Urteil
2-21 O 60/17
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0105.2.21O60.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. 1. Entgegen der vorläufig in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Kammer steht der Zulässigkeit der Klage letztlich nicht entgegen, dass der Klageantrag nicht im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sei. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Antrag hinreichend bestimmt, wenn Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (BGH, NJW 2014, 630). Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des einschlägigen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sind einerseits das Interesse des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen sowie an der Möglichkeit, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können (BGH, NJW 2016, 1094). Dabei ist der Antrag gegebenenfalls auch auszulegen und zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags der Sachvortrag des Klägers heranzuziehen (BGH, NJW 2001, 445 m. w. N). Nach diesen Grundsätzen begegnet der gestellte Antrag zwar zunächst insoweit Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit, als er als weiteren Hinterlegungsgläubiger neben der Klägerin den … bezeichnet, ohne eine nähere Konkretisierung dessen vorzunehmen. Denn es gibt unstreitig mindestens zwei Gruppierungen, welche diese Bezeichnung führen, wobei eine behauptet, ihren Sitz in Libyen zu haben und die andere auf Malta. Würde die Beklagte verurteilt, einen Geldbetrag zugunsten einer Gesellschaft mit diesem Namen zu hinterlegen, ohne diese weiter zu konkretisieren, könnte dies dazu führen, dass ihm Rahmen eines Prozesses zur Klärung der Berechtigung hinsichtlich des hinterlegten Betrages nicht klar wäre, welche der zwei Gesellschaften mit dieser Bezeichnung Prätendent der Hinterlegung ist. Im Wege der Auslegung lässt sich jedoch der Antrag hinreichend auf einen konkreten Streitgegenstand beziehen, so dass in einem klagestattgebenden Tenor eine weitere Konkretisierung vorgenommen werden könnte, wenn die Klage nicht ohnehin unbegründet wäre. Denn aus der Klageschrift und den dort beigefügten Anlagen lässt sich entnehmen, welchen … die Klägerin tatsächlich mit ihrem Antrag meint. Im Wege der Auslegung lässt sich der Antrag damit hinreichend konkretisieren. Verklagt werden soll ausweislich der Klageschrift und den dazu gehörigen Anlagen der … mit dem die Streitverkündete zu 4. einen Architektenvertrag abgeschlossen und einen Schiedsspruch (Anlagenkonvolut K1) erstritten hat, welcher sich auf den in Libyen ansässigen … bezieht. Denn der Schiedsspruch stellt unter Ziffer 1.2 die Parteien des Schiedsverfahrens klar dar und stellt weiter klar, dass es sich bei dem … um eine unter den Gesetzen von Libyen gegründete Gesellschaft mit Sitz in Tripolis handelt. Nur auf diese Gesellschaft kann sich der Antrag beziehen, weil die Klägerin Ansprüche aus eben diesem Schiedsspruch geltend macht. Dass die als … in dem vorangegangenen Verfahren vor der 12. Zivilkammer (Az.: 2-12 O 499/13) aufgetretene Gesellschaft offenbar Probleme hatte, nachzuweisen, dass es sich bei ihr tatsächlich um die in Libyen ansässige Gesellschaft handelt, ist indes für den hiesigen Rechtsstreit ohne Belang, weil für die Hinterlegung ausreichend ist, dass feststeht, zu wessen Gunsten die Hinterlegung erfolgt. Ob die Prätendenten dann auch in der Lage sind, nachzuweisen, dass es sich bei ihnen tatsächlich um eine der Gesellschaften handelt, ist für die Verpflichtung zur Hinterlegung ohne Belang. 2. Die Klage ist auch nicht wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Ausnahmsweise ist - außer in den Fällen der gesetzlich geregelten Prozessstandschaft - auch ein Dritter berechtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, vorausgesetzt, der Rechtsträger hat ihn hierzu ermächtigt. Der Ermächtigte muss dann aber auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einem solchen prozessualen Vorgehen haben (BGH, Urteil vom 14. Juli 1965 – VIII ZR 121/64 –, juris m. w. N.). Eine Ermächtigung der Klägerin durch die Streitverkündete zu 4. liegt vor. Diese hat die Klägerin in Anlage K2 in Kopie vorgelegt. Soweit der Streithelfer zu 1. die Echtheit der Einziehungsermächtigung bestreitet, weil diese nur in Kopie vorgelegt worden ist, ist dies unbeachtlich. Denn der Streithelfer bestreitet damit nur, dass es sich bei der vorgelegten Ermächtigungsurkunde um eine echte Urkunde handelt. Damit wird jedoch nicht bestritten, dass die Klägerin tatsächlich von der Streitverkündeten zu 4. ermächtigt wurde, die Forderungen aus dem Schiedsspruch für diese einzuziehen. Soweit der Streithelfer zu 1. der Ermächtigung im Übrigen entgegenhält, die unterzeichnenden Geschäftsführer der Streithelferin zu 4. seien hierzu nicht ermächtigt gewesen, gibt es dafür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs der Streitverkündeten zu 4. im eigenen Namen, was sich daraus ergibt, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der Streitverkündeten zu 4. ist. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, hat der beherrschende Gesellschafter einer GmbH, ohne dass es dafür einer weiteren Darlegung bedarf, nahezu in demselben Maße ein schutzwürdiges Interesse an der Einziehung einer Forderung der GmbH wie die GmbH selbst. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, dass die Klage hier nur auf Hinterlegung und nicht direkt auf Einziehung gerichtet ist, denn die Hinterlegung ist notwenige Voraussetzung für die Klägerin, um die Forderung später einzuziehen. Für die Frage des berechtigten Interesses an der Prozessführung kann es aber keinen Unterschied machen, ob die Einziehung direkt erfolgt, oder ob der Prozessstandschafter zunächst einen Zwischenschritt auf dem Weg zur späteren Einziehung einklagt. Denn auch hieran hat er ein berechtigtes Interesse, um die Forderung seiner Tochtergesellschaft letztlich durchsetzen zu können. Insoweit kommt es auf die Ausführungen der Beklagten, ob die Hinterlegung für den Hinterlegenden schuldbefreiende Wirkung hat, nicht an. Der Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht auch ein etwa bestehendes Abtretungsverbot in dem nach Behauptung der Klägerin bestehenden Architektenvertrag zwischen der Streitverkündeten zu 4. und dem … nicht entgegen. In diesem Zusammenhang kann es offenbleiben, ob ein solches Abtretungsverbot überhaupt vorliegt und ob die Beklagte das Vorliegen eines solchen überhaupt hinreichend dargelegt hat. Das könnte eine rechtsgültige Einziehungsermächtigung hier nicht hindern. Denn ob eine Einziehungsermächtigung für eine Forderung erteilt werden darf, deren Unabtretbarkeit vereinbart ist (§ 399 S. 2 BGB), hängt davon ab, ob die Geltendmachung durch den Dritten dem Zweck des Abtretungsverbots zuwiderläuft (BGH NJW 1992, 1881, beck-online m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Abtretungsverbot dient dem Interesse des Schuldners an einer erleichterten, übersichtlichen Gestaltung des Abrechnungsverkehrs und dem Ausschluss des Risikos, sich mit einer nicht im Voraus übersehbaren Vielzahl von Gläubigern auseinandersetzen zu müssen (BGH a.a.O.). Dieser Zweck wird durch die vorliegende Klage schon allein deshalb nicht beeinträchtigt, weil sie sich nicht gegen den … richtet und ein mögliches Abtretungsverbot nicht im Interesse Dritter, insbesondere nicht im Interesse der Beklagten, vereinbart worden ist. Darüber hinaus führt eine Geltendmachung durch die Klägerin auch nicht dazu, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Forderung aus dem Schiedsspruch des ICC mit einer Vielzahl von Gläubigern auseinandersetzen müsste, da dennoch nur ein einziger Prozess zu führen ist, da die Klägerin die gesamte Forderung geltend macht. Dass dessen Ergebnis in Rechtskraft zugleich gegenüber dem ermächtigenden Gläubiger erwächst, wird durch die schriftliche Ermächtigung sichergestellt (vgl. BGH a.a.O.). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Hinterlegung des geforderten Geldbetrages ist derzeit nicht durchsetzbar. Ihm steht, entgegen der Ansicht der Klägerin, das Embargo gegen Libyen entgegen. 1. Nach Artikel 5 Abs. 4 b) des Embargos sind sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die am 16.09.2011 im Eigentum oder Besitz des … standen, eingefroren. Das Einfrieren von Geldern umfasst nach Art. 1 b) des Embargos die „Verhinderung jeglicher Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit (…) der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.