OffeneUrteileSuche
Urteil

5/24 KLs 7740 Js 22781/20 (4/22)

LG Frankfurt 24. Große Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:1223.5.24KLS7740JS2278.00
23Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von einhundertzwanzig (120) Tagessätzen zu je 175 € verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989,- € wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 331 Abs. 1, 53 Abs. 1, 73, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von einhundertzwanzig (120) Tagessätzen zu je 175 € verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989,- € wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 331 Abs. 1, 53 Abs. 1, 73, 73c StGB A. Feststellungen zur Person … B. Feststellungen zur Sache I. Vortatgeschehen (Rückkehrvereinbarung): Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Eheleute J. und H. R. lernten sich bereits als Jugendliche bei den Falken kennen und standen in der Folgezeit als SPD-Mitglieder im Rahmen ihres Engagements für die Partei bei verschiedenen Anlässen weiterhin, wenn auch nur sporadisch, in Kontakt. Im Jahre 2008 suchte der Angeklagte, der bis dahin beim Paritätischen Wohlfahrtsverband als Grundsatzreferent beschäftigt war, eine neue Arbeitsstelle und wandte sich deshalb an J. R., der mittlerweile Geschäftsführer der AWO Frankfurt war. Die AWO ist eine traditionell der SPD nahestehende Organisation, die ursprünglich als Abteilung der SPD gegründet worden war und sich später zu einem Wohlfahrtsverband verselbständigte, der sich auf sämtlichen Gebieten der sozialen Arbeit betätigt. H. R., Geschäftsführerin des Kreisverbands der Arbeiterwohlfahrt Wiesbaden e.V. (im Folgenden „AWO Wiesbaden“) und zusätzlich als Sonderbeauftragte auch für sämtliche Angelegenheiten der AWO Frankfurt zuständig, stellte den Angeklagten - trotz ihrer persönlichen Ressentiments gegenüber diesem - als Leiter des Altenhilfezentrums ‚Kurt-Steinbrecher-Haus‘ der AWO in Darmstadt ein. In der Folgezeit häuften sich Beschwerden und Kritik an der Arbeitsleistung des Angeklagten, woraufhin H. R. Gespräche mit ihm führte und auf eine Besserung hinwirkte. Nachdem sich eine solche aber nicht einstellte, verlor der Angeklagte bereits zwei Jahre später seine Stelle als Heimleiter. Es wurde sodann bei der AWO die Stelle eines sogenannten ‚Belegungsmanagers‘ geschaffen und mit dem Angeklagten besetzt. Da der Angeklagte in seiner neuen Funktion jedoch abermals ein schlechtes Leistungsbild zeigte, führte H. R. wiederum entsprechende Gespräche mit ihm. Im Jahr 2012 kandidierte der Angeklagte für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main, was von H. R. ihm gegenüber mit den Worten „Du Würstchen wirst nie Oberbürgermeister“ kommentiert wurde. Nach der gewonnenen Stichwahl im März 2012 trat der Angeklagte am 01.07.2012 das Amt als Oberbürgermeister an. Sein Arbeitsverhältnis mit der AWO war aus diesem Anlass mittels eines Aufhebungsvertrages beendet worden. Da der Angeklagte sich aber für den Fall absichern wollte, dass er nach dem Ende seiner Amtszeit nicht wiedergewählt werden sollte, bat er deshalb H. R. um den Abschluss einer sogenannten „Rückkehrvereinbarung“, mit der die AWO ihm verbindlich zusicherte, ihn wiedereinzustellen, falls er nicht wiedergewählt werden sollte oder aber sein Amt als Oberbürgermeister aus anderen Gründen aufgeben müsse. H. R. fertigte daraufhin im Namen der AWO ein entsprechendes Schriftstück an und händigte es dem Angeklagten aus, da sie - wie auch der Angeklagte - davon ausging, dass dieser im Laufe der zukünftigen Amtszeit auch mit Vorhaben der AWO Frankfurt befasst sein werde und sie sich so seine Gewogenheit mit Blick auf konkret geplante oder zu erwartende Vorhaben bei seiner zukünftigen Amtsführung sichern wollte. Der Angeklagte erkannte und billigte diese Intention von H. R.. Wegen dieser Vereinbarung hat die Staatsanwaltschaft, nachdem sie im vorliegenden Verfahren Anklage erhoben hatte, durch Verfügung vom 30.05.2022 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet und dieses mit Verfügung vom 08.07.2022 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig im Hinblick auf die wegen der im vorliegenden Verfahren zu erwartenden Strafen eingestellt. II. Tat 1 (Einstellungszusage für Z. F.): 1. Der Angeklagte war spätestens ab Januar 2013 in einer festen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau Z. F.. Das Paar hatte am 24.01.2013 bei der Nassauischen Sparkasse einen Kontoeröffnungsantrag gestellt, woraufhin diese am 01.02.2013 ein gemeinsames Girokonto einrichtete, das unter der Kontonummer 140278912 geführt wurde, und über das beide als Kontoinhaber verfügen konnten. In der Mitte des Jahres 2015 kam es zu einer vorübergehenden Trennung. Die Beziehung wurde spätestens ab Oktober 2015 allerdings wiederaufgenommen. Im April 2016 heirateten der Angeklagte und Z. F.. Am 11.08.2021 wurde die Trennung der Eheleute F. bekanntgegeben. 2. Der Angeklagte unterstützte in seiner Funktion als Oberbürgermeister in der Folgezeit die Gründung einer bilingualen deutsch-türkischen Kindertagesstätte in Frankfurt am Main, die im Jahre 2015 von der AWO Frankfurt unter dem Namen ‚dOSTluk‘ - dem türkischen Wort für „Freundschaft“ - eröffnet wurde (im Folgenden „Kita Dostluk“). Nachdem der Angeklagte durch den türkischen Generalkonsul und weitere türkische Verbände darauf angesprochen worden war, eine bilinguale deutsch-türkische Kindertagesstätte in Frankfurt am Main einzurichten, sprach er bei einem Sommerfest der AWO im August 2013 die Zeugin H. als die für die Kindertagesstätten zuständige Abteilungsleiterin der AWO Frankfurt an und brachte ein solches Projekt ins Gespräch. Die Zeugin H. informierte daraufhin J. R. über die Anfrage des Angeklagten, der großes Interesse zeigte und die Idee hatte, ein Konzept für die Einrichtung und den Betrieb einer solchen deutsch-türkischen Kindertagesstätte zu entwickeln und es anderen Verbänden der AWO mit dem Ziel vorzustellen, deutsch-türkische Kindertagesstätten einzurichten. Für die Geschäftsführung der AWO Frankfurt bekam die Kita Dostluk den herausgehobenen Stellenwert eines „Leuchtturmprojekts“. Bei einem Treffen im Rathaus der Stadt Frankfurt am Main am 11.03.2014, an dem neben dem Angeklagten unter anderem J. R., die Zeugin H., der türkische Generalkonsul und Vertreter der türkischen Gemeinde teilnahmen, wurde entschieden, dass die AWO Frankfurt die geplante Kita Dostluk in alleiniger Trägerschaft verwirklichen solle. 