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben, wogegen sich die Berufungen der Beklagten richten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung ( „Zitat wurde entfernt“ ) um die redaktionelle Bewertung der Angaben eines Dritten (Professor U.) auf hinreichender Tatsachengrundlage handele. Für den Durchschnittsleser sei erkennbar, dass die Beklagten die Äußerungen von Professor U., insbesondere sein Zitat „ Zitat wurde entfernt“ bewerten und ihm einen Standpunkt dahingehend zuschreiben wollten, dass er die Prominenz von Herrn W. für das Motiv der Dienstpflichtverletzung des Klägers halte. Bei einer solchen Zuschreibung eines Standpunkts gegenüber einem Dritten handele es sich um eine subjektive Einschätzung und damit um eine Meinungsäußerung. Diese Meinung könne sich auf die eidesstattliche Versicherung von Professor U. vom 13.8.2022 (Anlage K 7) stützen, in der es heiße: „Zitat wurde entfernt“ Ob Professor U. diese damalige Antwort heute subjektiv in einem anderen Kontext verstanden wissen wolle, sei unerheblich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Professor U. die in der Berichterstattung wiedergegebenen Formulierungen durch seine WhatsApp-Nachricht an den Beklagten zu 2) vom 5.7.2022 (Anlage B 1) genehmigt habe, indem er dort auf dessen Fragen „ Haben Sie 2 min für mich? “ und „ Passt ihr Zitat so in den Kontext “ geschrieben habe „ Sie haben mein nachträgliches Go “. Aus seiner weiteren Äußerung „ böse ist besser als pervers “ ergebe sich, dass er den gesamten Text gelesen habe, da ihm diese Abänderung des ersten Entwurfs aufgefallen sei. Aus der Formulierung „ Text ist ok und ja auch schon veröffentlicht “ könne entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht geschlossen werden, dass Professor U. eigentlich Änderungswünsche gehabt, diese jedoch im Hinblick auf die bereits erfolgte Veröffentlichung des Textes nicht geäußert habe. Denn da es sich um eine Online-Publikation gehandelt habe, seien Anpassungen möglich und auch absolut üblich gewesen. Selbst wenn man die streitgegenständliche Äußerung dahin verstehen wolle, dass die Beklagten eine eigene Aussage dazu getroffen hätten, dass der Kläger ein Motiv für seine Dienstpflichtverletzung gehabt habe, würde es sich ebenfalls um eine Meinungsäußerung handeln. Denn es gehe insofern um eine Schlussfolgerung über innere Beweggründe des Klägers. Höchst hilfsweise für den Fall der Annahme einer Tatsachenbehauptung sei diese wahr. Denn es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Meldung zum Fall W. an das Bistum UO. bewusst unterlassen habe. Die Beklagten beantragen – wie schon in erster Instanz – die Beiziehung der Ermittlungsakten aus dem Strafverfahren gegen den Kläger (121 Js 945/22 StA Köln). Hilfsweise beantragen sie die Beiziehung derjenigen Aktenteile, die sich auf die vom Kläger im Rechtsstreit bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beziehen, insbesondere die dazu durchgeführten Zeugenvernehmungen und berufen sich auf den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Die in den Aktenteilen enthaltenen Dokumente würden es ihnen – den Beklagten – ermöglichen, den klägerischen Vortrag hinsichtlich eines angeblich fehlenden Motivs für die Dienstpflichtverletzung weiter zu entkräften. Die Beklagten sind schließlich der Ansicht, dass das Landgericht zumindest eine teilweise Klageabweisung mit anteiliger Kostenlast des Klägers hätte aussprechen müssen. Denn dieser habe ausdrücklich zwei verschiedene Anträge gestellt und dabei die Unterlassung zweier Äußerungselemente unterschiedlichen Umfangs beantragt. