Urteil
2-21 O 30/22
LG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0207.2.21O30.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 30.767,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 30.767,98 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten für die im Zusammenhang mit der ehelichen Auseinandersetzung erbrachten anwaltlichen Tätigkeiten keine weitere Vergütung beanspruchen. Soweit die Beklagte gemäß den §§ 611 Abs. 1, 675 BGB zur Vergütung verpflichtet war, hat die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung bereits vollständig erfüllt (§ 362 BGB). Eine über die geleisteten Zahlungen hinausgehende Vergütung für kann die Klägerin für außergerichtliche Tätigkeiten nicht verlangen, da die zwischen den Parteien geschlossene, formularvertragliche Vergütungsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten in wesentlichen Teilen unwirksam und die Klägerin daher auf die Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren beschränkt ist. Darüber hinaus hat die Klägerin der Beklagten durch ihr weisungswidriges Verhalten einen hinreichend gewichtigen Anlass zur (vorzeitigen) Kündigung des Mandatsverhältnisses geboten, so dass der auf die gerichtlichen Tätigkeiten bezogene Vergütungsanspruch der Klägerin wegen Fortfall des Interesses untergegangen ist. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin durfte im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgehen, nicht lediglich mit der gerichtlichen Fortführung des Scheidungsverfahrens und der gerichtlichen Durchsetzung der mit der Trennung im Zusammenhang stehenden Folgesachen beauftragt worden zu sein, sondern auch – und zwar zunächst – mit der außergerichtlichen Geltendmachung von trennungsbedingten Folgeansprüchen gegenüber dem (Noch-)Ehemann der Beklagten. Soweit sich die Beklagte in Bezug auf die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin insbesondere zur Regelung des Zugewinns darauf beruft, kein isoliertes Mandat zum außergerichtlichen Tätigwerden erteilt, sondern anlässlich des bei Mandatserteilung bereits anhängigen Scheidungsverfahrens einen einheitlichen Auftrag zur anwaltlichen Begleitung sämtlicher, mit der Trennung zusammenhängender Verbund- und Folgesachen erteilt zu haben, so dass die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin lediglich als nicht gesondert vergütungspflichtiger Annex im Sinne des § 19 RVG anzusehen sei, vermag die Kammer dieser Einschätzung nicht zu folgen. Das Gericht sieht es im Gegenteil mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) als erwiesen an, dass die Beklagte zu Beginn des Mandats – wie von der Klägerin nachvollziehbar ausgeführt – vornehmlich zunächst eine außergerichtliche (Gesamt-)Lösung wünschte. Dies geht unzweideutig schon aus der als Anlage K58 vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 06.12.2017 hervor, der zufolge die Klägerin Unterhaltsansprüche „vorantreiben“ solle und die Beklagte eine gerichtliche Klage nur „notfalls“ anstrebe. Auch der Ausgleich des Zugewinns und die Durchsetzung anderer Folgesachen solle geklärt werden, „wenn es geht außergerichtlich, ansonsten gerichtlich“. Die entgegensehende Einlassung der Beklagten, sich über die Unterscheidung zwischen außergerichtlicher Tätigkeit einerseits und gerichtlicher Geltendmachung andererseits „nicht im Klaren“ gewesen zu sein, erscheint angesichts der klaren Wortwahl sowie nicht zuletzt mit Blick auf die juristische Vorbildung der Beklagten wenig überzeugend. Auch der mit E-Mail vom 31.01.2018 übersandten förmlichen Anweisung der Beklagten ist – zudem formatierungstechnisch hervorgehoben („außergerichtlich“) – unzweideutig zu entnehmen, dass die Beklagte sehr wohl zwischen der gerichtlichen und der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägerin zu unterscheiden wusste. Hierzu passt ins Bild, dass die Beklagte erst auf den Vorhalt des Gerichts und entgegen ihrer vorherigen schriftsätzlichen Darstellung eingeräumt hat, die Klägerin im weiteren Mandatsverlauf auch mit der gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beauftragt zu haben. Gleiches gilt hinsichtlich der schließlich zugestandenen Auftragserteilung zur außergerichtlichen Abwehr von Ansprüchen auf Entschädigungszahlungen für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie. Unabhängig von diesen unaufgelösten Widersprüchen durfte die Klägerin jedenfalls bei verständiger Würdigung der ihr schriftlich erteilten Vorgaben redlicherweise davon ausgehen, zunächst noch keinen unbedingten Klageauftrag für die Durchsetzung von Zugewinnansprüchen erhalten zu haben. Aufgrund der Eindeutigkeit der ihr erteilten Weisung bedurfte es insoweit keiner klarstellenden Rückfragen. Die Beklagte wollte gerade nicht lediglich vermeiden, „ohne“ Klärung der Folgesachen geschieden zu werden, sondern strebte darüber hinausgehend vornehmlich eine außergerichtliche Lösung an, die erst im Falle des Scheiterns oder der fehlenden zeitnahen Umsetzbarkeit einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden sollte. Vor diesem Hintergrund lassen sich die tragenden Erwägungen der seitens der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des LG Bonn vom 13.05.2022 (Az.: 5 S 21/22) nicht auf die hier zu beurteilende Situation übertragen. Anders als hier wurde dort das bereits erteilte gerichtliche Mandat nachträglich um (noch) nicht rechtshängige Themen erweitert, um diese im Rahmen eines gerichtlichen Gesamtvergleichs miterfassen zu können. Im dortigen Fall gingen die Parteien insbesondere einvernehmlich davon aus, dass der angestrebte – und im Ergebnis auch abgeschlossene – (Prozess-)Vergleich außergerichtlich lediglich vorbereitet, nicht jedoch außerhalb des familiengerichtlichen Verfahrens notariell beurkundet werden sollte. Eine das Gerichtsverfahren lediglich flankierende außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts kann dementsprechend durchaus als nicht isoliert vergütungspflichtige Zusatzbeauftragung zu werten sein, wohingegen die hier seitens der Beklagten ausdrücklich gewünschte sukzessive Vorgehensweise zur Vermeidung einer eskalierenden gerichtlichen Auseinandersetzung der Annahme einer bloßen Annextätigkeit zur gerichtlichen Mandatierung entgegensteht. Hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen für die volljährige Tochter ... bleiben die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten ebenfalls ohne Erfolg. Wie die Klägerin zutreffend und in Übereinstimmung mit der hierzu vorgelegten Korrespondenz dargelegt hat, hat die Klägerin keineswegs originäre Unterhaltsansprüche der Tochter durchzusetzen versucht, sondern eine Klärung der im Innenverhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern bestehenden Ausgleichsansprüche herbeiführen wollen, um insbesondere die seitens des Ehemanns der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgenommene Verrechnung mit den von ihm zu erbringenden Unterhaltszahlungen für die zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten lebenden ... zu unterbinden. 