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Urteil

2-24 O 51/22

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0126.2.24O51.22.00
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Leitsätze
Der Reiseveranstalter muss auch bei einer Vertragsänderung über aufenthaltsrechtliche Bestimmungen in einem Transitland hinweisen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.004,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2022 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag in Höhe von 438,00 Euro seit dem 23.04.2022 bis zum 28.09.2022 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 627,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 5.442,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Reiseveranstalter muss auch bei einer Vertragsänderung über aufenthaltsrechtliche Bestimmungen in einem Transitland hinweisen. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.004,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2022 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag in Höhe von 438,00 Euro seit dem 23.04.2022 bis zum 28.09.2022 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 627,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 5.442,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat zunächst selbst nach dem Vorbringen der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von weiteren 650,40 Euro, selbst wenn man zugunsten der Beklagten von einem grundlosen Rücktritt des Klägers im Sinne des § 651h Abs. 1 S. 1 BGB und der angemessenen Entschädigungspauschale in Höhe von 80 % des Reisepreises ausgehen würde. Es ist unstreitig, dass die Parteien sich im Rahmen der Umbuchung am 6.4.2022 auf einen verringerten Reisepreis in Höhe von 5.442,00 Euro geeinigt haben. Dies trägt die Beklagte vor, der Kläger bestritt es nicht. Da sich der Kläger erst hiernach am 8.4.2022 von dem Pauschalreisevertrag gelöst hat, kann für die – hier unstreitig - angemessene Entschädigungspauschale im Sinne des § 651h Abs. 2 BGB, wie sie die Beklagte allein nach ihrem Vorbringen zur Anwendung bringen will, nur dieser Reisepreis maßgeblich sein und nicht der ursprüngliche Reisepreis in Höhe von 6.199,00 Euro. 80 % von 5.442,00 Euro sind nur 4.353,6‬0 Euro. Zurückerstattet hat die Beklagte indes bisher nur die Differenz zwischen den Reisepreisen und zusätzlich 438,00 Euro. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz und ihrer Berechnung sodann das Flex-Paket in Höhe von 50,00 Euro einfließen ließ und von einem gezahlten Reisepreis von nur 5.650,00 Euro sprach, war der Vortrag nicht nachvollziehbar. Dies blieb auch unter Berücksichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes vom 12.01.2023 so. Darüber hinaus besteht zugunsten des Klägers gegenüber der Beklagten auch der Anspruch auf Rückerstattung der weiteren 4.353,60 Euro unbeschadet einer etwaigen Kündigung im Sinne des § 651l Abs. 1 BGB gemäß § 651n Abs. 1 BGB. Nach § 651n Abs. 1 BGB kann der Reisende Schadensersatz wegen eines Reisemangels verlangen. Dies ist, was § 651n Abs. 2 BGB in systematischer Hinsicht zeigt, insbesondere der Fall, wenn die Pauschalreise, wie hier, mangelbedingt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Ein Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB war entgegen der Auffassung des Klägers noch nicht darin zu sehen, dass die Reise einvernehmlich um zwei Tage verkürzt wurde und nunmehr ein Flug ab und nach Frankfurt am Main vereinbart war. Die Beklagte führte insoweit zu Recht aus, dass der Kläger sich nicht auf die Mangelhaftigkeit einer konkreten Änderung der ursprünglichen Vereinbarung berufen kann. Die Änderung erfolgte insoweit im Einvernehmen mit dem Kläger. Wenn der Kläger nicht damit einverstanden gewesen wäre, hätte er gemäß § 651g Abs. 3 BGB den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklären können. Er kann jedoch nicht – wie geschehen – erst der Änderung zustimmen und diese dann als Mangel der Pauschalreise ansehen. Die Pauschalreise war jedoch mangelhaft im Sinne des § 651i BGB, weil die Beklagte bzw. ihr zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2006 - X ZR 198/04 = NJW 2006, 2321, Ls. 2; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.02.2009 - 2/24 S 189/08 = NJW-RR 2009, 1572) die