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Urteil

2-24 S 157/21

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0119.2.24S157.21.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.8.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, Az. 381 C 422/20 (37), wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.8.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, Az. 381 C 422/20 (37), wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO). II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 299,20 € an den Kläger und zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Anzahlung auf den Reisepreis für die bei ihr gebuchten Städtereise nach Rom in der Zeit vom 16.9.2020 bis 20.9.2020 in Höhe von 299,20 € zurückzuzahlen. Der Kläger hat vor Reiseantritt den Rücktritt von dem Pauschalreisevertrag erklärt. Eine solche Rücktrittserklärung hat gemäß § 651h Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Folge, dass die Beklagte den Anspruch auf den Reisepreis verliert mit der Folge, dass sie die Zahlungen auf den Reisepreis zu erstatten hat (§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 BGB). Zwar steht der Beklagten gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB eine Rücktrittsentschädigung zu, mit der sie grundsätzlich gegen den Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises aufrechnen könnte. Allerdings hat sie die Höhe einer solchen Entschädigung nicht hinreichend dargelegt. Die Höhe der Rücktrittsentschädigung folgt zunächst nicht aus der in den AGB der Beklagten enthaltenen Pauschalierung. Danach soll sich die Entschädigung im Falle eines Rücktritts bei Flugreisen von länger als 31 Tagen vor Reisebeginn auf 25 % des Reisepreises bemessen. Zwar ist es dem Reiseveranstalter grundsätzlich gemäß § 651h Abs. 2 BGB gestattet, Entschädigungspauschalen in AGB zu vereinbaren. Allerdings müssen solche Entschädigungspauschalen angemessen sein. Im Falle der Vereinbarung von Pauschalen in AGB müssen sie zudem den Anforderungen an eine Inhaltskontrolle gemäß §§ 308, 309, 307 Abs. 1 und 2 BGB genügen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2015 – X ZR 122/13 –, Rn. 11, juris). Nach der Rechtsprechung des BGH schon zum alten Pauschalreiserecht muss eine Pauschale so bemessen sein, dass sie die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und den durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerb berücksichtigt. Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31; Urteil vom 18. Januar 2022 – X ZR 88/20 –, Rn. 27, juris; Urteil vom 24. Mai 2022 – X ZR 12/21 -, Rn. 20; vgl. zum Ganzen Ullenboom, Stornopauschalen in Reiseverträgen, RRa 2022, 55 ff). Ihrer Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte nicht genügt, weil sie zu der Angemessenheit ihrer Pauschale nichts vorgetragen hat. Weder hat die Beklagte ihre Kalkulationsgrundlagen offengelegt noch dargelegt, welche Aufwendungen sie gewöhnlich erspart, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art länger als 31 Tagen vor Reisebeginn zurücktritt und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in diesem Fall gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 – X ZR 13/14 –, Rn. 31, juris). Der Kläger hat auch die Angemessenheit der Rücktrittspauschale hinreichend bestritten. Da die grundsätzliche Darlegungslast beim Reiseveranstalter liegt, dürfen an die Substantiierung des Bestreitens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 – X ZR 12/21 –, Rn. 22, juris). Im Schriftsatz vom 26.5.2021, auf den er sich auch in der Berufungsinstanz beruft, hat der Kläger die Angemessenheit der Rücktrittspauschale hinreichend in Zweifel gezogen. Auf die Notwendigkeit, die Angemessenheit ihrer Pauschale zu begründen, ist die Beklagte durch Beschluss vom 25.5.2022 hingewiesen worden. Sie hat ihren Vortrag jedoch im Hinblick auf die Angemessenheit der Entschädigungspauschale nicht ergänzt. Vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 27.9.2022 ihre Darlegung auf eine konkrete Berechnung einer Rücktrittsentschädigung i.S.d. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB ausgerichtet. Diese Umstellung von einer pauschalen Berechnung der Rücktrittsentschädigung hin zu einer konkreten Berechnung hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 8.11.2022 bestätigt. Grundsätzlich ist es einem Reiseveranstalter gestattet, anstelle einer Rücktrittspauschale eine nach den Anforderungen des § 651h Abs. 2 S. 2 BGB berechnete konkrete Rücktrittsentschädigung zu verlangen (vgl. Tonner/Bergmann/Blankenburg Reiserecht 2. Aufl. 2022 § 1 R. 289; Ullenboom RRa 2022, 55, 57 m.w.N.). Aber auch die konkrete Berechnung einer Rücktrittsentschädigung i.S.d. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB durch die Beklagte genügt den Anforderungen nicht. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Höhe der Rücktrittsentschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Zur letztgenannten Voraussetzung kann nach dem Vortrag der Beklagten unterstellt werden, dass die von dem Kläger gebuchte Städtereise Rom im vereinbarten Zeitraum vom 16.9.2020 bis 20.9.2020 nicht ausgebucht war. Jedoch genügt der Vortrag der Beklagten zu den ersparten Aufwendungen nicht, um hieraus eine konkrete Rücktrittsentschädigung berechnen zu können. Grundsätzlich obliegt auch in Bezug auf die konkrete Berechnung der Rücktrittsentschädigung dem Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH Urteil vom 24. Mai 2022 – X ZR 12/21 -, Rn. 34; Tonner/Bergmann/Blankenburg Reiserecht 2. Aufl. 2022 § 1 R. 290). Auf das Erfordernis, dass auch die Berechnung einer Rücktrittsentschädigung gemäß § 651h Abs. 2 S. 2 BGB einer konkreten Berechnung bedarf, ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8.11.2022 hingewiesen worden. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 28.11.2022 beschränkt sich auf die Darlegung der Kosten für einzelne Leistungsmerkmale der Städtereise Rom sowie die Kosten für die Abwicklung der Reise nach der Planung und den Absprachen mit örtlichen Leistungsträger. Insofern trägt die Beklagte die Kosten vor, die sie für den Flug des Klägers und seiner Ehefrau und die Unterbringung in dem vorgesehenen Hotel incl. einer Verpflegung mit Halbpension der Fluggesellschaft und der örtlichen Agentur hätte zahlen müssen. Sie trägt ferner vor, welche Kosten sie für den Empfang des Klägers durch die deutschsprachige Flugassistenz und den Transfer zum Hotel und am Abreisetag vom Hotel zum Flughafen hätte aufwenden müssen. Zudem legt sie die Kosten dar, die die örtliche Agentur für die Durchführung der insgesamt drei Ausflugsveranstaltungen (Buskosten, Eintrittsgelder, Reiseleitung und Guide sowie Maut- und Parkplatzkosten) berechnet hätte sowie die Kosten, die sie an den von ihr beauftragten Station-Manager bezahlt hätte. Allerdings trägt die Beklagte nicht vor, welche dieser Kosten sie auch tatsächlich bezahlen musste und bezahlt hat. Abrechnungsunterlagen über die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung des Klägers und seiner Ehefrau sowie die konkrete Durchführung der Veranstaltungen während der Reisezeit des Klägers und die Bezahlung der von ihr eingesetzten Mitarbeiter vor Ort legt die Beklagte nicht vor. Insofern ist denkbar und nicht ausgeschlossen, dass ein Großteil der veranschlagten Kosten für die Reiseleistungen, die an den Kläger zu erbringen gewesen wären, nicht angefallen sind und damit von der Beklagten erspart wurden. Dies gilt zunächst für alle Kosten, die personenbezogen sind, also die Kosten für den Flug (239,00 €), für die Unterbringung im Hotel (lt. Agenturvertrag 35 € pro Person und Tag = 140 €), für die Verpflegung mit Halbpension (12,00 € pro Person und Tag = 48,00 €). Erspart haben kann die Beklagte auch die Kosten für den Empfang des Klägers und seine Ehefrau am Flughafen und den Transfer zum Hotel und am Abreisetag wieder zum Flughafen. Die Beklagte trägt nicht vor, ob es andere Reisegäste gegeben hat, die am 16.9.2020 ebenfalls von Hamburg nach Rom geflogen sind, weshalb die Transportkosten entfallen wären mangels zu befördernder Personen. Wären allein der Kläger und seine Ehefrau am 16.9.2020 von Hamburg nach Rom geflogen, hätte wegen des Rücktritts des Klägers der Flughafenassistenz kein Honorar in Höhe von 80 € gezahlt werden müssen und wären auch die Kosten für den Flughafentransfer von 55 € pro Strecke (27,50 € pro Person und Strecke) nicht angefallen. Da aus dem Vortrag ebenfalls nicht folgt, dass am Rückreisetag andere Reisegäste für den Rückflug nach Hamburg vom Hotel zu befördern waren, entfällt auch der Transfer zum Flughafen und die Beklagte hätte weitere 27,50 € pro Person erspart. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte auch die Kosten für die vereinbarten Ausflüge erspart hätte. Denn wenn im Reisezeitraum des Klägers nur dieser und seine Ehefrau an den Ausflügen teilgenommen hätten, hätte die Beklagte der örtlichen Agentur kein Entgelt für die Ausflugsleistungen zahlen müssen. Erspart hätte die Beklagte dann die Kosten für einen Minibus von 285 € bzw. 290 € für den fakultativen Ausflug, die Kosten für die Reiseleitung 195 €, die Kosten für den Guide von 200 € bzw. 210 €, die Eintrittspreise von 24 € und 2,50 €, die Kosten für die Kopfhörer von 2,00 € bzw. 2,50 € pro Ausflug, die Kosten für die Weinverkostung sowie die Kosten für Parkplatz und Maut. Dass die Ausflüge an den Tagen 17.9.2020, 18.9.2020 und 19.9.2020 tatsächlich auch ohne Teilnahme des Klägers und seiner Ehefrau stattgefunden haben, folgt aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Insbesondere werden auch für die Ausflugsveranstaltungen an diesen Tagen keine Abrechnungsunterlagen vorgelegt. Es ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen, dass Ausflüge an diesen Tagen stattgefunden haben, denn dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, wie viele Reisegäste im Zeitraum vom 16.9.2020 bis 20.9.2020 an der Städtereise Rom teilgenommen haben. Zwar gibt die Beklagte an, dass die Reise von 98 Teilnehmern gebucht worden sei. Allerdings entspricht die Zahl der Buchungen nicht zwangsläufig der Zahl der tatsächlich teilnehmenden Reisegäste, da auch andere Reisegäste – wie der Kläger – die Reise storniert haben können. Selbst wenn Reisegäste an der Reise im Zeitraum vom 16.9.2020 bis 20.9.2020 teilgenommen haben sollten, ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte gleichwohl durch den Rücktritt des Klägers Kosten erspart hätte. Erspart hat sie jedenfalls die Eintrittspreise, die Kosten für die Weinverkostung und die Kosten für die Kopfhörer. Erspart haben könnte sie auch die Kosten für den Bus. Denn bedingt der Rücktritt des Klägers, dass nur noch ein kleinerer Bus notwendig war, erspart sich die Beklagte den Differenzbetrag zum größeren Bus. Dieser Differenzbetrag schwankt zwischen 5 – 60 €. Insbesondere liegt die Preisdifferenz zwischen einem Bus für 40 Personen und 52 Personen zwischen 35 und 60 € pro Ausflugsveranstaltung. Hätte die Absage der Reise durch den Kläger dazu geführt, dass statt zwei Busse nur noch ein Bus für die Ausflugsfahrten hätten eingesetzt werden müssen, hätte sich die Beklagte auch die Mautkosten für einen Bus erspart. Dies hätte zu einer Einsparung von 577 € geführt. Mangels eines Vortrags über die konkrete Zahl der teilnehmenden Reisegäste kann auch diese Einsparung nicht ausgeschlossen werden. Ausgehend von einem Reispreis von 748,00 € pro Person übersteigen die möglichen ersparten Kosten diesen um einen wesentlichen Betrag, weshalb auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten eine nach § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zu berechnende Rücktrittsentschädigung entfällt. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gegen den Zinsanspruch als solchen erhebt die Beklagte in der Berufungsbegründung keine Einwendungen. Gleiches gilt für den aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 12.12.2019 nicht erreicht wird. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Ausspruch gemäß § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO erfolgt deklaratorisch, weil das Urteil des Amtsgerichts ohnehin für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt wurde.