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Beschluss

2-21 T 31/19, 934 XIV 235/19 B

LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0911.2.21T31.19.00
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Tenor
Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. I. Der Betroffene ist … Staatsangehöriger und äußerte am 05.09.2018 bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am … Flughafen ein Schutzersuchen. Sein am 11.09.2018 gestellter Asylantrag wurde vom BAMF mit Bescheid vom 13.09.2018 abgelehnt. Gleichzeitig wurde dem Betroffenen durch die Bundespolizei die Einreise verweigert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch das Verwaltungsgericht am 27.09.2018 abgelehnt. Der Betroffene sollte daraufhin vorrangig nach dem ICAO-Abkommen zurückgeführt werden. Die … als beförderungspflichtiges Luftfahrtunternehmen wurde am 06.09. und 21.09.2018 hierzu angeschrieben. Daneben wurde eine Passersatzpapierbeschaffung bei der … Landesvertretung eingeleitet. Letztere teilte am 27.09.2018 mit, dass eine Überprüfung der Personalien in … eingeleitet worden sei. Auf Antrag der antragstellenden Behörde wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.09.2018 (Az. 934 XIV 1495/18) zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft des … Flughafens einstweilen nach § 427 FamFG bis einschließlich 12.10.2018 angeordnet. Die … lehnte mit Email vom 11.10.2018 eine Rückbeförderung des Betroffenen nach … mit der Begründung ab, dass die ... Behörden ohne Vorlage von Nachweisen über einen vorausgehenden Aufenthalt des Betroffenen in … eine Übernahme ablehnen würden. Daneben sagte die … jedoch ihre Unterstützung bei einer Zurückweisung des Betroffenen in sein Heimatland ... zu. Am 11.10.2018 forderte die antragstellende Behörde die … auf, bis zum 18.10.2018 den Betroffenen nach … zu befördern, da sie andernfalls die Ersatzvornahme einleite. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2018 (Az. 934 XIV 1571/18) wurde der Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft des … Flughafens einstweilen nach § 427 FamFG bis einschließlich 09.11.2018 angeordnet. Da die Grenzbehörden in … auf mehrfache Anfrage nach einer Übernahme des Betroffenen bis zum 25.10.2018 nicht reagierten, nahm die antragstellende Behörde danach von einer Zurückweisung nach … im Wege der Ersatzvornahme Abstand. Da die antragstellende Behörde von einer Rückantwort der ... Behörden bis 26.12.2018, einem anschließenden Vorstellungstermin und einer 10-tägigen Organisation des sicherheitsbegleiteten Fluges ausging, stellte sie am 25.10.2018 einen Hauptantrag nach § 417 FamFG. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2018 (Az. 934 XIV 1/18) wurde gegen den Betroffenen sodann der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft bis zum 10.01.2019 angeordnet. Als die ... Behörden am 03.01.2019 die Identität des Betroffenen bestätigten und die Ausstellung eines Reisedokuments genehmigten, aber noch die Benennung eines Vorstellungstermins bei der ... Landesvertretung abgewartet werden musste, beantragte die antragstellende Behörde am 08.01.2019 die weitere Haftanordnung nach § 417 FamFG bis zum 24.01.2019. Mit Beschluss vom 08.01.2019 ordnete des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 934 XIV 1913/18) den Aufenthalt zur Sicherung der Abreise in der Asylbewerberunterkunft bis einschließlich 24.01.2019 an. Mit Fax vom 09.01.2019 verlegte das … Generalkonsulat den am 08.01.2019 benannten Vorstellungstermin vom 15.01.2019 auf den 22.01.2019. Am 13.01.2019 bat die antragstellende Behörde die ... um Benennung eines Flugtermins ab dem 23.01.2019. Durch die ... wurde am 14.01.2019 eine Buchung für den 23.01.2019 mit drei Begleitern übersandt, woraufhin die ... am 15.01.2019 zur Rückbeförderung des Betroffenen aufgefordert wurde. Mit Email vom 18.01.2019 zeigte die antragstellende Behörde an, dass nach der Buchung der ... die Begleitbeamten erst 7,5 Stunden später ihren Rückflug antreten könnten und somit bei der Maßnahme eine Arbeitszeit von insgesamt über 19 Stunden hätten. Mangels Reaktion der ... auf diese Email wurde am 21.01.2019 durch die antragstellende Behörde ein Kostenübernahmeantrag an das Referat 25 des Bundespolizeipräsidiums zwecks eigenständiger Buchung eines Rückfluges übersandt, da für die genannte Arbeitszeit eine Suche von Begleitbeamten erfolglos blieb. Geplant war ansonsten den Betroffenen im Wege der am 24.01.2019 einzuleitenden Ersatzvornahme mit einer anderen Airline zurückzuweisen. Der ... Konsul händigte beim Vorstellungstermin am 22.01.2019 der antragstellenden Behörde das Reisedokument für den Beschwerdeführer aus. Am 23.01.2019 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 934 XIV 152/19 B) auf entsprechenden Antrag den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft des … Flughafens zur Sicherung der Abreise bis einschließlich 06.02.2019 an. Es war insoweit beabsichtigt, den Betroffenen mittels einer … Airline