“ 2. Bei den Geldern, deren Hinterlegung von der Klägerin verlangt wird, handelt es sich unstreitig um solche, die am 16.09.2011 im Eigentum des … standen, da der … Anspruchsinhaber der aus dem Kontovertrag mit der Beklagten bestehenden Forderung gewesen ist. Da damit nach dem Wortlaut der Vorschrift jegliche Bewegung der Gelder des … verboten ist, ist es der Beklagten nicht erlaubt, ohne Zustimmung der Bundesbank die Gelder beim AG Frankfurt am Main zu hinterlegen. Insoweit ist die Ansicht der Klägerin, dass durch das Embargo nur Geldbewegungen, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen, verboten seien, nicht zutreffend. Denn dieser Halbsatz in Art. 1b des Embargos bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf die unmittelbar davor genannten „sonstigen Veränderungen“ und ist daher und aus dem erkennbaren Zweck der Verordnung, jegliche Veränderungen zu verhindern, als Auffangtatbestand zu verstehen. Bereits durch den ersten Halbsatz ist aber jegliche Bewegung verboten, wodurch die Belegenheit der Gelder verändert wird. Eine solche Veränderung liegt zweifellos in der Verschiebung der Gelder von der Beklagten zur Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt vor. Auf die Frage, ob der … durch die Hinterlegung des Geldes Zugriff darauf erlangt, kommt es deshalb nicht an. 3. Eine Genehmigung, welche die Hinterlegung erlauben würde, liegt außerdem nicht vor. Diesbezüglich kann sich die Klägerin insbesondere nicht auf die Genehmigung der Bundesbank in Anlage B2 vom 23.12.2011 berufen. Denn dabei handelt es sich ausweislich des Wortlautes um eine Genehmigung, die sich ausdrücklich auf eine Zahlung wegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Berlin-Mitte bezieht und eine Zahlung auf das Konto des Streithelfers zu 1. genehmigt. Eine solche Zahlung ist hier nicht Streitgegenstand. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der vorliegenden Hinterlegung auch nicht um ein Minus zu der genehmigten Zahlung, da sie aufgrund einer vollständig anderen Rechtsgrundlage erfolgen soll. Ausweislich Artikel 8b Abs. 2 des Embargos ist es jedoch für die Genehmigung der Freigabe der Gelder erforderlich, dass die zuständige Behörde feststellt, dass die Forderung auf Altschulden der vom Embargo betroffenen Personen beruht und dass die Zahlung nicht gegen Artikel 5 des Embargos verstößt. Eine solche Feststellung kann jedoch nur im Einzelfall getroffen werden, weshalb eine Genehmigung auch nur für den konkret genehmigten Einzelfall Wirkung entfalten kann. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von der Beklagten die Hinterlegung eines Geldbetrages beim Amtsgericht Frankfurt am Main. Am 16.08.2011 erließ das Amtsgericht Berlin-Mitte aufgrund eines zuvor erlassenen Vollstreckungsbescheids einen Pfändungsbeschluss (Anlage K6), in dem es zugunsten der Klägerin Forderungen des … (im Folgenden: „…“) gegen die Beklagte pfändete. In dem Beschluss war der Streithelfer zu 1. als Bevollmächtigter der Klägerin angegeben. Die Beklagte legte hiergegen zunächst Erinnerung ein, welche mit Beschluss vom 19.10.2011 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte gab sodann am 01.11.2011 diesbezüglich eine Drittschuldnererklärung ab und teilte mit, dass das Kontoguthaben des … in Höhe von 16.002.664,00 USD bestehe. Nachdem sie von dem Streithelfer zu 1. eine auf ihn lautende Vollmacht der Klägerin (Anlage B5) erhalten hatte, zahlte sie den Betrag nach vorheriger Zustimmung (Anlage B 2) durch die Deutsche Bundesbank an den Streithelfer zu 1. aus. Mit Schreiben vom 11.04.2012 kündigte die Beklagte den Kontovertrag mit dem … mit Wirkung zum 30.06.2012. Im Jahr 2013 erging zwischen der … (Streitverkündete zu 4.), deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist, und dem … ein Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofes ICC, wonach der Streitverkündeten zu 4. ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.142.447,00 € gegen den … zusteht. Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ließ das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.07.2014 (Anlage K3) die einstweilige Zwangsvollstreckung zur Sicherung des Anspruchs aus dem Schiedsspruch zu und pfändete eine Kontoforderung des … gegen die Beklagte auf Auszahlung von 16.002.664,00 USD bis zu einem Höchstbetrag von 3.142.447,00 €. Mit Klageschrift aus dem Jahr 2013 erhob eine Organisation, die vorgab, der … zu sein, vor dem LG Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 499/13) Klage gegen die Beklagte auf Auszahlung des Kontoguthabens bei der Beklagten. Die Klage wurde mit Urteil vom 09.12.2016 (Anlage K7) als unzulässig abgewiesen, weil der dortige Kläger seine Identität nicht nachweisen konnte und die Klägervertreter auch