Urteil
3-05 O 115/08
LG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2009:0827.3.05O115.08.00
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Tenor
Die Beitritte der Streithelfer zu 7), 8), 9) (auf Seiten der Kläger)
und 11) (auf Seiten der Beklagten)
werden zurückgewiesen.
Der Beitritt des Klägers zu 1) als Streithelfer zu den Klagen der Kläger zu 2), 3), und 5) wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.05.2008 gefassten Beschlüsse
unter Tagesordnungspunkt 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2007,
unter Tagesordnungspunkt 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007,
unter Tagesordnungspunkt 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007,
unter Tagesordnungspunkt 5 über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008,
unter Tagesordnungspunkt 9 (Wahl der Herren A, B, C, D, E, F, G, H und Frau I zum Aufsichtsrat),
unter Tagesordnungspunkt 10 (Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals),
unter Tagesordnungspunkt 11 (Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenussscheinen usw. Schaffung bedingten Kapitals)
nichtig sind.
Die Streithelfer 6), 7), 8), 9) und 11) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Der Kläger zu 1) hat 4/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen, 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte zu tragen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 5) zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat diese selbst 88 % und die ehemalige Klägerin zu 6) 12 % zu tragen.
Die Beklagte hat die gerichtlichen Kosten der Klagen der Kläger zu 1) bis 5) zu tragen.
Die ehemalige Klägerin zu 6) hat die gerichtlichen Kosten ihrer zurückgenommnen Klage zu tragen.
Das Urteil ist (wegen der Kosten) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) beträgt bis zur Verbindung EUR 50.000,--, für die Klage der Kläger zu 2), 3) und 4) bis zur Verbindung jeweils EUR 750.000,-- und für die Klage des Klägers zu 5) bis zur Verbindung EUR 450.000 und für die Klage der ehemaligen Klägerin 6) bis zur Verbindung EUR 850.000,-- und seit Verbindung insgesamt EUR 1.150.000, und nach Klagerücknahme der Klägerin zu 6) am 6.7.2009 insgesamt noch EUR 1.000.000,--
Entscheidungsgründe
Die Beitritte der Streithelfer zu 7), 8), 9) (auf Seiten der Kläger) und 11) (auf Seiten der Beklagten) werden zurückgewiesen. Der Beitritt des Klägers zu 1) als Streithelfer zu den Klagen der Kläger zu 2), 3), und 5) wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.05.2008 gefassten Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2007, unter Tagesordnungspunkt 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007, unter Tagesordnungspunkt 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007, unter Tagesordnungspunkt 5 über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008, unter Tagesordnungspunkt 9 (Wahl der Herren A, B, C, D, E, F, G, H und Frau I zum Aufsichtsrat), unter Tagesordnungspunkt 10 (Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals), unter Tagesordnungspunkt 11 (Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenussscheinen usw. Schaffung bedingten Kapitals) nichtig sind. Die Streithelfer 6), 7), 8), 9) und 11) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Kläger zu 1) hat 4/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen, 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte zu tragen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 5) zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat diese selbst 88 % und die ehemalige Klägerin zu 6) 12 % zu tragen. Die Beklagte hat die gerichtlichen Kosten der Klagen der Kläger zu 1) bis 5) zu tragen. Die ehemalige Klägerin zu 6) hat die gerichtlichen Kosten ihrer zurückgenommnen Klage zu tragen. Das Urteil ist (wegen der Kosten) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) beträgt bis zur Verbindung EUR 50.000,--, für die Klage der Kläger zu 2), 3) und 4) bis zur Verbindung jeweils EUR 750.000,-- und für die Klage des Klägers zu 5) bis zur Verbindung EUR 450.000 und für die Klage der ehemaligen Klägerin 6) bis zur Verbindung EUR 850.000,-- und seit Verbindung insgesamt EUR 1.150.000, und nach Klagerücknahme der Klägerin zu 6) am 6.7.2009 insgesamt noch EUR 1.000.000,-- Das hinsichtlich des Streitbeitritt der Streithelfer der Kläger - Beteiligte zu 7), 8) und 9) - und der Beklagten – Beteiligter zu 11) - zu ergehende Zwischenurteil (§ 71 Abs. 2 ZPO) kann mit der Entscheidung über die Hauptsache verbunden werden, da auch die Hauptsache entscheidungsreif ist. Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 – 5 W 14/06 – BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.). Die Nebenintervention sowohl der Beteiligten zu 7), 8) und 9) als Streithelfer der Kläger als auch des Beteiligten zu 11) als Streithelfer der Beklagten ist nicht statthaft. Alle haben trotz des Bestreitens der Kläger zu 1), 4) und 5) nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung und der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer in rechtlich zuzurechnender Weise Aktionärin der Beklagten waren und sind. Da es sich bei den Aktien der Beklagten um Namensaktien handelt, hätte ein Nachweis der Aktionärsstellung gem. § 67 Abs. 2 AktG nur durch einen Auszug aus dem Aktienregister der Beklagten erbracht werden können (vgl. OLG Frankfurt am Main, AG 2008, 550 m. w. Nachw.). Soweit der Streithelfer zu 7) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.10.2008 (Bl. 1034 f d. A.) eine Bescheinigung der strar trader vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Streithelfer zu 7) Aktionär der Beklagten sei, genügt dies nicht. Der Beitritt des Klägers zu 1) als Streithelfer zu den Klagen der anderen Kläger ist nur statthaft, soweit er der Klage des Klägers zu 4) mit Schriftsatz vom 11.8.2009 (Bl. 513 ff d. A.) als Streithelfer hinsichtlich der TOP 2, 3, 4, 5, 9 und 10 beigetreten ist. Soweit er mit Schriftsatz vom 10.10.2008 (Bl 960 ff d. A.) der Klage des Klägers zu 5 bezüglich TOP 2, 3, 4 und mit Schriftsatz vom 27.12.2008 (Bl. 1461 ff d. A.) der Klage der Kläger zu 2) und 3) in vollem Umfang als Streithelfer beigetreten ist, sind diese Beitritte nicht statthaft, da sie nicht in der Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erfolgt sind. Die Bekanntmachung der Klageerhebung gem. § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG durch die Beklagte erfolgte hier am 29.8.2008, so dass die Frist für Beitritte auf Seiten der Kläger (vgl. hierzu BGH Beschluss v. 15.6.2009 – II ZB 8/08) – ZIP 2009, 1538) mit Ablauf des 29.9.2008 endete, d.h. später erfolgte Beitritt nicht mehr statthaft sind. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) ist auch die Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht verfassungswidrig. Das Institut der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess soll wegen der Rechtskrafterstreckung eines stattgebenden Urteils auf alle Aktionäre (§§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG) - verfassungsrechtlich unabdingbare rechtliche Gehör der Aktionäre gewährleisten (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14; BGHZ 172, 136, 141 Tz. 15; BGH DStR 2007, 1781, 1782 Tz. 9; Schmidt in Großkomm. z. AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 45) besagt aber nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die an sich bis zur Rechtskraft mögliche Nebenintervention nach § 66 Abs. 2 ZPO nicht durch einfach gesetzliche Regelung zeitlich zu beschränken. Die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, welche über das Internet ohne weiteres abrufbar ist, gibt jedem Aktionär ausreichend Gelegenheit zu prüfen, ob er einer dort bekannt gemachten Klage auf Seiten des Klägers beitreten will. Die weiter mit Schriftsatz vom 2.8.2009 vorgebrachten Rügen sind vorliegend ohne Belang, da die Beklagte in der Bekanntmachung vom 29.8.2008 sowohl das Az. als auch den Umfang der jeweiligen Anfechtungen bekannt gemacht hat, so dass jeder Aktionär zu diese Zeitpunktprüfen konnte – ggf. nach Akteneinsicht – ob er einer oder allen Klagen beitreten will. Im Übrigen sind die Klagen in der Sache begründet. Die Kläger können sich auf einen die Nichtigkeit aller Beschlüsse dieser Hauptversammlung herbeiführenden Grund berufen, indem sie gerügt haben, dass in der Einberufung die Bedingungen für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts gem. § 121 Abs. 3 S. AktG nicht zutreffend angegeben worden seien, was gem. § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit, der auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führt. Die Kammer vermag der im Freigabeverfahren zu den streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüssen zu TOP 10 und 11 vom Beschwerdegericht, dem 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in seinem Beschluss vom 8.6.2009 – 23 W 3/09 - (AG 2009, 549) vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach hier eine fehlerhafte Einladung nicht vorliege: Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt: „Obwohl ihre Formulierung und Gestaltung nicht optimal ist, kann ihr nicht entnommen werden, dass entgegen der Regelung in § 135 AktG jede Vollmachtserteilung der Schriftform bedarf. Satz 3 des zitierten Textteils der Einladung besagt nicht