Urteil
2-24 S 223/21
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0614.2.24S223.21.00
7Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2021 (Az.: 32 C 4025/20 (86)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.226,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2021 (Az.: 32 C 4025/20 (86)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.226,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 492,54 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4) Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Kosten einer Ersatzbeförderung. Der Kläger buchte ursprünglich am 16.08.2018 bei der Beklagten für sich und seine Frau einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhuk (Namibia) für den 06.08.2019 und zurück nach Frankfurt am Main am 24.08.2019 zum Gesamtpreis von 1.799,96 Euro. Insoweit wird auf die Anlage B3, Blatt 67 ff. der Akte, Bezug genommen. Am 01.12.2019 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ..., ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter (Az.: ...). Am 04.03.2020 vereinbarten die Parteien unter der gleichen Buchungsnummer eine Umbuchung der Flüge dergestalt, dass die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nunmehr am 06.03.2020 nach Varadero (Kuba) und am 24.03.2020 zurück nach Frankfurt am Main zum Gesamtpreis in Höhe von nunmehr 2.057,40 Euro befördern sollte (Bl. 4 ff. d. A.). Das vereinbarte zusätzliche Beförderungsentgelt entrichtete der Kläger vollständig an die Beklagte. Die Beklagte annullierte am 20.03.2020 den Rückflug von Varadero nach Frankfurt am Main und wies auf die „Luftbrücke“ des Auswärtigen Amtes hin (Bl. 144 d. A.). Sie kümmerte sich nicht um eine Ersatzbeförderung. Der Kläger buchte noch am 20.03.2020 seinerseits einen Flug mit der Fluggesellschaft ... von Cayo Coco auf Kuba nach Frankfurt am Main mit Umsteigeaufenthalt in Montreal (Kanada) für zwei Personen zum Preis von 4.067,72 Euro. Um in Kanada einreisen zu dürfen, war die Beschaffung von Visa erforderlich. Die vom Kläger getragenen Kosten für die Visa für zwei Personen beliefen sich auf 158,70 Euro. Trotz einer Aufforderung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Flüge und die Visa ist die Beklagte dem nicht nachgekommen, auch nicht auf ein Anwaltsschreiben vom 10.06.2020, in dem der Beklagten eine Frist zu Erstattung bis zum 25.06.2020 gesetzt wurde. Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 26.11.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Der bestandskräftige Insolvenzplan sieht vor, dass Insolvenzforderungen unter 10,00 Euro bei einer Basis-Insolvenzquote von 0,1% noch nicht fällig sind. Insoweit wird auf die Anlage B2, Bl. 48 ff. d. A., Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Masse hafte, nachdem sich die Beklagte entschlossen habe, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Vertrag zu erfüllen und dann durch ihre Handlung ein Schaden entstanden sei. Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen, in der beide Parteien ihre Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt hätten. In diesem Fall hätte der Insolvenzverwalter das Wahlrecht gehabt. Vorliegend sei dem Kläger durch die Vorauskasse das Recht genommen worden, seine Forderung gegen die Masse zu richten. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei eine Fristsetzung vor der Ersatzbuchung aufgrund der Ablehnung der Beförderung durch die Beklagte am 20.03.2020 nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der bestätigte Insolvenzplan im Sinne des § 254b InsO unabhängig von einer Forderungsanmeldung gegenüber allen Beteiligten Wirkung entfalte. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Insolvenzquote. Andernfalls würde das bloße Abwarten des Endes des Insolvenzverfahrens die Forderung wieder durchsetzbar machen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sich der Beförderungsanspruch des Klägers in eine Geldforderung umgewandelt, die zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Eine Beförderung sei nur aus Kulanz erfolgt. Da kein Beförderungsanspruch bestanden habe, schulde die Beklagte auch keine Erstattung von Ersatzflugkosten. Das Amtsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.09.2021 die Beklagte durch Urteil vom 07.10.2021 zur Zahlung von 4,23 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei zulässig, da der Kläger nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Leistungsklage gegen die überdies wieder prozessführungsbefugte Beklagte habe erheben dürfen. Der Anspruch bestehe, die Begründetheit der Klage betreffend, jedoch