Vermittlerin ... als Erfüllungsgehilfin den Kläger vor dem 6.4.2022 im Rahmen der Umbuchung nicht hinreichend über Einreise- bzw. Transitbestimmungen den einvernehmlich geänderten Rückflug über die USA betreffend hingewiesen hat. Ein weiterer Reisemangel ist dementsprechend auch in der Unterbreitung dieses geänderten Angebotes mit einer Abreise vier Tage später zu sehen. Ein Reisemangel im Sinne des § 651i BGB liegt vor, wenn bei einer Pauschalreise eine Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht wird. Dies gilt auch dann, wenn die Reise vereitelt wird (siehe EuGH Urt. v. 12.1.2023 – C-396/21 = BeckRS 2023, 73; BGH, Urt. v. 20.03.1986, VII ZR 187/85 = NJW 1986, 1748). Die besagte Leistung des Veranstalters umfasst auch die Pflicht, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten (OLG Celle Urt. v. 6.8.2020 – 11 U 113/19, BeckRS 2020, 20757; Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, Anhang zu § 21 Rz. 6 f.). Diese Informationspflichten, die entgegen der Auffassung der Beklagten keine Nebenpflichten sind, sollen ihrem Zweck nach den Reisekunden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil der Reisende mit der Reise auch und gerade unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Zur Hinweispflicht gehören insbesondere Pass-, Visums- und andere aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel oder das Transitland nicht betreten darf (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20.5.2014 – X ZR 134/13 = NJW 2014, 2955 Rn. 12; OLG Rostock, NJW-RR 2009, 346, 347). Reisen Minderjährige mit und weiß dies der Reiseveranstalter, hat er auf sie betreffende allgemeine Einreisebestimmungen hinzuweisen (AG Bad Homburg Urt. v. 6.3.2008 – 2 C 2616/07, BeckRS 2009, 6534; Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, Anhang zu § 21 Rz. 7). Der Reisende darf darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt und ihn, soweit eine Mitwirkung des Reisenden notwendig ist, rechtzeitig darauf hinweist (OLG Celle Urt. v. 6.8.2020 – 11 U 113/19, BeckRS 2020, 20757 Rn. 14). Positiv geregelt ist diese Hinweispflicht als vorvertragliche Information nunmehr in Art. 250 § 3 Nr. 6 BGB, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten (BGH NJW 2017, 2677 Rn. 15; OLG Celle a.a.O., Rz. 14, LG Duisburg, NJW-RR 2013, 59). Nach Auffassung des Gerichts gilt die Hinweispflicht des Reiseveranstalters jedenfalls auch bei von ihm angefragten und sodann einvernehmlich vereinbarten Vertragsänderungen nach dem Abschluss des Reisevertrages im Sinne des § 651g Abs. 1 BGB, wenn die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen von denjenigen der ursprünglichen Vereinbarung abweichen. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls aus dem Charakter der gegenseitigen Leistungspflichten und dem Sinn und Zweck der Hinweispflicht. Ob ohne eine Vertragsänderung eine Pflicht zur Aktualisierung von Einreisebestimmungen besteht, kann indes offenbleiben (gegen eine solche Pflicht noch aus der BGB-Info-VO: OLG Rostock, NJW-RR 2009, 346). Zunächst ist in § 651d Abs. 1 BGB sowie Art. 250 § 1 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich des Zeitpunktes der zu gebenden Hinweise nur geregelt, dass die Informationen auch im Sinne des Art. 250 § 3 BGB dem Reisenden vor der Abgabe seiner Vertragserklärung zu erfolgen haben. Der Wortlaut lässt es dementsprechend offen, ob damit auch eine Vertragserklärung, gerichtet auf eine Vertragsänderung im Sinne des § 651g Abs. 1 BGB gemeint sein kann. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung etwa des Urteils des OLG Celle vom 6.8.2020. Zwar ist dort davon die Rede, dass die Informationspflicht „bei der Buchung“ erfolgen muss; es ist jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen, dass auch eine Umbuchung gemeint sein kann. Gegen die Pflicht zur erneuten Information bei Umbuchungen spricht sodann, in systematischer Hinsicht, hingegen die amtliche Überschrift des Art. 250 EGBGB bzw. des Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden nur Pauschalreiserichtlinie), der eingrenzend die Informationen als nur vorvertragliche Informationen beschreibt. Besteht ein Vertrag und soll dieser geändert werden, liegt nach einem engen Begriffsverständnis keine Situation vor einem Vertrag mehr