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Urteil

2-16 S 183/18, 2 C 1453/17 (20)

LG Frankfurt 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0930.2.16S183.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az. 2 C 1453/17 (20), abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen Kosten zu tragen, welche durch das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 18.09.2019 (Az.: 2 C 1453/17 (20) entstanden sind. Diese fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az. 2 C 1453/17 (20), abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen Kosten zu tragen, welche durch das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 18.09.2019 (Az.: 2 C 1453/17 (20) entstanden sind. Diese fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin regressiert anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 16.03.2016 auf dem Hessenring in Bad Homburg für ihre ehemalige Arbeitnehmerin – ... - aufgewendete Entgeltfortzahlungsansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin leistete der Höhe und der Sache nach unstreitig Entgeltfortzahlung an ihre ehemalige Mitarbeiterin in Höhe von 753,26 €. Zu den Einzelheiten der Berechnung sei auf die Klageschrift (Bl.1, 3 d.A.) verwiesen. Die Zahlung erfolgte anlässlich der Vorlage einer ……. welche der Arbeitnehmerin der Klägerin eine vom 18.03.2016 bis zum 24.03.2016 andauernde Arbeitsunfähigkeit anlässlich eines Arbeitsunfalls im Wege der Erstbescheinigung attestierte. Mit Schreiben vom 13.04.2016 (Bl. 6 d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte im Ergebnis erfolglos auf, unverzüglich jedoch spätestens binnen 7 Tagen die streitgegenständliche Summe zu entrichten. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht behauptet, die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin der Klägerin, die Folge einer unfallbedingten HWS-Distorsion sei, beruhe kausal auf dem Unfallgeschehen. Sie ist der Ansicht gewesen, zu näherem Sachvortrag, Art und Umfang der Verletzungen betreffend, sei sie ebenso wenig verpflichtet, wie zu einer Entbindung der die Arbeitnehmerin der Klägerin behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Mit der Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe sie ihrer Darlegungslast genügt, da ein Arbeitgeber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel auf die Richtigkeit einer derartigen Bescheinigung vertrauen dürfe und in der Konsequenz zur Zahlung verpflichtet sei. Ursprünglich hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 753,26 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 14.04.2016 sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 124,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Amtsgericht hat am 18.09.2017 gemäß § 331 Abs. 3 ZPO klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen, nachdem es die Klage am 07.08.2017 zugestellt hatte. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 25.09.2017 zugegangen. Mit Faxschreiben vom 26.09.2017 hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und darauf hingewiesen, sie habe mit Schreiben vom 08.08.2017 sowohl postalisch als auch per Fax die Verteidigung angezeigt, weshalb das Versäumnisurteil unrechtmäßig ergangen sei. Dazu verweist sie auf einen Faxsendebericht vom 08.08.2017 (Bl. 14 d.A.). Die Klägerin hat sodann erstinstanzlich beantragt, das Versäumnisurteil vom 18.09.2018 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) behauptet, es habe sich nur um einen leichten Stoßimpuls gehandelt, der nicht geeignet gewesen sei, dass behauptete Verletzungsbild der Arbeitnehmerin der Klägerin hervorzurufen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte den Gesundheitszustand der Betroffenen vor und nach dem Unfall mit Nichtwissen. Das Amtsgericht hat mit am 06.12.2018 verkündetem Urteil das Versäumnisurteil vollumfänglich aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zum Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 Abs.1, Abs. 2 StVG, 15 Abs. 1 VVG (gemeint ist wohl § 115 VVG) in Gestalt der Lohnfortzahlung gemäß § 3 EFZG verpflichtet. Dabei ist das Amtsgericht, wie aus dem Hinweis vom 12.04.2018 (Bl. 62 d.A.), aus dem in der Sache als Hinweis- und Beweisbeschluss zu behandelnden Beschluss vom 07.06.2018 (Bl. 67f. d.A.) und schließlich der Vernehmung der Zeugin … im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2018 (Protokoll, Bl. 87ff. d.A.) folgt, davon ausgegangen, dass die Klägerin für die eingetretenen Verletzungen und ihre Unfallbedingtheit die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Den Beweis, dass bei der Arbeitnehmerin