lediglich in Höhe der Planquote in Höhe von 0,1 %, da die Regelungen des Insolvenzplans auch für den Kläger gelten würden. Bei der geltend gemachten Forderung handele es sich um eine Insolvenz- und keine Masseforderung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Anspruch des Klägers aus § 631 BGB nicht mehr durchsetzbar, sondern wäre zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen. Die willentlich eingegangene Vertragsverpflichtung sei gemäß § 38 InsO vor der Insolvenzeröffnung begründet worden. Daran änderten auch die Umbuchungen nichts. Die Begründung eines Schadensersatzanspruches sei keine freiwillige, die Insolvenzmasse vergrößernde Handlung. Für die Einordnung als Insolvenzforderung spreche auch eine wertende Betrachtung des § 1 InsO. Weiterhin liege auch kein Fall des § 103 InsO vor oder bestehe eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Es habe sich durch die Vorleistungspflicht des Klägers das Insolvenzrisiko verwirklicht. Daran habe auch eine Leistung aus der Masse in Form des Hinfluges nichts geändert. Der Auffassung, dass der vorliegend geltend gemachte Anspruch erst mit der Annullierung entstehe, sei nicht zu folgen. Der Anspruch entstünde bereits mit Vertragsschluss unter der Bedingung des Auftretens von Flugunregelmäßigkeiten. Eine Insolvenzforderung läge unzweifelhaft dann vor, wenn die Beklagte den Flugbetrieb gänzlich eingestellt hätte. Die Berufung des Klägers gegen das ihm am 28.10.2021 zugestellte Urteil ging beim Landgericht Frankfurt am Main am 29.11.2021, einem Montag, ein und wurde, innerhalb antragsgemäß verlängerter Frist bis zum 28.01.2022, am 17.01.2022 begründet. Das Amtsgericht habe den feststehenden Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unzutreffend eingeordnet. Die Umwandlung des Beförderungs- in einen Zahlungsanspruch erfolge erst mit der Feststellung der Forderung zur Tabelle und nicht schon mit ihrer vorliegend überdies nicht vorgenommenen Anmeldung. Bis zur Annullierung habe dementsprechend ein Beförderungsanspruch fortbestanden. Die Beklagte habe sich in ihrer Annullierung auch nicht auf eine Einordnung als Insolvenzforderung berufen, sondern mitgeteilt, leistungsbereit und –willig zu sein und nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände an der Beförderung gehindert zu sein. Hierdurch habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine willentliche Verwaltungsmaßnahme vorgenommen. Die Beklagte habe durch eine Abbedingung ihrer Vorleistungspflicht und die Fortsetzung des Flugbetriebes das Risiko, im Falle der Insolvenz leer auszugehen, selbst geschaffen. Sie sei daher nicht zu privilegieren. Demgegenüber sprächen die Erwägungsgründe 1 und 4 der Fluggastrechteverordnung für eine Privilegierung des Klägers. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Oktober 2021, 32 C 4025/20 (86), abzuändern und die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.222,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2020 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 492,54 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Amtsgericht, so die das Urteil verteidigende Beklagte, habe die Forderung des Klägers zu Recht als Insolvenzforderung eingeordnet. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Klage in Höhe von 4.222,19 Euro abgewiesen und ebenfalls zu Unrecht dem Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten versagt. Zu Recht ist das Amtsgericht nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Der Kläger ist nach dem Ende des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten (§ 258 InsO) ungeachtet einer Einordnung seines Anspruches als Masse- oder Insolvenzforderung berechtigt, eine Leistungsklage unmittelbar gegen die jeweils (wieder) prozessführungsbefugte Beklagte zu erheben (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372 Rz. 19; Uhlenbruck/Lüer/Streit, 15. Aufl. 2019, InsO § 258 Rn. 9). Die Klage ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz der Kosten der Ersatzbeförderung und der Visakosten als Masseforderung in Höhe auch der weiteren 4.222,19 Euro. Es ist zwar, insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts, noch richtig, dass, auch unter Berücksichtigung der Umbuchung, mangels bestätigter Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung bzw. mangels nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehenden Beförderungsanspruches aus § 631 Abs. 1 BGB dem Kläger Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung oder §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 281 Abs. 1 BGB auf Ersatz der Rückflugkosten nicht zustehen (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.08.2021 – 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der ursprünglich bestehende Beförderungsanspruch vielmehr gemäß §§ 38, 45 InsO untergegangen. § 103 Abs. 2 InsO kam aufgrund der vollständigen Erfüllung des Beförderungsentgelts durch den Kläger ebenfalls nicht zur Anwendung (LG Frankfurt am Main, a.a.O.). Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts ist allerdings – als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO – ein Anspruch auf Ersatz der Ersatzbeförderungs- und Visakosten auf der Grundlage eines gesetzlichen Schuldverhältnisses dadurch begründet worden, dass die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau - insolvenzzweckwidrig – zwar nach Kuba, jedoch nicht mehr zurück nach Frankfurt am Main beförderte. Eine Masseverbindlichkeit bzw. -forderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (je nach Sichtweise) liegt vor, wenn diese durch Handlungen des Insolvenzverwalters - bzw. bei einer Eigenverwaltung durch die Insolvenzschuldnerin - oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wird, ohne Kosten des Insolvenzverfahrens zu sein. Insolvenzgläubiger, mithin lediglich Inhaber einer Insolvenzforderung, ist demgegenüber derjenige, dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Vermögensanspruch gegen den Schuldner zustand (BGH, B. v. 18.02.2021, Az.: IX ZB 6/20 –, Rn. 9, juris, mit Verweis auf BGH, U. v. 22.09.2011 - IX ZB 121/11; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372), §38 InsO. Eine Insolvenzforderung liegt mit anderen Worten vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, „begründet“ war, mag sich die Forderung des Gläubigers auch daraus erst danach ergeben (BGH a.a.O.). Verpflichtungen, die aus der Rückabwicklung vor Insolvenzeröffnung durch den Schuldner abgeschlossener Verträge entstehen, sind ebenfalls Insolvenzforderungen (Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 55 Rn. 5 m.w.N.). Bei Sekundäransprüchen, etwa Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung bereits vor der Insolvenzeröffnung begründeter Leistungspflichten, kommt es darauf an, ob das den Anspruch auslösenden Tatbestandsmerkmal, d. h. die Pflichtverletzung oder Verletzungshandlung, schon vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde (LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Dies gilt ebenso bei gesetzlichen Schuldverhältnissen; es ist auf die Verletzungshandlung abzustellen. Ein solches gesetzliches Schuldverhältnis bzw. ein Anspruch daraus und damit eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann nach Auffassung der Kammer auch ein solches im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB sein, wenn es vom Insolvenzverwalter oder dem in Eigenverwaltung agierenden Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wird. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen verpflichten, wobei schon eine rechtliche Sonderverbindung ausreichen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 241 Rz. 2). Eine solche Sonderverbindung ist durch Treu und Glauben beherrscht, was dazu führt, dass zu Leistungspflichten hinzutretend oder – gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB – Neben- und Rücksichtnahmepflichten isoliert bestehen und entstehen können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei dem Gegenüber ein solches Vertrauen geweckt wird, dass dieser Vermögensdispositionen trifft. Wird dieses Vertrauen dann von demjenigen, der das Vertrauen geweckt und ggf. sogar noch bestätigt hat, ohne Grund enttäuscht, entstehen ggf. Schadensersatzansprüche, gerichtet auf den Ersatz des negativen Interesses, des Integritätsinteresses (siehe dazu: Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, Einl v § 241 Rz. 4). Das gleiche kann der Fall sein, wenn ein Vertrag bereits beendet ist (Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 280 Rz. 7) oder nichtig ist (BGH, Urt. v. 28.07.2005 - III ZR 290/04 = NJW 2005, 3208, 3209). Auch dann können im Einzelfall nachvertragliche bzw. vertragsähnliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten entstehen und deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Vorliegend ist ein solches von Treu und Glauben geprägtes gesetzliches Schuldverhältnis nach Insolvenzeröffnung begründet worden, sodass die Beklagte eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt. Zwar gab es mit dem Gesagten durch den Untergang des ursprünglichen Beförderungsanspruches gemäß § 631 Abs. 1 BGB mit der Insolvenzeröffnung keine