mehr, als dass für den Fall der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht diese auch per Telefax nachgewiesen werden kann. Aus dem Zusammenhang des Satzes 1 und 2 ergibt sich nämlich deutlich, dass die mit der Stimmrechtswahrnehmung beauftragten Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen lediglich rechtzeitig anzumelden sind. Aber auch der Hinweis auf die Rechtzeitigkeit ist, obwohl eine Vollmacht bis zum Beginn der Abstimmung erteilt werden kann, nicht verfehlt. Denn auch unter diesen Umständen muss sie rechtzeitig, nämlich vor Beginn der Abstimmung erteilt sein. Auch gibt es keinen Widerspruch zu den Bestimmungen der Satzung der Antragstellerin (§ 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3), so dass die Nichtigkeit der Beschlüsse, die in der Hauptversammlung vom 29.05.2008 getroffen worden sind, nicht festgestellt werden kann (§ 241 Nr. 1 AktG).“ Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. Die Einberufung muss u. a. die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen (§ 121 Abs. 3 Satz 2 AktG). Damit bezweckt ist die bessere Unterrichtung der Aktionäre. Dies gebietet der Schutzbereich des § 121 Abs. 3 AktG, der eine bessere Unterrichtung der Aktionäre sicherstellen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2008 - 5 U 27/07 - BeckRS 2008 17165-), das Teilnahme- und Teilhaberecht der Aktionäre stärken und für eine verbreitete Teilnahme an der Hauptversammlung sorgen will (vgl. Willamowski in Spindler/Stilz, AktG § 121 Rz. 2). § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG soll gewährleisten, dass die Aktionäre der einberufenden Gesellschaft gleichermaßen die für ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und die Mitwirkung an den Abstimmungen erforderlichen und sachgemäßen Maßnahmen in die Wege leiten, weshalb die Einladung zur Hauptversammlung etwaige Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts klar verständlich, vollständig und richtig wiedergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, NJW-RR 1990, 166). Dem wird die Ladung zur streitgegenständlichen Hauptversammlung nicht gerecht. Für die Einladung zur Hauptversammlung 2008 sind zunächst die § 17 und § 18 damals gültigen Satzung der Antragstellerin maßgebend. Vorliegend ist in der Satzung entsprechend der gesetzlichen Bestimmung geregelt, dass Vollmachten die nicht an ein anderes Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung erteilt werden, schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Wege zu erteilen sind. Bei den in der Bekanntmachung angegebenen Bedingungen zur Vollmacht ergibt sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des durchschnittlichen Aktionärs - ohne nähere Kenntnis des Aktienrechts und der Satzung – nicht hinreichend sicher, dass bestimmte Bevollmächtigte keiner schriftlichen Vollmacht bedürfen, wenn dort zunächst mitgeteilt wird, dass Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen können. Wenn dann im übernächsten Satz, - nach Hinweis auf das Erfordernis der rechtzeitigen Anmeldung für Bevollmächtigte -, ohne drucktechnische Absetzung oder sonstige Erläuterung bzw. Hinweis auf die einschlägige Satzungsregelung ausgeführt wird, dass die schriftliche Vollmachtserteilung auch durch Telefax nachgewiesen werden kann, entsteht der Eindruck für den unbefangenen Leser, der die einschlägigen Satzungsbestimmungen der Antragstellerin und die gesetzliche Regelung des § 135 AktG nicht kennt , dass auch bevollmächtigte Aktionärsvereinigungen oder Kreditinstitute einer schriftlichen Vollmacht in jedem Fall bedürfen. Der durchschnittliche Aktionär kann dies nicht anders auslegen, als dass sich das Erfordernis der schriftlichen Bevollmächtigung auch auf die kurz zuvor ausdrücklich aufgeführten Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen als mögliche Bevollmächtigte bezieht, wenn diese den Aktionär vertreten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 19.6.2009 – 5 W 6/09-). Trotz der im Schrifttum vielfach geäußerten Kritik (z. B. Göhmann/v. Oppen BB 2009, 513; Stohlmeier/Mock BB 2008, 2143; Wilburger DStR 2008, 1889; Verse in F.A.Z. v. 3.9.2008 S. 23, auch LG München AG 2009, 296) hält die Kammer an ihrer Ansicht (vgl. Urteil v. 26.8.2008 – 3-05 O 339/08 -; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.7.2008 – 5 W 15/08 -) fest, dass die Einberufung neben anderen Angaben die Bedingungen angeben muss, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen und dies auch den Fall der Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung betreffen kann. Sind die gemachten Angaben unzutreffend, führt dies ggf. zur Nichtigkeit. Von § 121 Abs. 3 AktG sind danach alle Modalitäten erfasst sind, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören (Kammer a.a.O.; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; Kubis in MünchKomm., AktG 2. Aufl., § 121 Rn. 40; Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG § 121 Rn. 37), so dass auch eine fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe (durch einen Bevollmächtigten) zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gemäß § 241 Nr. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 AktG führt (nochmals bestätigt durch Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.6.2009 – 5 W 6/09 -). Das ausnahmslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht ohne die mögliche satzungsmäßige Abbedingung (vgl. Kammerurteil v. 28.10.2008 - 3-05 O 113/08 m.w.Nachw.) verstößt aber gegen die gesetzliche Regelung des § 135 AktG und die Satzung der Antragstellerin (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss 19.6.2009 – 5 W 6/09 - ). Nach § 135 AktG und der Satzung bedarf insbesondere eine Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer der in § 135 Abs. 9 und Abs. 12 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen(vereinigung) erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde, sondern diese ist von dem Bevollmächtigten nur in nachprüfbarer Form festzuhalten. Die Gegenauffassung des OLG München (Beschl. v. 3.9.2008 – 7 W 1432/08 - NZG 2008, 795 = Beck RS 2008 20287) wonach die fehlende Differenzierung des Vollmachtsnachweises bezüglich der Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen in der Bekanntmachung weder zur Anfechtbarkeit noch zur Nichtigkeit führe, überzeugt nicht. Der Hinweis, dass die Regelung des § 135 AktG unklar sei, weil insbesondere nicht hinreichend deutlich werde, wie das dort normierte, den Kreditinstituten/Aktionärsvereinigungen auferlegte "nachprüfbare" Festhalten der Vollmachtserklärung (vgl. § 135 Abs. 2 S. 4 AktG) zu verstehen sei, und daher eine Ladung die die unklare gesetzliche Regelung nicht wiedergebe bzw. nicht auf sie verweise, sondern auf das allgemeine Schriftformerfordernis der Vollmacht gem. § 134 AktG rekurriere, keinen vorwerfbaren Einberufungsmangel darstelle, der die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründen könnte, kann nicht dazu führen, eine vom Gesetzgeber getroffene Regelung nicht zu beachten und aus der Nichtbeachtung keine rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Auch das OLG München stellt fest, dass nach der gesetzlichen Regelung für die in § 135 AktG genannten Personen grundsätzliche eine Schriftform für die Vollmacht nicht erforderlich ist. Warum dann ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht ohne Differenzierung kein (schuldhafter) Einladungsmangel sein soll, ist nicht recht nachvollziehbar. Ein weiterer die Nichtigkeit gem. § 241 Abs. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG der Beschlussfassungen der streitgegenständlichen Hauptversammlung begründender Mangel der Einberufung ist darin gegeben, wenn im gleichen Absatz unmittelbar nach Hinweis auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden sind. Abgesehen davon, dass entgegen dem Verständnis des OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss im Freigabeverfahren vom 8.6.2009 – 23 W 3/09 – dieses Anmeldeerfordernis sich nicht nur auf die in im vorhergehenden Satz als Bevollmächtigte beispielhaft genannten Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen sondern auf alle in diesem Satz angesprochenen Bevollmächtigten bezieht, ist der Hinweis auf das rechtzeitige Anmeldeerfordernis von Bevollmächtigten nicht mit Gesetz, § 134 Abs. 3 AktG, oder Satzung vereinbar. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Freigabeverfahren (a.a.O.) kann dies auch nicht so verstanden werden, dass der Hinweis auf die Rechtzeitigkeit besagt, dass die Vollmacht rechtzeitig, nämlich vor Beginn der Abstimmung erteilt sein muss. Die Beklagte trägt im vorliegenden Verfahren selbst vor, das wegen des Anmeldeerfordernisses für die Aktionäre es nicht zu beanstanden sei, dass sich auch Bevollmächtigte anmelden müssten, da sie ihre Rechte von diesen herleiteten. Darum geht es jedoch nicht, sondern es geht darum, dass der Eindruck erweckt wird, bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten müsse sich dieser (rechtzeitig) anmelden. Die Satzung der Antragstellerin selbst enthält nichts zur Frage, bis wann eine Anmeldung von Bevollmächtigten erfolgen kann, was zudem auch mit § 23 Abs. 5 AktG unvereinbar wäre. Abgesehen davon, dass mit der Verwendung des Begriffs „rechtzeitig“ völlig unbestimmt ist, bis