der Klägerin in Folge des Unfalles eine HWS-Distorsion eingetreten ist, hat das Amtsgericht aufgrund der Aussage der Zeugin …. als erbracht angesehen, obschon es mit Beschluss vom 07.06.2018 die Einholung eines technisch-medizinischen Sachverständigengutachtens als erforderlich ansah, davon jedoch abgesehen hatte, weil die Klägerin den Beweisantritt aufgrund des angeforderten Kostenvorschusses in Höhe von 3.500,00 € mit Schriftsatz vom 13.08.2018 zurückgenommen hatte. Gegen das ihr am 12.12.2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit Berufungsbegründungschriftsatz, datiert auf den 08.08.2017, welcher beim Landgericht Frankfurt am Main am 12.12.2018 einging. Die Beklagte ist der Ansicht, allein durch die Vernehmung der Zeugin …. sei der nach § 286 ZPO erforderliche Vollbeweis einer HWS-Distorsion nicht geführt, zumal es sich nur um eine leichte Berührung beider Fahrzeuge gehandelt habe. Die Beweiswürdigung sei unvollständig, da das Amtsgericht nicht hinreichend berücksichtigte habe, dass die Zeugin ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Überdies habe das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft den gegenbeweislich vorgebrachten Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Die Beklagte beantragt, das am 06.12.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg, Az.: 2 C 1453/17 (20), aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verweist auf § 529 Abs.1 Ziff. 1 ZPO. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Ein Eigeninteresse der Zeugin sei nicht zu befürchten, da das Arbeitsverhältnis längstens beendet sei. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 753,26 € gemäß § 6 EFZG i.V.m. § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 115 VVG. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Zeugin …. eine unfallbedingt eingetretene HWS-Distorsion erlitten hat, die in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 18.03.2016 bis zum 24.03.2016 nach sich gezogen hat. Vorliegend hat die Klägerin zwar das Auftreten einer HWS-Distorsion dargelegt und durch Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 18.03.2016 bis zum 24.03.2016 vorgebracht. Die Beklagte hat aber den Eintritt der HWS-Distorsion in Folge des Unfalls bestritten und dargelegt, dass sie das Unfallgeschehen schon nicht für geeignet hält, ein derartiges Verletzungsbild hervorzurufen. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, den Eintritt des Verletzungsbildes, die Unfallursächlichkeit des Verletzungsbildes und eine etwaig darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Insoweit ist sie beweisfällig geblieben. Die Klägerin ist ihrer Beweislast insbesondere nicht durch Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.03.2016 nachgekommen. Im Hinblick auf eine Diagnose ist die Bescheinigung mangels Angaben dazu unergiebig. Überdies handelt es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich um eine Privaturkunde, welcher der Beweiswert nach § 416 ZPO zukommt. Die Urkunde beweist mithin nur die in ihr enthaltene Angabe, dass die Zeugin … sich am 18.03.2016 nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begab und die dort enthaltene Erklärung, namentlich die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, durch den behandelnden Arzt … als Aussteller der Erklärung abgegeben wurde. Im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit, also ob tatsächlich eine objektivierbare Arbeitsunfähigkeit vorlag oder ob diese, beispielsweise lediglich auf den Angaben der Zeugin… beruhend, attestiert wurde, entfaltet die Urkunde keinen Beweiswert. Es hat daher bei den Grundsätzen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zu verbleiben. Nicht überzeugt ist die Kammer von der im Urteil des Landgerichts Verden, (Urt. v. 29.10.2003, Az. 2 S 222/03) vertretenen Rechtsansicht, wonach der Arbeitgeber seiner im Regressprozess aus übergangenem Recht bestehenden Darlegungslast bereits dann genüge, wenn er darlegt, dass der Arbeitnehmer durch den Unfall zum Arztbesuch veranlasst wurde, die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird und der Arbeitnehmer während der bescheinigten Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hat (LG Verden, Urt. v. 29.10.2003, Az. 2 S 222/03, ZfSch 2004, 207, 208; ähnlich Pardey in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap 9 Rn. 24, der den Beweis eines bestimmten Diagnoseinhalts nicht für erforderlich hält, sondern den Beweis des Vorliegens einer irgendwie gearteten Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung für ausreichend erachtet). Nach dieser Ansicht