3. Am 04.04.2014 trafen sich die Eheleute R. und der Angeklagte zu einem gemeinsamen Abendessen im Restaurant ‚L.‘ in Wiesbaden, zu dem der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau Z. F. mitnahm, um sie vorzustellen. Z. F. war in Deutschland aufgewachsen, sprach aufgrund ihres türkischen Elternhauses neben der deutschen auch fließend die türkische Sprache und war zudem mit der türkischen Kultur und ihren Traditionen bestens vertraut. Als ausgebildete Kinderpflegerin studierte sie seinerzeit an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz im Kernfach Erziehungswissenschaften sowie im Nebenfach Turkologie und beabsichtigte, ihr Studium im Jahre 2015 mit dem „Bachelor of Arts“ abzuschließen. Parallel zu ihrem Studium hatte sie in Kinderpflegeeinrichtungen zwar mehrere Praktika absolviert und als Aushilfe gearbeitet, verfügte jedoch über keine berufliche Erfahrung in einer leitenden Funktion. Im Verlauf des etwa eineinhalb bis zwei Stunden dauernden Treffens erzählte Z. F., dass sie Erziehungswissenschaften studiere. Daraufhin sagte H. R., „da haben wir ja schon die Leitung für unsere deutsch-türkische Kita“ und sagte Z. F. die Einstellung als Leiterin der noch zu eröffnenden Kita Dostluk mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 4.500 € und zusätzlich die Stellung eines Dienstwagens zu. Den Vorschlag Z. F.S, zunächst eine ebenfalls türkischsprechende Freundin von ihr, die bereits über Berufserfahrung in diesem Bereich verfügte, als Leiterin einzustellen und ihr selbst die Stellvertreterposition zu übertragen, lehnte H. R. ab. Der Angeklagte nahm diese Einstellungszusage im Verlauf des Treffens zur Kenntnis. Er erkannte, dass H. R. die Leitungsposition seiner Lebensgefährtin nicht aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Qualifikation, sondern alleine wegen seiner Stellung als Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main angeboten hatte, um sich dadurch sein Wohlwollen bei seiner zukünftigen Amtsführung zu sichern. Dies nahm er billigend in Kauf und entschloss sich, im Gegenzug künftig seine Amtsführung als Oberbürgermeister an den Interessen der AWO Frankfurt auszurichten und sich bei seiner Dienstausübung wohlwollend gegenüber dem Kreisverband zu verhalten. 4. Im weiteren Verlauf informierte H. R. die Zeugin H. zeitnah darüber, dass man bereits eine Leiterin für die Kita Dostluk gefunden habe. Danach richtete Z. F. - wie mit der Zeugin H. R. vereinbart - zunächst am 28.05.2014 eine schriftliche Initiativbewerbung für die Stelle als Leiterin der Kita Dostluk an die AWO Frankfurt am Main, wo sie von der Zeugin H. bearbeitet wurde. Ferner übersandte sie eine inhaltlich identische Bewerbung unter dem 10.09.2014 direkt an H. R.. Mit Arbeitsvertrag vom 01.11.2014 wurde Z. F. von der AWO Wiesbaden, vertreten durch die Zeugin R., ab diesem Tag als Kinderpflegerin mit einer Vergütung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (im Folgenden „TVÖD“) für den Sozial- und Erziehungsdienst in der Entgeltgruppe S 4 und der Entwicklungsstufe 2, was einem monatlichen Bruttogehalt von 1.851 € entsprach, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag diente dazu, Z. F. ein Einkommen zu verschaffen, während sie ab November 2014 bei dem Leiter der ebenfalls neu eröffneten Kindertagesstätte Adlerwerke in Frankfurt am Main (im Folgenden „Kita Adlerwerke“), dem Zeugen F., hospitierte, um sich zunächst auf ihre zukünftigen Aufgaben als Leiterin vorzubereiten. Eine Vertragsänderung sollte nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums erfolgen. Der Betriebsrat der AWO Frankfurt stimmte am 11.11.2014 ihrem Einsatz als „Praktikantin (Trainee) für Leitungsaufgaben“ ab dem 01.11.2014 in der Kita Adlerwerke bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu, wobei auf dem schriftlichen „Einstellungsvorschlag“ vermerkt wurde, dass die Tätigkeit nicht vergütet werden sollte. Zudem wurde Z. F. im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (sogenannter „Minijob“) mit dem Verein ‚Freunde und Förderer des R. K. Hauses e.V.‘ (im Folgenden „Förderverein RKH“), der ebenfalls von der Zeugin H. R. vertreten wurde, zum 01.11.2014 als Betreuerin mit einer monatlichen Vergütung von 450 € eingestellt. Der Förderverein RKH verfolgt den satzungsmäßigen Zweck, sich für die Bewohner des Altenhilfezentrums R.-K.-Haus unter anderem durch finanzielle Zuschüsse für Anschaffungen, aber auch durch andere Unterstützungsleistungen einzusetzen. Bei diesem Beschäftigungsverhältnis handelte es sich um einen Scheinvertrag, für den Z. F. im Einvernehmen mit der Zeugin H. R. keine Arbeitsleistungen erbrachte. Am 04.12.2014 fand das dritte Treffen der AWO mit Vertretern der türkischen Gemeinde statt, bei dem ein Beirat für die Kita Dostluk gegründet wurde und die Zeugin H. R. bekannt gab, dass die AWO bereits eine Leitung für die Einrichtung gefunden habe. Im Januar 2015 veröffentlichte die AWO Frankfurt eine betriebsinterne Ausschreibung für die Besetzung der Leitungsstelle der Kita Dostluk, woraufhin sich Z. F. unter dem 15.01.2015 erneut bei der Zeugin H. und am 28.04.2015 bei der Zeugin H. R. auf diese Stelle bewarb. Nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums am 27.04.2015 erhielt Z. F. einen von der Zeugin H. R. für die AWO Wiesbaden am 01.05.2015 unterzeichneten Arbeitsvertrag, mit dem sie als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einem - nach dem anwendbaren