vor. Dieses Verständnis wird – erneut in systematischer Hinsicht – getragen von § 651g Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. Art. 250 § 10 EGBGB, der bei einem Angebot auf eine Vertragsänderung gerade nicht § 651d Abs. 1 BGB oder Art. 250 § 3 Nr. 6 BGB in Bezug nimmt bzw. den Reiseveranstalter zu einer erneuten Information über andere Einreisebestimmungen verpflichtet. Dies ist auch in Art. 11 Pauschalreiserichtlinie so. Fernerhin spricht Art. 6 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie (nur) von einer Pflicht der Änderung der vorvertraglichen Informationen vor dem Abschluss des Pauschalreisevertrages, mithin nur zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Reisenden und der nach der Systematik des Gesetzes nachfolgenden Annahmeerklärung des Reiseveranstalters. Für eine (erneute) Pflicht zur Information über aufenthaltsrechtliche Bestimmungen vor einer Zustimmung des Reisenden zu einer Vertragsänderung bei im Vergleich zur ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Regelungen spricht indes nach Auffassung des Gerichts entscheidend der Sinn und Zweck der Hinweis- und Informationspflichten und der bereits ausgeführte Charakter der Pflicht des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter hat die Organisation der Reise vertraglich übernommen und ist für dessen ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Er hat mithin für den Erfolg der Reise einzustehen (so auch Erwägungsgrund 22 der Pauschalreiserichtlinie). Dabei bleibt es auch, wenn aufgrund von (sich ändernden) äußeren Umständen die ursprünglich vereinbarte Leistung nicht mehr oder nicht mehr wie vereinbart erbracht werden kann (vgl. (EuGH Urt. v. 12.1.2023 – C-396/21 = BeckRS 2023, 73). Es bleibt bei der Erfolgspflicht und, wenn keine Änderung vereinbart wird, bei der Vertragswidrigkeit. Der Reiseveranstalter kann sich dementsprechend nicht darauf zurückziehen, dass er zum Zeitpunkt der Buchung zur vertragsgemäßen Leistung in der Lage war und aufgrund von sich nachher ändernden Umständen nicht mehr. Dies ergibt sich etwa aus § 651g Abs. 1 BGB, die ihm eine bloße Möglichkeit zur wesentlichen Vertragsänderung nach Zustimmung des Reisenden ermöglicht. Ist er - aus seiner Sicht - zu einer Vertragsänderung gezwungen und bietet er diese an, bringt er damit gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck, dass er alles zu tun gewillt ist, die (geänderte) Reise an die Stelle der ursprünglichen Reise treten zu lassen. Der dieses Angebot annehmende Reisende vertraut darauf wie bei einer erstmaligen Buchung einer Reise. Es ist daher in diesem Fall nicht ersichtlich, wieso der Reiseveranstalter dann nicht erneut Informationspflichten gegenüber dem Reisenden haben soll, damit der Erfolg der Reise gelingen kann. Wäre es anders, könnte sich der Reiseveranstalter von seiner Leistungspflicht im Ergebnis lösen. Die wäre wiederum nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem Umgehungsverbot des § 651y S. 2 BGB zu vereinbaren. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten besteht für den Reiseveranstalter auch eine Pflicht zur Information über Transitbestimmungen Länder betreffend, über die gereist werden soll. Zwar ist in Art. 250 § 3 Nr. 6 BGB in örtlicher Hinsicht nur das Bestimmungsland genannt, über dessen allgemeine Pass- und Visumserfordernisse informiert werden muss. Erneut dem Umstand entsprechend, dass der Reiseveranstalter für den Erfolg der Reise einstehen muss und in der Regel auch die Transitländer zum Erreichen des Reiseziels auswählt, in denen jedenfalls auf Flugreisen umgestiegen werden muss, umfasst die Informationspflicht auch allgemeine Pass- und Visumserfordernisse diese Staaten betreffend. Auch insoweit besteht das Informationsgefälle im Vergleich zum Reisenden, auch insoweit vertraut dieser auf die Durchführbarkeit des ihm offenbarten Pauschalreiseangebots. Zudem kann der Reisende nur so seiner Mitwirkungsobliegenheit nachkommen. Der BGH bezog in dem zitierten Urteil aus dem Jahr 2014 ausdrücklich Bestimmungen das Transitland betreffend ein (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20.5.2014 – X ZR 134/13 = NJW 2014, 2955 Rn. 12; so auch: OLG Celle Urt. v. 6.8.2020 – 11 U 113/19, BeckRS 2020, 20757). Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts selbst bei einer überobligatorischen Information die Pflicht zur Vollständigkeit der Informationen. Die Informationen der Beklagten in den beiden Nachrichten vom 1.4.2022 waren in Anwendung dieser Grundsätze in zeitlicher Hinsicht und auch inhaltlich nicht ausreichend, ebensowenig die vorvertraglichen Informationen der Anlage B2. Ausweislich der Anlage K1 (Bl. 8 d. A.) wusste die Beklagte, dass die Kinder des Klägers minderjährig sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten reichte es im Hinblick auf die Rückflüge über die USA nicht aus, den Kläger wie am 1.4.2022 in dem Klammer-Halbsatz geschehen, pauschal auf bestehende Transitbestimmungen die USA betreffend hinzuweisen. Entgegen Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB fehlte es wie ausgeführt die Kinder des Klägers betreffend an Angaben zu erforderlichen ePässen und ESTA-Anträgen bzw. einem Visumserfordernis, wenn nur Kinderreisepässe vorhanden sind. Ferner ist die Information nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 250 § 1 S. 2 EGBGB, weil zu pauschal. Auch die weitere Information am 1.4.2022 in der gesonderten E-Mail zu „dann benötigten“ ESTA-Genehmigungen reicht nicht aus. Nach dieser E-Mail durfte der Kläger – fälschlicherweise – davon ausgehen, dass für jede(n) Mitreisenden nur ESTA-Genehmigungen erforderlich sind bei einem Rückflug über die USA. Die Beklagte hat im Ergebnis auch nicht behauptet, dass der Kläger am 1.4.2022 über sämtliche aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen die USA betreffend wusste und es keines detaillierteren Hinweises mehr bedurfte. Dass der Kläger auch einen Rückflug über Washington als möglichen Flug vorschlug, ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Auch die Anlage B2 stellt in Bezug auf den Transit über die USA auf dem Rückflug keine hinreichende oder vollständige Aufklärung die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der Kinder des Klägers betreffend dar. Die Beklagte hat im Rahmen der vorvertraglichen Informationen ersichtlich ab dem zweiten Begriff „Passport“ Informationen den Hinflug über Kanada gegeben, ebenfalls bloß ein Transitland. Es fehlen indes gänzlich Angaben zu etwaigen Einreise- oder Transitbestimmungen die USA betreffend für den Rückflug. Wenn die Beklagte Angaben zu Kanada macht, kann sie sich nicht darauf berufen, berechtigterweise keine Angaben zu den USA zu machen. Zudem hat die Beklagte trotz des Hinweises des Gerichts in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.01.2023 nicht dargetan, wann die Informationen der Anlage B2 dem Kläger wie tatsächlich übersandt worden sein sollen. Da die Informationen jeweils unzureichend waren, muss nicht entschieden werden, ob Informationen zu Rückflügen über die Houston in den USA am 1.4.2022 eine hinreichende Aufklärung darstellt hätten, obschon am 6.4.2022 ein völlig anderer Rückflug über San Francisco verbindlich gebucht wurde und hiervor keine weiteren Informationen über aufenthaltsrechtliche Bestimmungen in den USA erfolgt sind. Nach dem 1.4.2022 erfolgte unstreitig keine weitere Aufklärung gegenüber dem Kläger. Durch das pflichtwidrige Unterlassen der Informationen bis zum Vertragsschluss am 6.4.2022 als Reisemangel sowie dem damit verbundenen Vorwurf, dem Kläger überhaupt so kurzfristig einen Rückflug über die USA angeboten zu haben, vereitelte die Beklagte den Antritt der (geänderten) Reise, weil es im Ergebnis für den Kläger nicht zu schaffen war, ein Visum und ePässe für die USA für seine Kinder zu erhalten. Hätte die Beklagte den Kläger hinreichend aufgeklärt, hätte er der Vertragsänderung nicht zugestimmt und es wäre für ihn ein entschädigungsloser Rücktritt im Sinne des § 651g Abs. 3 BGB aufgrund der wesentlichen Änderungen der Reisezeit und der Reiseroute im Sinne des Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB möglich gewesen (Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens). Der Kläger hat unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.11.2022 vorgetragen, dass es unter keinen Umständen möglich gewesen sei, innerhalb von vier Tagen ePässe, vorläufige ePässe oder Visa für die Kinder zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass er am Abend des 6.4.2020 versucht hat, die