2. Ausgehend hiervon ist die Beklagte im Grundsatz verpflichtet, die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägerin zu vergüten. Der Klägerin ist es hierbei jedoch verwehrt, ihre Abrechnung auf der Grundlage der der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegten Vergütungsvereinbarung vorzunehmen. Die Vereinbarung ist sowohl hinsichtlich der darin festgelegten Vergütungsstruktur und -höhe als auch bezüglich der unterschiedslos vorgesehenen separaten Abrechenbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmungen des RVG nicht vereinbar und infolge der sich hieraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung der Beklagten unwirksam (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hiervon ausgenommen ist die Vereinbarung von Mindeststreitwerten, da dies eine von den übrigen Vertragsbestimmungen inhaltlich und regulativ trennbare Modifikation der gesetzlichen Ausgangsregelungen darstellt. a) Die seitens der Klägerin gestellte und vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterliegt der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Inhaltskontrolle, da sie aufgrund der gesetzlichen Preisbindung der anwaltlichen Tätigkeit nicht der ansonsten für Preisabreden grundsätzlich geltenden Kontrollfreiheit unterliegt (vgl. BGH, U.v. 10.09.2019 – XI ZR 7/19 – juris: Rn. 16). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, die Vergütungsvereinbarung individuell auf die Belange der Beklagten angepasst und der Beklagten erläutert zu haben. In der rein situativen Anpassung und begleitenden Erläuterung liegt für sich genommen noch kein individuelles „Aushandeln“ im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Erforderlich ist vielmehr, dass der Inhalt der Vereinbarung ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner die reale Möglichkeit einer eigenen inhaltlichen Einflussnahme eingeräumt wird, wobei an die Annahme einer individualvertraglichen Abrede strenge Anforderungen zu stellen sind (st. RSpr., vgl. BGH, B.v. 20.11.2012 – VIII ZR 137/12). Eine in diesem Sinne offene Vertragsanbahnung ist hier weder ersichtlich noch überhaupt vorgetragen. Die Klägerin hat im Gegenteil dargelegt, die Beklagte bereits im Rahmen der Erstberatung darauf hingewiesen, das Mandat aufgrund seiner Komplexität nur auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung bearbeiten zu wollen. Der Inhalt einer Vergütungsvereinbarung wird indessen nicht bereits dadurch zur Disposition gestellt, dass der Mandant vor die Wahl gestellt wird, das Vertragswerk zu akzeptieren oder von einer Beauftragung Abstand zu nehmen (BeckOK, BGB, § 306, Rn. 36 m.w.N.). Der Einordnung der hier in Rede stehenden Vergütungsvereinbarung als eine der formularvertraglichen Inhaltskontrolle unterliegende Geschäftsbedingung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Vergütungsvereinbarung auf das konkrete Mandat angepasst hat. Das der Klägerin erteilte Mandat betrifft das Privatleben der Beklagten, weshalb die Beklagte der Klägerin nicht als Rechtsanwältin, sondern als Verbraucherin gegenüberstand. In dieser Situation ist die einmalige Verwendung bereits ausreichend, um die Vereinbarung zum Schutz des Verbrauchers der formularvertraglichen Inhaltskontrolle zu unterwerfen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). b) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Im Zusammenhang mit anwaltlichen Honorarvereinbarungen ist hierbei ergänzend zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Angemessenheit nicht allein am Maßstab des mandatsspezifischen Äquivalenzgefüges von Leistung und Gegenleistung beurteilt werden kann, sondern zusätzlich von dem Umstand beeinflusst wird, dass die leitbildgebenden Vergütungsbestimmungen des RVG auf einer gesamtheitlichen Betrachtung des anwaltlichen Vergütungsaufkommens beruhen und sich insofern an dem Prinzip der Quersubventionierung orientieren. Es kommt dementsprechend nicht darauf an, ob das konkrete Mandat (noch) wirtschaftlich oder gar kostendeckend bearbeitet werden kann (BGH, U.v. 13.02.2020 – IX ZR 140/19 – juris: Rn. 14). Im Falle der einseitigen Vorgabe von Honorarbedingungen kann sich der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang nicht auf seine nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Freiheit zur freien Preisgestaltung berufen, da er die vertragliche Vergütungsabrede durch die einseitige Vorformulierung einem wechselseitigen Interessenausgleich entzogen hat (BGH, U.v. 13.02.2020 – IX ZR 140/19 – juris: Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es zur Beurteilung der Angemessenheit auch nicht allein darauf an, ob und in welcher Weise sich die beanstandeten Klauseln in der konkreten Situation ausgewirkt haben. Maßgeblich ist im Grundsatz vielmehr eine generell-typisierende Betrachtung, die sich gemäß § 305c Abs. 2 BGB zudem an dem Grundsatz einer anwenderunfreundlichen Auslegung zu orientieren hat (vgl. BGH, U.v. 04.07.1997 – V ZR 405/96). Flankierend können im Falle der Beteiligung von Verbrauchern zusätzlich auch die individuellen Gesamtumstände in die Betrachtung einbezogen werden (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB), wobei höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob diese Einzelfallbetrachtung mit Blick auf den Schutzzweck der zugrundeliegenden sog. Klausel-Richtlinie (RL 93/12/EG) nur zugunsten oder auch zulasten des Verbrauches zu berücksichtigen sind (vgl. BeckOGK, BGB, § 310, Rn 231 ff. sowie BeckOK, BGB, § 310, Rn. 20 ff.). c) Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich die hier in Rede Vergütungsvereinbarung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Gebührenordnung nicht vereinbaren. Die seitens der Klägerin vorgegebene Erhöhung sowohl der die außergerichtliche Tätigkeit betreffenden Geschäfts-, als auch der auf die erstinstanzliche Tätigkeit bezogenen Termins- und Verfahrensgebühren auf den 2,0fachen Gebührensatz mag unter Berücksichtigung sowohl der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität als auch aufgrund der typischerweise hohen wirtschaftlichen und persönlichen Bedeutung für den betroffenen Mandanten als durchaus angemessen erscheinen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinziehende Trennung insbesondere bei Vorhandensein von Kindern und relevanter Vermögenswerte regelmäßig eine überdurchschnittliche Beratungsintensität erreichen können. Das gegenüberstehende Interesse des fachlich regelmäßig weniger informierten Mandanten, nicht mit überzogenen und kaum noch überschaubaren Gebührenforderungen konfrontiert zu werden, wird indessen in treuwidriger Weise gestört, wenn die Erhöhung der Gebührensätze zusätzlich mit Regelungen verbunden werden, die gravierende Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen und zugleich jegliche Begrenzung der sich hieraus ergebenden Kumulationsgefahr aufheben. So liegt der Fall auch hier. Die seitens der Klägerin gestellte Vergütungsvereinbarung