Tarifvertrag nicht vorgesehenen - Festgehalt von 4.300 € beschäftigt wurde. Die Kita Dostluk wurde am 14.09.2015 feierlich eröffnet. Am 27.10.2015 schloss H. R. für die AWO Frankfurt einen weiteren Arbeitsvertrag mit Z. F., der den Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.10.2015 vorsah. Der ursprüngliche Entwurf für diesen Arbeitsvertrag wurde auf Bitte R. hin von dem Zeugen J. als Leiter der Personalabteilung der AWO Frankfurt erstellt, und sah unter anderem eine Probezeit von sechs Monaten und eine Bruttovergütung von 4.300 € vor, die sich aus dem Betrag der Entgeltgruppe S 13 in der Entwicklungsstufe 3 des TVÖD und einer Leistungszulage in Höhe der Differenz zum Bruttomonatsgehalt zusammensetzte. Die Zeugin H. R. änderte diesen Entwurf, nachdem der Betriebsrat der AWO Frankfurt angehört worden war und seine Zustimmung erteilt hatte, eigenhändig ab, indem sie die Probezeit strich und die Entwicklungsstufe 3 durch die Entwicklungsstufe 6 ersetzte. Dies hatte zur Folge, dass sich das monatliche Bruttogehalt von 3.387,82 € (Entwicklungsstufe 3) auf 4.048,14 € (Entwicklungsstufe 6) erhöhte. Ab dem 01.10.2015 stellte die AWO Frankfurt Z. F. zudem einen Ford Focus Turnier als Dienstwagen unter Übernahme sämtlicher Kosten für das Fahrzeug zur Verfügung. Z. F. war letztlich - bedingt durch ihre Schwangerschaft und einem hieraus folgenden Beschäftigungsverbot - lediglich bis zum 15.12.2015 als Leiterin der Kita Dostluk tätig. Der Angeklagte wusste und billigte, dass Z. F. bereits im November 2014 von der AWO eingestellt wurde und seitdem bei dem Verband beschäftigt war sowie, dass sie für ihre Tätigkeit ein Gehalt bezog und ihr ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde. 5. Mit Schreiben vom 31.05.2016 widerrief die AWO Frankfurt die Überlassung des Dienstwagens und forderte diesen unter Fristsetzung bis zum 11.06.2016 zurück. Die Rückgabe unterblieb letztlich jedoch, nachdem sich der Angeklagte in einem Telefonat mit J. R. hierüber beschwert hatte. Im Juni 2016 begann der Mutterschutz und ab September 2016 befand sich Z. F. in Elternzeit. Zum 30.04.2017 wurden die Zahlungen aufgrund des Minijob-Vertrages, die sich zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 13.500 € beliefen, eingestellt. Mit Schreiben vom 21.07.2017 forderte die AWO Frankfurt erneut die Rückgabe des Dienstwagens und setzte hierfür eine Frist bis zum 30.11.2017. Z. F. kam dieser Aufforderung nach und gab den Dienstwagen am 01.12.2017 zurück. 6. Auf den Konten von Z. F. bei der Volksbank Mainspitze eG und bei der Nassauischen Sparkasse gingen im Zeitraum vom 26.11.2014 bis zum 28.11.2019 Gehaltszahlungen der AWO sowie die Vergütungen für den Minijob beim Förderverein RKH in Höhe von insgesamt 69.958,55 € ein. In der Zeit vom 15.12.2014 bis zum 30.05.2016 überwies sie hiervon insgesamt 5.989 € - wie in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht dargestellt - auf die Konten des Angeklagten mit der IBAN DE75 5003 3300 2753 7723 00 und DE35 5105 0015 0140 2910 30 sowie auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute F., jeweils bei der Nassauischen Sparkasse: Zahlungen vom Konto bei der Volksbank Mainspitze eG Datum Verwendungszweck Empfängerkonto Betrag (€) 15.12.2014 bekannt Gemeinschaftskonto 122,00 02.01.2015 bekannt Gemeinschaftskonto 61,00 02.02.2015 bekannt Gemeinschaftskonto 61,00 02.03.2015 bekannt Gemeinschaftskonto 61,00 01.04.2015 bekannt Gemeinschaftskonto 61,00 04.05.2015 bekannt Konto P. F. 600,00 04.05.2015 bekannt Gemeinschaftskonto 61,00 01.06.2015 bekannt Gemeinschaftskonto 61,00 01.07.2015 bekannt Gemeinschaftskonto 61,00 19.01.2016 bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 01.02.2016 bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 29.02.2016 bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 30.03.2016 bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 02.05.2016 bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 02.05.2016 Hochzeit Konto P. F. 2.000,00 30.05.2016 bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 30.05.2016 Hochzeitskosten Konto P. F. 2.000,00 ∑ 5.509,00 Zahlungen vom Konto bei der Nassauischen Sparkasse Datum Verwendungszweck Empfängerkonto Betrag (€) 30.06.2016 Bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 01.08.2016 Bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 30.08.2016 Bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 30.09.2016 Bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 31.10.2016 Bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 30.11.2016 Bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 30.12.2016 Bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 30.01.2017 Bekannt Gemeinschaftskonto 60,00 ∑ 480,00 Nachdem der Angeklagte sich im Zusammenhang mit den gegen ihn und seine Ehefrau geführten Ermittlungen beim Bundesverband der AWO nach der Höhe der Überzahlung seiner Ehefrau erkundigt hatte, zahlte er am 12.12.2019 den ihm mitgeteilten Betrag in Höhe von 3.565,12 € an die AWO Frankfurt. Am 19.12.2019 forderte die AWO Frankfurt Z. F. auf, den Differenzbetrag zwischen der Entwicklungsstufe 3 und der Entwicklungsstufe 6 für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum Beschäftigungsverbot am 16.12.2015 zurückzuzahlen, und bat sie, einer Änderung ihres Arbeitsvertrags zuzustimmen. Diese Änderung sah vor, dass sie rückwirkend mit Wirkung für die Zeit ab der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach der Elternzeit am 18.07.2019 in die Entgeltgruppe 13, Entwicklungsstufe 3 eingruppiert und als stellvertretende Leitung einer Kindertagesstätte beschäftig wird. Im Januar 2020 überwies der Angeklagte in vier Teilbeträgen insgesamt 22.354,19 € an seine Ehefrau mit der Bitte, die Beträge jeweils an die AWO weiterzuleiten. Davon sollten 13.500 € für die Rückzahlung der aufgrund des Minijob-Vertrages erhaltenen Vergütung sowie 8.854,19 € auf die Gehaltsdifferenz entfallen. Zudem übergab