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.11.2023 (28 O 117/23) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, dass die Beklagten aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten durch Verwendung des Wortes „ Motiv “ die Behauptung aufstellen würden, er habe sich persönlich mit der Frage einer Nachmeldung der gegen Herrn W. verhängten Anordnungen ins Bistum UO. befasst und sich dann dafür entschieden, diese zu unterlassen. Denn ein Motiv, also eine innere Überlegung und einen inneren Beweggrund, könne nur derjenige haben, der selbst mit dem Fall befasst gewesen sei und sich in Kenntnis der Umstände subjektiv und aktiv dafür entschieden habe, keine Meldung zu veranlassen. Er – der Kläger – habe jedoch keine Kenntnis davon gehabt, dass das Erzbistum L. es in der Amtszeit seines Vorgängers versäumt habe, das Bistum UO. zu informieren, so dass er sich schon gar nicht mit der Frage habe beschäftigen können, ob diese Meldung nachgeholt werde. Er habe dies auch nicht getan, sondern sich mit dem Fall W. erst in der vierten Juniwoche des Jahres 2022 befasst. Der Kläger macht geltend, er könne sich weder daran erinnern, die Liste über Missbrauchsfälle anlässlich der von der Zeugin G. genannten Besprechung im Jahr 2015 erhalten noch sie angesehen und damit zur Kenntnis genommen zu haben. Selbst bei Lektüre der Liste hätte er aber nicht gewusst, dass unter X. H. die Information des Bistums UO. versäumt worden war. Denn – dies bestreiten die Beklagten nicht – auf der betreffenden Liste werde der Fall W. als abgeschlossen dargestellt (Bl. 210 d.A.) bzw. die Liste enthalte keine Informationen zum Verfahrensstand (Bl. 1312 d.A.). Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten 28 O 227/22 LG Köln wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufungen der Beklagten sind unbegründet, da das Landgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung zu Recht bejaht hat, woraus sich dann auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt. 1. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei der mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerung ( „Zitat wurde entfernt “) unter Berücksichtigung der höchstrichterlich anerkannten Auslegungsgrundsätze um eine eigene Behauptung der Beklagten in Form der Eindruckserweckung. Die Äußerung enthält die verdeckte Behauptung, dass der Kläger im Fall W. von der fehlenden Mitteilung seines Amtsvorgängers an das Bistum UO. Kenntnis hatte und dass er auf dieser Basis eine Entscheidung getroffen hat, eine solche Meldung nicht nachzuholen. a. Im Gesamtkontext befasst sich der Beitrag mit den Missbrauchsvorwürfen gegen Herrn W. sowie mit der Frage, wie innerhalb der Kirche mit dem ihm gegenüber verhängten Umgangsverbot verfahren wurde. Dazu zitieren die Beklagten – nach Darstellung der Vorwürfe gegen Herrn W. und der gegen ihn verhängten kirchlichen Maßnahmen – zunächst die Leitlinien der Bischofskonferenz aus dem Jahre 2013, in welchen unter anderem die Meldepflichten für Priester im Ruhestand oder im Falle eines Umzugs geregelt sind. Im Anschluss daran wird in Fettdruck die Frage gestellt, welche Verantwortung der Kläger in diesem Zusammenhang trägt. Nach Wiedergabe einer Äußerung des klägerischen Pressesprechers, wonach der Kläger sein Amt in L. zu einer Zeit angetreten habe, als „ die Akte bereits geschlossen “ gewesen sei, wird eine Stellungnahme des „ renommierten Kirchenrechtlers Professor O. U. “ zitiert, wonach „ das Erzbistum L. “ verpflichtet gewesen sei, das Bistum UO. über den Missbrauch und das gegen Herrn W. verhängte Umgangsverbot mit Kindern zu unterrichten. Dieser auf den zuvor wiedergegebenen Leitlinien beruhenden Bewertung der objektiven Dienstpflichten des Klägers folgt die ebenfalls in Anführungszeichen gesetzte Angabe Professor L., dass eine solche Unterrichtung „ unter X. H. unterlassen und unter X. E. nicht nachgeholt “ worden sei. Im Anschluss an dieses, ebenfalls in Fettdruck gehaltene Zitat folgt die streitgegenständliche Äußerung zum „ Motiv für R. Dienstpflichtverletzung “. b. Aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Lesers handelt es sich bei dem angegriffenen Satz um eine eigene Äußerung der Beklagten. Denn zum einen wird unmittelbar zuvor die Äußerung eines Dritten (Professor U.) als Zitat mit Anführungszeichen wiedergegeben, womit aus Sicht des Lesers eben diese Wiedergabe einer Drittäußerung mit den Abführungszeichen endet und der im Anschluss folgende Text damit als Äußerung der Beklagten wahrgenommen wird; das Wort „ Motiv “ steht in der Berichterstattung gerade nicht in Anführungszeichen. Zum anderen wird unmittelbar nach der streitgegenständlichen Äußerung dann wieder ein Zitat von Herrn Professor U. wiedergegeben, was