Urteil
XI ZR 456/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine positive Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger sein Rechtsschutzbedürfnis vorrangig durch eine Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis 12.6.2014 geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB erfüllen kann.
• Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage; eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Begründetheit entbindet das Revisionsgericht nicht von dieser Prüfung.
• Widerrufsbelehrungen sind nicht ordnungsgemäß, wenn sie durch Formulierungen wie "frühestens" den Beginn der Widerrufsfrist unklar machen; in solchen Fällen läuft die Widerrufsfrist nicht an und ein Widerruf bleibt möglich.
• Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters zur Widerrufsbelehrung kann sich nicht aufdrängen, wenn das verwendete Belehrungsmuster nicht vollständig den Gestaltungshinweisen entspricht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit positiver Feststellungsklage bei vorrangiger Leistungsklage möglichkeit • Eine positive Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger sein Rechtsschutzbedürfnis vorrangig durch eine Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis 12.6.2014 geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB erfüllen kann. • Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage; eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Begründetheit entbindet das Revisionsgericht nicht von dieser Prüfung. • Widerrufsbelehrungen sind nicht ordnungsgemäß, wenn sie durch Formulierungen wie "frühestens" den Beginn der Widerrufsfrist unklar machen; in solchen Fällen läuft die Widerrufsfrist nicht an und ein Widerruf bleibt möglich. • Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters zur Widerrufsbelehrung kann sich nicht aufdrängen, wenn das verwendete Belehrungsmuster nicht vollständig den Gestaltungshinweisen entspricht. Die Klägerin schloss im März 2006 mit der Beklagten zwei Verbraucherdarlehensverträge zur Immobilienfinanzierung. Die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrungen, die unter anderem den Begriff "frühestens" enthielten. Die Klägerin widerrief 2014 die Willenserklärungen zu den beiden Darlehensverträgen; die Beklagte lehnte ab. Die Klägerin begehrte Feststellung, die Verträge seien durch ihre Widerrufe beendet und rückabzuwickeln, sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht wies ab, das Berufungsgericht gab der Klägerin teilweise Recht und hielt die Feststellungsklage für zulässig. Die Beklagte legte Revision ein und rügte insbesondere die Zulässigkeit der Feststellungsklage. • Das Revisionsgericht hat die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage vorgenommen; die Zulassungsbeschränkung des Berufungsgerichts schließt diese Prüfung nicht aus. • Die von der Klägerin begehrte Klärung ist als positive Feststellungsklage formuliert; eine Auslegung als negative Feststellungsklage ist nicht möglich, weil kein anspruchsleugnender Zusatz vorliegt. • Nach der ständigen Rechtsprechung muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit einer Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis 12.6.2014 geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorgehen, soweit diese Klage möglich und zumutbar ist; fehlt das Feststellungsinteresse in diesem Sinne, ist die positive Feststellungsklage unzulässig. • Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe angekündigt, auf ein Feststellungsurteil nicht freiwillig zu leisten; damit steht fest, dass ein rechtskräftiges Feststellungsurteil die Meinungsverschiedenheit nicht bereinigen würde, was die Ausnahmesituation für die Zulässigkeit nicht begründet. • Soweit materielle Fragen berührt sind: Die Klägerin hatte ursprünglich ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB; die Widerrufsbelehrungen der Beklagten waren wegen des Einschubs "frühestens" unklar, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und ein Widerruf 2014 möglich war. • Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Belehrungsmusters berufen, weil die verwendete Belehrung nicht vollständig den Gestaltungshinweisen entsprach. • Mangels Endreife der Rechtsstreitspunkte, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der Revision der Beklagten wurde stattgegeben; das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben, als es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die positiven Feststellungsanträge der Klägerin sind als solche unzulässig, weil dem Kläger grundsätzlich eine vorrangige Leistungsklage zur Verfügung steht und damit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Soweit das Berufungsgericht jedoch materiell zutreffende Feststellungen zur Frage der Widerrufsmöglichkeit getroffen hat, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Frage der Kostenentscheidung und die weiteren prozessualen Folgen sind vom Berufungsgericht neu zu prüfen.