ESTA-Genehmigungen zu erhalten und hierin feststellen musste, dass das System die Daten der Kinderreisepässe nicht akzeptierte. Dies hat die Beklagte nicht bestritten im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.01.2023. Der Kläger wusste dadurch erst am Mittwoch, den 6.4.2022, vier Tage bzw. drei Werktage vor dem geänderten Abflug am Sonntag, den 10.4.2022, dass Kinderreisepässe für die ESTA-Genehmigungen nicht ausreichend sind. Mithin verblieben maximal drei Werktage, um vorläufige ePässe für die beiden Kinder und die ESTA-Genehmigungen zu erhalten. Die Beklagte hat auch den folgenden Vortrag des Klägers sodann nicht bestritten, dass der Kläger am Donnerstag, den 7.4.2022 bei der Stadt Penzberg anrief und man ihm mitteilte, dass es keine Möglichkeit gebe, Pässe zu erhalten. Selbst wenn es dem Kläger gelungen wäre, am Donnerstag noch ePässe für seine Kinder zu erhalten, selbst die Beklagte ging von einer Dauer von drei Werktagen für den Erhalt aus, hätte der Kläger für seine Kinder danach noch das ESTA-Genehmigungsverfahren absolvieren müssen. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass dieses Verfahren – in der Regel – 72 Stunden dauern würde. Aufgrund des Abfluges am 10.04.2022 um 10:15 Uhr hätte der Kläger mithin schon am 7.4.2022 um 10:15 Uhr im Besitz der ePässe für seine Kinder sein müssen. Dies hält das Gericht für im Hinblick auf die Corona-Pandemie und die Schließung der Behörden den Publikumsverkehr für ausgeschlossen. Schon nach dem Vorbringen der Beklagten war auch der Erhalt eines Visums für die Kinder ausgeschlossen. Die Beklagte hat dargelegt, dass allein die Bearbeitung durch die Botschaft oder das Konsulat nach der Durchführung des Antragsinterviews, für dessen Termin sie selbst ein bis zwei Wochen als realistisch ansah, fünf bis zehn Werktage für die Bearbeitung und auch die Übersendung des Reisepasses benötigt. Der Erhalt eines Visums binnen vier Tagen war mithin ebenfalls ausgeschlossen. Auch der Erhalt von durch die Bundespolizei am Flughafen ausgestellten Notfallpässen hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die Beklagte hat zwar zunächst vorgetragen, dass die Kinder des Klägers solche Pässe am Flughafen hätten erhalten können. Nachdem der Kläger indes vorgetragen hat, dass Notfallpässe nur bei abgelaufenen Kinderreisepässen möglich seien, die Pässe der Kinder des Klägers aber nicht abgelaufen gewesen seien und Notfallpässe auch als Passersatzpapiere zudem nicht von den USA für die Einreise anerkannt worden wären, ist die Beklagte dem nicht mehr entgegengetreten. Der Vortrag des Klägers ist damit unstreitig, § 138 ZPO. Der Anspruch ist fernerhin nicht infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige im Sinne des § 651o Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Wenn der Kläger nach der Umbuchung am 6.4.2022 angezeigt hätte, dass die Beklagte ihn nicht hinreichend zu den erforderlichen Einreisebestimmungen aufgeklärt hat, hätte eine Abhilfe in Form einer nunmehr hinreichenden Aufklärung über die Einreisebestimmungen für den Transit in den USA nicht mehr zur Durchführung der Reise geführt, den Schaden mithin nicht mehr verhindert. Wie ausgeführt reichte die Zeit für den Erhalt von ePässen oder eines Visums nicht aus. Es ist darüber hinaus nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger in dieser Situation kostenlose Rückflüge nicht über die USA angeboten hätte und der Kläger dementsprechend die Reise wie vereinbart oder insoweit nochmals geändert hätte antreten können. Schon in ihrer E-Mail-Nachricht am 6.4.2022 bot die Beklagte dem Kläger als „einzige Alternative“ den Rückflug über San Francisco an. Auch der weitere am 7.4.2022 angebotene Flug über Toronto in Kanada stellte keine durch die Nichtanzeige der unterlassenen Hinweise auf die Einreisebestimmungen vereitelte Abhilfemaßnahme im Sinne des § 651o Abs. 2 BGB dar, weil es sich insoweit jedenfalls nicht um eine kostenfreie Abhilfemaßnahme handelte. Die Beklagte brachte zugleich zum Ausdruck, nicht auf die zusätzlichen Flugkosten von über 3.000 Euro zu verzichten. Sie hat nicht dargelegt, welchen Flug sie ihm angeboten hätte. Der Schaden im Sinne des § 651n Abs. 1 BGB ist in dem gezahlten Reisepreis abzüglich der erstatteten 757,00 Euro sowie der erstatteten 438,00 Euro als frustrierte Aufwendungen zu sehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vor. Der Kläger musste sich schon nicht ab dem 1.4.2022 insbesondere um ePässe und ESTA-Genehmigungen für seine Kinder für einen Rückflug über die USA kümmern. