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Urteil

2-24 O 184/18

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1024.2.24O184.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ……………………….. ………………… ………….. einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: a. Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. [...] b. [ Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter) Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch …… ausgeschlossen: - Pakete, deren Wert € 5.000,- überschreitet,] - unzureichend verpackte Güter, - Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen), - verderbliche und temperaturempfindliche Güter, [...], [...] - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen), - Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone), - Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher), [...], - [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG, [...] - Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden, [...]. c. [...] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse [...] ist …….. zur Öffnung der Pakete berechtigt. d. Beauftragt der Versender …… mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass …….. den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die ………… oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). [...] e. [...] ……. haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen. [...] II. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.1.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger wegen des Tenors zur Hauptsache zu I. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ……………………….. ………………… ………….. einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: a. Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. [...] b. [ Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter) Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch …… ausgeschlossen: - Pakete, deren Wert € 5.000,- überschreitet,] - unzureichend verpackte Güter, - Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen), - verderbliche und temperaturempfindliche Güter, [...], [...] - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen), - Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone), - Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher), [...], - [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG, [...] - Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden, [...]. c. [...] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse [...] ist …….. zur Öffnung der Pakete berechtigt. d. Beauftragt der Versender …… mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass …….. den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die ………… oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). [...] e. [...] ……. haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen. [...] II. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.1.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger wegen des Tenors zur Hauptsache zu I. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der im Tenor genannten Klauseln verlangen. In Beug auf die unter I b. genannte Klausel bezieht sich der Unterlassungsausspruch auf die fettgedruckten Elemente. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG die Unterlassung einer Klausel in AGB, die bei Verträgen mit Verbrauchern verwendet werden, gemäß dem im Klageantrag zu 1. bezeichneten Wortlaut verlangen. Dabei kann es dahin stehen, ob die Klausel auch in AGB verwendet wird, die für den Geschäftsbetrieb der Beklagten mit Geschäftskunden gelten sollen. Die Beklagte verwendet verschiedene AGB, darunter „Allgemeine Geschäftsbedingungen der …………. ……. für Geschäftskunden (Stand Januar 2018)“, „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ……………… für PaketShop-Kunden und den Subunternehmerdirektverkauf“ sowie „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ………………….. für den Online-Vertrieb über die ………. App und ..........“. Daneben existieren noch „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ……………………… (Stand Oktober 2016).“ Diese AGB-Versionen enthalten alle eine entsprechende Klausel in der Formulierung wie im Klageantrag zu 1. Auch nach dem Vortrag der Beklagten werden solche AGB auch im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendet, nämlich jedenfalls die AGB „für PaketShop-Kunden und den Subunternehmerdirektverkauf“ und die AGB „für den Online-Vertrieb über die ……….. App und ..............“. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Stand Oktober 2016 noch in Verträgen mit Verbrauchern Anwendung finden, weil sie in den „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ……………………….. für Geschäftskunden (Stand Januar 2018)“ nicht aufgehoben werden. Jedenfalls in Verträgen mit Verbrauchern ist eine solche Klausel, wie im Klageantrag zu 1. aufgeführt ist, unwirksam. Ob dies auch in Verträgen mit Unternehmern gilt, muss nicht entschieden werden, da der Kläger die Unterlassung nur für Verträge mit Verbrauchern begehrt. Diese Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Mit der im Klageantrag zu Ziffer 1. aufgeführten Klausel wird geregelt, dass die Beklagte keine Weisungen vom Versender nach Übergabe der Pakete befolgen müsse. Allerdings sieht § 418 HGB solche Weisungsrechte vor. Zwar ergibt sich aus § 449 HGB, dass die Regeln in § 418 Abs. 1 – 5 und § 419 HGB dispositiv sind. Nur § 418 Abs. 6 HGB ist gegenüber Verbrauchern zwingend. Das besagt aber noch nichts für die Frage, ob Abweichungen vom dispositiven Recht dennoch eine unangemessene Benachteiligung sein können. Grundsätzlich gilt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach führt der Verstoß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das gesetzliche Leitbild im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Anderes gilt nur dann, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (BGH, Urteil vom 07. März 2013 – VII ZR 162/12 –, Rn. 26, juris). Auch kann eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben, dass die Klausel den Kunden nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – XI ZR 156/02 –, BGHZ 153, 344-353, Rn. 24, juris). Diese Ausnahmen liegen nicht vor. In der Klageerwiderung führt die Beklagte lediglich wirtschaftliche Gründe an. Ihr Geschäftsbetrieb sei so ausgelegt, dass mögliche Weisungen den Betriebsablauf stören würden. Als Korrektiv gibt die Beklagte an, dass der „............“ genutzt werden könne. Allerdings gibt dieser Service Weisungsrechte lediglich dem Empfänger, wogegen der Versender solche Weisungen gegen sich gelten lassen muss. Da zudem § 418 Abs. 1 – 5 HGB Regelungen enthält, unter denen der Frachtführer nicht verpflichtet ist, Weisungen zu beachten und er zugleich Aufwendungsersatz verlangen kann, mithin die gesetzliche Regelung eine differierte Ausgestaltung des Weisungsrechts enthält, ist es nicht sachlich gerechtfertigt, die Rechte des Versenders allein wegen der Betriebsabläufe und auf Gründen der Vereinfachung völlig auszuschließen. Mithin ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der dem Absender jegliches Weisungsrecht genommen wird, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. auch Schmidt in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2014, § 418, Rn. 58; ebenso MünchKommHGB/Czerwenka Rn 4). Auch wegen der im Klageantrag zu 3. genannten Klauseln kann der Kläger Unterlassung verlangen (§ 1 UKlaG). Auch diese Klausel ist in AGB enthalten, die die Beklagte unstreitig im Geschäftsbetrieb mit Verbrauchern verwendet. Zwar regelt die Beklagte in ihren AGB sog. Beförderungsausschlüsse, die beinhalten, welche Güte und Pakete sie nicht befördern will. Grundsätzlich obliegt es der Beklagten zu entscheiden, welche Güter sie zur Beförderung annimmt und welche nicht. Einen Anspruch auf Versendung von Paketen hat der Versender nicht. Das ist Folge der Privatautonomie. Die Beklagte kann nicht gezwungen werden, alle ihr angedienten Pakete anzunehmen. Allerdings steht der Ausschluss der Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Regelungen, die die Konsequenzen einer Beförderung eines Gutes trotz Beförderungsausschlusses regeln: nämlich mit dem Recht, in Pakete hineinsehen zu dürfen. (Ziffer 3.4 bzw. 5.4) und der Überbürdung der Kosten und des Schadensersatzes (Ziffer 3.5 bzw. 5.5). Diese Regelungen sind Inhalt aller AGB der Beklagten. Im Zusammenspiel mit dem Verbot der Beförderung bewirkt die Auferlegung der Kosten und des Schadensersatzes eine Freizeichnung der Beklagten mit der Folge, dass sie sich nicht um den Inhalt der zu befördernden Pakete kümmern muss. Infolgedessen bürdet die Beklagte das Risiko, dass eine Sendung dem Beförderungsausschluss unterliegt, allein dem Versender auf und knüpft daran Folgen, die allein den Versender treffen. Auf dieser Grundlage müssen die Beförderungsausschlüsse so definiert sein, dass der Versender nicht im Unklaren bleibt, ob eine Versendung ausgeschlossen ist oder nicht, weil sich daraus für ihn negative Folgen ergeben. Die von dem Kläger beanstandeten Beförderungsausschlüsse genügen diesen Anforderungen nicht, weshalb ein Verstoß gegen das Transparenzverbot i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; jeweils mwN). Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14 –, Rn. 16, juris). Diesen Anforderungen werden die beanstandeten Beförderungsausschlüsse nicht gerecht. Bei dem Ausschluss von unzureichend verpackten Gütern wird nicht ersichtlich, was die Beklagte unter einer unzureichenden Verpackung versteht. Konkrete und objektivierbare Anforderungen an die Verpackung werden nicht genannt. Auch wenn die Beklagte Leitfäden für die Verpackung herausgegeben hat, wird in den AGB auf diese Leitfäden nicht Bezug genommen. Auch der Ausschluss von Gütern, die einer Sonderbehandlung bedürfen, ist intransparent, weil es auch hier an konkreten und objektivierbaren Anforderungen fehlt. Auch die genannten Beispiele legen nicht eindeutig fest, von welchen Gütern die Beklagte ausgeht, dass sie einer Sonderbehandlung bedürfen. Gleiches gilt für den Ausschluss von verderblichen oder temperaturempfindlichen Gütern. Welche Güter als verderblich anzusehen sind und deshalb von der Beförderung ausgeschlossen sind, steht ebenso wenig fest, wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen Güter temperaturempfindlich sind. Auch der Begriff von Gütern mit geringem Wert, deren Verlust aber hohe Folgeschäden verursachen können, bleibt vage und intransparent. Konkrete Werte werden nicht genannt. Es werden auch keine Kriterien benannt, unter denen ein Verbraucher einschätzen könnte, ob ein Folgeschaden in Bezug auf den Wert einer Sache als „hoch“ einzuschätzen ist. Es bleibt auch offen, was die Beklagte unter Folgeschäden versteht. Unklar und intransparent ist auch der Begriff von „Telefonkarten“ oder „Pre-Paid-Karten“, ebenso wie „Geld“ oder „geldwerte Dokumente“. Verboten wäre es demnach, einen frankierten Rückumschlag einer Sendung beizulegen oder einen „Glückspfennig“ als Talisman. Damit rechnet kein Verbraucher. Dem Interesse der Beklagten, nicht für einen Verlust haftbar zu sein, mag die Beklagte dadurch entgegenzuwirken, in dem sie die Verbotsgüter konkret bezeichnet und nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen und unvollständigen Beispielsaufzählungen. Intransparent ist ferner der Begriff der „Abfälle i.S.d. KrWG“. Auch hier bleibt offen, was die Beklagte hiermit zum Ausdruck bringen will. Es ist bereits fraglich, ob ein Verbraucher das Kürzel „KrWG“ als „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ versteht und die Definitionen des Begriffs „Abfall“ vor Augen hat. Ein Verbraucher wird sich mit dem Begriff „Abfälle i.S.d. KrWG“ nicht im Klaren sein können, welche Beförderung von Gütern nach dem Willen der Beklagten ausgeschlossen sein sollen. Gleiches gilt für „Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist.“ Auch hier wird die Beklagte nicht erwarten dürfen, dass ein Verbraucher einen vollständigen Überblick über die bestehenden Sanktionsgesetze besitzt und weiß, welche Güter er versenden darf und welche nicht. Der Kläger kann weiterhin die Unterlassung der Verwendung einer Klausel mit dem im Klageantrag zu 4. genannten Inhalt in AGB bei Verträgen mit Verbrauchern verlangen. Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. mit Art. 10 GG. Die Klausel verletzt den Anspruch des Verbrauchers auf Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 GG. Das Brief- und Postgeheimnis ist ein Grundrecht, das zu wahren auch der Beklagten obliegt. Das Grundrecht wirkt nicht nur zwischen dem Staat und seinen Bürgern, sondern ist auch im Verkehr zwischen den Bürgern untereinander zu beachten. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses einen Straftatbestand darstellt und auch derjenige, der geschäftsmäßig Postdienste erbringt, zur Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet ist (§ 39 Abs. 2 PostG). Die Verletzung des Postgeheimnisses ist dabei nur unter bestimmten, in § 39 Abs. 4 PostG genannten Voraussetzungen erlaubt. Ein Recht, festzustellen, ob eine Sendung einem vertraglichen Beförderungsverbot unterfällt, gehört zu dem Erlaubniskatalog nicht. Zudem erlaubt die Klausel ein Öffnen der Sendung, wenn lediglich der Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse besteht. Damit wäre der Beklagten das Öffnen jeder Sendung erlaubt, weil sie stets den Verdacht hegen könnte, dass ein solcher Verstoß vorliegt. Ein solches Recht benachteiligt den Verbraucher unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Unterlassungsanspruch besteht ferner für Klauseln mit dem im Klageantrag zu 5. genannten Wortlaut in AGB bei Verträgen mit Verbrauchern. Auch diese Klausel ist in allen AGB-Versionen enthalten, die die Beklagte in ihrem Geschäftsbetrieb verwendet. Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie eine Bestimmung enthält, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist. Die Klausel enthält eine Regelung, dass für den Fall, dass der Versender die Beförderung eines Gutes beauftragt hat, für die ein Beförderungsausschluss besteht, diese alle Schäden und Kosten zu ersetzen hat, die aus der vertragswidrigen Beauftragung resultieren. Auf der Grundlage des bei der AGB-Kontrolle geltenden Grundsatzes der sog. kundenfeindlichen Auslegung, wonach im Falle unterschiedlicher Deutungsmöglichkeiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegungsalternative, also diejenige maßgebend ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 86/16 –, BGHZ 216, 193-208, Rn. 20), ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass der Versender für Schäden und Kosten haftet, auch wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt, ihm also nicht vorwerfbar ist, dass er die Versendung eines Gutes in Auftrag gegeben hat, die unter einen Beförderungsausschluss fällt. Gesetzliches Leitbild einer Haftung ist aber, dass diese von einem Verschulden abhängt (vgl. § 280 Abs. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 164, 196, 210 f. = NJW 2006, 47, 49 f. mwN; BGHZ 135, 116, 121 f. = NJW 1997, 1700, 1702; BGHZ 114, 238, 240 f. = NJW 1991, 1886, 1887; BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 – XII ZR 199/13 –, Rn. 28, juris). Eine Gefährdungshaftung besteht nur in gesondert normierten Fällen. Das Erfordernis eines Verschuldens folgt auch nicht aus der Bezugnahme auf „gesetzliche Bestimmungen“, weil diese Einschränkung intransparent ist, weil nicht klar wird, auf welche gesetzliche Bestimmung die Beklagte Bezug nehmen will. Ein Unterlassungsanspruch besteht ferner für Klauseln mit dem im Klageantrag zu 6. genannten Wortlaut in AGB bei Verträgen mit Verbrauchern. Auch diese Klausel ist in allen AGB-Versionen enthalten, die die Beklagte in ihrem Geschäftsbetrieb verwendet. Lediglich die Bezugnahme auf Verzögerungen bei der Zollabfertigung ist nur in den AGB mit Stand vom Oktober 2016 und mit Stand vom Januar 2018 enthalten. Da aber nicht auszuschließen ist, dass die AGB mit Stand vom Oktober 2016 auch in Verträgen mit Verbrauchern Anwendung finden, weil deren Gültigkeit durch die Beklagte nicht aufgehoben wurde, besteht ein Unterlassungsanspruch im gesamten Umfang der Formulierung. Diese Klausel ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Die Klausel beinhaltet einen Haftungsausschluss für Folgeschäden und Folgekosten ohne dass die aus § 309 Nr. 7 BGB genannten Einschränkungen beachtet werden. Auch im Kontext mit den übrigen Regelungen in Ziffer 9.1 bzw. 6.1 der AGB enthält diese Klausel einen generellen Haftungsausschluss für bestimmte Schäden, nämlich Folgeschäden und Folgekosten (im Gegensatz Schäden aus Verlust und Beschädigung). Jedenfalls im Hinblick auf § 309 Nr. 7 b) BGB wird jegliche Haftung für Folgekosten und Folgeschäden ausgeschlossen, auch wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Nicht begründet ist die Klage in Bezug auf die im Klageantrag zu 2. genannte Klausel. Diese benachteiligt einen Verbraucher nicht in einer unangemessenen Weise. Vielmehr liegt eine Abstellgenehmigung im schützenswerten Interesse des Empfängers, auch wenn er Verbraucher ist. Denn durch eine Abstellgenehmigung kann der Empfänger erreichen, dass die Beklagte eine Sendung auch dann zustellt, wenn er bei der Zustellung nicht persönlich angetroffen wurde. Wäre die Abstellgenehmigung