vertragliche Pflichte der Beklagten mehr, den Kläger nach Kuba oder wieder nach Deutschland zu befördern. Die Beklagte hat sich allerdings hierauf nicht berufen und die Flüge annulliert, sondern sie hat – insolvenzzweckwidrig – den Kläger dennoch nach Kuba befördert, um ihren Ruf zu wahren. Nach Auffassung der Kammer muss sie sich gerade daran festhalten lassen und kann sich nicht nach der Beförderung auf dem Hinflug gegenüber dem auf Kuba befindlichen Kläger nunmehr darauf berufen, es habe aufgrund der Wirkungen des eröffneten Insolvenzverfahrens von Anfang an auch keinen Rückbeförderungsanspruch gegeben. Die Beklagte hat vielmehr durch den Hinflug, das heißt diese Handlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, beim Kläger und seiner Ehefrau ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen bzw. dergestalt neu begründet, dass sie den Kläger und seine Ehefrau auch wieder nach Frankfurt am Main befördert – trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens. Es ist mit dem Gesagten durch den Hinflug ein von Treu und Glauben gemäß § 241 Abs. 2 BGB geprägtes gesetzliches Schuldverhältnis neu begründet worden. Dieses Vertrauen hat die Beklagte sodann durch die Annullierung am 20.03.2020 enttäuscht und entgegen der Auffassung des Amtsgerichts den geltend gemachten Schaden in Form der Ersatzbeförderungs- und Visakosten verursacht. Dies gilt umso mehr, als nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass der Kläger Kenntnis von den Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Umwandlung seines Beförderungsanspruches in eine Geldforderung hatte (vgl. LG Frankfurt a. M. a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zwischenzeitlich erkannte, nicht mehr zur Leistung verpflichtet zu sein, sind gerade mit Blick auf den Inhalt der Umbuchung am 04.03.2020 ebenfalls nicht ersichtlich. Die geltend gemachten Ersatzbeförderungs- und Visakosten sind dementsprechend nach Auffassung der Kammer aus der Masse vorrangig zu befriedigen und nicht bloß in Höhe der Basis-Insolvenzquote von 0,1 %. Der Kläger steht entgegen der im Schriftsatz vom 13.05.2022 geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten auch durch diese Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht besser als derjenige Vertragspartner, dessen Hinflug schon annulliert wurde. Unter Bezugnahme auf das Gesagte hat die Beklagte bei dem Kläger durch die Beförderung auf dem Hinflug gerade im Unterschied zu diesen anderen Fluggästen ein schutzwürdiges Vertrauen dergestalt geweckt, dass sie ihn und seine Ehefrau auch wieder nach Deutschland zurückbefördern würde. Der geltend gemachte Schaden in Form der Kosten der Ersatzbeförderung und der Kosten für die Visa für Kanada ist kausale Folge dieser Nichtberücksichtigung der Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Klägers durch die Beklagte. Bei anderen Fluggästen, deren Flüge von vornherein annulliert worden waren, wäre diese unfreiwillige Vermögensdisposition schon nicht entstanden. Im Ergebnis steht der Kläger durch den Ausgleich seiner unfreiwilligen Vermögensdisposition so da, als hätte die Beklagte den Kläger und seine Frau auf dem Rückflug entsprechend dem geweckten Vertrauen befördert. Die Kammer setzt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in Widerspruch zu ihrem Urteil vom 10.08.2021 (Az.: 2-24 S 224/20). In diesem Urteil ging es nicht um einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Ersatzbeförderungskosten aufgrund einer unterlassenen Rückbeförderung, sondern um die Erstattung von Flugscheinkosten wegen der Annullierung eines Rückflugs. Wie bereits dargelegt, kann eine solche Annullierung keine Pflichtverletzung mehr darstellen, nachdem – infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – der Beförderungsanspruch untergegangen war. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 286, 288 BGB - jedoch entsprechend dem Berufungsantrag erst seit dem 12.10.2020. Soweit der Kläger in der Klageschrift noch einen Zinsbeginn am 26.06.2020 behauptete, blieb der Berufungsantrag dahinter zurück und war die Klage daher abzuweisen. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 286. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger die Beklagte zunächst selbst erfolglos zur Erstattung der Ersatzbeförderungs- und Visakosten aufgefordert hatte. Die Entscheidung über die Kosten folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers bezieht sich allein auf die noch klageweise geltend gemachten Zinsen seit dem 26.06.2020 bis 11.10.2020. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.