die Wahrnehmung des Wechsels zwischen den Zitaten eines Dritten und den eigenen Äußerungen der Beklagten noch verstärkt. Insofern vertreten die Beklagten selbst im Verfahren die Ansicht, dass es sich bei dem Begriff „Motiv“ um eine eigene redaktionelle Bewertung der von Herrn Professor U. abgegebenen Erklärungen handele. Sie behaupten dagegen nicht, dass dieser Begriff von Herrn Professor U. selbst so gegenüber dem Beklagten zu 2) im Rahmen deren Kommunikation verwendet worden ist. c. Die Beklagten haben in dem streitgegenständlichen Satz zwar nicht die ausdrückliche Behauptung aufgestellt, dass der Kläger von der fehlenden Mitteilung seines Amtsvorgängers an das Bistum UO. Kenntnis hatte und dass er auf dieser Basis eine Entscheidung getroffen hat, eine solche Meldung nicht nachzuholen. Eine mittelbar erhobene Behauptung dieses Inhalts ergibt sich jedoch durch Auslegung des Wortes „ Motiv “ sowie dem Gesamtkontext der Berichterstattung. aa. Als „ Motiv “ bezeichnet der Duden eine „ Überlegung oder Umstand, durch den sich jemand bewogen fühlt, etwas bestimmtes zu tun “. Synonyme für dieses Wort sind Anlass, Auslöser, Beweggrund oder Triebfeder. Auch unabhängig von der Lektüre des Dudens verbindet der durchschnittliche Leser mit diesem Wort einen Sachverhalt, bei dem eine Person einen bestimmten Handlungsbedarf erkennt und sich dann – eben bestimmt durch das jeweilige Motiv – auf eine bestimmte Art und Weise verhält, also bewusst etwas tut oder unterlässt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Motiv“ unter anderem dann verwendet, wenn in Medien oder in der Öffentlichkeit über vorsätzliche Verhaltensweisen/Straftaten von Personen berichtet und dabei auch über das möglicherweise „zugrunde liegende Motiv“ diskutiert oder spekuliert wird. Wenn jedoch der Betroffene den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht kennt, dann liegt seinem objektiv wahrnehmbaren Handeln/Unterlassen nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten kein Motiv, sondern vielmehr schlichte Unkenntnis zugrunde. Aus Sicht des Betroffenen besteht dann kein Beweggrund für sein Verhalten bzw. keine Verhaltensalternative. Anders als dies die Beklagten geltend machen (vgl. Bl. 175, 246 d.A.), ist die Bedeutung des Wortes „ Motiv “ nicht identisch mit der des Wortes „ Erklärung “, womit dann auch eine synonyme Verwendung ausscheidet. Eine „ Erklärung “ für das Verhalten einer anderen Person ist der Versuch der Deutung bzw. einer Bewertung des von der anderen Person tatsächlich gezeigten bzw. wahrnehmbaren Verhaltens, ohne dass damit zwingend eine Aussage zur Kenntnis der anderen Person vom Sachverhalt und ihrer inneren Einstellung getroffen wird. Ob das tatsächlich gezeigte Verhalten auch auf einer bestimmten inneren Einstellung beruht und diese sich im Sinne einer bewussten Auseinandersetzung mit dem Für und Wider als „ Motiv “ im Verhalten niedergeschlagen hat, ist ein deutlich weitergehender Aussagegehalt. bb. Zwar wird im Gesamtkontext der Berichterstattung auch die Äußerung des Pressesprechers wiedergegeben, wonach der Kläger „ nie mit diesem Fall befasst“ gewesen sei und „sein Amtsvorgänger … die Akte bereits geschlossen “ hätte, bevor der Kläger sein Amt in L. angetreten habe. Dies steht einem zwingenden Eindruck der oben dargelegten Art aber nicht entgegen: Der von den Beklagten durch das Wort „ Motiv “ erweckte Eindruck bezieht sich nicht darauf, ob dem Kläger bei der Fallbearbeitung in Sachen W., also der eigentlichen Aufklärung und Ahndung des Missbrauchs, ein Vorwurf zu machen ist, sondern nur darauf, dass der Kläger trotz Kenntnis von der unterlassenen Mitteilung nach UO. diese nach seinem Amtsantritt in L. nicht nachgeholt hat. Denn unstreitig – so ergibt es sich für den Leser aus der vorangehenden Passage – ist zu Amtszeiten von X. H. keine Meldung erfolgt und ebenso unstreitig wurde sie vom Kläger (bis 2022) nicht nachgeholt. Wenn dies dem Leser so dargestellt und im Anschluss daran von einem „ Motiv “ des Klägers für dieses Verhalten (fehlende Nachholung der Meldung) gesprochen wird, dann kann der Leser das nur so verstehen, dass der Kläger sich im Wissen um die