nicht beachtlich, müsste der Empfänger hinnehmen, dass eine Sendung nicht zugestellt wird, wenn er diese nicht persönlich annehmen kann. Die vom Kläger vermisste Mitteilung über das Abstellen führt nicht zur unangemessenen Benachteiligung. Denn zum einen gilt die Zustellungsfiktion nur dann, wenn der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Zu dieser ist der Empfänger nicht verpflichtet. Es liegt in seinem Belieben, ob er eine solche Abstellgenehmigung erteilt oder nicht. Zum anderen kann der Empfänger den Ort der Stelle bezeichnen, an dem das Paket abgestellt werden soll. Er wird deshalb i.d.R. einen Ort wählen, den er für sicher erachtet und der vom ungeschützten Zugriff Dritter ausgeschlossen ist. Er wird auch einen Ort wählen, der für ihn ohne weiteres zugänglich ist und der von ihm ohne weiteres kontrolliert werden kann. Er wird deshalb durch die Wahl des Abstellungsortes, die allein ihm obliegt, schon im eigenen Interesse die Gefahr einer unbefugten Mitnahme durch einen Dritten minimieren und ausschließen. Ein Recht der Beklagten, die Zustellung an einen von ihr ausgewählten Ort vorzunehmen, wird durch die Klausel nicht begründet. Der Zahlungsanspruch der Beklagten beruht auf §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG. Danach hat die Beklagte die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten von 260,00 € sind angemessen und können auf diesen Betrag gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Die Kosten sind auch dann angemessen, wenn der Kläger nicht alle in dem Abmahnschreiben bezeichneten Klauseln zum Gegenstand der Klage gemacht hat und sich die Klage nicht in allen Anträgen als begründet erweist. Auch wenn der Kläger das Abmahnschreiben auf die berechtigten Punkte beschränkt hätte, wären die geltend gemachten Kosten angefallen. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich ungeachtet des Umstandes, dass sich das Abmahnschreiben auch auf andere Klauseln bezogen hat, aus dem Umstand, dass die Beklagte die Wirksamkeit ihrer AGB in diesem Rechtsstreit verteidigt und damit zum Ausdruck bringt, dass sie diese auch in Zukunft verwenden will. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO. Diese kann bereits in dem Unterlassungsurteil ausgesprochen werden (§ 890 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu verteilen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Das Kostenverhältnis bestimmt sich danach, dass der Kläger in Bezug auf 5 von 6 Klauseln obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Um den Schadensersatzanspruch bezüglich der Hauptsache gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu sichern, dürfte eine Sicherheit in Höhe von 20.000 € ausreichend sein. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Er ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG anerkannt. Die Beklagte ist ein Paket- und Expressdienstleister, der Paketversendungen besorgt. Für ihre geschäftliche Tätigkeit im Paketversand verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für ihre Tätigkeiten, insbesondere für die Abfertigung, den Umschlag, die Lagerung und den Transport von Paketen innerhalb Deutschlands und international galten zunächst AGB mit Stand Oktober 2016. Wegen des Wortlauts dieser Bedingungen wird auf Bl. 33 - 34 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte veränderte im Januar 2018 diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wegen des Wortlauts der Geschäftsbedingungen, Stand Januar 2018, wird auf Bl. 114 - 115 d.A. Bezug genommen. Für Paketshop-Kunden und den Subunternehmerdirektverkauf verwendet die Beklagte gesonderte AGB (Wortlaut Bl. 35 d.A.), ebenso für den Online-Vertrieb über die …..