ihr der Angeklagte 6.920,38 € in bar, die sie als Ausgleichszahlung für die Nutzung des Dienstwagens an die AWO weiterleiten sollte. III. Tat 2 (Wahlkampfunterstützung durch Spendensammlung): 1. Während des Wahlkampfes anlässlich der Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main im Jahre 2018 versandte die AWO Frankfurt am 05.03.2018 Wahlaufrufe an ihre Mitglieder, in denen sie empfahl, den Angeklagten zu wählen. Darüber hinaus unterstützten mehrere SPD-Mitglieder, die auch ehren- oder hauptamtlich für die AWO tätig waren, aktiv den Wahlkampf des Angeklagten, beispielsweise durch Werbemaßnahmen. Auch die Zeugin H. R. entschloss sich, die Wahlkampagne zu fördern und erklärte sich bereit, Spenden zur Finanzierung des Wahlkampfes zu sammeln. Am 27.11.2017 informierte sie den Angeklagten über ihr Tätigwerden, indem sie ihm den von ihr verwendeten Spendenaufruf per elektronischer Textnachricht (sogenannte „i-Message“) übersandte, und teilte ihm am 28.11.2017 mit, dass sie bereits Wahlkampfspenden in Höhe von 5.700 € eingeworben habe, was für 20 Stunden ein guter Lohn sei. Sie werde nun jeden Tag eine Stunde damit verbringen, Wahlaufrufe zu versenden. Der Angeklagte bedankte sich jeweils per i-Message bei ihr und brachte seine Freude über die Unterstützung zum Ausdruck. Die Bemühungen von H. R. waren - wie auch der Abschluss der Rückkehrvereinbarung im Jahre 2012 und die Einstellungszusage für Z. F. im Jahre 2014 - mit der Erwartung verbunden, der Angeklagte werde im Gegenzug - entsprechend der spätestens bei dem Abendessen am 04.04.2014 getroffenen Übereinkunft - im Falle einer Wiederwahl seine Amtsführung als Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main auch weiterhin an den Interessen der AWO Frankfurt ausrichten und sich bei seiner Dienstausübung wohlwollend gegenüber dem Verband und seinen Untergliederungen verhalten. Der Angeklagte erkannte dieses Ansinnen und rechnete damit, dass H. R. hierdurch Einfluss auf seine Dienstausübung nehmen wollte, was er billigend in Kauf nahm. Er entschloss sich, gegebenenfalls die Interessen der AWO Frankfurt bei seiner Amtsführung wohlwollend - auch weiterhin - zu berücksichtigen und dadurch den Verband zu unterstützen. Am 11.03.2018 wurde der Angeklagte in der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main wiedergewählt. 2. Im weiteren Verlauf wandte sich H. R. mehrfach mit Textnachrichten an den Angeklagten und forderte im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen zwischen der AWO Frankfurt als Betreiberin von Flüchtlingsunterkünften und der Stadt Frankfurt am Main als Auftraggeberin seine Unterstützung ein. Der Angeklagte zeigte sich entsprechend der mit der Zeugin getroffenen stillschweigenden Übereinkunft bereit, den an ihn herangetragenen Bitten nachzukommen und sich der geschilderten Probleme anzunehmen. Im Einzelnen handelte es sich um die nachfolgend dargestellten Vorgänge: a) Am 13.03.2018 wandte sich H. R. an den Angeklagten, da sich erhebliche Schwierigkeiten der AWO Frankfurt mit dem Sozialdezernat der Stadt Frankfurt am Main im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbetreuung abzeichneten und verlangte mit den folgenden Worten ein Treffen mit ihm: „Lieber P., wir/ ich brauchen Deine Hilfe! Herr D. hat (sicher in Abstimmung mit Frau Prof. Dr. B.) unsere eingesandten Unterlagen an das Revisionsamt übersandt. Ein scheußlicher Begleitbrief kam hinzu. Meine erste Reaktion war, die Stadt zu verklagen. Nein ich werde mich mit meinem OB im Cafe M. treffen. Nächste Woche sind wir aus Erez zurück und ich brauche Deine Hilfe! Am Besten nimmst Du das SD zu Dir. […]“ Der Angeklagte sagte noch am selben Tag per i-Message ein Treffen zu, woraufhin sich H. R. am 17.03.2018 bei ihm erkundigte, ob er oder Herr U. B. für das Revisionsamt zuständig sei. Der Angeklagte antwortete am 18.03.2018 mit folgender i-Message: „Das Revisionsamt ist eigenständig und unterliegt keinen Weisungen durch einen Dezernenten. Der Amtsleiter Herr W. ist deshalb nicht wie alle anderen Amtsleiter vom Magistrat beschlossen, sondern ist als einziger vom Stadtparlament direkt gewählt um seine Unabhängigkeit zu demonstrieren. So verfährt er auch. Formal bin ich zuständig. Lass uns zuerst zu den Inhalten sprechen. Dann über die bisherigen Abläufe und ggf. ein sachgerechtes Vorgehen. Lieber und roter Gruß P.“ Das vereinbarte Treffen fand sodann am 27.04.2018 im nahe des Rathauses gelegenen Café M. statt. Bei diesem Treffen erläuterte H. R. die Schwierigkeiten der AWO Frankfurt mit dem Sozialdezernat der Stadt Frankfurt am Main im Zusammenhang mit den von dem Kreisverband betriebenen Flüchtlingseinrichtungen, insbesondere aufgrund der vom Revisionsamt der Stadt Frankfurt am Main festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den von der AWO Frankfurt geltend gemachten Personalkosten, und bat den Angeklagten um Hilfe. Daraufhin sprach der Angeklagte am 30.05.2018 anlässlich einer Theaterpremiere die Zeugin Prof. Dr. B. an, der seinerzeit als Sozialdezernentin der Stadt Frankfurt am Main auch die Stabsstelle Flüchtlingsmanagement unterstellt war, welche wiederum für den Bereich Flüchtlingsunterkünfte zuständig war. Er teilte ihr mit, die Eheleute R. hätten ihn über Probleme bei den Verhandlungen zu den Flüchtlingsunterbringungen informiert. Im Verlauf des Gesprächs wies der Angeklagte die Zeugin darauf hin, dass die AWO doch stets ein langer und guter Vertragspartner der Stadt Frankfurt am Main gewesen sei und schloss mit den Worten „Einigt Euch“. Hiermit brachte er für die Zeugin unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Einigung zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der AWO Frankfurt zustande kommen sollte. Tatsächlich war zu diesem Zeitpunkt - was der Angeklagte seinerzeit aber nicht wusste - bereits vereinbart worden, dass die bestehenden Leistungsbeziehungen beendet werden sollen, wobei lediglich noch über die Einzelheiten verhandelt