wann die Anmeldung von Bevollmächtigten erfolgen soll, kann eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung vom Aktionär jederzeit – auch noch während der Hauptversammlung – erteilt werden und dies unabhängig davon, ob dies der Gesellschaft vorher mitgeteilt wird (vgl. Vollhard in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 134 Rz. 43 m.w.Nachw.). Als klarstellender Hinweis, dass auch bei der Teilnahme von Bevollmächtigten die im vorhergehenden Absatz dargestellten Anmeldepflicht für Aktionäre gilt, kann dies aus Sicht des Empfängers entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht angesehen werden. Durch den eindeutigen wörtlichen Bezug auf die notwenige Anmeldung der Bevollmächtigten bei Vertretung im Absatz in dem die Frage der Bevollmächtigung angesprochen wird, ergibt sich gerade ein Verständnis dahin, die Vertretung durch einen Bevollmächtigten sei nur möglich, wenn dieser rechtzeitig – vor der Hauptversammlung - angemeldet werde. Lediglich die Aktionäre, welche wissen, dass die Vorlage von Stimmrechtsvollmachten nach § 134 Abs. 3 AktG nicht befristet werden darf, können die Einladungsformulierung dahin verstehen, dass die Mitteilung – nicht eine Anmeldung - über eine Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten noch in der Hauptversammlung ohne weitres erfolgen kann. Diese Kenntnis ist aber beim durchschnittlichen Aktionär nicht vorauszusetzen. Die betreffenden Angaben in der Ladung sind geeignet, Aktionäre von der Teilnahme an der Hauptversammlung abzuhalten, weil sie sich ggf. gehindert sehen, die Vollmacht nach den Vorgaben der Bekanntmachung zu erteilen und deshalb der Hauptversammlung fern bleiben, bzw. nicht eine der durch § 135 AktG genannten Personen bevollmächtigen, oder nach persönlicher Anmeldung und kurzfristiger Verhinderung die Teilnahme und Abstimmung durch einen nicht vorher angemeldeten Bevollmächtigten bleiben zu lassen, d.h. letztlich auf das dem Aktionär zustehende elementare Teilnahmerecht an der Hauptversammlung zu verzichten. Bei dieser Sachlage bedurfte es über die anderen geltend gemachten Beschlussmängel einer Entscheidung nicht mehr, insbesondere ob angesichts der Vielzahl der Fragen eine Informationsverletzung vorliegen kann oder ob die Kläger zu 2) bis 5) ihr Informationsrecht in der Hauptversammlung rechtsmissbräuchlich ausgeübt haben und daher nach Treu und Glauben sich für eine Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nicht hierauf berufen können, sowie der Frage ob angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile v. 18.5.2009 – II ZR 124/08 und II ZR 262/07 -) die Angriffe gegen die Beschlussfassung zu TOP 11 noch durchgreifen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100, 101 Abs. 2, 269 ZPO. Die Beteiligten zu 7), 8), 9) und 11) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da ihr Beitritt unstatthaft war. Bei der Quotelung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) war zu berücksichtigen, dass er zwar mit seiner eigenen Klage (Beschlussfassung zu TOP 9) erfolgreich war und auch sein Beitritt zur Klage des Beteiligten zu 4) statthaft war, seine darüber hinausgehenden Beitritte zu den Klagen der anderen Kläger jedoch unstatthaft waren. Wegen des Unterliegens hat die Beklagte die Gerichtskosten der Klagen der Kläger zu 1) bis 5) und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 5) zu tragen. Die Gerichtskosten ihrer Klage und ihre außergerichtlichen Kosten hat die ehemalige Klägerin zu 6) selbst zu tragen, da sie sich durch die Klagerücknahme in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Dieses Unterliegen der ehemaligen Klägerin zu 6) durch die Klagerücknahme war auch bei den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu berücksichtigen. Entsprechend der Beteiligung der ehemaligen Klägerin zu 6) am Rechtsstreit (angegriffen waren hier die Beschlussfassungen zu Top 3, TOP 4, TOP 5, TOP 6, TOP 7, TOP 8, TOP 9, TOP 10, TOP 11, wobei nur die ehemalige Klägerin zu 6 die Beschlussfassungen zu TOP 6, 7 und 8 angegriffen hat) bis zur Klagerücknahme vor mündlicher Verhandlung war ihr ein Teil der außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Im Übrigen hat die Beklagte wegen des Unterliegens in der Sache ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 709 ZPO. Der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) war bis zur Verbindung auf EUR 50.000,--, für die Klage der Kläger zu 2) und 3) bis zur Verbindung auf EUR 750.00, für die Klage des Klägers zu 4) bis zur Verbindung EUR 750.000,--, für die Klage des Kläger zu 5) bis zur Verbindung EUR 450.000,-- und für die Klage der ehemaligen