Beschluss
1 WF 4/22
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0224.1WF4.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Stufenverfahren auf Leistung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2018 erklärte sie, den Antragsgegner zur Leistung von Trennungsunterhalt in Verzug zu setzen. Nachfolgend bezifferte sie durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14.05.2018 den nach ihrer Vorstellung von ihm zu entrichtenden Trennungsunterhalt auf „rund 10.000,00 EUR mtl.“. Alternativ signalisierte sie Bereitschaft, eine Leistung von Trennungsunterhalt in Höhe von 5.000,00 EUR mtl. zu akzeptieren, wenn er zugleich zusätzlich weitere Verbindlichkeiten, in Höhe von insgesamt 4.774,69 EUR mtl. trage. Das vorliegende Verfahren wurde durch Antrag vom 28.01.2019, welcher am 30.01.2019 beim Amtsgericht einging, eingeleitet. Die Antragstellerin begehrte im Wege des Stufenantrags, den Antragsgegner zunächst zur Erteilung einer Auskunft über seine Einkünfte sowie zur Vorlage von Belegen zu verpflichten. In der Leistungsstufe beantragte sie, ihn zu dem nach Erfüllung der Auskunft noch zu beziffernden Unterhalt zu verpflichten. In einem zur gleichen Zeit zwischen den Beteiligten vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Dillenburg unter Az. ... geführten Verfahren der einstweiligen Anordnung erstrebte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Leistung von Trennungsunterhalt in Höhe von 8.000,00 EUR mtl. zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 legte der vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sein Mandat nieder. Er beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2021 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Er ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei auf 220.000,00 EUR festzusetzen. Es sei mit Blick auf die außergerichtlichen Ausführungen der Antragstellerin im anwaltlichen Schreiben vom 14.05.2018 zu erwarten gewesen, dass sie in der Leistungsstufe einen Unterhalt in Höhe von 10.000,00 EUR mtl. für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags fordern würde. Dem Wert seien die zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrags fälligen Unterhaltsforderungen hinzuzurechnen. Die Antragstellerin habe zwar insoweit keinen zulässigen Antrag gestellt, da sie nicht angab, ab welchem Zeitpunkt die Unterhaltspflicht beginnen solle, mit Blick auf das Schreiben vom 25.04.2018 sei jedoch erwartbar gewesen, dass in der Leistungsstufe, für den Zeitraum von April 2018 bis Januar 2019 10.000,00 EUR mtl. begehrt werden würden. Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit sei hinsichtlich des laufenden Unterhalts der im Verfahren der einstweiligen Anordnung geforderte Betrag von 8.000,00 EUR mtl. zu Grunde zu legen. Rückständiger Unterhalt sei nicht hinzuzusetzen, da die Antragstellerin ausweislich ihres Hauptantrags diesen nicht geltend machen wollte. Schließlich sei zu beachten, dass der Antragsgegner im parallel betriebenen Verfahren der einstweiligen Anordnung darlegte, für diesen Zeitraum bereits Zahlungen auf seine Unterhaltspflicht geleistet zu haben. Das Amtsgericht -Familiengericht- Dillenburg hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 28.12.2021 auf 192.000,00 EUR festgesetzt. Inhaltlich führt die Entscheidung aus, dass nach § 42 Abs. 1 FamGKG für dessen Ermittlung die erkennbare und nachvollziehbare Erwartung der Antragstellerin zur Höhe des verfolgten Anspruches maßgebend sei. Danach sei entsprechend ihrer vorgerichtlichen Ausführungen von der Forderung laufenden Unterhalts in Höhe von 10.000,00 EUR mtl. auszugehen. Davon sei nach billigen Ermessen ein Abschlag von 20% vorzunehmen, da die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers noch in der Auskunftsstufe endete. Dem Betrag sei der zum Zeitpunkt der Bezifferung rückständige Unterhalt für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.03.2021 hinzuzurechnen gewesen. Auf Antrag des Beschwerdeführers ist dieser Beschluss durch das Amtsgericht mit Entscheidung vom 03.01.2022 hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung berichtigt worden. Gegen den Beschluss vom 28.12.2021 richtet sich die am 31.12.2021 erhobene Beschwerde des früheren Bevollmächtigten des Antragsgegners. Er ist der Auffassung, dass Amtsgericht habe der Wertermittlung fehlerhaft § 42 Abs. 1 FamGKG zu Grunde gelegt. Zwar sei es zutreffend davon ausgegangen, dass die Forderung laufenden Trennungsunterhalts in Höhe von 10.000,00 EUR mtl. durch die Antragstellerin zu erwarten gewesen sei, ein Abschlag von diesem Wert sei aber nicht vorzunehmen. Schließlich