fehlende Meldung gegen eine Nachholung derselben entschieden hat. Mit der an die einleitende Frage („ Welche Verantwortung trägt X. V. E. … “) anschließenden Passage wird eindeutig der Fokus darauf gerichtet, inwiefern dem Kläger im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt ein Vorwurf zu machen ist („ Doch das wurde unter X. H. unterlassen und unter X. E. nicht nachgeholt. Das ist sehr böse. Das ist eine klare Dienstpflichtverletzung von E. "). Ob der Kläger, wie es der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, eine „ allgemein schwebende Motivation hatte, Dinge nicht aufzuklären “, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da es um die konkrete Kenntnis eines bestimmten Sachverhaltes ging. cc. Die Beklagten können sich gegenüber den Unterlassungsansprüchen des Klägers nicht darauf berufen, dass der Beklagte zu 2) die Äußerungen von Professor U. im Rahmen des mit ihm geführten Telefoninterviews in der dann im Text wiedergegebenen Art und Weise verstehen durfte oder dass Professor U. die Berichterstattung in der streitgegenständlichen Form genehmigt habe. Denn entscheidend für die Beurteilung des klägerischen Unterlassungsanspruchs ist nicht das Verständnis des Beklagten zu 2) von Äußerungen, die Professor U. ihm gegenüber gemacht hat, sondern das Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der streitgegenständlichen Berichterstattung. Die Beklagten selbst machen – wie ausgeführt – nicht geltend, dass Professor U. das Wort „ Motiv “ überhaupt gebraucht hat, sondern berufen sich gerade darauf, dass dies eine von ihnen selbst vorgenommene Bewertung der zitierten Interviewäußerungen sei. Benutzen aber die Beklagten aus eigener Entscheidung das Wort „ Motiv “ im konkreten Gesamtkontext des Beitrags, womit diesem der oben dargestellte Eindruck zu Lasten des Klägers zukommt, dann ist es auch unerheblich, ob Professor U. im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation mit dem Beklagten zu 2) keine Einwände gegen die Verwendung dieses Begriffs erhoben hat. 2. Die Äußerung der Beklagten ist rechtswidrig, weil aus prozessualen Gründen von der Unwahrheit der verdeckten Behauptung auszugehen ist. Der Kläger hat bestritten, vor Juni 2022 Kenntnis von der unterbliebenen Mitteilung nach UO. erlangt zu haben. Die insoweit nach § 186 StGB analog darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass der Kläger die von seinem Vorgänger unterlassene Meldung nach UO. kannte und sich in Kenntnis dessen dafür entschieden hat, diese nicht nachzuholen. a. Soweit die Zeugin G. im Jahr 2015 eine Liste erstellt haben soll, auf der sämtliche Missbrauchsfälle erfasst waren und weiter der Zeuge J. diese Liste dem Kläger in einem Arbeitsgespräch vorgelegt und ihn insbesondere auch mit dem Inhalt des Missbrauchsfalls W. konfrontiert haben soll, reicht dieser Vortrag der Beklagten ebensowenig aus wie ihre Behauptung, der Zeuge I. habe auf dem besagten Arbeitstreffen im Jahr 2015 gesehen, dass der Kläger die Liste eingesehen habe. Denn selbst wenn man all diese Umstände – auch auf der Grundlage der bei den Verfahrensakten zitierten bzw. befindlichen Unterlagen über die bisherigen Angaben der Zeugen G. und I. – zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt, ist ihr Vortrag dennoch unzureichend. Die Beklagten behaupten nicht – und stellen auch nicht unter Beweis – dass die fragliche Liste (Bl. 164 d.A.) neben dem Namen von Herrn W. sowie Angaben zu seinen Taten bzw. der verhängten Strafe auch – was hier aber entscheidend ist – Angaben dazu enthielt, dass die von X. H. verhängten Maßnahmen dem Bistum UO. nicht bekanntgegeben worden waren. Sie behaupten auch nicht, dass auf dieser Liste (auch) Angaben dazu enthalten waren, ob und in welchem Umfang die Bistümer der aktuellen Wohnorte der dort aufgeführten Täter bereits über Missbrauchsvorwürfe bzw. verhängte Strafen informiert worden waren bzw. Angaben darüber, ob oder inwieweit eine solche Meldung noch ausstand. Aus diesem Grunde hätte der Kläger, selbst wenn er die Liste erhalten und jede einzelne dort aufgeführte Person zur Kenntnis genommen hätte, den ihm von den Beklagten unterstellten Kenntnisstand