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. § 254 Abs. 1 BGB liegt der aus § 242 BGB folgende Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in kausaler und zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.5.2018 – X ZR 79/17 = NJW 2018, 2954, Rn. 15). Er muss, um ein Mitverschulden anzunehmen, jedenfalls die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt haben, wobei diese Sorgfaltsanforderung gerade den Schutzzweck gehabt haben muss, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1056 Rn. 10; BGH NJW-RR 2006, 965 zu einem Mitverschulden; siehe auch: Grüneberg/Grüneberg, BGB-Kommentar, 81. Auf. 2022, § 254 Rz. 8, 12 f. m.w.N.). Eine Rechtspflicht gegenüber der Allgemeinheit oder Dritten muss nicht verletzt sein (BGH, Urteil vom 15.5.2018 – X ZR 79/17 = NJW 2018, 2954, Rn. 15). Die Ersatzpflicht hängt sodann von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles ab (BGH NJW 2018, 944 Rn. 37). Dabei ist in erster Linie die das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, in zweiter Linie das Maß des Verschuldens (BGH NJW 2018, 944 Rn. 37; BGH NJW-RR 2015, 1056 Rn. 10). Wie ausgeführt, ist es zwar die Mitwirkungsobliegenheit des Reisenden, für hinreichende Einreisedokumente zu sorgen. Nach Auffassung des Gerichts entsteht diese Mitwirkungsobliegenheit jedoch erst dann, wenn der Reiseveranstalter seinerseits seiner Hauptinformationspflicht im Hinblick auf die allgemeinen Einreise- und Visumsbestimmungen nachgekommen ist. Wie ausgeführt fehlt es daran hier generell. Die Beklagte hat den Kläger zu keiner Zeit vor der Vertragsänderung über die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der USA informiert. Es war dementsprechend nicht am Kläger, Rückflüge über die USA von einer Änderung durch Mitteilung gegenüber der Beklagten aufgrund nur vorliegender Kinderreisepässe auszunehmen oder bereits sich am 1.4.2022 um ePässe oder ein Visum zu kümmern. Fernerhin ist in diesem Zusammenhang Folgendes einzubeziehen in die Abwägung: Im Zeitraum vom 1.4.2022 bis 6.4.2022 gab es zwischen den Parteien einen mehrfachen Austausch vor allem per E-Mail zu den Möglichkeiten nach dem Wegfall der Flüge ab und nach München. Die Parteien hatten sich jedoch zu keinem Zeitpunkt am oder nach dem 1.4.2022 darauf verständigt, dass es in jedem Fall nur einen Rückflug über die USA geben werde. Maßgeblich für den Kläger war vielmehr ein Abflug von München und ein Erreichen Münchens nach dem Urlaub. Er hatte überhaupt keinen Anlass, bei einer bloßen Diskussion über Änderungsmöglichkeiten die Durchführbarkeit jeder Änderung zu prüfen. Mit dem Gesagten war das vielmehr kraft der Einordnung als Pauschalreisevertrag eine der Hauptpflichten der Beklagten. Hieran ändert es nichts, dass der Kläger von etwaigen ESTA-Genehmigungen wusste oder der Beklagten selbst eine Vakanz über Washington angeboten hat. Der Kläger hat damit die Nichtdurchführbarkeit der Reise überhaupt nicht mit verursacht. Dementsprechend konnte außer Betracht bleiben, ob es dem Kläger nach dem 1.4.2022 möglich gewesen wäre, noch ePässe und ESTA-Genehmigungen zu erhalten. Der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis durch Herrn ... war nicht zu erheben. Nach alldem kann offen bleiben, ob in der E-Mail von ... an den Kläger am 9.4.2022 ein kausales Schuldanerkenntnis der ... mit Wirkung zulasten der Beklagten zu sehen war (§§ 133, 157 BGB) und ob ... insoweit im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 54 Abs. 1 BGB berechtigt war, eine etwaige so auszulegende Erklärung abzugeben. Der Zinsanspruch aus 5.004,00 Euro seit dem 23.04.2022 und aus weiteren 438,00 Euro seit dem 23.4.2022 bis zum 28.09.2022 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 651n Abs. 1 BGB als auf dem Reisemangel beruhendem Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB. Nachdem sich am 6.4.2022 für den Kläger – wie ausgeführt – mangels hinreichender Informationen herausstellte, dass die geänderte Reise für ihn und seine Familie nicht