Klägerin zu 6) bis zur Verbindung auf EUR 850.000,-- und seit Verbindung auf insgesamt EUR 1.150.000 und ab 6.7.2009 auf insgesamt EUR 1.000.000 festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – dem nicht zu folgen die Kammer keinen Anlass sieht – ist regelmäßig bei Anfechtungen zu Hauptversammlungsbeschlüssen, mittlerer und großer Aktiengesellschaften, zu denen die Beklagte zu rechnen ist, ein Wert von EUR 50.000,-- je Beschlusspunkt anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände, eine Abweichung gebieten. Diese Umstände sieht die Kammer nur bei den Tagesordnungspunkten zu Top 2, 10 und 11 als gegeben an, so dass für die übrigen angegriffenen Beschlussfassungen jeweils EUR 50.000,-- anzusetzen waren. Hinzuzurechnen ist der Gegenstandswert des angegriffenen Gewinnverwendungsbeschluss zu TOP 2 den die Kammer einheitlich mit EUR 300.000,-- im Anschluss an die Wertfestsetzung in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.5. 2006 – 5 W 20/06 -. Angesichts des Volumens der beschlossenen bedingten Kapitalerhöhungen zu Top 10 und 11 hält die Kammer jeweils 1/2 des höchsten Regelstreitwerts des § 247 AktG in Höhe von EUR 250.000,-- für angemessen. Weiter war zu berücksichtigen, das sich der Gesamtstreitwert nach Verbindung durch die Klagerücknahme der Beteiligten zu 6) vor mündlicher Verhandlung um EUR 150.000 reduzierte, da nur diese Beteiligte mit ihre Klage die Beschlüsse zu TOP 6, 7 und 8 angegriffen hat. Die Antragsstellerin ist eine börsennotierte deutsche Großbank. Zu ihrer Hauptversammlung vom 29.5.2008 hatte die Antragstellerin im elektronischen Bundesanzeiger v. 28.3.2008 geladen. Dort ist im Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“ Folgendes enthalten: „Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden. Die schriftliche Vollmachtserteilung kann auch durch Telefax nachgewiesen werden. Die … behält sich vor, im Einzelfall die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen.“ In der Satzung der Antragstellerin ist folgendes geregelt: „§ 17 (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. ... § 18 ... (3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Vollmachten, die nicht an ein anderes Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung erteilt werden, sind schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Wege zu erteilen. Die Einzelheiten für eine elektronische Vollmachterteilung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.“ Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 29. Mai 2008 wurde u. a. zu Tagesordnungspunkt 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2007, unter Tagesordnungspunkt 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007, unter Tagesordnungspunkt 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007, unter Tagesordnungspunkt 5 über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008, unter Tagesordnungspunkt 9 über Wahl der Herren A, B, C, D, E, F, G, H und Frau I zum Aufsichtsrat, unter Tagesordnungspunkt 10 über Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und zu Tagesordnungspunkt 11 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenussscheinen usw. Schaffung bedingten Kapitals den Vorschlägen der Verwaltung folgend Beschlüsse gefasst. Wegen der Einzelheiten der Tagesordnung und des Verlaufs der Hauptversammlung wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte notarielle Protokoll des Notars … Ur-Nr. …, nebst der dortigen Anlage 1 - (Bl. 707 ff d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 31.7.2008 hat die Kammer die Klagen der Beteiligten zu 1) bis 6) gem. § 246 Abs. 3 AktG verbunden. Die Beklagte hat die Klageerhebung und Verbindung der Verfahren unter Nennung der Aktenzeichen im elektronischen Bundesanzeiger vom 29.8.2008 bekannt gemacht. Die Beteiligte zu 6) hatte mit einer am … eingegangen Nichtigkeitsklage die Beschlussfassungen zu den TOP zu Top 3, TOP 4, TOP 5, TOP 6, TOP 7, TOP 8, TOP 9, TOP 10 und TOP 11 angegriffen. Noch vor mündlicher Verhandlung hat die Beteiligte zu 6) mit am 6.7.2009 eingegangen FAX-Schriftsatz ihre Klage zurückgenommen. Die Kläger und ihre Streithelfer machen geltend, dass die in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wegen fehlerhafter Hinweise in der Ladung auf Voraussetzung der Vollmacht sowie dem Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte nichtig seien. Der Kläger zu eins macht weiter geltend, die Beurkundung dieser Hauptversammlung sei unzureichend gewesen zudem sei auch das Auszählverfahren zu beanstanden. Bei der Wahl zum Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 9 sei der Vorschlag für Herrn F zu spät