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Urteil

32 C 4025/20 (86)

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2021:1007.32C4025.20.86.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtschutzbedürfnis. Insbesondere ist er nicht vorrangig auf das Insolvenzverfahren zu verweisen, da dieses mit Ablauf des Novembers 2020 endete. § 87 InsO gilt nur bis zur Aufhebung des Verfahrens. Ab diesem Zeitpunkt sind die Gläubiger grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen gegen den Schuldner wieder ohne Beschränkungen geltend zu machen. Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, welche bislang nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens direkt gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Nach dem gesetzlichen Regelungsprogramm der §§ 254 ff. InsO sind Gläubiger, welche bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren, nicht von dessen Regelungen ausgeschlossen. Sie können direkt Leistungsklage auf Zahlung der Planquote erheben. Für eine dann zu erhebende Leistungsklage auf Zahlung in Höhe der im Sanierungsplan festgelegten Quote ist das Unternehmen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder die richtige Passivlegitimierte. Denn mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner nicht nur die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück, sondern auch die Prozessführungsbefugnis. II. Die Klage ist jedoch lediglich zu einem geringen Teil begründet. Der Anspruch besteht in Höhe der im rechtskräftigen Sanierungsplan festgelegten Quote von 0,1 %. Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO mit der Folge, dass die Regelungen des rechtskräftigen Sanierungsplans Anwendung finden. Insolvenzgläubiger ist gemäß § 38 InsO derjenige, dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Vermögensanspruch gegen den Schuldner zustand. Dies ist hier gegeben. Dem Kläger stand aus dem am 18.08.2018 mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten am 01.12.2019 aus § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die vereinbarte Beförderung zu. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte diese Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, sondern war vielmehr gemäß §§ 38, 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Wert der Beförderungsleistung war – da der Leistungsanspruch nicht auf Geldzahlung gerichtet war – nach Maßgabe des § 45 InsO umzurechnen. Gegen eine Einordnung der Ansprüche aus einer Flugannullierung als Masseforderungen spricht, dass diese Forderungen zufällig entstehen, ohne einen Bezug zur eigentlichen, willensmäßigen Verwaltung der Insolvenzmasse aufzuweisen. Sie sind damit auch nicht als typische, sich verwirklichende Gefahr des fortlaufenden Geschäftsbetriebs zu begreifen. Massegläubiger sollen gerade deshalb privilegiert werden, weil der Insolvenzschuldner mit ihnen willentlich während des Verfahrens Schuldverhältnisse zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eingeht. Denn Zweck des § 55 InsO ist es, Rechtsfolgen für den Fall zu schaffen, dass der Insolvenzschuldner mit dem Ziel handelt, die Insolvenzmasse zu vergrößern. Dadurch sollen sich zugleich die Befriedigungsmöglichkeiten aller Insolvenzgläubiger verbessern. Einen Schadensersatzanspruch geht der Insolvenzschuldner aber gerade nicht freiwillig ein und er führt auch nicht dazu, dass sich die Insolvenzmasse dadurch vergrößert. Die willentlich eingegangene Vertragsverpflichtung wurde hingegen bereits vor Insolvenzeröffnung begründet. Es liegt auch entgegen der Auffassung des Klägers kein Fall des § 103 InsO vor. Das Wahlrecht nach § 103 InsO setzt voraus, dass ein gegenseitiger Vertrag vorliegt, der von beiden Vertragsparteien nicht vollständig erfüllt worden ist. Der Flugpreis wurde aber bereits vollständig von dem Kläger gezahlt. Aus diesem Grunde begründen auch die mehrfach erfolgten Umbuchungen keine Masseverbindlichkeit. Auch hier scheitert § 103 InsO an der vollständigen Erfüllung durch den Kläger vor Insolvenzeröffnung. Die Umbuchungen stellen auch kein neues Vertragsverhältnis dar, sondern beruhen auf dem zuvor begründeten Vertrag. Der Anspruch aus §§ 631 Abs. 1, 634 Nr. 3 BGB stellt eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. Demnach stellen die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen Masseverbindlichkeiten dar, soweit der Insolvenzverwalter deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt. Die Regelung dient zum einen dem Schutz des Vertragspartners des Schuldners, der nur noch dann zur Erbringung der geschuldeten Leistungen verpflichtet bleiben soll, als er auch die entsprechende Gegenleistung unmittelbar aus der Insolvenzmasse erhält. Der Kläger hat den Flugpreis aber bereits vor Verfahrenseröffnung vollständig gezahlt, weshalb sich das Insolvenzrisiko seiner Vorleistungspflicht realisiert. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung noch Leistungen, wie z. B. den Hinflug erbringt, den Rückflug aber annulliert. Soweit der Insolvenzverwalter/Insolvenzschuldner Leistungen mit Mitteln der Masse erbringt, gebührt der Masse, d.h. der Gläubigergemeinschaft und nicht einzelnen bevorrechtigten Gläubigern, die ungeschmälerte Gegenleistung. Der Auffassung, dass Ansprüche nach einer Annullierung erst in dem Moment der Annullierung entstehen und damit während des Insolvenzverfahrens, kann nicht gefolgt werden. Die Ansprüche entstehen bereits mit Vertragsschluss unter der Bedingung, dass es bei dem vertraglich gebuchten Flug zu relevanten Unregelmäßigkeiten kommt. Weiterhin ist zu beachten, dass es sich bei der Forderung des Klägers unzweifelhaft um eine Insolvenzforderung gehandelt hätte, wenn die Beklagte den Flugbetrieb gänzlich eingestellt hätte. Auch im Hinblick auf das vorrangige Verfahrensziel der Insolvenzordnung, nämlich der gemeinschaftlichen sowie gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger, § 1 InsO, spricht eine wertende Betrachtung für die Einordnung als Insolvenzforderung. Denn die Insolvenzordnung bezweckt eine Begrenzung der Masseschulden (BGH 2.2.06 – IX ZR 46/05, NZI 2006, 293). Unter Berücksichtigung dieser Intentionen des Gesetzgebers ist daher streng darauf zu achten, dass keine Forderungen als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden, die tatsächlich bloße Insolvenzforderungen sind. Die Ansprüche aus Vertrag stellen damit Insolvenzforderungen dar. Damit geltend die Regelungen des festgestellten Insolvenzplan gem. § 254b InsO auch für den Kläger. Die Wirkungen des Insolvenzplans treten nach § 254 b InsO auch für diejenigen Personen ein, die zwar zum Kreis der Planbeteiligten im Sinne von § 217 S. 1 InsO zählen, sich aber am Insolvenzplanverfahren gleichwohl nicht aktiv beteiligt haben. § 254b InsO nennt explizit Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Dies bedeutet, dass auch die nicht angemeldeten Forderungen den Gestaltungswirkungen des Insolvenzplanes unterworfen sind. Auch den Gläubigern, die nicht am Verfahren teilgenommen haben, steht nur die im Insolvenzplan festgelegte Quote zu. Soweit im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (vgl. § 227 Abs. 1 InsO). Damit hat der Kläger lediglich Anspruch auf 4,23 €. III. Die Zinsen schuldet die Beklagte als Prozesszinsen gemäß § 291 BGB. Ein Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB konnte mangels Fälligkeit der Forderung nicht eintreten. Insolvenzforderungen werden erst mit rechtkräftigen Feststellung im Insolvenzverfahren fällig. Die Klage wurde der Beklagten am 12.10.2020 förmlich zugestellt. IV. Mangels Verzug hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger ist mit dem größten Teil der Forderung unterlegen. Die Beklagte ist lediglich zu einem ganz geringen Betrag unterlegen, der kaum ins Gewicht fällt. Dem Kläger wird die gesamte Kostenlast auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einen Flugbeförderungsvertrag. Der Kläger buchte am 16.08.2018 für sich und seine Begleiterin, Frau A bei der Beklagten Flugtickets für Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk am 06.08.2019 und zurück am 24.08.2019 unter der Buchungsnummer 5859177-01. Der Kläger zahlte 1.799,96 € für die Flüge an die Beklagte. Die Flüge wurden mehrfach umgebucht. Am 04.03.2020 erfolgte die letzte Umbuchung unter der Buchungsnummer 5859177-04 durch den Kläger auf Flüge von Frankfurt am Main nach Varadero am 06.03.2020 und zurück am 24.03.2020. Der Kläger zahlte den Mehrbetrag von 280,- € für die Umbuchung an die Beklagte. Die Beklagte annullierte die Rückflüge am 20.04.2020. Eine Ersatzbeförderung wurde nicht angeboten. Der Kläger buchte daraufhin selbständig Rückflüge mit der Air C mit einem Umsteigeaufenthalt in Kanada zu einem Preis von 4.067,72 €. Darüber hinaus wendete er weitere 158,70 € für die kanadischen Visa auf. Der Kläger forderte die Beklagte mit E-Mail vom 10.05.2020, zur Zahlung der Auslagen für die Rückflüge und die Visa erfolglos auf. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.06.2020 wurde die Beklagte mit Fristsetzung zum 25.06.2020 erneut zur Zahlung aufgefordert. Mit Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 01.12.2019, AZ. 810 IN 1209/19 C, wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVo eröffnet. Das Insolvenzverfahren endete im November 2020 mit einem rechtskräftigen Sanierungsplan (Bl. 55 ff. d. A.). Der Kläger ist der Auffassung, bei der Forderung handele es sich um Masseverbindlichkeiten. Durch die Umbuchungen seien neue vertragliche Beziehungen begründet worden. Diese wurden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen und stellten damit eine Masseforderung dar. Die Situation sei vergleichbar mit der Situation, dass beide Parteien bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Verbindlichkeiten noch nicht erfüllt hätten. Es dürfe keinen Unterschied machten, dass er Kläger die Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung erfüllt habe und ihm so das Recht genommen worden sei, sein Wahlrecht auszuüben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.226,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2020 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigen für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 492,54 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Insolvenzforderung handele, die der Kläger im Insolvenzverfahren geltend zu machten habe. Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf die im Insolvenzplan festgesetzte Quote von 0,1 % habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.09.2021 (Bl. 117 d. A.) sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.