nicht erlangen können. Es können daher aus dem von den Beklagten geschilderten Sachverhalten (Übergabe der Liste und Kenntnisnahme des Klägers) keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass er Kenntnis von der fehlenden Meldung des Fall W. nach UO. hatte. Die Beklagten behaupten auch nicht konkret und stellen auch nicht unter Beweis, dass der Kläger aufgrund bestimmter sonstiger Umstände, insbesondere aufgrund sonstiger Unterlagen oder Gesprächen mit Mitarbeitern des Erzbistums vor Sommer 2022 Kenntnis von der fehlenden Mitteilung erlangt hat. Soweit sie sich darauf stützen, dass der Kläger spätestens in dem Moment, in dem er die Liste im Jahr 2015 erhalten habe, unverzüglich hätte prüfen und sicherstellen müssen, dass die Beschränkungen und Auflagen nach wie vor eingehalten werden, ist auch dies kein Anlass für eine Vernehmung der Zeugen G., J. und I.. Denn der in der Berichterstattung erhobene Vorwurf bezieht sich nicht auf eine Verletzung solcher Überprüfungspflichten, sondern darauf, dass der Kläger in Kenntnis der Sachlage (unterbliebene Meldung nach UO.) eine bewusste Entscheidung im Fall W. getroffen hat. Die Beklagten haben jedoch keine konkreten Umstände benannt, welche die Zeugen G., J. und I. bekunden könnten, aus denen sich eine solche Kenntnis des Klägers ergeben könnte. b. Es kommt in diesem Zusammenhang weiter auch nicht darauf an, ob sich aus dem Gutachten „Zitat wurde entfernt“ (Anlage B 9) ergibt, dass Herr W. schon seit 2012 im Erzbistum „ als Missbrauchstäter geführt “ wurde und ebenfalls nicht auf die streitige Frage, ob der Kläger schon damals von diesem Umstand Kenntnis hatte. Denn auch die insofern angebotenen Zeugen M. und F. sind nicht zu der hier entscheidenden Frage benannt, ob der Kläger vor dem Jahr 2022 die fehlende Unterrichtung des Bistums UO. über die gegen Herrn W. verhängten Maßnahmen kannte. c. Schließlich kann eine Kenntnis des Klägers von der durch seinen Vorgänger unterlassenen Meldung nach UO. auch nicht aus seinen Angaben abgeleitet werden, die er im Rahmen der Erstellung des sog. C.-Gutachtens (Anlage B 8) gemacht hat. Denn auch insoweit beschränkt sich der Vortrag der Beklagten auf die Behauptung, der Kläger habe sich ausweislich seiner dort gemachten Angaben bei Amtsantritt eine Liste aller Personen vorlegen lassen, über die es in der Vergangenheit Missbrauchsvorwürfe gegeben habe und er habe sich „ einzelne Fälle dieser „Täterliste“ sehr genau angeschaut und dazu auch Akten angefordert “. Die Beklagten behaupten aber weder, dass sich der Kläger gerade den Fall W. „ sehr genau angeschaut “ und dabei Erkenntnisse über die unterbliebene Meldung nach UO. erlangt hat, noch behaupten sie, dass der Kläger Akten zum Fall W. angefordert und aus diesen eine solche Kenntnis erlangt hätte. Vielmehr ziehen sie lediglich die Schlussfolgerung, es stelle sich die berechtigte Frage, warum sich der Kläger nach seinen Angaben im C.-Gutachten mit einzelnen Fällen der „ Täterliste “ sehr genau befasst haben wolle und mit anderen wiederum gar nicht. Darin liegt aber wiederum kein Vortrag, der die Schlussfolgerung auf die hier in Rede stehende behauptete Kenntnis des Klägers von einer unterlassenen Information des Bistums UO. zulässt, sondern vielmehr nur Vortrag zum Vorwurf einer unzureichenden Befassung mit den Altfällen. d. Die Beiziehung der Ermittlungsakte 121 Js 945/22 StA Köln – und sei es auch nur in Teilen – ist nicht geboten. aa. Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 474 Abs. 1, 479 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO steht einer Partei zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- bzw. Strafakten beiziehen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2021 – 1 BvR 576/19, BeckRS 2021, 50560). Wird ein solcher Antrag vom Gericht nicht berücksichtigt, stellt dies einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2023 – III ZR 104/21, NJW 2023, 1734 m.w.N.). Die Beiziehung der Akten ist aber nur zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat, wobei § 474 Abs. 1 StPO die Gewährung von Akteneinsicht an Gerichte als Regelfall festlegt und Grundrechte der anderen Partei oder