werden sollte. Im weiteren Verlauf unterrichtete H. R. den Angeklagten bis Mitte August 2018 fortlaufend über Schwierigkeiten der AWO Frankfurt mit der Stabsstelle Flüchtlingsmanagement und schrieb in diesem Zusammenhang am 03.07.2018 folgende i-Message an ihn: „[…] Ich bin überzeugt, wenn ich sage, daß wir Dich in den letzten Jahren sehr unterstützt und auch abgesichert haben. Mag sein, daß dies Alles keine Rolle mehr spielt/warum auch immer?! Dann möchte ich es jedoch wissen! Ich weiss, dass ich keine Dankbarkeit zu erwarten habe das habe ich mittlerweile verstanden. Du kennst mich - ich werde nicht zulassen, daß der AWO Kreisverband Schaden nehmen soll und wir uns weiter in einer unfassbaren Art demütigen lassen sollen, wie das seit Monaten geschieht. […] “ b) Im Jahre 2019 wandte sich die Zeugin H. R. ebenfalls mehrfach an den Angeklagten und bat ihn, an Veranstaltungen der AWO teilzunehmen und dort Grußworte zu sprechen. Am 30.04.2019 bat sie ihn beispielsweise per i-Message zunächst um Teilnahme an der Kreiskonferenz und am Liebfrauenbergfest der AWO und schrieb im Anschluss daran in derselben i-Message folgenden Text: „[…] Lieber P., stets konntest Du auf unsere Unterstützung und Loyalität bauen. So bauen wir auf Dich! Ich meine, 10 Minuten solltest Du einrichten können. […]“ Der Angeklagte erkundigte sich am 01.05.2019, wann das Liebfrauenbergfest stattfinde, woraufhin H. R. ihm auch noch das Datum der offiziellen Verabschiedung ihres Ehemannes mitteilte, betonte, wie wichtig die Teilnahme des Angeklagten an den beiden genannten Veranstaltungen sei, und schrieb anschließend in einer weiteren Nachricht an ihn „Quid pro quo!“. c) Am 15.06.2019 kontaktierte H. R. den Angeklagten abermals und bat ihn mit der nachfolgend dargestellten Nachricht um Unterstützung wegen der negativen Presseberichterstattung im Zusammenhang mit den von der AWO Frankfurt betriebenen Flüchtlingsheimen und der Stabstelle Flüchtlingsmanagement: „Lieber P., was die FNP, Herr G. hier macht ist Rufmord. Bitte hilf uns! Die Stadt hat mit uns einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag geschlossen. Ich denke nun muss von dort eine Stellungnahme kommen. Lieben Dank für eine Info! Soviel Lug und Trug, unfassbar.“ Der Angeklagte erkundigte sich noch am selben Tag, ob es bereits eine Stellungnahme der AWO gebe und bat darum, ihm diese zu übersenden. Ferner sagte er zu, die Zeugin Prof. Dr. B. hierauf anzusprechen. Daraufhin erinnerte H. R. den Angeklagten am 16.06.2019 daran, wie wichtig seine Teilnahme an der Kreiskonferenz angesichts der negativen Presseberichterstattung sei und schrieb: „[…] Ich bitte Dich inständig, diese kleine Zeitspanne zu ermöglichen. Gerne werfe ich Dir auch wieder jederzeit beruflich oder privat einen Stein in den Garten! Wir müssen uns aufeinander verslassen können! Ich zähle ganz fest auf Dich! Liebe und rote Grüße, Hannelore“ Am 17.06.2019 erinnerte H. R. abermals an die Veranstaltungen der AWO, verbunden mit dem Wunsch, der Angeklagte möge dort auch „ein paar Worte“ sprechen. Der Angeklagte sagte noch am selben Tag seine Teilnahme an der Konferenz und an der Verabschiedung des J. R. zu. C. Beweiswürdigung … D. Rechtliche Würdigung I. Der Angeklagte hat sich aufgrund der unter B. II festgestellten Tat 1 wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Er war als Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main gemäß § 40 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit und damit als Beamter im statusrechtlichen Sinne (§ 6 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz, § 6 BeamtStG) auch tauglicher Täter der Vorteilsannahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) StGB. 2. Der Angeklagte hat sich bei dem Abendessen am 04.04.2014 die Einstellung seiner damaligen Lebensgefährtin Z. F. als Leiterin der Kita Dostluk zu einem monatlichen Gehalt von 4.500 € nebst Bereitstellung eines Dienstwagens und damit einen Drittvorteil versprechen lassen. Der Vorteil ist bereits in der Zusage, einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen, zu sehen. Der Angeklagte hat das Einstellungsangebot an die Z. F. auch stillschweigend angenommen. Er erkannte, dass H. R. seiner damaligen Lebensgefährtin diese Leitungsposition allein deswegen angeboten hatte, um sich sein Wohlwollen bei seiner zukünftigen Amtsführung zu sichern und er entschloss sich, sich im Gegenzug bei seiner Dienstausübung wohlwollend gegenüber der AWO Frankfurt zu verhalten. 3. Die Annahme des Drittvorteils ist in der Einstellung von Z. F. als Leiterin der Kita Dostluk, also in dem Abschluss der entsprechenden Arbeitsverträge durch die AWO Wiesbaden und die AWO Frankfurt mit ihr sowie durch den Arbeitsvertrag vom 01.11.2014, der dazu diente, ihre Hospitation zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit als Leiterin zu vergüten, als auch durch den Eingang der Gehaltszahlungen auf ihren Konten und die Entgegennahme des Dienstwagens durch sie zu sehen. Für die Annahme eines Drittvorteils reicht es insoweit aus, dass der Vorteil im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Dritten gelangt (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 331 Rn. 20; LG Wuppertal, Urteil vom 19.12.2002 - 26 KLs 835 Js 153/02 - 17/02 IV, NJW 2003, 1405, 1405). So liegt der Fall hier, da dem Angeklagten bekannt war und er auch billigte, dass seine Lebensgefährtin von der AWO eingestellt wurde, sie ein Gehalt bezog und ihr auch ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde. 4. Die Ansicht der Verteidigung, es fehle bereits an einem Vorteil, den sich der Angeklagte für seine Dienstausübung versprechen ließ, da seine dienstlichen Aufgaben keinen Bezug zur AWO Frankfurt gehabt hätten, verkennt den Aufgabenbereich, der mit dem Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main einhergeht. Zu den Diensthandlungen und damit auch zur Dienstausübung zählen sämtliche Handlungen, die zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehören und die von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 01.06.2021 - 6 StR 119/21, NJW 2021, 2522, 2523 Rn. 11). a) Eine Zuständigkeit des Angeklagten für Projekte der AWO Frankfurt ergibt sich bereits daraus, dass er als Oberbürgermeister auch Vorsitzender des Magistrats war und somit gemäß §§ 66 Abs. 1, 9 Abs. 2 HGO gemeinsam mit dem Bürgermeister und den Stadträten (§§ 65 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 Satz 2 HGO) grundsätzlich alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung - und damit auch Projekte der AWO Frankfurt im Zuständigkeitsbereich der Stadt Frankfurt am Main - wahrzunehmen hatte. Die Verteidigung weist im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der für ein Arbeitsgebiet zuständige Stadtrat gemäß § 70 Abs. 2 HGO die laufenden Verwaltungsangelegenheiten innerhalb dieses Bereichs im Namen des Magistrats selbstständig erledigen kann und der Angeklagte im Rahmen dieser selbständigen Erledigungsbefugnis nicht über ein Weisungsrecht in Sachangelegenheiten gegenüber den Stadträten als Leiter der Dezernate, die nicht vom Oberbürgermeister selbst verwaltet werden, verfügte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 TH 633/92, NVwZ-RR 1992, 497f.). Allerdings gilt diese Befugnis der Stadträte dann nicht, wenn aufgrund einer Weisung des Oberbürgermeisters der Magistrat im Ganzen zur Entscheidung über eine Sachfrage berufen ist. Der Angeklagte konnte daher zum Beispiel bei unterschiedlichen Auffassungen in Sachfragen die selbständige Erledigungsbefugnis beseitigen, indem er eine Entscheidung des Magistrats herbeiführte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 TH 633/92, NVwZ-RR 1992, 497; Birkenfeld/S. Fuhrmann in: BeckOK-KommunalR Hessen, 21. Ed., HGO, § 70 Rn. 79), um dann in seiner Funktion als Vorsitzender des Magistrats an der Verwaltungsentscheidung in entscheidender Weise mitzuwirken. b) Zudem obliegt es dem Oberbürgermeister gemäß §§ 70 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 1 HGO, den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung zu leiten, zu beaufsichtigen und für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte zu sorgen. Der Angeklagte war damit „Verwaltungsleiter“, was ihn dazu berechtigte, den personellen und sachlichen „Verwaltungsapparat“ zu regeln. Durch die damit verbundene Befugnis, Organisationseinheiten zu schaffen, organisatorisch auszugestalten, diesen die zu bearbeiteten Aufgaben zuzuordnen und über den Einsatz von Bediensteten und die Zuordnung der Dienstmittel zu bestimmen (vgl. Birkenfeld/S. Fuhrmann a.a.O. § 70 Rn. 52), verfügte der Angeklagte über weitreichende Möglichkeiten, um auf die Bearbeitung der Projekte der AWO Frankfurt Einfluss zu nehmen. c) Die Aufgabe des Angeklagten bestand schließlich auch darin, die Geschäfte unter den Mitgliedern des Magistrats zu verteilen (§ 70 Abs. 1 Satz 3 HGO). Er konnte festlegen, ob und in welchem Umfang Stadträten bestimmte Sachgebiete zur Bearbeitung zugewiesen oder entzogen werden und sich dabei auch die Bearbeitung von Angelegenheiten selbst vorbehalten oder Aufgaben (wieder) an sich ziehen und neu verteilen (vgl. Birkenfeld/S. Fuhrmann a.a.O. § 70 Rn. 65). Damit verfügte er jedenfalls mittelbar über ein weiteres - im Übrigen auch aus Sicht der Zeugin H. R., die den Angeklagten in ihrer i-Message vom 13.03.2018 aufforderte, das Sozialdezernat an sich zu ziehen - mächtiges Instrument, um auf die Bearbeitung der Projekte der AWO Frankfurt Einfluss zu nehmen. 5. Der weitere Einwand der Verteidigung, die an den Angeklagten gerichteten Anliegen der H. R. hätten lediglich seine Teilnahme an Veranstaltungen sowie die Netzwerktätigkeit des Angeklagten und somit seine politische Betätigung betroffen, so dass keine Diensthandlung vorliege, geht ebenfalls fehl. Der Zeugin ging es - wie festgestellt - nicht lediglich darum, dass der Angeklagte an den Veranstaltungen der AWO teilnimmt und Kontakte für den Verband herstellt. Vielmehr kamen sie und der Angeklagte dahingehend überein, dass der Angeklagte sich bei seiner gesamten Dienstausübung wohlwollend gegenüber der AWO Frankfurt verhält. Die Verteidigung verkennt zudem, dass der Begriff der Dienstausübung weit zu verstehen ist und mithin sämtliche Handlungen erfasst, die zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehören und die von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen werden. Insbesondere werden auch vorbereitende, unterstützende und beratende Tätigkeiten erfasst (vgl. Korte in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 331 Rn. 107f.), zu denen auch das Herstellen von Kontakten zwischen Wohltätigkeitsorganisationen und zuständigen Entscheidungsträgern - was von der Verteidigung als „Netzwerkarbeit“ bezeichnet wird - fallen würde. Aber auch repräsentative Tätigkeiten des Oberbürgermeisters (vgl. Birkenfeld/S. Fuhrmann a.a.O. § 71 Rn. 56) zählen zur Dienstausübung (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - 1 StR 260/08, NStZ 2008, 688, 689 Rn. 21). Anders als die Verteidigung meint, besteht auch kein Bedarf für die von ihr vertretene restriktive Auslegung, da Wahlbeamte sich politisch betätigen können müssten. Der von der Verteidigung angeführten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen von Vorteilen für eine Tätigkeit, bei der der es sich nicht um eine Verwaltungstätigkeit handelt, als eine rein politische Betätigung straflos sein sollte. In dieser Entscheidung (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05, NJW 2006, 2050) hat der Senat für den Gemeindevertreter bzw. Stadtverordneten als kommunalen Mandatsträger darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Vorteilen für die Mandatsausübung, insbesondere die Ausübung von Stimmrechten, bei der auch politische Gesichtspunkte eine Rolle spielen könnten, in § 108e StGB abschließend geregelt sei und daher die §§ 331ff. StGB nicht anwendbar seien. Bei der Mandatsausübung handele ein kommunaler Mandatsträger nicht als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) StGB, da er insoweit nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sei. Ein Bedürfnis für eine restriktive Auslegung oder gar, dass eine Einflussnahme auf politische Entscheidungen immer straflos sein solle, ergibt sich aus der genannten Entscheidung aber gerade nicht. 