Entscheidung
V ZB 117/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/11 vom 31. Januar 2012 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Die Betroffene, eine staatenlose palästinensische Volkszugehörige, kam am 30. Dezember 2010 mit dem Flugzeug aus Singapur am Flughafen Frank- furt am Main an und legte eine palästinensische ID-Karte vor, die nicht als Pass oder Passersatz gilt. Sie wurde im Transitbereich des Flughafens unterge- bracht. Den gegen die am 12. Januar 2011 erfolgte Zurückweisung ihres Asyl- antrags gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies das Verwal- tungsgericht am 28. Januar 2011 zurück. Am gleichen Tag hat das Amtsgericht 1 - 3 - den Aufenthalt der Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis einschließlich 27. April 2011 angeordnet. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Betroffene die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung und von deren Voll- zug beantragt, nachdem ihr am 7. März 2011 die Einreise gestattet worden war. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wen- det sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. II. Das Beschwerdegericht meint, die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AufenthG seien erfüllt. Aufgrund der Angaben in dem Haftantrag sei im Zeitpunkt der Haftanordnung eine alsbaldige Abreise der Betroffenen zu er- warten gewesen. Die Beteiligte zu 2 habe bis zu der Einreise der Betroffenen auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Die amtsgerichtliche Anhörung der Betroffenen leide nicht an einem Verfahrensfehler. Der Verfah- rensbevollmächtigte der Betroffenen sei nicht erreichbar gewesen, und die Be- troffene habe zudem auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichtet. III. Die statthafte (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, Rn. 2, juris) und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat kei- nen Erfolg. Die amtsgerichtliche Anordnung und ihr Vollzug waren rechtmäßig. 2 3 4 - 4 - 1. Die Betroffene ist nicht deshalb in ihren Rechten verletzt, weil ihre An- hörung vor dem Amtsgericht nicht im Beisein ihres Bevollmächtigten stattgefun- den hat. Einem Verfahrensbevollmächtigten muss zwar die Möglichkeit einge- räumt werden, an dem Anhörungstermin teilzunehmen (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, Rn. 10, juris). Das ist hier aber erfolgt. Das Amtsgericht hatte vergeblich versucht, den Bevollmächtigten telefonisch zu er- reichen. Dessen Kanzlei ist freitagsnachmittags nicht besetzt, wie der automati- schen Ansage des Anrufbeantworters zu entnehmen war. Angesichts dessen war die sodann durchgeführte Anhörung nicht verfahrensfehlerhaft, zumal die Betroffene erklärt hatte, sich auch ohne Anwesenheit ihres Bevollmächtigten äußern zu wollen. 2. Die Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens zur Sicherung der Abreise richtet sich nach § 15 Abs. 6 AufenthG. Ob dabei die in § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG für die Abschiebungshaft vorgesehene Frist von drei Monaten gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, Rn. 3, juris), kann hier dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die richterliche Anordnung den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG gerecht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 22). In dem Antrag der beteiligten Behörde ist dargelegt worden, dass der Vertreter der palästinensi- schen Generaldelegation bei der Vorstellung der Betroffenen am 27. Januar 2011 deren Volkszugehörigkeit zweifelsfrei bestätigt und die Beschaffung von Passersatzpapieren innerhalb von zwei Monaten in Aussicht gestellt hatte. Die beteiligte Behörde hat ausgeführt, dass es nach Beschaffung der Passersatz- papiere innerhalb einer Woche möglich sei, über den Grenzverbindungsbeam- ten in Kairo die Genehmigung der ägyptischen Behörden zur Verbringung der Betroffenen in den Gazastreifen über Kairo einzuholen. Auf diese Angaben hat 5 - 5 - sich das Amtsgericht bei seiner Anordnung ersichtlich gestützt, auch wenn es sie nicht im Einzelnen wiederholt hat. Aufgrund dieser detaillierten Angaben bestand kein Anlass für weitere Ermittlungen gemäß § 26 FamFG. Insbesonde- re an den Angaben des Vertreters der palästinensischen Generaldelegation musste das Amtsgericht nicht zweifeln. Dass die palästinensische Generaldele- gation entgegen diesen Angaben am 25. Februar 2011 mitteilen würde, der An- trag für einen Reisepass könne nur in Ramallah gestellt werden, die Einreise sei derzeit nicht möglich, und die Bearbeitungszeit betrage mindestens drei Monate, war im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung nicht vorhersehbar. 3. Auch in der Zeit vom 25. Februar 2011 bis zum 7. März 2011 war die Maßnahme rechtmäßig. Allerdings hat die Grenzbehörde die Zurückweisung auch im Falle des Transitaufenthalts ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (Se- nat, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, Rn. 5, juris; Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23). Diesen Anforde- rungen ist die beteiligte Behörde aber gerecht geworden. Nach den Feststellun- gen des Beschwerdegerichts hat sie neben ihren Bemühungen, Passersatzpa- piere zu beschaffen, versucht, die Rückführung nach Singapur zu erreichen. Dies gelang zunächst nicht, weil die Reiseroute der Betroffenen nicht rekonstru- iert werden konnte. Dass sie nach dem Scheitern der Zurückführung in den Ga- zastreifen versuchte, trotz der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen zu der Reiseroute eine Rückführung nach Singapur über Singapur Airlines zu errei- chen, war nicht von vornherein aussichtslos. 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 6 7 - 6 - IV. 1. Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in Ermangelung der erforderlichen Erfolgsaussicht zurückzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2011 - 934 XIV 42/11 B - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2011 - 2-28 T 17/11 - 8 9