nicht in der Lage waren, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachzuweisen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist vor dem OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 10 U 5/17 anhängig. Die Klägerin behauptet, die Streitverkündete zu 4. habe sie ermächtigt, die Forderung aus dem Schiedsspruch von 2013 im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Forderung aus dem Schiedsspruch beruhe auf einem zwischen der Streitverkündeten zu 4. und dem … abgeschlossenen Architektenvertrag. Sie ist der Ansicht, aufgrund des Umstandes, dass sie alleinige Gesellschafterin der Streitverkündeten zu 4. ist, ergebe sich ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Klageforderung im eigenen Namen. Dieses bestehe außerdem deshalb, weil ihr die Streitverkündete zu 4. eine Einziehungsvergütung versprochen habe. Das Eigeninteresse an der Prozessführung entfalle auch nicht deshalb, weil die auszuzahlende Forderung vor einer späteren Auszahlung zunächst hinterlegt werde. Die Hinterlegung sei für die spätere Einziehung erforderlich, da die Forderung nur gepfändet, aber nicht zur Einziehung überwiesen worden sei. Die Klägerin behauptet, die vom Streithelfer zu 1. vorgelegte Vollmachtsurkunde sei gefälscht. Dieser sei nie für sie aufgetreten. Weder die darauf befindliche Unterschrift ihres Geschäftsführers … noch das darauf befindliche Siegel und der Stempelaufdruck stammten von diesem. Sie vertritt insoweit außerdem die Auffassung, die Vollmacht sei auch unzureichend, weil ihre beiden Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtigt seien. Sie behauptet, auch das Mahnverfahren, welches in ihrem Namen zum Vollstreckungsbescheid geführt habe, sei tatsächlich nicht von ihr bzw. in ihrem Auftrag durchgeführt worden. Vielmehr habe der Streithelfer zu 1. dieses Verfahren in betrügerischer Absicht durchgeführt, um an das Kontoguthaben des … bei der Beklagten zu gelangen. Die Zahlung an den Streithelfer zu 1. habe deshalb für die Beklagte keine schuldbefreiende Wirkung. Die Klägerin vertritt außerdem die Auffassung, die im Urteil des LG Frankfurt (Anlage K7) geäußerten Bedenken an der Identität des … hätten auf das vorliegende Verfahren und insbesondere auf die Entscheidungen des ICC und des OLG Frankfurt am Main keinen Einfluss. Sämtliche Umstände, auf welche das LG seine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit gestützt hat, seien erst nach dem jeweiligen Erlass der Entscheidungen des ICC und des OLG aufgetreten. Unabhängig davon entfalte selbst ein fehlerhafter Pfändungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung Wirkung und sei von Schuldner und Drittschuldner zu beachten. Etwas anderes könne nur bei offenkundigen Fehlern gelten, was hier bereits deshalb nicht der Fall sei, weil die Beklagte die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses des OLG nur mit Nichtwissen bestreite. Auch die völkerrechtlichen Sanktionen gegen Libyen (Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18.01.2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen) (im Folgenden: „Embargo“) stünden dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn durch das Embargo sei die Forderung des … lediglich eingefroren, was dazu führe, dass der … seine Forderungen derzeit nicht durchsetzen könne. Allerdings könnten gem. Art. 7 Abs. 1 des Embargos Zahlungen von der zuständigen Behörde – in Deutschland der Bundesbank – freigegeben werden. Am Bestand der Forderung ändere sich deshalb durch das Embargo nichts. Aufgrund der von der Bundesbank in Anlage B2 erteilten Genehmigung einer Zahlung der Beklagten an die Klägerin aus den Mitteln des … stehe das Embargo auch der Hinterlegung nicht entgegen, weil die Hinterlegung als Minus der Zahlung von der Genehmigung umfasst sei. Schließlich sei die Forderung des … auf Auszahlung des Bankguthabens bei der Beklagten auch nicht verjährt. Der Verjährung stehe der Umstand entgegen, dass der … den Anspruch auf Zahlung aufgrund des Embargos nicht habe geltend machen können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 3.142.447,00 EUR sowie den EURO-Gegenwert von 21.940,00 USD sowie 1.445,00 GBP bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main für die Klägerin sowie die … unter Verzicht auf das Rücknahmerecht zu hinterlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Eine Hinterlegung zugunsten des … könne nicht verlangt werden, weil