käme es für die Ansprüche des Arbeitgebers mithin nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer HWS-Distorsion bzw. ihrer Unfallbedingtheit an, so dass das Bestreiten der Beklagten insoweit unerheblich wäre. Diese Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. Das Landgericht Verden begründet diese Rechtsprechung mit einem Verweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 27.03.2003, Az.: 12 U 8408/00 (NZV 2003, 281), in welcher dieses dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz für die Fahrtkosten zu Ärzten unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer HWS-Erkrankung zusprach. Dieser Argumentation schließt sich die Kammer nicht an. Zwar ist zutreffend, dass die Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers in Fällen wie dem vorliegenden ebenfalls unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer HWS- Distorsion alleine auf Grund der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der daraus resultierenden Freistellung des Arbeitnehmers entstehen. Die Ansprüche des Arbeitgebers aus nach § 6 EFZG übergangenem Recht können jedoch im Verhältnis zu den Ansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger beweisrechtlich nicht privilegiert werden. Durch den Anspruchsübergang verändert der Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall sich nicht, sondern behält seinen Charakter als zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch. Daraus folgt, dass die gerichtliche Geltendmachung des (übergegangenen) Schadensersatzanspruchs durch den Arbeitgeber keinen anderen beweisrechtlichen Grundsätzen unterliegen kann als die gerichtliche Geltendmachung durch den geschädigten Arbeitnehmer selbst. Der Arbeitgeber kann einen nach § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenen Anspruch daher nur mit Erfolg durchsetzen, wenn er den Vollbeweis nach § 286 ZPO erbringt, dass unfallbedingt ein Verletzungsbild eingetreten ist, welches die Arbeitsunfähigkeit kausal nach sich gezogen hat (KG, Urteil vom 26.07.2001 – 12 U 1529/00, Rn. 14 juris; LG Saarbrücken, Urt. v. 15.07.2016, - 13 S 51/16, Rn. 16 juris, LG Nürnberg-Fürth, NJW 2016, LG Fulda, Urt. v. 14.04.2011 – 1 S 142/09, Rn. 23f juris, jew. m. w. N.). Überdies ist die durch das Landgericht Verden vergleichsweise herangezogene Entscheidung des Kammergerichts Berlin mit der vorliegenden Fallkonstellation außerhalb des Umstandes, dass auch in diesem Fall Schadensersatz unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer HWS-Erkrankung zugesprochen wurde, gerade nicht vergleichbar. Die vom Kammergericht Berlin zugesprochenen Schadenspositionen (Fahrtkosten) waren der Sache nach nämlich unstreitig durch den Unfall entstanden und zwar unabhängig von der Frage, ob die Diagnose einer HWS-Distorsion tatsächlich zutraf. Denn es handelte sich um Kosten veranlasst durch einen Arztbesuch, der gerade zur Klärung der Frage diente, ob durch das Unfallgeschehen weitergehende negative gesundheitliche Folgen zu erwarten sind. Bei in diesem Rahmen, unabhängig von der späteren Diagnose durch den Arzt, entstandenen Fahrtkosten, handelt es sich stets um erstattungsfähige, in einen Schaden umschlagende Aufwendungen (vgl. LG Fulda, Urteil vom 14. April 2011 – 1 S 142/09 –, Rn. 23, juris). Schließlich spricht die Funktion einer formal ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Abs. 1 EFZG) gegen die Argumentation des Landgerichts Verden. Sie begründet eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war (BAG, Urteil vom 01.10.1997 – 5 AZR 726/96 –, Rn. 13 juris). Zielsetzung dieser Vermutung ist es, dem Arbeitnehmer zügig die Sicherung seiner Lebensgrundlage durch Fortzahlung seiner Bezüge zu gewähren. Im Hinblick auf die Ursache und die Art der Arbeitsunfähigkeit entfaltet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber gerade keine Rechtswirkungen, da sie sich hierauf bereits ihrem Inhalt nach nicht bezieht (LG Saarbrücken, Urt. v. 15.07.2016, - 13 S 51/16, Rn. 16 juris m.wN.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00 (NJW 2002, 128f) steht der eingangs geschilderten Notwendigkeit des Vollbeweises nicht entgegen. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmer an seinen Geschäftsführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung dessen Gehalt weiterbezahlt, weil ihm ohne zeitliche Lücke Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden waren. Das Berufungsgericht hatte die u.a. auf Aufwendungsersatz gerichtete Klage zum Teil mit der Begründung zurückgewiesen, ein gerichtlich bestellter Sachverständiger habe die Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Prozentsatz von 100 % eingestuft, sondern mit fortschreiendem Zeitablauf teilweise erheblich niedriger beurteilt. Dagegen wendet sich der Bundesgerichtshof mit der Argumentation, demjenigen Unternehmer, welchem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt seien, sei es entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 5 Abs.1 S.1 EFZG – obgleich eine vertragliche Vereinbarung vorliege – gestattet, sich auf diese zu verlassen und das Gehalt weiter fortzuzahlen, sofern nicht tatsächliche Umstände Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Bescheinigungen geben. Dies korrespondiere mit dem Vertrauen des Arbeitnehmers bei Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht arbeiten gehen zu müssen. (BGH NJW 2002, 128, 129, vgl. auch Grüneberg in: Palandt, 77. Aufl. 2018, Vor § 249 BGB Rn. 13). Insoweit bezieht sich die Entscheidung aber erkennbar nur auf den Anwendungsbereich des § 287 ZPO im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, der im Streitfall nicht betroffen ist (OLG München, Urteil vom 21.05.2010 – 10 U 1748/07, juris; LG Saarbrücken, Urt. v. 15.07.2016, - 13 S 51/16, Rn. 16 juris Vuia, NJW 2016, 1456, 1457), weil die haftungsbegründenden Umstände, namentlich die Verletzungen des Geschäftsführers, unstreitig waren. Lediglich das Maß der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit unterlag dem Streit. Dieses Verständnis der Entscheidung vom 16.10.2001 wird nicht zuletzt durch das zeitlich später ergangene Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12 zit. n. juris - bestätigt. Dort ließ der Senat gerade unbeanstandet, dass das Berufungsgericht den Beweismaßstab des § 286 ZPO für den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EFZG herangezogen hat und stellte klar, dass auch ein Verletzungsverdacht nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO einer Verletzung nicht gleich steht (BGH Urt. v. 13.08.2013 – VI ZR 389/12 Rn. 8, 11 zit n. juris). Angesichts der zuletzt benannten Erwägung vermag sich die Kammer auch nicht der Sicht von Pardey (in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap 9 Rn. 24) anzuschließen. Der Verzicht auf die Verifizierung eines bestimmten Diagnoseinhalts und die Beschränkung der Prüfung darauf, ob überhaupt eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegt, liefe letztendlich darauf hinaus, einen Verletzungsverdacht ausreichen zu lassen. Art, Ursache, Ausmaß und Behandelbarkeit der Verletzung dürfen bei dieser Sichtweise der Dinge nämlich im Unklaren bleiben, so dass der Annahme einer Verletzung im Sinne des haftungsbegründenden Tatbestandes der erforderliche Substanzgehalt im Sinne des § 138 ZPO fehlt. Der Klägerin ist es durch den angebotenen und eingeholten Zeugenbeweis in Gestalt der Vernehmung der Zeugin … nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass eine HWS-Distorsion tatsächlich mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Zwar hat sich das Amtsgericht vom Eintritt einer HWS Distorsion nach Einvernahme der Zeugin … überzeugt, indem es festgestellt hat, die Zeugin … habe glaubhaft ausgeführt, nach dem Unfallereignis unter starken Nacken- und Kopfschmerzen gelitten zu haben, woraufhin ärztlicherseits ein Schleudertrauma diagnostiziert worden sei, dass sie mit Physiotherapie behandelt habe. An diese Feststellung sieht sich die Kammer aber nicht gemäß § 529 Abs.1 ZPO gebunden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs.1 Ziff. 1 ZPO) steht im Zweifel und gebietet, worauf die Kammer mit Beweisbeschluss vom 24.04.2019 (Bl. 124 d.A.) und mit Verfügung vom 26.07.2019 (Bl. 136ff. d.A,) hingewiesen hat, die Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Amtsgericht hat basierend auf den Symptomschilderungen der Zeugin sowie der der Zeugin zu Teil gewordenen Behandlung auf das Vorliegen einer HWS-Distorsion geschlossen. Dieser Rückschluss ist jedoch nicht zureichend, eine solche Diagnose ist vielmehr erst nach Auswertung medizinischer Unterlagen, insbesondere der radiologischen Befunde sowie ggfs. der Untersuchung der Betroffenen, ergo nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit dem erforderlichen Grad der Überzeugung zu treffen. Die Klägerin ist schließlich beweisfällig geblieben, weil sie den nach § 403 ZPO erforderlich Beweisantritt in Form der Anregung der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht vorgenommen bzw. zurückgenommen hat. Nachdem die Kammer (inzident) mit Beweisbeschluss vom 24.04.2019 (Bl. 124 d.A.) auf die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens hingewiesen und mit