-App und ……... (Wortlaut Bl. 36 + 206 d.A.). Mit Schreiben vom 12.6.2017 beanstandete der Kläger einzelne Klauseln aus den AGB der Beklagten und forderte die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Dies verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 28.7.2017. Wegen der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf Bl. 38 – 54 und Bl. 116 - 124 d.A. verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, die im Klageantrag bezeichneten Klauseln seien im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam, weil sie diese unangemessen benachteiligen. Dabei sei es unerheblich, dass die Beklagte AGB verwende, die nur im Rechtsverkehr mit Geschäftskunden verwendet würden, weil die Klauseln auch in AGB enthalten seien, die im Rechtsverkehr auch mit Verbrauchern verwendet würden. Der Kläger ist der Ansicht, die im Klageantrag zu 1. bezeichnete Klausel benachteilige den Vertragspartner unangemessen, weil ihm jegliches Weisungsrecht entzogen werde und er deshalb als Versender keine Möglichkeit mehr habe, auf die Beförderung seines Gutes Einfluss zu nehmen. Die im Klageantrag zu 2. genannte Klausel sei unwirksam, weil sie den Empfänger unangemessen benachteilige, weil er über das Abstellen einer Sendung an der bezeichneten Stelle nicht unterrichtet werde. Die im Klageantrag zu 3. bezeichneten Ausschlüsse der Versendung seien nicht hinreichend bestimmt und würden so gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die im Klageantrag zu 4. genannte Klausel sei unwirksam, weil sie gegen das nach Art. 10 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis verstoßen würde. Die im Klageantrag zu 5. genannte Klausel würde gegen § 309 Nr. 7 a) und b) verstoßen, weil sie eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch ein Ausschluss der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten enthalte. Zudem begründe die Klausel eine verschuldensunabhängige Haftung des Versenders. Auch die im Klageantrag zu 6. genannte Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ……………… ……………….einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 1. 2.3 Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. [...] 2. 2.5.5 Hat der Empfänger ……… eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist. 3. [3. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter) Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch ……… ausgeschlossen: 3.1 - Pakete, deren Wert € 5.000,- überschreitet,] - unzureichend verpackte Güter, - Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen), - verderbliche und temperaturempfindliche Güter, [...], [...] - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen), - Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone), - Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher), [...], - [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG, [...] - Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden, [...]. 4. 3.4 [...] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse [...] ist ………. zur Öffnung der Pakete berechtigt. 5. 3.5. Beauftragt der Versender ……… mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass ……….. den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die ……… oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). [...] 6. 9.1 [...] ……… haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen. [...] II. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, ihre Standard-AGB würde sie nur im Rechtsverkehr mit Geschäftskunden verwenden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die im Klageantrag zu 1. genannte Klausel sei nicht zu beanstanden, weil die §§ 418 Abs. 1 – 5, 419 HGB gemäß § 449 HGB uneingeschränkt dispositiv seien. Zudem sei die Abweichung sachlich gerechtfertigt, weil die Beklagte ein Massenpaketdienstleister sei und eine Weisung des Versenders die Betriebsabläufe der Beklagten stören und erhebliche beeinträchtigen würden. Die im Klageantrag zu 2. genannte Klausel benachteilige den Empfänger nicht unangemessen, weil die Abstellgenehmigung in seinem Belieben stehe und für ihn vorteilhaft sei. Die im Klageantrag zu 3. genannte Klausel sei nicht unwirksam, weil sie die Leistungspflicht der Vertragsparteien regelt und damit von der Inhaltskontrolle freigestellt sei. Beförderungsausschlüsse seien auch branchenüblich. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die im Klageantrag zu 4. genannte Klausel sei nicht unwirksam, weil das Brief- und Postgeheimnis auf die von der Beklagten zu befördernden Pakte nicht anwendbar sei. Die im Klageantrag zu 5. genannte Klausel verstoße nicht gegen § 309 Nr. 7 BGB, weil sie keinen Haftungsausschluss enthalte, sondern eine Kostentragungspflicht des Versenders. Die im Klageantrag zu 6. genannte Klausel finde im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern keine Anwendung. Zudem weiche die Klausel auch nicht von den Haftungsregeln des HGB ab. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.