gekommen und zudem unzureichend gewesen. Der Kläger zu 1) beanstandet, dass keine Wahl stattgefunden haben, da keine Gegenkandidaten aufgestellt gewesen seien. Zudem sei es nicht sachgerecht gewesen, die Hauptversammlung hier durch A leiten zu lassen, da dieser selbst Kandidat gewesen sei. Zudem sei die Hauptversammlungsleitung durch diesen zu beanstanden, da A in der Vergangenheit nicht wirksam zum Aufsichtsratsmitglied gewählt worden sei, daher auch nicht als Vorsitzender agieren könne. Herr A sei als Aufsichtsrat auch ungeeignet. Der Aufsichtsratesbericht an die Hauptversammlung sei nicht zutreffend, da der Interessenkonflikt von Herrn A nicht offen gelegt worden sei. In der Hauptversammlung habe es unzulässige Redezeitbeschränkungen gegeben. Es werde bestritten, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Verhängung der ersten Redezeitbeschränkung schon eine Vielzahl von Wortmeldungen vorgelegen habe. Die Schließung der Rednerliste sei unstatthaft gewesen. Es habe eine Ungleichbehandlung vorgelegen, da ein anderer Aktionär länger habe reden dürfen. Dem Vertreter der Kläger zu zwei und drei sei nicht Gelegenheit gegeben worden, sei hingegen Antrag zu Tagesordnungspunkt 11 zu stellen und zu begründen. In der Hauptversammlung seien unzureichende Informationen erteilt worden. Es seien falsche Angaben über die zeitliche Entwicklung der Finanzmarktkrise erfolgt. Auf Fragen der Kläger im zu 2), 3), 4) und 5) sowie auch andere Aktionäre seien unzureichende oder keine Antworten gegeben worden. Bei der Entlastung des Aufsichtsrates sei zu beanstanden, dass die Bestellung von Herrn J für fünf Jahre im Vorstand nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex entspreche, und es habe insoweit auch keinen Vorbehalt oder Änderung in der Entsprechungserklärung gegeben. Die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt zwei, Verteilung des Bilanzgewinns, sei nicht sachgerecht da ein Bilanzgewinn nicht hätte verteilt werden dürfen. Bei der gebotenen Rückstellung wegen der Ansprüche des Klägers zu 2) und einer KGL hätte es keinen verteilungsfähigen Gewinn mehr gegeben. Bei der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 11 werde entgegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG weder der Ausgabebetrag noch die Grundlagen seinen Ermittlungen angegeben. Die hier beschlossene Satzungsänderung decke sich im Übrigen nicht mit weiteren Teilen des Beschlusses. Zu Tagesordnungspunkt 10 habe ein falscher Vorstandsbericht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens insbesondere den behaupteten als nicht oder unzureichend beantworteten Fragen wird auf die jeweiligen Klageschriften vom 16.6.2008 (B. 2 ff d. A.), v. 30.6.2008 (Bl. 83 ff d. A.), v. 30.6.2008 (Bl. 183 ff d. A.) und 30.6.2008 (Bl. 346 ff d.A.) und die ergänzenden Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger zu 1) rügt, die Beitritte der Streithelfer auf Seiten der Kläger und macht geltend, diese hätten ihre Aktionärsstellung nicht dargetan, weiter wenden sich der Kläger zu 1) und der Kläger zu 5) gegen den Beitritt des Streithelfers auf Beklagtenseite und bestreiten, dass dieser Aktionär der Beklagten sei. Die Kläger zu 1), 2), 3), 4) und 5) sowie die Streithelfer zu 8) und 9) beantragen, den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2008 zu Punkt 9 der Tagesordnung gefassten Beschluss (Wahl zum Aufsichtsrat betr. die Herren A, F); darüber hinaus die Kläger zu 2), 3), 4) und 5) sowie der Kläger zu 1) als Streithelfer und die Streithelfer zu 8) und 9) den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2008 zu Punkt 9 der Tagesordnung gefassten Beschluss (Wahl zum Aufsichtsrat betr. die Herren B, C, D, G, H); darüber hinaus die Kläger zu 2), 3) und 5) sowie der Kläger zu 1) als Streithelfer und die Streithelfer zu 8) und 9) den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2008 zu Punkt 9 der Tagesordnung gefassten Beschluss (Wahl zum Aufsichtsrat betr. Frau I und Herrn E); für nichtig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; darüber hinaus beantragen die Kläger zu 2), 3), 4) und 5) und der Kläger zu 1) als Streithelfer die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2008 zu TOP 2 (Verwendung Bilanzgewinn) gefassten Beschluss, für nichtig zu erklären, (hilfsweise) die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; darüber hinaus beantragen die Kläger zu 2), 3), 4) und 5) sowie der Kläger zu 1) als Streithelfer und die Streithelfer zu 7), 8) und 9) die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2008 zu TOP 2 (Verwendung Bilanzgewinn), TOP 3 (Entlastung Vorstand für das Geschäftsjahr 2007 und TOP 4 (Entlastung Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2007) gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, (hilfsweise) die Nichtigkeit dieser Hauptversammlungsbeschlüsse festzustellen; darüber hinaus beantragen die Kläger zu 2), 3) und 4) sowie der Kläger zu 1) als Streithelfer und die Streithelfer zu 8) und 9) den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2008 zu Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss - Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftjahr 2009 – für nichtig zu erklären, (hilfsweise) die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; darüber hinaus beantragen die Kläger zu 2) und 3) sowie der Kläger zu 1) als Streithelfer und die Streithelfer zu 8) und 9) den zu Tagesordnungspunkt 11 - Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenussscheinen usw. Schaffung bedingten Kapitals – gefassten Beschluss für nichtig zu erklären, (hilfsweise) die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; darüber hinaus beantragen der Kläger zu 4) sowie der Kläger zu 1) als Streithelfer und die Streithelfer zu 8) und 9) den zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss - Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals – für nichtig zu erklären, (hilfsweise) die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Beschlussfassungen der streitgegenständlichen Hauptversammlung weder nichtig noch anfechtbar seien. Ein Gesetz- oder Satzungsverstoß der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit dieser in der Hauptversammlung am 29.5.2008 gefassten Beschlüsse führen könnte, liege nicht vor. Die Hauptversammlung sei ordnungsgemäß einberufen und durchgeführt und beurkundet worden. Es habe eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Modalitäten der Vollmachtserteilung in der Einberufung vorgelegen und das Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte sei sachgerecht, da diese ihre Rechte von originären Rechteinhabern ableiten würden, und für diesen ein Anmeldeerfordernis bestehe. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4.12.2008 (Bl. 1250 ff d. A.) verwiesen. Auch die Durchführung und Leitung der Hauptversammlung sei nicht zu beanstanden. Eine Beurkundungsmangel liege nicht vor. Die Hauptversammlung sei durch den dazu berufenen Leiter Herrn A geleitet worden. Die von diesem verhängten Frage- und Redezeitbeschränkungen seien nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Verhängung der ersten Rede- und Fragezeitbeschränkung auf 10 Minuten um 11.35, d. h. zu Beginn der Diskussion hätten bereits 26 Wortmeldungen vorgelegen. Zu einer Ungleichbehandlung der Aktionäre sei es nicht gekommen. Zwar treffe es zu, dass einem Aktionär zusätzlich zwei Minuten Redezeit gewährt worden sei, doch habe dies eine schliche Rechtfertigung darin, dass dieser seinen Antrag, die Tagesordnung um sieben Punkte zu erweitern, zu begründen hatte. Der Vertreter der Kläger zu 2) und 3) hätte im Rahmen seiner Redezeit seinen Antrag auf Absetzung des Tagesordnungspunktes 11 begründen können. Er habe lediglich ein Blatt mit der Überschrift „Antrag auf Absetzung von der Tagesordnung“ an den Notar übergeben. Zudem sei dem Vertreter der Kläger zu 2) und 3) zweimal das Wort erteilt worden. Eine dritte Worterteilung sei nicht statthaft gewesen Dies reiche für eine wirksame Stellung eines Antrags nicht aus. Zu einer Verletzung von Informationspflichten sei es nicht gekommen. Abgesehen davon, dass die Kläger zu 2) bis 5) ihr Fragerecht in der Hauptversammlung missbräuchlich ausgeübt hätten, was sich schon aus der Anzahl der Fragen ergebe, seien diese - soweit eine Verpflichtung zur Beantwortung bestanden habe – ordnungsgemäß beantwortet worden. Es hätten wegen der behaupteten Schadensersatzansprüche des Klägers zu 2) und der KGL keine Rückstellungen gebildet werden müssen, so dass der Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu beanstanden sei. Die Entsprechenserklärung der Beklagten gem. § 161 AktG sei ordnungsgemäß. Über Interessenskonflikte hätte nichts angegeben werden müssen, da diese nicht vorlägen. In der Bestellung von Herrn J als Vorstand für 5 Jahre liege kein Verstoß gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Wahlen zum Aufsichtsrat zu Top 9 seien ordnungs- und gesetzesgemäß erfolgt. Auch die Nachnominierung von Herrn F anstelle Herrn K sei nicht zu beanstanden. Bei Herrn A hätten keine Interessenkonflikte vorgelegen. Der Vorstandsbericht zu TOP 10 sei nicht unzutreffend. Der Beschluss zu TOP 11 verstoße nicht gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 2.9.2008 (B. 536 ff) sowie die ergänzenden Schriftsätze Bezug genommen.