durchführbar war, war eine Beauftragung der Prozessbevollmächtigten aus der Sicht einer vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Person erforderlich und angemessen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob am 7.4.2022 die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB schon vorlagen oder nicht. Der Ersatz ist in der Höhe wie beantragt auf eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert in Höhe von 5.442,00 Euro zzgl. Auslagen in Höhe von 20,00 Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % nach dem RVG in der Fassung ab dem 1.1.2021 gerichtet, mithin auf einen Betrag in Höhe von 627,13 Euro. Der Zinsanspruch auf die Rechtsanwaltskosten wiederum beruht auf den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem auf die Zustellung der Klage am 20.07.2022 folgenden Tag. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.2023 war die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Der Schriftsatz enthielt keine entscheidungserheblichen neuen Verteidigungsmittel oder Beweisantritte der Beklagten, zu der der Kläger nochmals hätte Stellung nehmen müssen. Die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des nicht erledigten Teils hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die unterlegene Beklagte zu tragen. Hinsichtlich des erledigten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 91a Abs. 1 BGB. Die Beklagte war selbst nach ihrem Vorbringen verpflichtet, die gezahlten 438,00 Euro an den Kläger zu erstatten, so dass sie auch insoweit verurteilt worden wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 40 GKG. Diese Entscheidung kann, soweit sie eine Entscheidung über den Streitwert enthält (Tenor zu 4) mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Parteien streiten um eine Erstattung eines Reisepreises für eine nicht angetretene Reise nach Mexiko. Für eine Einreise in die USA bzw. bei einem Transitaufenthalt in den USA mussten Kinder seit dem 01.04.2016 über elektronische Reisepässe mit einem integrierten Datenchip (sogenannte und im Folgenden nur: ePässe) sowie über gesondert zu beantragende elektronische Anreisegenehmigungen (im Folgenden nur ESTA-Genehmigungen) verfügen. Die Bearbeitung von ESTA-Anträgen dauert in der Regel bis zu 72 Stunden. Waren keine ePässe der Kinder vorhanden, benötigten die Einreisenden neben Kinderreisepässen (ohne elektronisches Speichermedium (Chip)) ein zusätzliches Visum für die USA. Dies galt auch bei einem vorläufigen Reisepass. Für Einzelheiten wird auf Bl. 61, 68 d. A. Bezug genommen. Für das Visum musste ein Antragsinterview im Konsulat oder bei einer US-Botschaft geführt werden. Hiernach wurde der Antrag bearbeitet. Der Kläger buchte über die ... (im Folgenden nur ...) als Vermittlerin und bezeichnete „Buchungsstelle“ bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, im Oktober 2021 eine Reise für sich, seine Ehefrau und ihre zwei minderjährigen Kinder ... (geboren 2012) und ... (geboren 2016) nach Cancun (Mexiko) im Zeitraum vom 09.04.2022 bis 22.04.2022 zum vollständig beglichenen Reisepreis in Höhe von 6.199,00 Euro. Vereinbart waren Flüge von München über Mexiko City nach Cancun in Mexiko, ein Aufenthalt in einem 5-Sterne-Hotel und ein Rückflug von Cancun über Montreal (Kanada) nach München. Für Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung, Bl. 8 ff. d. A., Bezug genommen. Die Parteien vereinbarten die Geltung der AGB der Beklagten, die bei einer kurzfristigen Stornierung durch den Reisenden eine angemessene Rücktrittspauschale in Höhe von 80 % vorsahen. Am 01.04.2022 teilte die Beklagte dem Kläger über die Vermittlerin mit, dass die Flüge ab und nach München nicht mehr zur Verfügung stehen. Sie bot als Alternative einen Hinflug von Frankfurt am Main über Montreal, einen Rückflug über Houston (USA) und eine verkürzte Reisedauer vom 10.04.2022 bis zum 21.04.2022 an. In dem Schreiben heißt es insbesondere: „Um einen Aufenthalt in der gewünschten Destination zu ermöglichen, können wir Ihnen die oben genannte Alternative, vorbehaltlich Verfügbarkeit (beachten Sie die Transit Bestimmungen für die USA und Kanada), anbieten.