Dritter, insbesondere deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der Aktenbeiziehung und der Einsichtnahme in die beigezogene Akte durch die Gerichte in aller Regel nicht entgegenstehen (BGH, Urt. v. 16.3.2023 – III ZR 104/21, NJW 2023, 1734). Im Hinblick auf diese Anforderungen fehlt es hinsichtlich des Antrags auf Beiziehung der gesamten Akte schon an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt i.S.d. § 432 Abs. 1 ZPO, da pauschale Beiziehungsanregungen mit Blick darauf, dass § 432 Abs. 1 ZPO auf (konkrete) „Urkunden“ abstellt, nicht ausreichen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.3.2014 – 1 BvR 3541/13, juris; BGH, Urt. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295; BGH, Urt. v. 12.11.2003 – XII ZR 109/01, juris). Der Hilfsantrag beschränkt sich zwar auf die Beiziehung derjenigen Aktenteile, die sich auf die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen K 4 und K 5) und die dazu durchgeführten Zeugenvernehmungen beziehen, womit der Antragsgegenstand etwas deutlicher umrissen ist. Auch insoweit wäre den Beklagten allerdings eine weitergehende Konkretisierung möglich gewesen, da ihnen aus den Schriftsätzen des Klägers (vgl. Bl. 205, 207, 208 d.A.) die Seitenzahlen der Ermittlungsakte bekannt waren, auf denen sich die vom Kläger in Bezug genommenen Aussagen der Zeugen G., J. und I. befinden. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass ihnen eine genauere Bezeichnung der Aktenteile nicht möglich ist und weiter im Hinblick auf § 432 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.3.2023 – III ZR 104/21, NJW 2023, 1734) unterstellt, dass die Staatsanwaltschaft Köln einem Antrag der Beklagten auf Akteneinsicht nicht stattgeben würde, ist dem Ersuchen nicht nachzugehen, da es insoweit an hinreichendem Vortrag der Beklagten fehlt. Diese haben lediglich geltend gemacht, dass die in der Ermittlungsakte enthaltenen Dokumente es ihnen ermöglichen würden, den klägerischen Vortrag hinsichtlich eines angeblich fehlenden Motivs für die Dienstpflichtverletzung weiter zu entkräften. Mangels einer – und sei es nur als Vermutung geäußerten – Behauptung der Beklagten, dass sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2022 Kenntnis von der fehlenden Meldung im Fall W. nach UO. hatte, liefe die Beiziehung aber auf eine unerlaubte Ausforschung hinaus. bb. Die unterlassene Beiziehung stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit dar. Dieser ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Richters, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren. Erforderlich sind danach die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und gleichwertige Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.2018 – 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631). Dabei findet auch die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Berücksichtigung, wonach der Begriff „Waffengleichheit” bedeutet, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihren Fall vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen substanziellen Nachteil im Verhältnis zu ihrem Prozessgegner bedeuten (vgl. EGMR, Urt. v. 27.10.1993 – 37/1992/382/460, NJW 1995, 1413). Diese Grundsätze gebieten im vorliegenden Fall aber keine Beiziehung der Ermittlungsakte. Zwar weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass der Kläger im Besitz von Kopien aus der Ermittlungsakte zu sein scheint und insofern in der Lage ist, aus diesen zu zitieren, während die Beklagten nicht über diese schriftlichen Unterlagen verfügen. Dies stellt aber keinen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit dar. Die Beklagten hätten die Möglichkeit gehabt, die ihnen namentlich bekannten Zeugen für die (von ihnen bislang allerdings nicht konkret aufgestellte) Behauptung zu benennen, dass der Kläger Kenntnis von einer unterlassenen Meldung nach UO. hatte. Sie haben dies aber ebensowenig getan wie die Behauptung aufgestellt, dass sich auf der dem Kläger im Jahre 2015 übergebenen Liste eine entsprechende Angabe befand. Insofern verfolgt der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit weder das Ziel, den Prozessgegner mit weitergehenden