6. Der Angeklagte und die Zeugin H. R. kamen auch im Sinne einer Unrechtsvereinbarung stillschweigend überein, dass die Einstellung der Z. F. als Leiterin der Kita Dostluk als Gegenleistung dafür zugesagt wird und erfolgt, dass der Angeklagte seine künftige Dienstausübung an den Interessen der AWO Frankfurt ausrichtet und sich bei seiner Dienstausübung gegenüber dem Verband wohlwollend verhält. Es genügt dabei, dass der Vorteil - so wie hier - für die Dienstausübung im Allgemeinen versprochen wird. Der Tatbestand der Vorteilsannahme erfasst gerade auch solche Fälle, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft bzw. „allgemeine Klimapflege“ betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - 1 StR 260/08, NJW 2008, 350, 3582 Rn. 26f.; Fischer a.a.O. § 331 Rn. 23). 7. Es handelt sich vorliegend um eine tatbestandliche Handlungseinheit zwischen Sichversprechenlassen und Annehmen des Vorteils, da die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festgelegt hat (vgl. BGH Urteil vom 24.03.2022 - 3 StR 375/20, BeckRS 2022, 10186 Rn. 41). Die Tat wird grundsätzlich erst beendet, wenn der letzte von der Unrechtsvereinbarung umfasste Vorteil vollständig entgegengenommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927) und dauerte daher solange an, wie das Arbeitsverhältnis der Z. F. fortbestand und sie noch Gehaltszahlungen der AWO Frankfurt erhielt. Die Unrechtsvereinbarung wurde jedoch am 12.12.2019 beendet, indem der Angeklagte die gehaltsmäßige Überzahlung an die AWO zurückzahlte und damit die Unrechtsvereinbarung dadurch aufkündigte. II. Hinsichtlich der unter B. III festgestellten Tat 2 hat sich der Angeklagte ebenfalls wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1. In dem Einwerben von Wahlkampfspenden für den von der SPD organisierten und finanzierten Wahlkampf für die Wiederwahl des Angeklagten als Oberbürgermeister durch die Zeugin H. R. ist ein Drittvorteil zu sehen. Diesen hat der Angeklagte auch angenommen, indem er sich für die Bemühungen der Zeugin bedankte. 2. Der Angeklagte und die Zeugin H. R. kamen auch im Sinne einer Unrechtsvereinbarung überein, dass die Wahlkampfunterstützung erfolgt, damit der Angeklagte im Gegenzug seine künftige Dienstausübung (weiterhin) an den Interessen der AWO Frankfurt ausrichten und sich gegenüber dem Verband gewogen verhalten würde. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bei Wahlkampfunterstützung die Chancengleichheit unter den Kandidaten auch dann zu wahren ist, wenn ein Amtsträger sich an einer erneuten Wahl beteiligt, und hierbei die vom Bundesgerichtshof mit Blick auf die passive Wahlgleichheit vorzunehmende einschränkende Auslegung vorgenommen. Danach ist die Unrechtsvereinbarung nicht schon dann festgestellt, wenn die Spende dem Zweck dient, das Amt im Einklang mit den allgemeinen, von dem Amtsträger geteilten politischen Vorstellungen des Spenders auszuüben. Vielmehr ist erst dann, wenn ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Vorteilsgewährung Einfluss auf anfallende Entscheidungen des Politikers nach der Wahl genommen werden soll, eine Unrechtsvereinbarung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07, NStZ 2008, 33 Rn. 3; BGH, Urteil vom 04.11.2021 - 6 StR 12/20, juris Rn. 59; Korte a.a.O. § 331 Rn. 41). So liegt der Fall hier, da die Wahlkampfunterstützung durch H. R. gerade in der Erwartung erfolgte, der Angeklagte werde auch im Laufe einer weiteren Amtszeit mit Vorhaben der AWO Frankfurt befasst sein. Mit der Wahlkampfunterstützung sollte gerade auf diese anstehenden möglichen Entscheidungen Einfluss genommen werden. III. Die Taten 1 und 2 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). E. Strafzumessung I. Bei der Strafzumessung hat die Kammer in beiden Fällen den Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB angewendet, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vorsieht. II. Zu Gunsten des Angeklagten hat sie berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, die Taten bereits geraume Zeit zurückliegen und er nicht unwesentliche Teile des objektiven Tatgeschehens im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung letztlich zugestanden hat. Ferner ging die Initiative zu den Taten von der Zeugin H. R. aus und der Angeklagte hat sich durch die Taten nicht persönlich bereichert, sondern die Vorteile sind jeweils Dritten zu Gute gekommen. Des Weiteren hat die Kammer unter dem Gesichtspunkt der Schadenswiedergutmachung gewürdigt, dass der Angeklagte bereits im Dezember 2019 einen Betrag von 3.565,12 € an die AWO überwiesen sowie im weiteren Verlauf weitere Zahlungen an seine Ehefrau in einer Gesamthöhe von über 29.000 € in der Absicht geleistet hat, dass diese die von ihr erhaltenen Vorteile gegenüber der AWO ausgleicht. Außerdem waren die nicht unerhebliche bisherige Verfahrensdauer sowie der Umstand zu bedenken, dass er - jedenfalls nicht ausschließbar - auch auf Grund der Vorwürfe, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, sein Amt als Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main durch Abwahl verloren hat. Dabei sieht die Kammer allerdings in der erfolgten Medienberichterstattung über die Person des Angeklagten und die vorliegenden Taten keinen zusätzlichen Strafmilderungsgrund. Die mediale Berichterstattung über eine Straftat und die Person eines Angeklagten hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - selbst wenn sie aggressiven und vorverurteilenden Charakter hat - für die Strafzumessung regelmäßig keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 154/16; Beschluss vom 30.03.2011 - 4 StR 42/11; Urteil vom 07.11.2007 - 1 StR 164/07). Sie kann nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie weit über das gewöhnliche Maß hinausgeht, das jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss, und sie sich deshalb besonders nachteilig für ihn ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 23.08. 