seien nicht die zum Zeitpunkt der Bezifferung, sondern die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge für den Zeitraum April 2018 bis Januar 2019 hinzuzurechnen. Der Senat hat durch Schreiben vom 03.02.2020 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg biete. Das Familiengericht habe der Entscheidung zutreffend § 42 Abs. 1 FamGKG zu Grunde gelegt. Hinsichtlich des laufenden Trennungsunterhalts seien die Einwände des Beschwerdeführers begründet, da bei Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auch bei Beendigung des Mandats während der Auskunftsstufe kein Abschlag von der zu erwartenden Forderung der Antragstellerin vorzunehmen sei. Da bei der Wertermittlung keine Rückstände hinzuzusetzen waren, weil die Antragstellerin deren Leistung nicht beantragte, würde dies im Ergebnis jedoch zu keinem höheren Gegenstandswert führen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Zeitpunkt, ab dem fällige Beträge im Stufenverfahren begehrt werden, nicht im Antrag angegeben werden müsste, weil sich der Beginn der Unterhaltverpflichtung gegebenenfalls erst aus der Auskunft ergeben würde. Für die Wertermittlung der Leistungsstufe sei daher nicht nur die bei Einreichung des Stufenantrags erwartbare Höhe, sondern auch die erwartbare Dauer des Unterhaltsanspruchs maßgebend. Dies folge auch aus der Überlegung, dass es der Antragstellerin offen gestanden hätte, ohne eine Erweiterung ihres Antrags in der Bezifferungsstufe Unterhalt bereits ab April 2018 zu fordern; insoweit hätte vorliegend die verjährungshemmende Wirkung des Stufenantrags auch die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge erfasst. II. Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Familiengericht hat der Wertermittlung vorliegend zutreffend § 42 Abs. 1 FamGKG zu Grunde gelegt. a) Bei der Bewertung von Stufenanträgen i. S. d. §§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 254 ZPO sind die einzelnen Werte nicht zu addieren, sondern nach § 38 FamGKG ist der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend. Kommt es in der Auskunftsstufe aufgrund des Ausscheidens eines Rechtsanwalts zu einer Wertbestimmung nach § 33 Abs. 1 RVG ist insoweit zu beachten, dass nach § 34 FamGKG bereits mit Erhebung des Stufenantrags ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag entsteht, der regelmäßig denjenigen der vorherigen Stufen übersteigt (vgl. BeckOK/Dürbeck, Streitwert, Stand: 01.01.2022, Familienrecht-Stufenanträge, Rn. 2, 5; BeckOK/Schindler, Kostenrecht, Stand: 01.01.2022, § 34 FamGKG Rn. 21; OLG Frankfurt NZFam 2018, 530). Der Wert des unbezifferten Antrags ist im Wege einer Schätzung nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu ermitteln (vgl. Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn. 364; Schneider/Volpert/Fölsch/Schneider, FamGKG, 3. Aufl., § 42 Rn. 139; BeckOK Streitwert/Dürbeck, Stand: 01.01.2022, Familienrecht-Stufenanträge Rn. 5; OLG Frankfurt NZFam 2018, 530). Entscheidend sind insoweit die erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages (BeckOK Streitwert/Dürbeck, Stand: 01.01.2022, Familienrecht-Stufenanträge Rn. 5 m. w. N.; OLG Frankfurt NJW 2020, 3668; OLG Frankfurt NZFam 2018, 530; OLG Karlsruhe FuR 2016, 122; OLG Bremen FF 2015, 78; OLG Schleswig MDR 2014, 1345). Fehlen in der Antragsschrift hierzu Anhaltspunkte, kann eine außergerichtliche Forderung oder Äußerung zur Höhe des Wertes ein wesentliches Indiz für die Wertbestimmung sein (OLG Frankfurt NZFam 2018, 530; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393). b) Nach diesem Maßstab war der im angefochtenen Beschluss festgesetzte Gegenstandswert nicht zu erhöhen. aa) Der Wert des Leistungsantrags für den laufend geforderten Unterhalt war mit 120.000,00 EUR (= 12 * 10.000,00 EUR) zu bemessen. Die Antragstellerin begehrte in ihrem Stufenantrag vom 28.01.2019, den Antragsgegner zur Erteilung einer Auskunft und der Vorlage von Belegen und sowie zur Zahlung des nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden Unterhalts zu verpflichten. Sie hatte vorliegend erkennbar die Erwartung, dass sie vom Antragsgegner einen laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 10.000,00 EUR mtl. beanspruchen kann. Zwar finden sich dahingehende Ausführungen nicht in der Antragsschrift, jedoch in der vom Beschwerdeführer vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz. In ihrem anwaltlichen Schreiben vom 14.05.2018 führte sie aus, von einem monatlichen Trennungsunterhaltsanspruch von rund 10.000,00 EUR auszugehen. Zugleich erklärte sie sich bereit, eine Zahlung von 5.000,00 EUR mtl. zu akzeptieren, wenn der Antragsgegner zugleich weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 4.774,69 EUR mtl. übernehme. Eine andere Erwartungshaltung der Antragstellerin ist vorliegend auch nicht daraus abzuleiten, dass sie in einem parallel betriebenen Verfahren der einstweiligen Anordnung begehrte, den Antragsgegner lediglich zur Leistung eines Trennungsunterhalts von 8.000,00 EUR mtl. zu verpflichten. Denn aufgrund des durch das Eilbedürfnis gerechtfertigten summarischen Charakters des Verfahrens bleiben die in ihn erhobenen Forderungen regelmäßig hinter den in der Hauptsache erstrebten Begehren zurück. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Amtsgericht bei Festsetzung des Gegenstandswerts für die Verfahrensgebühr ein Abschlag von den erkennbaren Erwartungen der Antragstellerin zur Höhe des laufenden Unterhalts vorgenommen hat. Denn mit Blick auf vorstehende Ausführungen ist auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsantrag kommt, der höchste Gegenstandswert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr maßgebend (vgl. BeckOK Streitwert/Dürbeck, Stand: 01.01.2022 Rn. 5). bb) Diesem Wert waren nicht die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge hinzuzusetzen. Für die Wertermittlung ist vorliegend der von der Antragstellerin gestellte Leistungsantrag maßgebend, durch den nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO die Grenzen der gerichtlichen Entscheidung aufgezeigt und der Verfahrensgegenstand festgelegt werden. Die erkennbaren Erwartungen der Antragstellerin sind nur innerhalb des vom Antrag vorgegebenen Rahmens zu ermitteln. Insbesondere ist die Antragstellerin beim Stufenantrag gehalten, schon bei dessen Einreichung mitzuteilen, für welchen Zeitraum die Unterhaltansprüche beansprucht werden. Denn diese sind zeitbezogen geltend zu machen, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird (BGH FamRZ 2016, 199; MüKo/Musielak, BGB, 6. Aufl., § 308 Rn. 8; Johannsen/Hennrich/Althammer/Hammermann, Familienrecht, 7. Aufl., § 238 Rn. 27; BeckOK/Hollinger, BGB, 9. Aufl., § 1569 Rn. 132). Abweichendes gilt auch nicht bei einem Stufenantrag, da dieser die Antragstellerin lediglich der verfahrensrechtlichen Pflicht enthebt, den Leistungsantrag vor Erfüllung des Auskunftsanspruchs zu beziffern (vgl. auch BGH NJW 2012, 2180, BGHZ 141,317;BGH, NJW 2000, 1646). Nur im Umfang dieses verfahrensrechtlichen Anspruchs konnte auch die Verjährung des Anspruchs gehemmt werden (vgl. dazu BGH, NJW 2007, 2560; BGH NJW 2012, 2180). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind vorliegend mit Blick auf den von der Antragstellerin verfolgten Antrag bei der Wertermittlung lediglich ihre erkennbaren Erwartungen hinsichtlich des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ihr in der Bezifferungsstufe verfolgter Antrag begegnet dabei auch unter Berücksichtigung vorstehender Anforderungen keinen Zulässigkeitsbedenken. Zwar benennt sie hinsichtlich der Leistungsstufe keinen Zeitpunkt, ab dem Unterhalt beansprucht wird, jedoch kann bei Bezifferung eines Stufenantrags insoweit dessen Rechtshängigkeit als für den Beginn der Unterhaltspflicht maßgebender Zeitpunkt erachtet werden (Scholz/Kleffmann/Roessink, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand Februar 2020, Teil O, Verfahrensrecht Rn. 373; vgl. auch BGH NJW-RR 1990, 323; MüKo/Langenheine, BGB, 8. Aufl., § 1613, Rn. 41; Wendl/Dose/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 6 Rn. 106). cc) Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts war auf die Beschwerden jedoch nicht zu reduzieren, da insoweit das Verschlechterungsverbot gilt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. § 33 RVG Rn. 15). III. 1. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da im Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nach § 33 Abs. 9 S. 2 RVG nicht erstattet werden. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 1 S. 2 FamGKG i. V. m. Nr. 1912 KV FamGKG. 2. Eine Übertragung der Entscheidung auf dem Senat war entgegen der Anregung des Beschwerdeführers nicht geboten, da das Verfahren weder Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere steht die rechtliche Würdigung auch nicht im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Rechtsprechung (OLG Frankfurt NJW 2020, 3668). Vielmehr legt diese der Wertermittlung identische Kriterien zu Grunde. Dass in dieser hinsichtlich der Hinzurechnung der bei Einreichung fälligen Beträge eine abweichende Auffassung vertreten würde, lässt sich den Gründen nicht entnehmen, da die verfolgten Anträge nicht widergegeben werden.