Informationen zu versorgen, als dieser sie im Rahmen seiner außergerichtlichen Recherche erlangen konnte, noch das Ziel, einen unzureichenden Vortrag mit Substanz zu füllen. Es ist das Risiko der Beklagten, die mit einer bestimmten Äußerung an die Öffentlichkeit gegangen ist, ohne über hinreichende Beweismittel zu verfügen, dass sie diese später im Prozess nicht verteidigen kann. e. Aus den gleichen Gründen kommt hier auch keine Anordnung an den Kläger nach § 142 ZPO in Betracht, die bei ihm vorhandenen Kopien der Zeugenaussagen aus dem Ermittlungsverfahren vorzulegen. Eine solche Vorlageanordnung dient nicht der Informationsgewinnung ohne Sachvortrag und ist gerade nicht dazu gedacht, fehlende journalistische Recherche durch gerichtliche Maßnahmen im Unterlassungsprozess einseitig zu Gunsten der Presse nachzuholen (siehe schon Senat, Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 161/16, BeckRS 2017, 143085 m.w.N.; Senat, Urt. v. 13.6.2024 – 15 U 70/23, juris). 3. Selbst wenn man im Sinne der Beklagten davon ausgehen würde, dass sie mit der streitgegenständlichen Formulierung „ Motiv “ lediglich eine Äußerung von Professor U. wiedergegeben und bewertet haben und es sich dementsprechend um eine Meinungsäußerung ihrerseits handelt, ändert dies an ihrer Haftung nichts. Für eine solche Meinungsäußerung der Beklagten, nämlich der wertenden Zusammenfassung eines im Interview mit dem Beklagten zu 2) eingenommenen Standpunktes von Professor U., fehlt es an einer Tatsachengrundlage. Denn Professor U. hat in seinem Interview mit dem Beklagten zu 2) das Wort „ Motiv “ unstreitig nicht verwendet und hat auch nicht sinngemäß von einem „Motiv“ gesprochen, so dass ihm die Beklagten unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auslegung des betreffenden Begriffes einen Standpunkt zuschreiben, den er so nicht eingenommen hat. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K 7), die die Beklagten inhaltlich nicht in Frage stellen, hat er im Telefonat mit dem Beklagten zu 2) nicht von einem „ Motiv “, sondern von einer „ Erklärung “ gesprochen ( „Zitat wurde entfernt “). Weiter hat Professor U. – dies auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – weder in seinem Interview mit dem Beklagten zu 2) noch in der nachfolgenden WhatsApp-Nachricht an diesen vom 5.7.2022 davon gesprochen, dass er davon ausgehe, dass der Kläger bereits vor 2022 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Meldung hinsichtlich des Umgangsverbotes unterblieben war. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Professor U. die Einkleidung seiner Zitate in die Berichterstattung der Beklagten bis zum Zeitpunkt seiner klageweisen Inanspruchnahme durch den Kläger nicht beanstandet hat oder ob er das Zitat zum „ Denkmalschutz “ (auch) auf das Verhalten des Klägers in der causa W. beziehen wollte. 4. Es handelt sich bei der Behauptung der Beklagten auch nicht um eine nur unerhebliche Abweichung vom tatsächlichen Sachverhalt, die als „ persönlichkeitsrechtlich irrelevant “ eingestuft werden könnte. Denn selbst wenn man im Sinne der Beklagten unterstellt, dass der Kläger die fragliche Liste im Jahr 2015 nicht (detailliert) zur Kenntnis genommen hat, weil sie ihn „ nicht interessierte “ – nach Darstellung des Klägers geschah dies, weil zu diesem Zeitpunkt der Fokus darauf lag, im Bistum zunächst die Intervention aufzustellen, nach Einschätzung der Beklagten geschah dies, weil er sich mit diesen Fällen nicht konkret befassen wollte – ist der darin liegende Vorwurf einer fahrlässig unzulänglichen Überwachung von Altfällen aus Sicht der durchschnittlichen Rezipienten mit dem hier erhobenen Vorwurf einer bewussten Unterdrückung von Informationen nicht vergleichbar. Es ist in den Augen der Leser ein erheblicher Unterschied, ob die Information des Bistums UO. nach Prüfung bewusst unterlassen wurde oder ob der Kläger schlicht zu nachlässig in der Überprüfung der Missbrauchsfälle war und daher nicht wusste, dass diese Meldung noch ausstand. 