2018 - 3 StR 149/18; Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 154/16; Beschluss vom 14.10.2015 - 1 StR 56/15). Das setzt jedoch voraus, dass die Berichterstattung nachweislich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gravierend beeinträchtigt hat oder mit einer ganz erheblichen seelischen Belastung für ihn verbunden war (BGH, Urteil vom 07.11.2007 - 1 StR 164/07; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2004 - 11 Ns 40 Js 26274/03; Maier in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 270). Derartige Umstände hat die Kammer nicht feststellen können. Überdies wäre eine strafmildernde Wirkung schon deshalb fernliegend, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer durch die Vorteilsannahme sein Amt als Oberbürgermeister missbraucht hat. Durch öffentliches Interesse verursachte Belastungen können jedoch dann nicht strafmildernd wirken, wenn die Taten gerade unter Missbrauch der dieses Interesse begründenden Stellung begangen wurden. In solchen Fällen muss der Angeklagte mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - 1 StR 83/08; Urteil vom 20.07.1999 - 1 StR 668/98; Fischer a.a.O. § 46 Rn. 63; BGH, Urteil vom 04.11.2021 - 6 StR 12/20). Schließlich drohen dem Angeklagten im Falle der Rechtskraft dieser Verurteilung weitere Sanktionen in dem anhängigen Disziplinarverfahren. III. Strafschärfend hat die Kammer in beiden Fällen gewürdigt, dass der Angeklagte seiner Vorbildfunktion als Oberbürgermeister nicht gerecht geworden ist. Straferschwerend wirkte sich zudem aus, dass die festgestellte Rückkehrvereinbarung im Jahre 2012 auf seine alleinige Initiative hin zustande gekommen ist. Die Kammer hat hinsichtlich der unter B. I dargestellten Tat in der Hauptverhandlung vom 27.10.2022 mit der Verteidigung eine Einführung der Einlassung des Angeklagten während seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26.04.2022 sowie verschiedener Urkunden aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 7740 Js 226555/22 erörtert und dabei zu erkennen gegeben, dass die Möglichkeit bestehe, diese Inhalte gegebenenfalls sowohl bei der Beweiswürdigung als auch - im Falle einer Verurteilung - bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Von einem förmlichen Hinweis mit Blick auf ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten in die staatsanwaltschaftliche Einstellungsentscheidung vom 08.07.2022 dahingehend, dass ihm die Tat in einem gerichtlichen Verfahren nicht vorgeworfen werde (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.1982 - 2 StR 278/82 NStZ 1983, 20, 20f.; a. A. BGH, Beschluss vom 26.06.1981 - 3 StR 83/81, NJW 1981, 2422; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Teil 4 Rn. 662) wurde abgesehen, da ein Verteidiger des Angeklagten während der Erörterung erklärte, es sei ja allseits bekannt, dass nach §§ 154, 154a StPO eingestellte Taten Berücksichtigung finden könnten. Bei der ersten Tat war zudem der lange Zeitraum zu bedenken, in dem der Ehefrau des Angeklagten die Vorteile gewährt wurden, sowie deren nicht unerhebliche Gesamthöhe. Schließlich hat die Kammer bedacht, dass die Unrechtsvereinbarung nicht nur geschlossen, sondern auch umgesetzt wurde (BGH, Urteil vom 17.03.2015 - 2 StR 281/14, BeckRS 2015, 9703 Rn. 43f.). IV. Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer in beiden Fällen die Verhängung einer Geldstrafe für tat- und schuldangemessen und hat für die erste Tat eine solche von 100 Tagessätzen sowie für die zweite Tat eine solche von 60 Tagessätzen als ausreichend, aber auch erforderlich angesehen. Aus diesen Einzelstrafen hat sie sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet und deren Höhe nach nochmaliger Abwägung der dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände mit einhundertzwanzig (120) Tagessätzen festgesetzt. V. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist die Kammer von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 8.131,58 € ausgegangen. …. Im Hinblick auf die Besoldungsbezüge hat sie dabei zu Gunsten des Angeklagten diejenigen zu Grunde gelegt, die er nach der gesetzlich vorgesehenen Reduzierung in Folge seiner Abwahl ab März 2023 erhalten wird. Von diesem Einkommen hat sie die vom Angeklagten an seine Ehefrau sowie seine Töchter zu leistenden Unterhaltszahlungen sowie die von ihm übernommene Kindergartengebühr und die Krankenversicherung für seine jüngere Tochter abgezogen. … Im Ergebnis resultiert hieraus ein Tagessatz von einhundertfünfundsiebzig (175) €. F. Einziehung Die Zahlungen in Höhe von 5.989 €, die von den Konten der Z. F. auf das Gemeinschaftskonto sowie auf das Konto des Angeklagten überwiesen wurden, sind Gegenstand der Einziehung nach §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c StGB, da der Angeklagte (Mit-) Verfügungsgewalt über diese hatte und damit etwas durch die Tat erlangt hat. Durch die Rückzahlungen an die AWO Frankfurt und die Zahlungen an Z. F. zur Weiterleitung an die AWO war die Einziehung nicht gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand kann stets nur dann eingreifen, wenn eine Straftat verwirklicht wurde, die zumindest auch Individualrechtsgüter schützt (vgl. Meißner NZWiSt 2018, 239, 244; LG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2019 - 6 Qs 1/19, BeckRS 2019, 1814), was auf die Vorteilsannahme, die ausschließlich die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit schützt (vgl. Fischer a.a.O. § 331 Rn. 2), nicht zutrifft. G. Kostenentscheidung Der Angeklagte hat gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.