sieht unter § 2 Abs. 2 nicht nur die Einführung einer gesetzlich nicht vorgesehenen, erfolgsunabhängigen Vergleichsgebühr vor, sondern löst unter Ziffer 2. Abs. 5 zudem auch die gebührenrechtlich eigentlich nachvollzogene prozessuale Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung auf, indem für „jede mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme“ eine separate Terminsgebühr geschuldet sein soll. Die sich hieraus ergebende erhebliche Missbrauchsgefahr wird durch den Umstand erhöht, dass die Klägerin unter Ziffer 1. Abs. 2 der Vergütungsvereinbarung zusätzlich die gemäß § 19 RVG gebührenrechtlich vorgesehene Zusammenfassung verschiedener Angelegenheiten generell ausschließt und in jeweils separat abrechenbare Gebührentatbestände zerlegt. Hierdurch umgeht die Klägerin nicht nur den degressiven Ansatz des gesetzlichen Gebührenrechts, sondern ermöglicht eine zudem betragsmäßig nicht gedeckelte Kumulation der in der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Gebührentatbestände. Die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen werden im Fall eines späteren Übergangs von der außergerichtlichen zur gerichtlichen Durchsetzung zum Nachteil des Mandanten zusätzlich verschärft, indem die (separaten) außergerichtliche(n) Geschäftsgebühr(en) – entgegen der in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorgesehenen Regelung – nicht auf die nachfolgende(n) Terminsgebühr(en) angerechnet werden sollen. Wie die Beklagte zutreffend anhand einer exemplarischen Berechnung aufgezeigt hat, ermöglicht es die Vergütungsvereinbarung, den gesetzlichen Gebührenrahmen um eine Vielfaches zu überschreiten, ohne dass begrenzende Mechanismen den Mandanten – konkret die Beklagte – vor einer wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigten, im schlimmsten Fall sogar die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) verletzenden Inanspruchnahme zu schützen. Eine in diesem Sinne (theoretisch) uferlose Verschiebung des Vergütungsrisikos zulasten des rechtschutzsuchenden Mandanten lässt sich weder mit dem wesentlichen Interessenausgleich der gesetzlichen Gebührenordnung noch mit einem sich innerhalb des Gebotes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bewegenden schuldrechtlichen Äquivalenzverhältnis in Einklang bringen. Die greifbare Benachteiligung der Beklagten lässt sich nicht mit dem erwarteten Beratungsaufwand oder mit dem Interesse der Klägerin an einer auskömmlichen Tätigkeit rechtfertigen. Die einseitige, nicht mehr hinnehmbare Verschiebung zugunsten des klägerischen Vergütungsinteresses wird auch nicht durch das gegenüberstehende, ohnehin durch eine (Pflicht-)Versicherung abgedeckte anwaltliche Haftungsrisiko oder den Umstand kompensiert, dass die Klägerin von den ihr eingeräumten Abrechnungsmöglichkeiten in der konkreten Handhabung möglicherweise nur maßvoll Gebrauch gemacht hat. Es ist im rechtlichen Ergebnis zudem unerheblich, inwieweit die einzelnen Gebührenklauseln für sich genommen möglicherweise unbedenklich sein könnten, da es zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auch und insbesondere auf nachteilige Summierungseffekte ankommt (BGH, U.v. 12.09.2024 – IX ZR 65/23 – juris: Rn. 36). Es sind darüber hinaus keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls eine abweichende Bewertung nahelegen könnten. Zwar kann die subjektive Schutzbedürftigkeit eines juristisch vorgebildeten Mandaten im Rahmen der verbraucherspezifischen Prüfung anwaltlicher Vergütungsklauseln unter Umständen zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Bamberg, U.v. 15.06.2023 – 12 U 89/22). In der hier zu beurteilenden Situation fällt indessen ins Gewicht, dass die nicht forensisch oder familienrechtlich praktizierende Beklagte die sich aus der Vergütungsvereinbarung ergebenden gebührenrechtlichen Folgen in ihrer konkreten Tragweite nicht ohne Weiteres überschauen konnte. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre außergerichtliche Gebührenforderung selbst auf die Erwägung stützt, das wesentliche strategische Vorüberlegungen – etwa hinsichtlich der Durchsetzung von Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüchen – zum Zeitpunkt der Mandatierung noch nicht abgeschlossen und der tatsächliche Umfang der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit damit noch nicht vorhersehbar waren. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Abhängigkeit der klägerischen Anwaltstätigkeit von der Vergleichs- und Mitwirkungsbereitschaft des Ehemanns sowie dessen (Gegen-)Forderungen wesentliche Faktoren für die spätere Ausweitung des Mandats sowie der (familien-) gerichtlichen Auseinandersetzung darstellten. d) Demgegenüber bestehen gegen die Wirksamkeit des unter Ziffer 3. der Vergütungsvereinbarung getroffenen Mindestgegenstandswertes keine formularvertraglichen Bedenken. Die Erhöhung weicht nur maßvoll von den sozialpolitisch geprägten Wertvorschriften des FamGKG in der hier maßgeblichen alten Fassung ab und stellt für sich genommen mit Blick auf den gleichlautenden Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG keine unangemessene Verschiebung des vertraglichen Äquivalenzgefüges dar. Die sich hieraus mittelbar ergebende Mindestvergütung bleibt – selbst unter Berücksichtigung der unwirksamen Vorfestlegung einer 2,0fachen Gebühr – innerhalb zulässiger Toleranzen. Die Vereinbarung eines Mindestgegenstandswertes von 5.000 Euro wird inhaltlich auch nicht von dem unzulässigen Kumulationsrisiko der übrigen Gebührenklauseln beeinflusst und bleibt von der vorstehend ausgeführten Teil-Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung unberührt. Es handelt sich um eine aus sich heraus verständliche, ihrem sachlichen und sprachlichen Gehalt nach eigenständige Bestimmung, die auch ohne die übrigen – unwirksamen – vertraglichen Gebührenmodifikationen einen sinnvollen Regelungsgehalt behält. e) Die Teil-Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung hat nicht die Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages insgesamt zur Folge, sondern führt gemäß § 306 Abs. 2 BGB dazu, dass die Klägerin von der Beklagten nur die gesetzliche Vergütung verlangen kann (BGH, U.v. 12.09.2024 – IX ZR 65/23 – juris: Rn. 57). 4. Der Anspruch der Klägerin auf Erhalt der gesetzlichen Vergütung ist aufgrund der seitens der Beklagten erklärten Kündigung allerdings auf die vorgerichtliche Tätigkeit beschränkt, da die Klägerin der Beklagten durch vertragswidriges Verhalten einen hinreichenden Anlass zur Kündigung des Anwaltsvertrages geboten hat und sich die Beklagte mit Erfolg auf den vollständigen Wegfall des Interesses an der gerichtlichen Tätigkeit der Klägerin (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB) berufen kann. a) Die Beklagte durfte sich aus nachvollziehbaren Gründen gemäß § 627 Abs. 1 BGB veranlasst sehen, das Mandatsverhältnis zur Klägerin insgesamt zu beenden. Die Klägerin hat sich bewusst über die Weisung der Beklagten hinweggesetzt, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die ... auf die Höchstsätze der sog. Düsseldorfer Tabelle zu beschränken, und damit das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nachhaltig erschüttert. Entgegen ihrer Auffassung war die Klägern nach Maßgabe der §§ 675, 665 BGB vertraglich verpflichtet, die ihr seitens der Beklagten erteilten Weisungen zu befolgen (vgl. BGH, U.v. 15.11.2007 – IX ZR 44/04). Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn dies im Ergebnis mit Nachteilen für die Beklagte verbunden war oder gewesen sein könnte (MüKo, BGB, § 628, Rn. 28). Zwar ist ein Rechtsanwalt – wie die Klägerin insoweit zutreffend anführt – im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit nicht gehalten, die Wünsche seines Mandanten „blindlings“ umzusetzen. Gelangt der Rechtsanwalt nach pflichtgemäßer Prüfung jedoch zu der Einschätzung, dass dem Mandanten durch die Befolgung der Weisung konkrete Nachteile drohen, hat er den Mandanten – aufgrund seiner Verpflichtung zur umfassenden und erschöpfenden Beratung – auf dieses Risiko hinzuweisen. Hält der auf diese Weise aufgeklärte Mandant gleichwohl an seiner Entscheidung fest, ist der anwaltliche Berater hieran zwingend gebunden und zwar auch dann, wenn er – wie auch hier – die Entscheidung aus praktischen oder strategischen Gesichtspunkt für verfehlt hält (vgl. BGH, U.v. 13.03.1997 – IX ZR 81/96). Die Grenzen der Weisungsgebundenheit sind erst erreicht oder überschritten, wenn und soweit die Klägerin aufgrund ihres Selbstverständnisses als Organ der Rechtspflege zu (prozess-)rechtlich nicht mehr vertretbaren oder berufsrechtlich unzumutbaren Handlungen angewiesen wird (vgl. BGH, U.v. 26.09.2013 – IX ZR 51/13 – juris: Rn. 13). Gleiches gilt auch dann, wenn die Klägerin bei verständiger Würdigung hätte annehmen dürfen, die Beklagte werde ihre abweichende Entscheidung (nachträglich) billigen. b) Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen, sich von der Weisung der Beklagten entfernen zu dürfen, waren in der streitbefangenen Situation nicht gegeben. Die Klägerin hat die Beklagte weder über ihre Bedenken hinsichtlich der Beschränkung auf die pauschalen Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle aufgeklärt noch hätte die Befolgung der erteilten Anweisung unmittelbare und / oder irreversible Nachteile für die Beklagte nach sich gezogen. Das Risiko einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, die auf einen die pauschalierten Höchstsätze übersteigenden konkreten Bedarf abzielen, war schon mit Blick auf das fehlende zeitliche Moment nicht naheliegend. Die wunschgemäße Umsetzung war auch weder rechtlich unvertretbar noch aus berufsrechtlichen oder ethische Gründen unzumutbar. Die Klägerin beruft sich im Kern vielmehr auf aus ihrer Sicht überlegene (prozess-)taktische Erwägungen, die ihr indessen nicht die vertragliche Befugnis einräumen, sich über den ausdrücklich erklärten Willen der Beklagten hinwegzusetzen. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin das gewünschte Vorgehen für „unglaubwürdig“ oder „unprofessionell“ einstuft. Die Klägerin verkennt zudem den von ihr selbst wiederholt angeführten Umstand, dass die Beklagte ebenfalls über eine juristische Ausbildung verfügt und daher in der Lage war, sich eine hinreichende Orientierung über die praktische bzw. rechtliche Sinnhaftigkeit und die wirtschaftlichen Folgen ihrer Entscheidung zu verschaffen. Indem die Klägerin – zudem ohne beratende Rücksprache – gezielt von der schriftlichen Weisung der Beklagten abgewichen ist, hat sie ihre vertraglichen Pflichten in subjektiv vorwerfbarer und bei wertender Betrachtung auch objektiv schwerwiegender Weise verletzt. Es ist nicht Sache der Klägerin, ihrer Mandantin die Entscheidung über das aus Sicht der Klägerin taktisch und prozessual möglicherweise optimalere Vorgehen allein kraft überlegenen Fachwissens aus der Hand zu nehmen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Beziehung zwischen Rechtsanwalt und rechtsschutzsuchendem Mandant von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, U.v. 25.06.2018 – 15 U 90/14), dem durch das eigenmächtige Verhalten des anwaltlichen Beraters letztlich die Grundlage entzogen wird. Die Klägerin durfte zudem schon mit Blick auf das förmliche und mit Fettdruck versehene, persönlich unterzeichnete Weisungsschreiben der Beklagten nicht annehmen, die Beklagte würde ihre abweichende Umsetzung im Nachhinein billigen. Die grob vertragswidrige Weigerungshaltung der Klägerin rechtfertigt bereits für sich genommen die Kündigung des Mandatsverhältnisses, weshalb es für die hier zu beurteilende Frage des Entfallens des Vergütungsanspruches dahingestellt bleiben kann, ob der seitens der Klägerin eingereichte Antrag auf Zuerkennung von (Trennungs-)Unterhalt – wie seitens des Familiengerichts ausgeführt – tatsächlich Schlüssigkeitsbedenken ausgesetzt war. Es bedarf aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzung auch keiner Beantwortung, ob die ausgesprochene Kündigung auch nach Maßgabe des § 626 BGB gerechtfertigt gewesen wäre und ob für den Verlust des Vergütungsanspruches auch geringfügige Pflichtverstöße ausreichend sein können. Es bedarf bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts im Rahmen der Vergütungskürzung nach § 628 Abs. 1 BGB auch keiner vorherigen Abmahnung oder der Wahrung der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt am Main, U.v. 25.06.2018 – 15 U 90/14). c) Die Beklagte hat an den im Zusammenhang mit der familiengerichtlichen Vertretung erbrachten und mit den Rechnungen vom 06.08.2019, 19.03.2019 und 21.12.2018 (Anlagen K19, K36 und B4) abgerechnete Leistungen der Klägerin kündigungsbedingt kein Interesse mehr. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist damit für die gerichtlichen Tätigkeiten gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB vollständig entfallen. Die Vorschriften des RVG stehen dem Verlust des anwaltlichen Vergütungsanspruches nicht entgegen (BGH, U.v. 29.09.2011 – IX ZR 170/10). Bei wirtschaftlicher Betrachtung sind die gerichtlichen Tätigkeiten der Klägerin, deren Vergütung aus den vorstehenden Gründen ohnehin auf die gesetzlichen Gebühren zu kürzen wäre, ohne Nutzen. Das Gerichtsverfahren war hinsichtlich sämtlicher anhängiger Angelegenheiten (Scheidung, Zwangsverbund Versorgungsausgleich, Zugewinn, Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt) zum Kündigungszeitpunkt nicht abgeschlossen, so dass die Beklagte – insoweit unstreitig – aufgrund des familiengerichtlichen Anwaltszwangs (§ 114 FamFG) gezwungen war, sich eine ihrerseits nur gegen Entgelt tätige Rechtsanwältin zu nehmen. Infolge des provozierten Anwaltswechsels sieht sich die Beklagte entsprechenden Gebührenforderungen ausgesetzt, wobei es für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der bisherigen Beratungsleistungen nicht darauf ankommt, ob die Honorarstruktur mit der hier in Rede stehenden, letztlich auf gesetzlicher Basis zu