Beschluss
2-21 T 191/19
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0114.2.21T191.19.00
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Tenor
Die Beschwerde in Form des Feststellungsantrags wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde in Form des Feststellungsantrags wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Betroffene traf am 17.09.2019 mit ... aus Casablanca kommend am Flughafen Frankfurt am Main ein. Der von ihr am 23.09.2019 gestellte Asylantrag wurde durch das Bundesamt für Migrationsflüchtlinge mit Bescheid vom 25.09.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 25.09.2019 wurde der Betroffenen die Einreise verweigert. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.2019 wurden die Rechtsmittel der Betroffenen abgelehnt. Seitdem ist die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Antrag vom 07.10.2019 beantragte die …, die Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Sicherung der Abreise bis zum 19.10.2019 anzuordnen. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 1 f. der Akte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 07.10.2019 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Sicherung der Abreise den Aufenthalt der Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis einschließlich 19.10.2019 an. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 20 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.10.2019 legte die Betroffene durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.10.2019 ein und beantragte, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss die Betroffene in ihren Rechten verletzt habe. Des Weiteren beantragte die Betroffene ihr unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.10.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Die Verfahrensakte war beigezogen und lag der Kammer bei der Entscheidung vor. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 FamFG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zur Begründung ist insoweit zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug zu nehmen. Diesen schließt sich die Kammer an. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wurde die Betroffene durch den Umstand, dass sie im Anhörungstermin am 07.10.2019 ohne Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes angehört worden ist, nicht in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (BGH, Beschluss vom 10.07.2014 – V ZB 32/14). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft (BGH, Beschluss vom 08.02.2018 – V ZB 92/17). Insoweit ist der Rechtsanwalt … ordnungsgemäß zum Anhörungstermin geladen worden. Zwar erfolgte die Ladung nach deren Wortlaut zur Anhörung am 01.09.2019, obwohl diese am 07.10.2019 stattfand. Allerdings war für jeden Empfänger der Ladung klar zu erkennen, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelte. Denn wörtlich lautete der Text der Ladung: „Termin zur Anhörung des Betroffenen findet statt heute, den 01.09.2019 um 11:00 Uhr (…)“. Da sich der 01.09.2019 zum Zeitpunkt der Ladung bereits in der Vergangenheit befand, war offensichtlich, dass es sich um einen Schreibfehler handelte. Da gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass der Termin „heute“ stattfinde und die Ladung das Datum des 07.10.2019 trug, war auch erkennbar, wann der Termin tatsächlich stattfinden sollte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens besteht außerdem nicht deshalb, weil die Ladung mit einer Vorlaufzeit von rund zwei Stunden erfolgte. Ein Verstoß liegt insoweit vor, wenn der Verfahrensbevollmächtigte noch vor dem Anhörungstermin mit entsprechender Begründung die Terminsverlegung beantragt (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 - V ZB 167/16, BeckRS 2017, 136445) bzw. zumindest Umstände vorträgt, woraus das Amtsgericht bei verständiger Würdigung einen Verlegungsantrag ableiten hätte müssen (BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228). Dahingegen ist keine verfahrensfehlerhafte Anhörung gegeben, wenn der Bevollmächtigte am Tag des Eingangs des Antrags der Ausländerbehörde per Telefax zum Anhörungstermin am selben Tag geladen wird, er keinen vorherigen Verlegungsantrag stellt und nicht zum Termin erscheint (so BGH, Beschl. v. 31.1.2012 – V ZB 117/11, BeckRS 2012, 04656; Beschl. v. 25.2.2010 – V ZA 2/10, BeckRS 2010, 05643). Denn nach der Rechtsprechung des Landgerichts ist von einem Rechtsanwalt, der mit besonders eiligen Abschiebehaftsachen betraut ist, zu verlangen, dass er sein Büro so organisiert, dass er auch kurzfristig auf gerichtliche Ladungen reagieren kann (vgl. Landgericht Frankfurt, 29. Zivilkammer, Beschluss vom 10.08.2018 – 2-29 T 191/18). Da ein Antrag auf Verlegung des Termins hier nicht gestellt wurde, durfte das Amtsgericht den Termin durchführen. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz liegt entgegen der Ansicht der Beschwerde ebenfalls nicht vor. Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die innerstaatlichen Verwaltungsbehörden haben im Hinblick auf die Wert setzende und auch das Verfahren der Freiheitsentziehung beeinflussende Bedeutung der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG alles zu unternehmen, um eine unverzügliche, die Betroffenen so wenig wie möglich in ihrer Freiheit beeinträchtigende Abschiebung sicherzustellen. Führen Verfahrensverzögerungen, die die Verwaltungsbehörde nicht plausibel zu erklären vermag und die nicht zur ordnungsgemäßen Abschiebung erforderlich sind, dazu, dass Möglichkeiten einer früheren Abschiebung nicht ergriffen werden konnten, so ist die weitere Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft rechtswidrig (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2009 – 5 W 11/09). Solche Verzögerungen, welche die Behörde nicht plausibel zu erklären vermag, liegen hier nicht vor. Das Beschleunigungsgebot schließt dabei jedoch einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand für einen Rückführungsflug eine Zeit von bis zu sechs Wochen in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen (BeckRS 2018, 26821, beck-online). Insoweit stellt der Umstand, dass die Rückführung wegen ausgebuchten Rückfluges nicht am 09.10.2019, sondern am 18.10.2019 durchgeführt wurde, keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar. Der Zeitraum von neun Tagen bewegt sich innerhalb des vom BGH als ohne weiteres nachvollziehbar erachteten Rahmens. Die Verzögerung war außerdem auch erforderlich, da die Begleitbeamten auch wieder zurückkehren mussten und der Rückflug am 10.10.2019 bereits ausgebucht war. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, die Begleitbeamten für eine Zeitraum von neun Tagen im Ausland zu lassen, um die Abschiebung früher durchführen zu können. Dass Begleitbeamten erforderlich waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Betroffene bereits zuvor geäußert hatte, gegen ihre Rückführung Widerstand zu leisten. Eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG vorliegend unterbleiben, da eine persönliche Anhörung der Betroffenen in erster Instanz zeitnah erfolgte, die Betroffene bereits zurückgeführt wurde und über ihren Verfahrensbevollmächtigten umfassend zur Beschwerde vortragen konnte. Aus vorstehenden Gründen war wegen mangelnder Erfolgsaussicht auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.