Urteil
VIII ZR 86/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Klausel, die den Lieferanten verschuldensunabhängig zur Erstattung jeglicher beim Erwerber wegen mangelhafter Lieferungen angefallener Mehraufwendungen verpflichtet, ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
• Ein solcher Mehraufwandsanspruch kann im Unternehmensverkehr nur verschuldensunabhängig unter den engen Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB gelten; darüber hinaus sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verschuldensabhängig (§ 437 Nr.3, §§ 280, 281, 284 BGB).
• § 478 Abs. 2 BGB (Unternehmerregress) kann nicht als generelle Maßstabsnorm für AGB in Lieferketten herangezogen werden, wenn die Lieferkette vor dem Verbraucherverkauf abbricht.
• Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu Anspruchsgrund, Verschulden, Mitverursachung und Umfang der zurückgeholten Ware machen eine Zurückverweisung zur ergänzten Tatsachen- und Rechtsprüfung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Mehraufwandsklausel bei Unternehmerlieferungen • Eine formularmäßige Klausel, die den Lieferanten verschuldensunabhängig zur Erstattung jeglicher beim Erwerber wegen mangelhafter Lieferungen angefallener Mehraufwendungen verpflichtet, ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. • Ein solcher Mehraufwandsanspruch kann im Unternehmensverkehr nur verschuldensunabhängig unter den engen Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB gelten; darüber hinaus sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verschuldensabhängig (§ 437 Nr.3, §§ 280, 281, 284 BGB). • § 478 Abs. 2 BGB (Unternehmerregress) kann nicht als generelle Maßstabsnorm für AGB in Lieferketten herangezogen werden, wenn die Lieferkette vor dem Verbraucherverkauf abbricht. • Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu Anspruchsgrund, Verschulden, Mitverursachung und Umfang der zurückgeholten Ware machen eine Zurückverweisung zur ergänzten Tatsachen- und Rechtsprüfung erforderlich. Die niederländische Beklagte lieferte über Jahre Wassereis, das die deutsche Klägerin unter ihrer Marke vertrieb. Zwischen den Parteien bestand eine 2009 getroffene Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) mit einer Klausel (Ziffer 3), wonach Mehraufwand beim Käufer in nachweislicher Höhe zu Lasten des Verkäufers geht. Im August 2010 meldete die Beklagte Schimmelbefall; daraufhin wurde unter ihrem Namen eine Presseerklärung veröffentlicht und die Klägerin holte Warenbestände zurück und wickelte einen Produktrückruf ab. Die Beklagte zahlte etwa 300.000 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; die Klägerin forderte insoweit weitere Ersatzleistungen und rechnete auf. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klägerin weitgehend Recht; das Berufungsgericht stützte sich maßgeblich auf die QSV-Klausel. Die Beklagte ließ Revision zum Bundesgerichtshof zu, der das Berufungsurteil aufhob und zurückverwies. • Die Revision war erfolgreich: Die vom Berufungsgericht als tragend angesehene Mehraufwandsklausel in Ziffer 3 der QSV benachteiligt die Beklagte nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist unwirksam. • Kernpunkt: Nach unvereinheitlichtem deutschem Recht sind verschuldensunabhängige Ersatzansprüche des Käufers für Mehraufwand nur unter den engen Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB möglich; ansonsten kommen nur verschuldensabhängige Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 284 BGB) in Betracht. • Die Klausel weist eine weitgehende Risikozuweisung an den Lieferanten auf, ohne vertretensbedürftige Haftung oder Begrenzungen vorzusehen; sie schließt Differenzierungen nach Verursachungsbeiträgen, Erforderlichkeit und Angemessenheit aus und kann damit mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Gewährleistungssystems nicht vereinbart werden. • Das Berufungsgericht hat die Klausel irrtümlich als eine Modifikation von § 478 Abs. 2 BGB behandelt. § 478 Abs. 2 BGB ist auf den Unternehmerregress im Verbrauchsgüterkauf zugeschnitten und nicht geeignet, in Fällen zu gelten, in denen die Lieferkette vor dem Verbraucherverkauf abbricht. • Zudem fehlen für ein tragfähiges Endurteil wesentliche Feststellungen: Art und Zeitraum der einzelnen Lieferverträge, Gefahrübergang und damit Identifizierbarkeit mangelnder Chargen, Verschulden der Beklagten, Mitverursachung der Klägerin sowie die konkrete Erforderlichkeit und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen. Ohne diese Feststellungen kann die Höhe des noch gegebenenfalls überzahlten Anspruchs nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. • Zu prüfen bleibt, ob aus der Presseerklärung oder ergänzenden Abreden eine gesonderte vertragliche Beauftragung der Klägerin zur Rückholung sämtlicher Chargen und damit ein Auftrags- oder abweichender Anspruchsgrund folgt; dazu sind weitere tatsächliche Feststellungen und rechtliche Würdigungen erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die streitige Mehraufwandsklausel in der QSV nach § 307 BGB unwirksam ist und das Berufungsgericht zugleich notwendige ergänzende Feststellungen zu möglichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (etwa §§ 437, 439, 280 BGB), zu Verschulden, Mitverursachung, dem zeitlichen und sachlichen Umfang der zurückgeholten Chargen sowie zur Erforderlichkeit und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen nicht getroffen hat. Deshalb ist eine Endentscheidung nicht möglich; das Berufungsgericht soll nun diese Lücken schließen und neu entscheiden, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.