berechnenden Vergütung kongruent ist. Die neue Anwältin ist schon mit Blick auf ihre Verpflichtung zur erschöpfenden Beratung der Beklagten und nicht zuletzt aufgrund der mit der Mandatsübernahme verbundenen anwaltlichen Sorgfaltspflichten gezwungen, sich vollständig in das bisherige gerichtliche Verfahren einzuarbeiten. Diese Einarbeitung und Fortführung des familiengerichtlichen Verfahrens erlaubt letztlich keine kostensparende Anknüpfung an die vorhergehende Tätigkeit der Klägerin. Für die Beklagte gehen die Früchte der bisherigen gerichtlichen Tätigkeit der Klägerin damit – auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 15 Abs. 4 RVG – bei typisierender Betrachtung letztlich vollständig verloren. Für eine sinnvolle Abschichtung im Sinne einer selbständigen Verwertbarkeit einzelner Leistungen ist nichts ersichtlich und seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat die neue Anwältin umfassend tätig werden müssen und ausweislich der vorgelegten (Vorschuss-)Rechnungen sowohl nach den gesetzlichen Gebühren als auch – teilweise – auf der Basis von Stundenhonoraren abgerechnet. 5. Die hiernach allein geschuldete Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin ist demensprechend auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gebührensätze des RVG in der Fassung vor 2021 Anwendung finden. a) In Abweichung von der mit den Rechnungen vom 12.12.2018, 21.12.2018, 19.03.2019 und 08.05.2019 (Anlagen K21, K23, K36, K42, K47, K53 und B4) vorgenommenen separaten Abrechnung der jeweiligen Angelegenheiten sind – mit Ausnahme der Abwehr von Nutzungsentschädigungsansprüchen – sämtliche mit der Trennung verbundenen Tätigkeiten als eine Gesamtangelegenheit abzurechnen, da sie einheitlich von dem ursprünglich erteilten Mandat umfasst sind. Die Frage, ob der Rechtsanwalt in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit oder in mehreren tätig geworden ist, lässt sich nach gefestigter Rechtsprechung nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen – zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, U.v. 29.10.2020 – IX ZR 264/19 – juris: Rn. 8 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine getrennte gebührenrechtliche Betrachtung in der hier zu beurteilenden Situation nur in Bezug auf den nachträglich erteilten Auftrag zur Prüfung und Abwehr der von dem Ehemann der Beklagten außergerichtlich geltend gemachten Nutzungsentschädigung für die von der Beklagten genutzte gemeinsame Immobilie annehmen. Die übrigen Angelegenheiten stehen in einem gebührenrechtlich untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang, da sie unter Berücksichtigung des der Klägerin erteilten und auch der Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten Auftragsgegenstandes sowie des mit der Auftragserteilung bezweckten Erfolgs – Begleitung des Scheidungsverfahrens und Klärung der mit der Trennung verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen – als einheitliches Mandat erteilt und dementsprechend auch als solches abzurechnen sind. Soweit die Vergütungsvereinbarung hiervon abweichend eine separate Abrechnung vorsieht, ist diese Bestimmung aus den vorstehend ausgeführten Gründen formularvertraglich unwirksam. b) Ausgehend hiervon durfte die Beklagte für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt, dem Sorgerecht sowie der Klärung von internen Ausgleichsansprüchen für den Unterhalt für die Tochter ... jeweils einen – im Rahmen der einheitlichen Abrechnung zu addierenden – Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro ansetzen. Gleiches gilt für die separat abrechenbare Abwehr von Nutzungsentschädigungsansprüchen, deren Wert ebenfalls mit 5.000 Euro zu beziffern ist. Soweit die Klägerin ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit zur Klärung von Zugewinnansprüchen einen Gegenstandswert von 500.000 Euro zugrunde gelegt hat, ist dies aufgrund der seitens der Beklagten mitgeteilten Erwartungshaltung, die sie zum Zeitpunkt der Mandatserteilung unter Vorlage einer entsprechenden Kalkulation mit immerhin mehr als 800.000 Euro beziffert hat, nicht zu beanstanden. Soweit das Familiengericht den Wert des in diesem Zusammenhang erhobenen Stufenantrages vorläufig auf lediglich 500,00 Euro festgesetzt hat, ist dies schon nach den für die Bewertung von Stufenklagen entwickelten Grundsätzen nicht vollziehbar, denen zufolge regelmäßig der erwartete – und notfalls zu schätzende Wert – des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bezifferten bzw. bezifferbaren Leistungsantrages maßgeblich ist (vgl. BGH, B.v. 17.05.2022 – II ZR 100/21 für den Wert der Beschwer sowie OLG Frankfurt am Main, B.v 24.02.2022 – 1 WF 4/22; OLG Bamberg, B.v. 11.10.2021 – 3 W 87/21). Zu Recht stellt die Klägerin daher nicht auf die spätere Bezifferung des Leistungsantrages, sondern auf die Höhe des mit der Auskunftserteilung subjektiv – und zwar zum Zeitpunkt der Mandatserteilung – erwarteten Ausgleichsanspruches ab. Ungeachtet dessen ist die Wertfestsetzung des Familiengerichts schon mit Blick auf deren Vorläufigkeit für die Bewertung der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägerin ohne Aussagekraft. Soweit ersichtlich, wird der für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt auf der Basis von § 51 FamGKG zutreffend angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 18.900 Euro von der Beklagten inhaltlich nicht substantiell in Frage gestellt und lediglich auf die hiervon abweichende vorläufige Wertfestsetzung des Familiengerichts verwiesen. Diese Wertbestimmung entfaltet für den Wert der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägerin indessen keine Bindungswirkung. Gleiches gilt für den außergerichtlich von der Klägerin mit 29.514,00 Euro ermittelten Wert für die Prüfung und Geltendmachung von Kindesunterhaltansprüchen für die .... In der Summe ergibt sich hieraus für das einheitlich abzurechnende Hauptmandat ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 563.414,00 Euro, der sich wie folgt zusammensetzt: Zugewinn 500.000,00 Euro Nachehelicher Unterhalt 5.000,00 Euro Kindesunterhalt 29.514,00 Euro Sorgerecht 5.000,00 Euro Binnenausgleich Unterhalt ... 5.000,00 Euro Trennungsunterhalt 18.900,00 Euro Gesamt: 563.414,00 Euro c) Unter Berücksichtigung eines einvernehmlich auf 1,65 festgelegten Gebührensatzes kann die Klägerin für ihre vorgerichtliche Tätigkeit gemäß den §§ 13, 14 RVG i.V.m. Ziffern 2300, 7002 und 7008 VV RVG (a.F.) – im Ergebnis die folgenden Vergütungen beanspruchen: Hauptmandat Geschäftsgebühr 5.796,45 Euro Unkostenpauschale 20,00 Euro 19 % USt. 1.105,13 Euro Summe 6.921,58 Euro Nutzungsentschädigung Geschäftsgebühr 499,95 Euro Unkostenpauschale 20,00 Euro 19 % USt. 98,79 Euro Summe 618,74 Euro Der sich hieraus ergebenden Gesamtvergütung in Höhe von 7.540,32 Euro stehen bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten in einer Gesamthöhe von 10.313,14 Euro gegenüber, so dass die Klägerin keine weitere Vergütung mehr von der Beklagten beanspruchen kann. 6. Mangels begründeten Zahlungsanspruches kann die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. 