Urteil
2-23 O 243/18
LG Frankfurt 23.. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0317.2.23O243.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig war, jedenfalls haben sich die Beklagten rügelos eingelassen, § 39 ZPO. II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Abwicklungsverhältnisses zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten zu 1) begehrt mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO bereits unzulässig ist, denn im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, denn das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Vielmehr stellt das Feststellungsinteresse nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung dar (BGH, Urt. v. 10.10.2017, XI ZR 456/16, juris Rn. 16; BAG, Urt. v. 12.2.2003, 10 AZR 299/02, juris Rn. 47). Ist die Klage bereits in der Sache abweisungsreif, kommt eine Abweisung durch Prozessurteil wegen fehlenden Feststellungsinteresses aus Gründen der Prozessökonomie regelmäßig - und so auch hier - nicht in Betracht (OLG Frankfurt, Urteil vom 06. November 2019 – 13 U 156/19 –, Rn. 29, juris). Es bestehen keine Bedenken gegen den Antrag zu 1) hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrages zu 1). III. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1) unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung der Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB nicht zu. Der am 06.02.2018 erklärte Rücktritt ist gemäß § 437 Abs. 4, § 218 BGB unwirksam, weil der hierauf bezogene Nacherfüllungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war und sich die Beklagte zu 1) auf Verjährung berufen hat. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Leasinggeberin hat dem Kläger alle Ansprüche wegen eines Mangels, die ihr gegenüber der Verkäuferin des Leasinggegenstands (Beklagte zu 1)) aufgrund des Mangels zustehen abgetreten. Eine Rückabtretung dieser Ansprüche im Falle der Beendigung des Leasingvertrages wurde nicht geregelt. Aufgrund der vorliegenden Unwirksamkeit des erklärten Rücktritts kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft im Sinne des § 434 BGB war. Der Nacherfüllungsanspruch der Leasinggeberin verjährt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Das Fahrzeug wurde am 27.01.2015 übergeben, so dass der Nacherfüllungsanspruch mit Ablauf des 27.01.2017 verjährt war. Da die Beklagte zu 1) sich auf Verjährung berufen hat, war der erst nach Verjährungseintritt erklärte Rücktritt am 06.02.2018 mithin gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zwar verjähren die Ansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer (Beklagte zu 1)) den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein solches Verhalten der Beklagten zu 1) ist aber betreffend die im streitgegenständlichen Fahrzeug nach Behauptungen des Klägers verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht feststellbar und vom Kläger auch nicht behauptet. Dass die Beklagte zu 1) bei Vertragsschluss Kenntnis von der behaupteten Manipulation hatte, behauptet der Kläger selbst nicht. Das hier behauptete Wissen der Fahrzeugherstellerin (Beklagte zu 2)) muss sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen, weil die Fahrzeugherstellerin nach gefestigter Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfin der Verkäuferin bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, Urteil vom 02.04.2014 in NJW 2014, 2183). Schließlich steht dem Kläger auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Der Kläger hat den Vertrag der Leasinggeberin mit der Beklagten zu 1) nicht wirksam gemäß § 123 BGB wegen einer arglistigen Täuschung angefochten. Der Kläger verkennt bereits, dass nicht er selbst von der Beklagten zu 1) getäuscht worden sein kann, sondern nur die Leasinggeberin als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1). In den Schriftsätzen der Klägerseite wird oft nicht unterschieden zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin. Ein eigenes, originäres Anfechtungsrecht aus § 123 BGB kann ihm schon deswegen nicht zustehen, weil er selbst kein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1) hatte. Auch aus abgetretenem Recht steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Ein Recht auf Anfechtung wurde dem Kläger nämlich nicht im Leasingvertrag übertragen. Die Abtretung in XIII Ziff. 2 der Leasingbedingungen bezog sich nur auf Rechte aus dem Kaufvertrag der Beklagten zu 1) mit der Leasinggeberin auf alle Ansprüche wegen eines Mangels. Schon dem Wortlaut nach sind damit nur Mangelrechte nach §§ 434 ff. BGB gemeint. Eine arglistige Täuschung oder gar ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum werden davon nicht erfasst (vgl. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.03.2019 - 2-01 O 121/16BeckRS 2019, 4780, beck-online). IV. Die Klage ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages zu 1) unbegründet. Aufgrund der Unbegründetheit des Antrages zu 1) greift die den Hilfsantrag zu 1. zugrundeliegende innerprozessuale Bedingung und es ist eine Entscheidung über ihn zu treffen. Der Klägervertreter hat in der letzten mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die innerprozessuale Bedingung für jeden Hilfsantrag die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des vorherigen Antrages ist. Ansprüche aus § 437 BGB stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus § 437 BGB sind bereits verjährt. Ansprüche aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Ansprüche aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB sind dem Kläger seitens der Leasinggeberin nicht abgetreten worden. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, welcher Prospekt und welche Preisliste für den Kauf seitens der Leasinggeberin von Relevanz gewesen sein sollte. Insofern fehlt es an jeglichen substantiierten Vortrag des Klägers. Ansprüche aus Delikt stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Ansprüche aus Delikt sind dem Kläger nicht abgetreten worden. Im Übrigen werden solche Ansprüche seitens des Klägers auch nicht behauptet. V. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 2) unzulässig. Dem Klageantrag zu 2) fehlt bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Kläger nicht in ausreichender Weise dargelegt hat, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Ist Gegenstand der Feststellungsklage nämlich ein reiner Vermögensschaden, erfordert deren Zulässigkeit, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts substantiiert darlegt (BGH, Urt. v. 24.1.2006, XI ZR 384/03, juris Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 32. A. 2018, § 256 Rn. 9). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urt. v. 10.7.2014, IX ZR 197/12, juris Rn. 11). Der Kläger muss deshalb schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert darlegen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 9; BGH, NJW 2006, S. 830; OLG Hamm, NJW-RR 2013, S. 38). Diesen Voraussetzungen ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden. Er behauptet lediglich pauschal Steuernachforderungen ausgesetzt zu sein und mit Reparaturkosten (auch Inspektionskosten, Kosten der Hauptuntersuchung) zu rechnen. Es wird nicht ansatzweise substantiiert dargelegt welche Steuernachforderungen in seinem Fall als Leasingnehmer zu erwarten sind. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weitere Aufwendungen für Reparaturen usw. anfallen werden, die der Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution von der Beklagten zu 2) grundsätzlich ersetzt verlangen kann. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung war der Leasingvertrag bereits beendet. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass der Inhalt möglicher Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) unklar sei, so kann dem nicht gefolgt werden, da der Kläger im nachfolgenden höchsthilfsweise gestellten Antrag zu 2) einen konkreten Antrag stellt. Der Kläger konnte seine Schadensersatzansprüche, die auf das negative Interesse gerichtet sind, vollständig beziffern. VI. Die Klage ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages zu 2) unzulässig. Aufgrund der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages zu 2) greift die den hilfsweise gestellten Antrag zu 2) zugrundeliegende innerprozessuale Bedingung und es ist eine Entscheidung über ihn zu treffen. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) ist aus den gleichen Gründen unzulässig, wie der Feststellungsantrag zu 2) VII. Aufgrund der Unzulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrages zu 2) greift die den höchsthilfsweise gestellten Hilfsanträgen 2) und 2a) zugrundeliegende innerprozessuale Bedingung und es ist eine Entscheidung über sie zu treffen. 1. Der höchsthilfsweise gestellte Hilfsantrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen aus §§ 826, 31 analog BGB. Ein solcher Anspruch deshalb aus, weil der von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile der Höhe nach den von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen entspricht. Hinsichtlich der behaupteten Ablösesumme ist kein Verhalten der Beklagten zu 2) kausal geworden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf den am 31.07.2014/14.08.2014 abgeschlossenen Leasingvertrag überhaupt dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden zusteht, die aus der behaupteten Manipulation, resultieren. Es kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Pkw über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) Kenntnis von dieser behaupteten Manipulation hatte, obwohl der Motor unstreitig von der ……AG hergestellt wurde. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob behauptete Manipulation der Beklagten zu 2) kausal für die Entscheidung des Klägers war, den streitgegenständlichen Leasingvertrag abzuschließen. Denn unabhängig hiervon hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. Der Leasingnehmer kann grundsätzlich geltend machen, dass er bei Kenntnis darüber, dass das Leasingfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte und aufgrund des Abschlusses dieses ungewollten Leasingvertrags einen Schaden erlitten hat. Aus der Leasingbestätigung vom 14.08.2014 ergibt sich, dass die streitgegenständliche Leasingrate 1.038,87 EUR betrug. Unstreitig hat der Kläger lediglich 40 Leasingrate gezahlt. Ein möglicher Anspruch würde lediglich in Höhe von 41.554,80 EUR bestehen. Allerdings müsste sich der Kläger wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen (OLG Karlsruhe (17. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Diese sind hier genauso hoch wie die von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. Die anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem Leasingvertrag - anders als bei einem Kaufvertrag – errechnen sich nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache oder des Kaufpreises. Bei der Bemessung der durch die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ersparten Aufwendungen muss nämlich auf die hypothetische Situation abgestellt werden, dass der Käufer anderweitig eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05 -, juris Rn. 13 mwN). Da er in diesem Fall die anderweitig erworbene und in seinem Eigentum verbleibende Sache abgenutzt hätte, hat er infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages diese Abnutzung erspart, weshalb es gerechtfertigt ist, den Gebrauchsvorteil nach der Wertminderung zu berechnen, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat (OLG Karlsruhe (17. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Anders liegt der Fall aber bei der Bemessung von Gebrauchsvorteilen einer gemieteten Sache. Bei vermietbaren beweglichen Sachen wie Kraftfahrzeugen stellen sich Kauf und Miete in wirtschaftlicher Hinsicht als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar (BGH, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05 -, juris Rn. 13). Denn der Mietpreis enthält - anders als der Kaufpreis - einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten. Deshalb bemisst sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach deren objektiven Mietwert, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95 -, juris Rn. 19 mwN; Urteil vom 31. März 2006, aaO, Rn. 11 mwN; (OLG Karlsruhe (17. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Bei dem hier vorliegenden Leasingvertrag handelt es sich um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis, weshalb es gerechtfertigt ist, die wegen der Nutzung des Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen. Hierfür spricht auch, dass sich die von einem Leasingnehmer im Fall der Vorenthaltung der Leasingsache nach Vertragsbeendigung zu erbringende Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB der Höhe nach (ebenfalls) nach den vereinbarten Leasingraten richtet (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88 -, juris Rn. 20 mwN zu der Vorgängervorschrift des § 557 BGB; BeckOGK/Ziemßen, Stand: 1.10.2019, § 535 BGB, Rn. 1075 mwN; OLG Karlsruhe (17. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Damit bemisst sich die Höhe des von dem Kläger zu leistenden Wertersatzes für die gezogenen Nutzungsvorteile nach dem objektiven Leasingwert, also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von der Marktüblichkeit der von dem Kläger und der Leasinggeberin für die 48-monatige Vertragslaufzeit vereinbarten Leasinggebühren in Höhe von monatlich 1.038,87 EUR auszugehen. Gegenteiliges trägt Kläger nicht vor. Nach alldem entspricht der von dem Kläger für die Zeit von Januar 2015 bis April 2018 an die Beklagte zu 2) zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile des hier betroffenen Fahrzeugs der Höhe nach den von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen von insgesamt 41.554,80 EUR, weshalb ein auf §§ 826, 31 analog BGB gestützter Schadensersatzanspruch ausscheidet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm behaupteten Ablösesumme in Höhe von 54.020,78 EUR. Bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben des Klägers würde unabhängig von der Frage des Wertersatzes für die Beklagte zu 2) ein solcher Anspruch bereits daran scheitern, dass das behauptete Verhalten der Beklagten zu 2) jedenfalls nicht kausal für die Zahlung der Ablösesumme war. Der Kläger kannte zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung alle von ihm behaupteten Umstände hinsichtlich der behaupteten Manipulation. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er zur Ablösung des Fahrzeuges verpflichtet war. Aus denselben Gründen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB iVm § 263 StGB. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007). Zum einen scheidet auch ein solcher Anspruch deshalb aus, weil der von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile der Höhe nach den von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen entspricht. Zum anderen handelt es sich bei Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 nicht um Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB (so schon OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2020 - 17 U 133/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 -, juris Rn. 137 ff., OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19 -, juris Rn. 77 ff., jeweils mwN; OLG Celle, Beschlüsse vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 39 ff., und vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18 -, juris Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019 - 13 U 721/19 - unter II. 2. der Gründe und vom 7. November 2019, nv; aA LG Augsburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - 082 O 4497/16 -, juris Rn. 132 ff.; OLG Karlsruhe (17. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes und damit darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt hat. Dafür genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Kreis der Schutzgesetze nicht zu sehr erweitert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs der Norm auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu knüpfen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 -, BGHZ 188, 326 Rn. 18 mwN). Das gilt auch und gerade für unionsrechtliche Normen (OLG Karlsruhe (17. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den o.g. Normen nicht um Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB. Ausweislich der Erwägungsgründe (1) bis (4), (27) der VO (EG) 715/2007 ist deren Ziel die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. An keiner Stelle ist angelegt oder gar ausgesprochen, dass der europäische Gesetzgeber dem einzelnen Verbraucher eines jeden Mitgliedsstaates die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt. Die in Erwägungsgrund (7) aufgestellte Korrelation der Emissionsgrenzwerte zu deren Auswirkungen auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern spricht vielmehr gegen einen entsprechenden Willen des europäischen Gesetzgebers (OLG Karlsruhe (17. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Hinsichtlich der die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (nachfolgend: RL 2007/46/EG) umsetzenden §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gilt Entsprechendes. Aus den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) der RL 2007/46/EG ergibt sich erneut, dass deren Ziel allein „die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen“ ist. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des OLG Braunschweig in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (7 U 134/17, juris Rn. 146 ff.) Bezug genommen werden (OLG Karlsruhe (17. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen. 2. Der höchsthilfsweise gestellte Antrag zu 2a) ist unzulässig. Ein Feststellungsinteresse für die behaupteten „weiteren Schäden“ hat der Kläger nicht ansatzweise begründet. VIII. Aufgrund der Unzulässigkeit des höchsthilfsweise gestellten Hilfsantrages zu 2a) greift die den hilfsweise gestellten Antrag zu 2a) zugrundeliegende innerprozessuale Bedingung und es ist eine Entscheidung über ihn zu treffen. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2a) ist unzulässig. Ein Feststellungsinteresse für die behaupteten „weiteren Schäden“ hat der Kläger nicht ansatzweise begründet. IX. Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von den Beklagten im Rahmen des sog. ... im Wesentlichen die Feststellung, dass sich ein Kaufvertragsverhältnis über ein Fahrzeug in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat sowie, dass die Beklagte zu 2) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger schloss am 31.07.2014/14.08.2014 für die Dauer von 48 Monaten einen Leasingvertrag über einen ...mit der ... (im Folgenden: Leasinggeberin). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingantrag vom 31.07.2014 und die Leasingbestätigung vom 14.08.2014 verwiesen (Bl. 502 ff. d.A.). Die Leasinggeberin hatte das streitgegenständliche Fahrzeug zuvor von der Beklagten zu 1) erworben. Das Fahrzeug wurde am 27.01.2015 übergeben. Das streitgegenständliche Fahrzeug war von der Herstellerin, der Beklagten zu 2), mit einem Dieselmotor ausgerüstet worden, welchen die... hergestellt hatte. In dem Fahrzeug war ein 3.0 l V6 Dieselmotor verbaut worden. Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typgenehmigung nach der EU6-Abgasnorm. Zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin wurde die mietvertragliche Eigenhaftung der Leasinggeberin abbedungen. In den Leasingbedingungen war unter XIII. 2. vorgesehen, dass die Leasinggeberin dem Leasingnehmer alle Ansprüche wegen eines Mangels, die ihr gegenüber der Verkäuferin des Leasinggegenstands aufgrund des Mangels zustehen abtritt. Es wurde ferner geregelt, dass im Falle des Rücktritts etwaige Zahlungen der Verkäuferin direkt an die Leasinggeberin zu leisten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die streitgegenständlichen Leasingbedingungen (Bl. 508 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 06.02.2018 erklärte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Anfechtung und den Rücktritt des Kaufvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin. Darin verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises an sich selbst Zug um Zug gegen Zahlung von Nutzungsentschädigung und Rückübereignung des Fahrzeuges bis zum 20.02.2018. Auf das Schreiben wird verwiesen (Anlage K31, Anlagenband). Eine Frist zur Nacherfüllung setzten weder der Kläger noch die Leasinggeberin. Der streitgegenständliche Leasingvertrag wurde zum 30.04.2018 (vor Klageerhebung) vorzeitig aufgehoben. Die letzte Leasingrate wurde im April 2018 bezahlt. Dies entspricht 40 Leasingraten, wobei die Raten von Januar 2015 bis April 2018 gezahlt wurden. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnet der Kläger bei einem angenommenen Gegenstandswert von 66.443,88 EUR aus einer 2,0 Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation und Umsatzsteuer. Der Kläger ist der Ansicht, er sei gegenüber der Beklagten zu 1) aktivlegitimiert. Der Kläger behauptet, die monatliche Leasingrate habe 1.038,87 EUR betragen. Der Kläger behauptet, er habe im März 2018 den Leasingvertrag durch Zahlung einer Ablösesumme von 54.020,78 EUR vorzeitig beendet. Das Fahrzeug sei als Inzahlungnahme an das Autohaus ... übergeben worden bei dem der Kläger ein neues Auto erwarb. Der Kläger behauptet, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei im Einzelnen mit folgenden drei unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet worden: ein unnötiges Thermofenster, eine Prüfstanderkennung zur Aktivierung eines emissionsarmen Getriebeschaltprogramms sowie unzureichende Harnstoffdosierung außerhalb des Prüfstands. Der Kläger ist der Ansicht, dass gegenüber der Beklagten zu 1) eine Nachfristsetzung entbehrlich gewesen sei. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin folge aus einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger behauptet, er sei auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen, und der Umweltaspekt, insbesondere der Schadstoffklasse, sei für ihn ein wichtiger Aspekt für seine Entscheidung für den Leasingvertag gewesen. Dies bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen. Der Kläger geht davon aus, dass der Vorstand der Beklagten zu 2) von den unzulässigen Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt habe und deren Verwendung zur Einhaltung der Abgasnormen in Kauf genommen habe. Der Kläger behauptet, es würden durch die behauptete Manipulation Reparaturkosten (auch Inspektionskosten, Kosten der Hauptuntersuchung) und Steuerschäden entstehen, welche zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht feststehen. Im Übrigen sei unklar, wie die Schadensabwicklung gegenüber der Beklagten zu 2) erfolge. Gegen die Beklagte zu 2) stehe dem Kläger seiner Ansicht nach ein Schadensersatzanspruch unter anderem aus unerlaubter Handlung wegen Betruges durch die Beklagte zu 2) oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Der Kläger hat zunächst mit der Klageschrift vom 03.07.2018 beantragt mit der an die Beklagte zu 1) und 2) am 31.08.2018 zugestellten Klage, (1) festzustellen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin ... und der Beklagtenpartei zu 1) gemäß Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW..., FIN:...durch die Rücktrittserklärung und durch Anfechtung der Klägerpartei in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat; (2) ferner festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des im Klageantrag Ziffer. 1 genannten PKW durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren; (3) ferner festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer. 1 bezeichneten PKW im Annahmeverzug befindet; 4) die Beklagten werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 hat der Kläger den Antrag zu 1) und 4) umgestellt und beantragt, 1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die ... 66.443,88 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug Gegen Übereignung und Herausgabe des ... , FIN...und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw. 4) die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.196,34 EUR freizustellen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1) es wird festgestellt, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin... und der Beklagtenpartei zu 1) gemäß Kaufvertrag über den PKW..., FIN...durch die Rücktrittserklärung und durch Anfechtung der Klägerpartei in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat. hilfsweise: 1) die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die.... 66.443,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des ... FIN:....und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 EUR, für die Nutzung des Pkw. 2) es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet es, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug ... , (Fahrzeugidentifikationsnummer: ... .) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. es wird festgestellt dass sie Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs.... (Fahrzeugidentifikationsnummer:...)eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, sodass es zu einem höheren NOx Ausstoß führt. höchst hilfsweise: 2) Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 48 Leasingraten a 1038,87 EUR, sowie die Ablösesumme in Höhe von 54.020,78 EUR insgesamt Euro 95.575,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Zahlung eines von der Beklagtenpartei zu 2) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des..., FIN:... 2a) es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug..., (Fahrzeugidentifikationsnummer: ... ) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2a) es wird festgestellt dass sie Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs.... (Fahrzeugidentifikationsnummer:...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, sodass es zu einem höheren NOx Ausstoß führt. 3) die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.196,34 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, die monatliche Leasingrate habe 1.035,30 EUR betragen. Das Fahrzeug sei an die Leasinggeberin zu einem Kaufpreis von 76.567,50 EUR verkauft worden. Der Leasingvertag sei ohne Ablösezahlung aufgehoben worden. Das Fahrzeug sei lediglich für eine Summe von 54.020,78 EUR alternativ zum Erwerb angeboten worden. Zu einem Erwerb seitens des Klägers sei es jedoch nicht gekommen. Der Kläger sei zu keiner Zeit Eigentümer des Fahrzeugs gewesen. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) das Fahrzeug im April 2018 von der Leasinggeberin gekauft und ebenfalls in April 2018 an ... verkauft. Seit dem 04.04.2018 befinde sich der Kläger nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs. Die Beklagte zu 2) hält die Feststellungsklagen für unzulässig und subsidiär gegenüber einer Leistungsklage. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2019 den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2019 (Bl. 492 ff. d.A.) verwiesen.