Verfügung vom 26.07.2019 (Bl. 136ff. d.A.) die Klägerin um Klarstellung gebeten hat, ob der ursprünglich mit klägerischen Schriftsatz vom 10.07.2017 erstinstanzlich gehaltene Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufrechterhalten werde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2019 (Bl. 138 d.A.) klargestellt, dass kein dahingehender Beweisantritt erfolgen soll bzw. der ursprüngliche Beweisantritt auch für die Berufungsinstanz zurückgenommen wird. Dies hat die Klägerin mit Kostenerwägungen im Verhältnis zum Streitwert begründet. Eine durch die Kammer am 25.04.2019 erfolgte Vorschussanforderung für die Einholung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 2.500,00 € ist durch die Klägerin unerledigt geblieben. Die Kammer ist auch nicht verpflichtet, den Vortrag der Klägerin zum Anlass zu nehmen, nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der körperlichen Verletzung der Zeugin … einzuholen. Nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO kann zwar das Gericht auch ohne Antrag des Beweispflichtigen die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Die Anordnung steht dabei aber im pflichtgemäßen Ermessen. Durch die Möglichkeit, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit. Dementsprechend ist ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon absehen will, von Amts wegen gemäß § 144 ZPO sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nur gehalten, die beweisbelastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach § 403 ZPO hinzuweisen (BGH NJW-RR 2019, 719, 720f.). Dies ist mit der Verfügung vom 26.07.2019 (Bl. 136ff. d.A.) erfolgt. Dennoch hat die Klägerin von der Formulierung eines Beweisantritts aus Kostengründen Abstand genommen und auch den erforderlichen Kostenvorschuss nicht eingezahlt. Damit hat sie dokumentiert, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch von Amts wegen entgegen ihrem Willen erfolgen würde. In einem solchen Fall stellt es sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, wenn der Tatrichter von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, denn die Durchführung des Zivilprozesses einschließlich der Beweiserhebung ist von dem Grundsatz der Parteiherrschaft geprägt (BGH NJW-RR 2019, 719, 721). Die Kammer war angesichts der Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin schließlich nicht gehalten, das gegenbeweislich durch die Beklagten angebotene Zusammenhangsgutachten einzuholen. Mangels Hauptanspruchs der Klägerin bestand auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen bzw. Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Das Versäumnisurteil vom 18.09.2018 ist in gesetzmäßiger Weise ergangen. Die Voraussetzungen der Säumnis gemäß § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO lagen zum Zeitpunkt des Erlasses vor. Die Beklagte hat die Verteidigung im Sinne des § 276 Abs.1 S. 1 ZPO nicht (rechtzeitig) angezeigt. Postalisch ging die Verteidigungsanzeige beim Amtsgericht Bad Homburg nicht rechtzeitig ein. Aus der per Fax übersandten Verteidigungsanzeige ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie dem Amtsgericht Bad Homburg zuging. Zwar ist auf der Faxsendekennung der Verteidigungsanzeige (Bl. 14 d.A.) zu erkennen, dass sie bereits einen Tag nach Zustellung der Klage am 08.08.2017 vorlag. Die Kammer ist jedoch nicht überzeugt davon, dass die Verteidigungsanzeige dem Amtsgericht Bad Homburg übermittelt wurde. Zwar ist dem Sendebericht in der Rubrik Fax-Nr. „Bad Homburg“ zu entnehmen, tatsächlich adressiert ist die Verteidigungsanzeige jedoch an das Amtsgericht Frankfurt am Main. An welche Faxnummer die Verteidigungsanzeige gerichtet wurde, ist nicht ersichtlich. Trotz Hinweises des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2019 hat die Beklagte kein aussagekräftiges Faxjournal zur Akte gereicht und auch im Übrigen keine weiteren Informationen zum Verbleib der Verteidigungsanzeige vorgebracht. Die Beklagte ist daher als säumig zu behandeln. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auch ohne Anregung der Parteien war gemäß § 543 ZPO von Amts wegen die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob der Arbeitgeber seiner im Regressprozess aus übergangenem Recht bestehenden Darlegungslast bereits dann genügt, wenn er darlegt, dass der Arbeitnehmer durch den Unfall zum Arztbesuch veranlasst wurde, die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird und der Arbeitnehmer während der bescheinigten Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hat, wird in Literatur und Rechtsprechung teils abweichend beurteilt.