am 04.02.2019 zurückzuführen. Der Flug war bereits gebucht. Am 04.02.2019 teile die Airline mit, sie könne den Betroffenen nicht befördern, weil kein Risk Assessment (Risikobewertung) für den Betroffenen vorliege. Die antragstellende Behörde übersandte der Airline noch am 04.02.2019 das geforderte Risk Assessment, mit der Bitte mitzuteilen, wann der nächstmögliche Rückführungsflug stattfinde. Mit Beschluss vom 04.02.2019 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auf entsprechenden Antrag der beteiligten Behörde den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des … Flughafens bis einschließlich 15.02.2019 verlängert. Hiergegen hat der Betroffene am 04.02.2019 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht am 13.02.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Betroffene wurde am 13.02.2019 mit Flug ... nach ... zurückgewiesen. Der Betroffene hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 07.03.2019 begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 85 ff. d. A. Bezug genommen. Die Verfahrensakte lag der Kammer vor. II. Die Beschwerde in Gestalt des Feststellungsantrages ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 62, 63, 64 FamFG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Eine Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten durch die angefochtene Haftentscheidung kann nicht festgestellt werden. Der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss ist zu Recht auf den Haftgrund des § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG gestützt worden. Gemäß § 15 Abs. 6, Abs. 5 AufenthG soll ein Ausländer zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Dies war vorliegend der Fall. Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.09.2018 abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2018 zurückgewiesen. Auch ein Verfahrensfehler im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens und das rechtliche Gehör des Betroffenen war nicht bereits deshalb gegeben, weil Rechtsanwalt … mit Fax des Amtsgerichts Frankfurt vom 04.02.2019 um 11:16 Uhr zum Anhörungstermin um 13:30 Uhr geladen worden ist. Zwar muss einem Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilnehmen zu können (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 - V ZB 167/16, BeckRS 2017, 136445; BGH, Beschl. v. 31.1.2012 – V ZB 117/11, BeckRS 2012, 04656). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt daher vor, wenn der Verfahrensbevollmächtigte noch vor dem Anhörungstermin mit entsprechender Begründung die Terminsverlegung beantragt (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 - V ZB 167/16, BeckRS 2017, 136445) bzw. zumindest Umstände vorträgt, woraus das Amtsgericht bei verständiger Würdigung einen Verlegungsantrag ableiten hätte müssen (BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228). Dahingegen ist aber keine verfahrensfehlerhafte Anhörung gegeben, wenn der Bevollmächtigte am Tag des Eingangs des Antrags der Ausländerbehörde per Telefax zum Anhörungstermin am selben Tag geladen wird, er keinen vorherigen Verlegungsantrag stellt und nicht zum Termin erscheint (so BGH, Beschl. v. 25.2.2010 – V ZA 2/10, BeckRS 2010, 05643). So liegt der Fall hier. Rechtsanwalt … hat im Vorfeld der Anhörung nicht mehr auf die Ladung zum Anhörungstermin reagiert und weder telefonisch noch schriftlich dem Amtsgericht gegenüber eine etwaige Verhinderung angezeigt, einen Verlegungsantrag gestellt oder zumindest Umstände, die einen Verlegungsantrag ableiten lassen, vorgetragen. Für das Amtsgericht war deshalb überhaupt nicht zu erkennen, ob der Rechtsanwalt beabsichtigte, an einem anderen Termin teilzunehmen. Soweit darüber hinaus mit der Beschwerde als Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gerügt wird, dass der Betroffene wegen des unkooperativen Verhaltens der zuständigen Fluggesellschaft (...) nicht früher abgeschoben worden sei und dies der antragstellenden Behörde zuzurechnen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der 29. Zivilkammer im Beschluss vom 26.04.2019 (Az.: 2-29 T 27/19) an, welche einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verneint hat: Das von der ... gezeigte Verhalten war nicht der antragstellenden Behörde anzulasten und damit auch nicht als Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz, der sich auf die zeitlich nachfolgende Haftanordnung erstrecken könnte, zu sehen. Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt hat die antragstellende Behörde sowohl bei ablehnendem oder sonstigen unkooperativen Verhalten der ... vor oder nach der gegenständlichen Haftanordnung jeweils unverzüglich den Weg der Ersatzvornahme eingeleitet. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, dass bereits am 03.01.2019 seitens des ...en Generalkonsulats die Ausstellung eines Reisedokuments genehmigt und nach Übermittlung der konkreten Flugdaten die Aushändigung des Dokuments bei einem Vorstellungstermins in Aussicht gestellt worden sei, die Behörde aber erst am 13.01.2019 die ... zur Benennung eines Flugtermins angeschrieben habe, ist dies mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht zu beanstanden. Ausweislich der Stellungnahme der antragstellenden Behörde vom 14.03.2019 verlangte das Generalkonsulat zwingend für die Ausstellung des Reisedokuments eine persönliche Vorstellung des Betroffenen. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Generalkonsulats vom 03.01.2019, in dem für die Abholung des Passersatzdokuments die Übermittlung der Flugdaten und ein persönlicher Termin mit dem Betroffenen verlangt wurden. Ausweislich der Haftanträge vom 08.01. und 23.01.2019 sowie der Verfahrensakte wurde der vor dem Flug stattzufindende Vorstellungstermin durch die Landesvertretung aber erst am 08.01.2019 benannt bzw. am 09.01.2019 auf den 22.01.2019 verlegt. Der Behörde war daher erst am 09.01.2019 der maßgebliche Vorstellungstermin bekannt. Da die ... ausweislich des Haftantrages vom 23.01.2019 aber vor Weihnachten angekündigt hatte, bis 13.01.2019 nicht erreichbar zu sein, nutzte die Behörde am 13.01.2019 den frühestmöglichen Zeitpunkt die ... zwecks Flugbuchung zu erreichen. Eine der antragsstellenden Behörde zurechenbare Verzögerung durch das Anschreiben der ohnehin erst dann erreichbaren ... am 13.01.2019 kann nicht erkannt werden. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Passersatzbeschaffung zu berücksichtigen, dass der Betroffene eine solche notwendige Passersatzbeschaffung und die daraus resultierende zusätzliche Verfahrensdauer durch seine Passlosigkeit selbst verursacht hat. Dass die Passersatzbeschaffung erst am 22.01.2019 durch den bei der Landesvertretung stattfindenden Vorstellungstermin abgeschlossen werden konnte, ist der antragstellenden Behörde, die keinen Einfluss auf die Vorgehensweise der Landesvertretung hat, nicht anzulasten. Soweit mit der Beschwerde zudem angeführt wird, dass die ... auf diese behördliche Anfrage vom 13.01.2019 hin eine Rückführung für den 23.01.2019 angeboten, die antragstellende Behörde aber nicht innerhalb einer Woche Begleiter gefunden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich u.a. aus der Verfahrensakte ergibt, scheiterte die Inanspruchnahme des angebotenen Fluges am 23.01.2019 nicht an der Kapazität an Begleitbeamten, sondern an dem von der ... vorgeschlagenen Routing von Flug und Rückflug, da dies eine nicht am Stück zu absolvierende Arbeitszeit von über 19 Stunden bedeutet hätte. Auf den Vorschlag der antragstellenden Behörde, zur Lösung des Arbeitszeitproblems den Rückflug der Begleitbeamten umzubuchen, reagierte die ... nicht, sodass die antragstellende Behörde den Weg der Ersatzvornahme wählte. Hieraus ergibt sich keine der Behörde zurechenbare Verfahrensverzögerung. Soweit mit der Beschwerde auf das Scheitern des Fluges vom 04.02.2019 wegen nicht rechtzeitiger Vorlage des Risk-Assessments sowie von Kopien der Reisedokumente verwiesen wird, kann der Stellungnahme der antragstellenden Behörde vom 14.03.2019 und dem Telefonvermerk von PHK … vom 04.02.2019 (vgl. Verfahrensakte) nur entnommen werden, dass der Stationsleiter der Airline erst am Abflugtag ein bei Sicherheitsbegleitung erforderliches Risk-Assessment, das seinerseits dann von den ...en Behörden bestätigt werden muss, eingefordert habe. Ausweislich des Haftantrages vom 04.02.2019 ergab sich aus den Reiseunterlagen des Reisebüros der Behörde, dass nach besonderen Regularien für Rückführungen bei der Airline angefragt worden war. Der antragstellenden Behörde lag aber keine solche Anforderung eines Risk-Assessments bis zum Telefonanruf der Airline am 04.02.2019 vor. Die Behörde hat auf diese telefonische Anforderung unverzüglich eine Risk-Assessment per Email an die Airline versandt. Ein schuldhafter Beitrag im Hinblick auf das Scheitern des Fluges am 04.02.2019 kann daher nicht erkannt werden. Die beteiligte Behörde hat sodann, nachdem der Rückführungsflug am 04.02.2019 gescheitert war, unverzüglich einen neuen Rückführungsversuch geplant und durchgeführt. Dieser ist am 13.02.2019 erfolgreich abgeschlossen worden. Dass der Behörde insoweit eine Verzögerung vorzuwerfen ist, kann nicht erkannt werden. Vielmehr ist es ohne weiteres plausibel, dass für die Planung der Rückführung (Klärung der Kostenübernahme, des Begleitpersonals und des Fluges) eine Dauer von 9 Tagen erforderlich ist. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, da eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgte, hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme über den Verfahrensbevollmächtigten bestand und der Betroffenen bereits zurückgewiesen wurde. Aus vorstehenden Gründen war wegen mangelnder Erfolgsaussicht auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten zurückzuweisen. § 78 Abs. 2 FamFG ist nur anwendbar, wenn zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Die Entscheidung über den Beschwerdewert ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.