5. Soweit die Beklagten rügen, es fehle an einer Begehungsgefahr für das vom Kläger allein angegriffene „ Verbreiten “, weil darunter die Mitteilung einer fremden Meinung/Tatsache, ohne sich diese zu eigen zu machen, zu verstehen sei und die Wiedergabe einer eigenen Meinung – wie es hier hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung sowohl vom Kläger als auch vom Landgericht angenommen werde – ein „ Behaupten “ darstelle, greift dies ebenfalls nicht durch. Die beiden in diesem Zusammenhang von den Beklagten zitierten Entscheidungen (BGH, Urt. v. 27.3.2012 – VI ZR 144/11, NJW 2012, 2345; BVerfG, Beschl. v. 25.6.2009 – 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470) befassen sich zwar mit der sog. Verbreiterhaftung, bei der – in Abgrenzung zur sog. Störerhaftung – derjenige in Anspruch genommen werden kann, der die rechtswidrige Äußerung nicht selbst geäußert bzw. sich zu eigen gemacht, sondern diese nur verbreitet hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht damit der Formulierung „ verbreiten “ einen rechtstechnischen (begrenzten) Inhalt dahingehend beimessen wollten, dass diese im Rahmen eines Unterlassungsantrags zwingend dahin zu verstehen wäre, dass der Kläger den Beklagten allein aus einer solchen Verbreiterhaftung in Anspruch nehmen will. Dies folgt schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Entscheidung neben der Formulierung „ verbreiten “ auch die Synonyme „ Wiedergabe “ und „ Mitteilung “ verwendet. Insofern ist der hier vorliegende Klageantrag anhand der Klagebegründung auszulegen und ist erkennbar darauf gerichtet, den Beklagten die künftige Äußerung des betreffenden Satzes zu verbieten. Die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Anspruch ist damit durch die in der Vergangenheit liegende Verletzung indiziert und, da die Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt haben, auch nicht widerlegt. 6. Die landgerichtliche Entscheidung ist auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Denn zum einen handelt es sich hier trotz der vom Kläger formal gestellten zwei Anträge lediglich um einen einheitlichen Streitgegenstand, da die Klage erkennbar darauf gerichtet ist, den Beklagten – das ist der maßgebliche Lebenssachverhalt – die künftige Äußerung des im Antrag aufgeführten Satzes der Berichterstattung zu untersagen. Die unterschiedlichen Unterstreichungen sollten, wie dies auch in der Klagebegründung ausgeführt wird, den Fokus darauf lenken, dass aus Sicht des Klägers zwei unterschiedliche rechtliche Ansatzpunkte dafür bestehen, diese Äußerung künftig zu verbieten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger lediglich einen einzigen Satz der Berichterstattung angreift. Zum anderen wäre, selbst wenn man von zwei Anträgen ausginge, der zweite mangels einer teilweisen Klageabweisung durch das Landgericht nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil der Kläger insoweit kein Rechtsmittel eingelegt hat. 7. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gebietet keine Aussetzung nach § 149 ZPO. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZPO hier überhaupt vorliegen – schon wegen des unzureichenden Vortrags der Beklagten kommt es nicht auf eine Beweisaufnahme und auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung an –, steht eine Aussetzung jedenfalls im Ermessen des Gerichts. In Bezug auf die Ermessenserwägungen verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem beiden Parteien bekannten Urteil vom 13.6.2024 (15 U 70/23, juris). Erhebliche berechtigte Interessen der Beklagten, die dem Interesse des Klägers an einer zügigen Entscheidung entgegenstehen, sind auch hier nicht ersichtlich. Wie gezeigt, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten, da die Beklagten schon nicht dargelegt haben, welche zusätzlichen Erkenntnisse das Ermittlungsverfahren für die hier streitige Frage einer Kenntnis des Klägers von der fehlenden Meldung nach UO. bringen könnte. Angesichts des zur Zeit noch nicht konkret absehbaren Abschlusses auch nur des Ermittlungsverfahrens – vgl. die im Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 11.11.2024 (Bl. 400 SH) mitgeteilte Fortdauer der Ermittlungen – ist eine Aussetzung daher nicht geboten. 8. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Berufungsstreitwert: 20.000 Euro