dessen Identität unklar sei, insbesondere weil sich aus dem Vortrag im Verfahren 2-12 O 499/13 ergebe, dass es zwei Gruppierungen gebe, die vorgeben, der … zu sein, wobei eine behauptet, der Sitz sei in Malta, während die andere vorgibt, der Sitz sei in Libyen. Außerdem sei die Klage auch unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei, da sie nicht berechtigt sei, die Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Klägerin habe insoweit kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung. Dieses könne sich insbesondere nicht daraus ergeben, dass die Klägerin Gesellschafterin der Streitverkündeten zu 4. sei. Die insoweit vom Bundesgerichtshof ergangene Rechtsprechung beziehe sich ausschließlich auf Einziehungsklagen und sei auf den vorliegenden Fall einer beanspruchten Hinterlegung nicht übertragbar. Da eine Hinterlegung wirtschaftlich betrachtet noch nicht zur Mehrung des Vermögens des Gläubigers führe, habe die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an der Hinterlegung. Auch auf einer der Klägerin von der Streitverkündeten zu 4. versprochenen Provision könne das Eigeninteresse an der Prozessführung nicht beruhen. Dies ergebe sich im vorliegenden Verfahren schon daraus, dass die Klägerin selbst bei stattgebender Entscheidung eine Provision nicht verdienen könne. Diese sei nämlich nur bei tatsächlicher Einziehung geschuldet, die Klage jedoch nur auf Hinterlegung gerichtet. Die Beklagte behauptet außerdem, in dem Architektenvertrag zwischen der Streitverkündeten zu 4. und dem …, dessen Existenz sie bestreitet (Bl. 30), sei ein Abtretungsausschluss vereinbart worden, welcher das Vorliegen eines Eigeninteresses an der Prozessführung ausschließe, weil ansonsten im Wege der Prozessstandschaft das erreicht werden könne, was durch das Abtretungsverbot gerade verwehrt werde. Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, der Pfändungsbeschluss des OLG Frankfurt vom 28.07.2015 sei wegen Verstoßes gegen den ordre public unwirksam. Wie sich aus dem Verfahren vor dem LG Frankfurt (2-12 O 499/13) ergebe, seien die für den … im Rahmen des Schiedsverfahrens aufgetretenen Rechtsanwälte nicht in der Lage gewesen, ihre Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Der … sei deshalb im Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, was einen Verstoß gegen den ordre public darstelle. Es sei außerdem nicht nachgewiesen, dass die Streitverkündete zu 4. überhaupt den richtigen …. im Rahmen des Schiedsverfahrens in Anspruch genommen habe. Außerdem sei die Pfändung durch das OLG Frankfurt auch wegen des völkerrechtlichen Embargos gegen Libyen unwirksam, weil aufgrund dessen kein Anspruch des … auf Auszahlung des Kontoguthabens bestanden habe. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil die gepfändete Forderung des … gegen die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungsbeschlusses des OLG Frankfurt am Main am 28.07.2014 nicht mehr bestanden habe. Die Beklage habe das Kontoguthaben schuldbefreiend an den Streithelfer zu 1. ausbezahlt, welcher aufgrund bestehender Geldempfangsvollmacht zur Entgegennahme des Geldes ermächtigt gewesen sei. Sie behauptet, die vom Streithelfer zu 1. vorgelegte Vollmacht stamme von der Klägerin. Die Behauptung der Klägerin, sie habe nie in Kontakt mit den Streithelfern zu 1. und 2. gestanden, sei nicht zutreffend, vielmehr habe sich der Geschäftsführer der Klägerin im April 2011 in Berlin mit dem Streithelfer zu 2. getroffen, um Wege zu finden, in Deutschland einen gerichtlichen Titel gegen den … zu erlangen. Aufgrund des Embargos sei die Klage ebenfalls unbegründet, weil die Beklagte nicht befugt sei, über ein etwaiges Kontoguthaben des … ohne Zustimmung der Bundesbank zu verfügen. Die Auszahlungsgenehmigung in Anlage B2 vom 23.12.2011 beziehe sich nur auf die dort konkret genehmigte Zahlung und könne für den vorliegenden Streit keine Wirkung entfalten. Die Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung. Sie vertritt insoweit die Auffassung, aufgrund ihrer Kündigung der Geschäftsverbindung zum … zum 30.06.2012 sei ein etwa fortbestehender Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt. Das Verfahren vor dem LG Frankfurt (2-12 O 499/13) habe die Verjährung nicht gehemmt, weil die Klageerhebung wegen unklarer Identität des dortigen Klägers und wegen nicht nachgewiesener Legitimation der Prozessbevollmächtigten unwirksam gewesen sei.