8. Der Streitwert orientiert sich gemäß den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO an der Höhe der mit der Klage geltenden gemachten Hauptforderung. Die Klägerin macht Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Beratungstätigkeit geltend. Die Klägerin ist zugelassene Rechtsanwältin mit fachlichem Schwerpunkt unter anderem im Bereich des Familienrechts. Die verheiratete Beklagte ist promovierte Volljuristin und lebt bereits seit mehreren Jahren von ihrem Ehemann getrennt, mit dem sie drei gemeinsame Kinder hat – ... Im Zuge der Trennung nahm die Beklagte anwaltliche Hilfe in Anspruch, beabsichtigte jedoch, sich anlässlich des gerichtlich seit 2016 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main anhängigen Scheidungsverfahrens einen ortsnahen Rechtsbeistand zu suchen. Zu diesem Zweck nahm die Beklagte Kontakt zur Klägerin auf und bat diese um eine Erstberatung hinsichtlich der Trennungs- und Scheidungsfolgen und den mit einem Anwaltswechsel voraussichtlich verbundenen Kosten. Darüber hinaus gab die Beklagte gegenüber der Klägerin den Wunsch an, neben der Scheidung auch die Nutzungsrechte an der gemeinsamen Immobilie in ..., den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt oberhalb der Pauschalsätze der Düsseldorfer Tabelle, den nachehelichen Unterhalt sowie den Zugewinn- und Versorgungsausgleich klären zu wollen. Zum Sachstand teilte die Beklagte im Rahmen des Erstberatungsgespräches mit, dass der Zeitpunkt der Trennung streitig und der Gegenseite bereits ein außergerichtlicher Einigungsvorschlag unterbreitet worden sei. Der Ehemann habe seine konkrete Einkommenssituation sowie das Anfangs- und Endvermögen zwar noch nicht konkret dargelegt, die Beklagte schätzte den erwirtschafteten Zugewinn des Ehemanns jedoch auf etwa 1,2 Millionen Euro und ihren eigenen Zugewinn auf etwa 400.000 Euro. Mit Schreiben vom 22.12.2016 (Anlage K1) fasste die Klägerin die überschlägig zu erwartenden Kosten gegenüber zusammen und stellte der Beklagten die Erstberatungstätigkeit mit Kostennote vom 22.12.2016 (Anlage K2) über einen Betrag in Höhe von 368,90 Euro in Rechnung, der im Falle einer weiterführenden Mandatierung anzurechnen sein sollte. Die Beklagte beglich die Rechnung, erteilte jedoch zunächst noch kein endgültiges Mandat. Am 18.04.2017 nahm die Beklagte mit der Klägerin schließlich Kontakt auf und bat um einen Besprechungstermin. In dem sodann für den 17.05.2017 vereinbarten Termin beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der anwaltlichen Vertretung in ihrer Scheidung nebst Folgesachen und unterzeichnete eine entsprechende Vollmacht. Darüber hinaus übersandte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 26.05.2017 eine von ihr vorformulierte Vergütungsvereinbarung, welche die Klägerin gegenzeichnete und mit E-Mail vom 05.06.2017 an die Klägerin zurücksandte. In der Übersendungsmail teilte die Beklagte unter anderem mit, dass aus ihrer Sicht keine Regelungen über den Hausrat zu treffen seien, so dass sich aus ihrer „für diesen einen Kostenblock“ eine „Einsparmöglichkeit“ ergäbe. Die unterzeichnete Vergütungsvereinbarung sieht neben einem Hinweis auf die separate Abrechenbarkeit der jeweilige Angelegenheiten (Ziffer 1.) unter anderem die Festlegung einer 2,0fachen Geschäftsgebühr für die gerichtliche- und außergerichtliche Tätigkeit bei gleichzeitigem Ausschluss der Anrechenbarkeit, eine erfolgsunabhängige 1,2fache Geschäftsgebühr für die Teilnahme an außergerichtlichen Vergleichsterminen, die Festlegung einer jeweils pro Termin anfallenden 2,0fachen Geschäftsgebühr für mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen (Ziffer 2.). Nach den Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung sollte der jeweils zugrunde zu legende Gegenstandswert mindestens 5.000 Euro betragen, sofern der tatsächliche Wert nicht höher anzusetzen sein (Ziffer 3.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K8 zur Klageschrift überreichte Vergütungsvereinbarung Bezug genommen. Im Laufe der Mandatsbeziehung leistete die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 2.789,36 Euro, den die Klägerin mit der die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit in Sachen Trennungsunterhalt betreffenden Kostennote vom 21.12.2018 (Anlage B4) verrechnete (siehe hierzu die Aufschlüsselung in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht). Der sich hieraus ergebende Restbetrag in Höhe von 5.664,40 Euro wurde von der Beklagten ebenfalls ausgeglichen. Des Weiteren beglich die Beklagte die klägerischen Rechnungen für außergerichtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Angelegenheiten „Sorgerecht“ und „Nutzungsentschädigung Haus“, vom 12.12.2018 (Anlagen K42 und K47) jeweils in Höhe von 744,94 Euro. Die an die Klägerin geleisteten Zahlungen beliefen sich damit auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.313,14 Euro. Gegenüber der Klägerin bezifferte die Beklagte ihren aus dem Zugewinn resultierenden Ausgleichsanspruch mit E-Mail vom 25.02.2018 (Anklage K12) auf 1.030.686,44 Euro. Dementsprechend forderte die Klägerin den Ehemann der Beklagten zunächst zur Erteilung der zur Prüfung und Bezifferung eines Ausgleichsanspruchs erforderlichen Auskünfte auf und führte hierzu mit der Gegenseite entsprechende Korrespondenz. Darüber hinaus beriet die Klägerin die Beklagte zu der Frage der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt. Hinsichtlich des Trennungsunterhalts forderte die Klägerin den Ehemann zur Erteilung entsprechender Auskünfte und zur (Weiter-)Zahlung zumindest des bis zum 30.04.2017 gezahlten monatlichen Unterhaltes in Höhe von 1.575,00 Euro auf. Zusätzlich bat die Beklagte die Klägerin, den Umgang, die Unterbringung der Kinder während des Umgangs und den anstehenden Schulwechsel der ... einer Klärung zuzuführen, woraufhin die Klägerin den anwaltlichen Bevollmächtigten des Ehemanns anschrieb und um Herbeiführung einer Einigung bat. Da die Gegenseite nicht reagierte, teilte die Beklagte mit, die Angelegenheit vorerst nicht weiterverfolgen zu wollen. Mit E-Mail vom 25.10.2017 (Anlage K43) übermittelte die Beklagte der Klägerin ein anwaltliches Schreiben der Gegenseite, in welchem die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die von ihr bewohnte gemeinsame Immobilie in Höhe von monatlich 1.500,00 Euro aufgefordert wurde. Darin bat sie die Klägerin sinngemäß, die Gegenseite zur ausschließlichen Korrespondenz von Anwalt zu Anwalt aufzufordern, und um Hilfestellung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise. Mit Schreiben vom 05.01.2018 wies die Klägerin die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche gegenüber der Gegenseite zurück. Mit Schreiben vom 26.05.2017 forderte die Klägerin den Ehemann der Beklagten des Weiteren zur Erteilung zusätzlicher Auskünfte auf, um etwaige Unterhaltsansprüche der zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten lebenden Kinder ... prüfen und beziffern zu können. Hierbei wies sie den anwaltlichen Bevollmächtigten der Gegenseite aufgrund seines überdurchschnittlich hohen Einkommens vorsorglich darauf hin, dass beabsichtigt sei, nicht lediglich die Pauschalsätze der sog. Düsseldorfer Tabelle, sondern den darüber hinausgehenden konkreten Bedarf geltend zu machen. Mit Schreiben vom 21.08.2018 forderte die Klägerin die Gegenseite schließlich zur Zahlung eines (konkreten) Unterhaltes in Höhe von monatlich jeweils 1.212,13 Euro auf. Da der Ehemann die Forderung zurückwies, bat die Beklagte die Klägerin mit E-Mails vom 25.11.2018, 04.12.2018 und 16.12.2018 (Anlagen K30, K31 und K54) um gerichtliche Geltendmachung unter anderem des Elementarunterhaltes und auch des Mehrbedarfes für die ... . Zusätzlich bat die Beklagte die Klägerin, den Unterhaltsbedarf für die inzwischen volljährige und bei dem Ehemann lebende Tochter ... festlegen zu lassen, um mit ihrem Ehemann hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsmodalitäten eine verbindliche Vereinbarung treffen zu können. Da der Ehemann der Beklagten die (vollständigen) Unterhaltsleistungen für die bei ihm lebende Tochter ... bis zu deren Volljährigkeit mit seinen (anteiligen) Unterhaltszahlungen für die ... verrechnet hatte, ermittelte die Klägerin die sich aus der gemeinsamen Unterhaltsverpflichtung ergebende Quote der Beklagten und forderte den Ehemann zur Rückzahlung der sich hieraus ergebenden Überzahlung in Höhe von 1.205,23 Euro auf. Mit E-Mail vom 31.01.2019 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein auf den 26.01.2015 datiertes Schreiben (Anlage K33), in welchem sie die Klägerin im Interesse einer zügigeren Durchsetzung anwies, die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen auf die Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle zu beschränken. Den Auftrag zur Geltendmachung eines höheren konkreten Bedarfes zog die Beklagte ausdrücklich zurück. Gleichwohl forderte die Klägerin den Ehemann der Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2019 (Anlage K34 = Anlage B13) zur Zahlung eines Unterhaltes nach dem konkreten Bedarf auf und bereitete einen auf dem konkreten Mehrbedarf beruhenden gerichtlichen Antrag vor (Anlage K35). Mit Schriftsatz vom 09.02.2018 (Anlage K26) beantragte die Klägerin für die Beklagte bei dem Familiengericht des Amtsgerichts Höchst zusätzlich die Einleitung eines gestuften Antrages auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt. Nach Erteilung der Auskunft bezifferte die Klägerin den rückständigen Trennungsunterhalt mit Schriftsatz vom 08.11.2018 (Anlage K27 = Anlage B14) auf 27.036,00 Euro sowie weitere 25.150,00 Euro und machte ab dem 01.12.2018 die Zuerkennung eines laufenden Unterhaltes in Höhe von monatlich 2.515,00 Euro geltend. Mit Schreiben vom 10.03.2019 kündigte die Beklagte das Mandatsverhältnis. Die Beklagte mandatierte anschließend ihre ursprünglich tätige Rechtsanwältin, die das nach wie vor nicht abgeschlossene Scheidungsverfahren nebst Folgesachen (Güterrecht, Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt) weiterführte und unter anderem für die Beklagte im August 2019 einen Prozessvergleich zum Kindes- und Trennungsunterhalt erzielte. Die mit dem Anwaltswechsel verbundenen Kosten hat die Beklagte erneut zu tragen. Ihre außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit rechnete die Klägerin insgesamt wie folgt ab: Gegenstand ReNr. / Datum Betrag Zahlungen der Beklagten Offener Betrag (= Klageforderung) Außergerichtliche Tätigkeit Zugewinn ReNr. 1900109 19.03.2019 (Anlage K21) 7.670,74 Euro --- 7.670,74 Euro Nachehelicher Unterhalt ReNr. 1900173 08.05.2019 (Anlage K23) 744,94 Euro --- 744,94 Euro Kindesunterhalt (...) ReNr. 1900108 19.03.2019 (Anlage K36) 2.077,74 Euro --- 2.077,74 Euro Sorgerecht ReNr. 1800494 12.12.2018 (Anlage K42) 744,94 Euro 744,94 Euro --- Nutzungsentschädigung Haus ReNr. 1800495 12.12.2018 (Anlage K47) 744,94 Euro 744,94 Euro --- Volljährigenunterhalt ... ReNr 1900107 19.03.2019 (Anlage K53) 744,94 Euro --- 744,94 Euro Trennungsunterhalt ReNr 1800504 21.12.2018 (Anlage B4) 1.680,28 Euro 1.680,28 Euro (= Anrechnung Vorschuss) --- Summe offener Betrag (Klageforderung außergerichtlich) 11.238,36 Euro Gerichtliche Tätigkeit Scheidung / Versorgungsausgleich / Zugewinn ReNr. 1900257 06.08.2019 (Anlage K19) 18.686,62 Euro 368,90 Euro (= Anrechnung Gebühr Erstberatung) 18.317,72 Euro Kindesunterhalt (...) ReNr. 1900108 19.03.2019 (Anlage K36) 1.211,90 Euro 1.211,90 Euro Trennungsunterhalt ReNr 1800504 21.12.2018 (Anlage B4) 6.773,48 Euro 6.773,48 Euro (= Rest Vorschuss i.H.v. 1.109,08 Euro + Zahlung 5.664,40 Euro) --- Summe offener Betrag (Klageforderung gerichtlich) 19.529,62 Euro Gesamtsumme Klageforderung (außergerichtlich + gerichtlich) 30.767,98 Euro Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der den Kostennoten jeweils zugrunde gelegten Gegenstandswerten, Gebührensätze und Zahlungsziele wird auf die in der vorstehenden tabellarischen Aufstellung aufgeführten Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte bereits im Rahmen der Erstberatung darauf hingewiesen zu haben, dass die seitens der Klägerin geschilderten Trennungsaspekte gebührenrechtlich jeweils eigenständig abrechenbare Angelegenheiten darstellen würden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die mit der Beklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung wirksam sei. Es sei der Klägerin nach den Bestimmungen des RVG unbenommen, eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. Hierbei sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte vor Unterzeichnung der Gebührenvereinbarung nicht „überrumpelt“ worden sei und es sich bei der Beklagten zudem um keinen juristischen Laien handele. Darüber bewege sich die vereinbarte Vergütung innerhalb einer Grenze der 5-fachen gesetzlichen Gebühr, da nicht auf abstrakte Vergleichsberechnungen, sondern auf die konkrete Beratungs- und Einkommenssituation abzustellen sei. Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass insbesondere in Kindschaftssachen ein hoher, von den gesetzlichen Gebührensätzen nicht mehr abgedeckter Beratungsaufwand bestehe, der eine wirtschaftlich auskömmliche anwaltliche Tätigkeit nur noch auf der Basis von Vergütungsvereinbarungen erlaube. Die streitbefangene Vergütungsvereinbarung sei auch nicht als allgemeine Geschäftsbedingung zu werten, da sie individuell für die Beklagte erstellt und auf die beauftragte Rechtsangelegenheit angepasst worden sei. Ungeachtet dessen sei das Gericht gehalten, zur Angemessenheit der Vergütungsvereinbarung ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Tätigkeit behauptet die Klägerin, ungeachtet des bereits anhängigen Scheidungsverfahrens zunächst mit der außergerichtlichen Prüfung und Geltendmachung von güterrechtlichen Zugewinnansprüchen und nachehelichen Unterhaltsansprüchen beauftragt worden zu sein, da beabsichtigt gewesen sei, eine Regelung noch vor Ausspruch der Scheidung zu erzielen. Im Einigungsfalle wäre hierzu, nicht zuletzt aber aufgrund des Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Immobilie eine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen. Erst als sich abgezeichnet habe, dass eine außergerichtliche Einigung vor der Scheidung nicht zu erzielen war, habe die Beklagte mitgeteilt, dass für sie eine Scheidung erst nach Klärung aller Folgesachen in Frage komme. Vor diesem Hintergrund sei dann der den Zugewinn betreffende Stufenantrag anhängig gemacht worden, um den Scheidungstermin hinauszuzögern. In Bezug auf die Angelegenheit Trennungsunterhalt vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der seitens des Familiengerichts vorläufig festgesetzte Verfahrenswert fehlerhaft sei, da es vorgerichtlich auf den erwarteten Wert der Auskunft und gerichtlich auf den Wert des bezifferten Leistungsantrages abzustellen. Die Klägerin habe auch keineswegs Kindesunterhalt für die volljährige Tochter ... geltend gemacht, sondern quotale, sich aus der jeweilige Einkommenssituation ergebende Ausgleichsansprüche der Beklagten im Innenverhältnis zum Kindsvater. Bezüglich ihrer Entscheidung, von der Weisung der Beklagten, im Hinblick auf den Kindesunterhalt lediglich die Höchstsätze nach der Düsseldorfer Tabelle, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden Mehr- oder Sonderbedarf geltend zu machen, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich abzuweichen, vertritt die Klägerin die Auffassung, das Vorgehen sei erforderlich gewesen, da die Vorstellung der Beklagten, allein durch die Beschränkung auf die Pauschalsätze einen sofortigen Unterhaltstitel erreichen zu können, realitätsfern gewesen sei. Es sei ohnehin ein Hauptsacheverfahren durchzuführen gewesen. Zudem hätte bei nachträglicher Geltendmachung den Elementarunterhalt übersteigender Unterhaltsansprüche das Risiko der Verwirkung bestanden. Auch die seitens der Beklagten gewünschte Androhung einer entsprechenden weiteren gerichtlichen Geltendmachung habe die Klägerin nicht in das Aufforderungsschreiben übernommen, da dies „unprofessionell“ und „unglaubwürdig“ gewesen wäre. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass es Aufgabe des Rechtsanwalts sei, die alles für eine erfolgreiche Durchsetzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Mandanten notwendigen Maßnahmen zu treffen. Einzelne Tätigkeiten dürften daher nicht von der Genehmigung oder Weisungen des Mandanten abhängig gemacht werden, wenn die Vorstellungen des Mandanten nicht durchsetzbar oder nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen würden. Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.767,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 11.705,32 Euro seit dem 05.04.2019, für einen Betrag in Höhe von 744,94 Euro seit dem 24.05.2019 und für einen Betrag in Höhe von 18.317,72 Euro seit dem 24.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die mit der Klägerin geschlossene Vergütungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit gegen § 307 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Die zahlreichen Abweichungen von dem gesetzlichen Gebührengefüge des RVG würden die Beklagte entgegen Treu und Glauben benachteiligen. Die separate Abrechenbarkeit der im Zuge der Trennung zu klärenden Angelegenheiten würden in Kombination mit der pauschalen Erhöhung der gesetzlichen Regelgebührensätze auf 2,0, die Einführung erfolgsunabhängiger Vergleichsgebühren, die Möglichkeit zur uneingeschränkten Kumulation von Terminsgebühren, die Abbedingung der Anrechenbarkeit vorgerichtlicher Geschäftsgebühren sowie die Vorgabe eines Mindestgegenstandswertes von 5.000 Euro würden im Ergebnis die gesetzlichen Gebühren um ein Vielfaches übersteigen. Es sei in diesem Zusammenhang auch irrelevant, dass es sich bei der Beklagten um eine Rechtsanwältin handele, da sie die anwaltlichen Beratungsleistungen der Klägerin hier als Verbraucherin in Anspruch genommen habe. In Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin behauptet die Beklagte, die Klägerin nicht beauftragt zu haben, Unterhalt für die volljährige Tochter geltend zu machen. Dieser stehe der Tochter ..., nicht jedoch der Beklagte zu. Hinsichtlich des Zugewinns vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin nicht auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 500.000 Euro berechnet werden dürfe. Ausgehend von dem im familiengerichtlichen Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31.07.2019 (Anlage K17) vorläufig festgesetzten Wert für das Stufenverfahren sei lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 500,00 Euro anzusetzen. Im Übrigen fehle es in diesem Zusammenhang schon an einem gesonderten Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung, da das Scheidungsverfahren bereits anhängig war und es sich nach Auffassung der Klägerin daher um eine Annex-Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG gehandelt habe. Insbesondere habe die Beklagte keine vorgelagerte außergerichtliche Tätigkeit beauftragt, sondern lediglich gewünscht, nicht ohne Klärung des Zugewinnanspruches geschieden zu werden. Auch eine vergütungspflichtige Tätigkeit im Zusammenhang mit nachehelichen Unterhalt scheide aus, da dieser erst nach rechtskräftiger Scheidung beansprucht werden könne und zudem ebenfalls eine Annex-Tätigkeit zum anhängigen Scheidungsverfahren handele. Unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 22.09.2018 (Anlage B21) behauptet die Beklagte, aus Kostengründen noch kein separates Mandat hierfür erteilt zu haben. Ungeachtet dessen vertritt die Beklagte die Auffassung, zur Kündigung des Mandatsverhältnisses aus wichtigem Grund unter anderem deshalb berechtigt gewesen zu sein, da sich die Klägerin bewusst über die ihr hinsichtlich des Kindesunterhaltes ausdrücklich erteilte Weisung der Beklagten hinweggesetzt habe. Hierdurch habe sie eine zügige Durchsetzung des Kindesunterhaltes behindert. Zudem habe die Kläger den Trennungsunterhaltsprozess fehlerhaft bearbeitet, indem sie eine unschlüssige Klage eingereicht und die ihr im Zusammenhang mit dem Trennungsunterhalt mitgeteilten gerichtlichen Schlüssigkeitsbedenken zudem unzutreffend rechtlich gewertet habe. Vor diesem Hintergrund beruft sich die Beklagte gemäß § 628 S. 2 BGB auf einen Wegfall ihres Interesses. Mit Blick auf die aus Sicht der Beklagten erfolgte Überzahlung der Klägerin erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen. Hinsichtlich der konkreten Berechnung wird auf die Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 9 ff. der Klageerwiderung vom 23.03.2022 (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen. Hilfsweise erklärt die Beklagte darüber hinaus die Aufrechnung mit der für die Neubeauftragung entstandenen Aufwendungen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, eine 1,65fache Geschäftsgebühr für jeweils angemessen zu halten.