“ Insoweit wird auf Bl. 12 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte bot ebenfalls am 1.4.2022 mit gesonderter E-Mail für die Reiseverkürzung 259,00 Euro und den Ersatz der „Kosten des dann benötigten ESTA Formulars (bedingt durch den Rückflug via USA)“ an, ebenfalls einen Rückflug am 21.04.2022 über Chicago (USA) nach Frankfurt am Main (siehe Bl. 15 f. d. A.). Auch hier gab die Beklagte keinen Hinweis zu einem erforderlichen Visum beim Vorliegen von bloßen Kinderreisepässen. Obschon der Kläger der Beklagten am 2.4.2022 konkrete Flugvakanzen ab und nach München aufzeigte, auch über Washington auf dem Rückflug, verblieb die Beklagte mit E-Mail vom 5.4.2022 dabei, dass sie dem Kläger keinen anderen Flug ab München anbieten könne (siehe Bl. 15 d. A.). Der Kläger bat sodann noch am 5.4.2022 um eine Umbuchung auf die von der Beklagten angebotenen Flüge ab/nach Frankfurt am Main im Zeitraum vom 10.4.2022 bis 21.4.2022. Die Beklagte konnte den zunächst vorgeschlagenen Flug am 6.4.2022 (Mittwoch) dann aber auch nicht mehr anbieten, sondern - vier Tage vor der Abreise - nur noch, als „einzige Alternative“, einen Hinflug über Montreal am Sonntag, den 10.4.2022 mit Abflug um 10:15 Uhr und einen Rückflug über San Francisco (USA) am 21.4.2022. Über das Erfordernis von ePässen oder Visa für Kinder informierte die Beklagte den Kläger in der E-Mail nicht. Der Kläger nahm dieses Umbuchungsangebot zu einem vereinbarten reduzierten Reisepreis in Höhe von 5.442,00 Euro unter erneuter Geltung der AGB der Beklagten am 6.4.2022 an. Unmittelbar nach der Zustimmung stellte der Kläger fest, dass er, wie oben ausgeführt, für den Transit in San Francisco auf dem Rückflug mangels Visums für die USA ePässe für seine beiden Kinder benötigt. Dies war bei der ursprünglich vereinbarten Route über Mexiko City auf dem Hinflug und Kanada auf dem Rückflug nicht der Fall. Die Kinder des Klägers verfügten am 6.4.2022 über kein Visum für die USA und auch nur über nicht abgelaufene Kinderreise- und keine ePässe. Die Beklagte hat dies in ihrem Schriftsatz vom 10.11.2022, S. 4, unstreitig gestellt (Bl. 93 d. A.). Am 7.4.2022 (Donnerstag) bot die Beklagte dem Kläger noch einen Rückflug über Toronto in Kanada an, dieser sei aber, was die Beklagte nicht übernehmen könne, 3.013,00 Euro teurer (siehe Bl. 13 d. A.). Am selben Tag unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht für seine heutigen Prozessbevollmächtigten und mandatierte diese. Mit E-Mail vom 8.4.2022 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte auf, den Reisepreis bis zum 22.04.2022 zurückzuzahlen. Insoweit wird auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte teilte am selben Tag nochmals mit, eine Alternative nicht über die USA nicht anbieten zu können. Eine kostenfreie Stornierung sei nicht möglich. Die Beklagte nahm eine Stornierung gegen eine Stornierungsgebühr in Höhe von 80 % des ursprünglichen Reisepreises entsprechend der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vor. Einen Tag später teilte ... nach Rücksprache des Klägers mit ihr mit, dass die Beklagte „die Buchung kostenfrei storniert hat.“ Für Einzelheiten wird auf die Anlage K5, Bl. 18 d. A, Bezug genommen. Die Beklagte erstattete dem Kläger 757,00 Euro, die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem reduzierten Reisepreis; den restlichen Reisepreis allerdings nicht, auch nicht auf Anwaltsschreiben, zuletzt mit Frist bis zum 7.6.2022. Der restliche Reisepreis bildete zunächst die Klageforderung. Die Beklagte zahlte an den Kläger am 28.09.2022 weitere 438,00 Euro zurück. Der Kläger behauptet, zwischen dem 6.4.2022 und dem 10.04.2022 sei es nicht möglich gewesen, um Pass- und Visa-Erfordernisse für den Transit über die USA für die Kinder abzuschließen. Unter keinen Umständen sei es möglich gewesen, innerhalb von vier Tagen ePässe oder vorläufige ePässe zu erhalten. Zudem hätte nach dem Erhalt noch die Erteilung der ESTA-Genehmigung erfolgen müssen. Die Wartezeit für das Antragsinterview für das Visum habe im September 2022 21 Kalendertage betragen. Notfallpässe durch die Deutsche Bundespolizei hätten am Abflugtag nicht organisiert werden können, weil die Pässe der Kinder nicht, was sich aus einer im Internet veröffentlichten Information der Bundespolizei selbst ergebe, abgelaufen gewesen seien (siehe Bl. 63 d. A.). Diese Passersatzpapiere würden zudem nicht von den USA für die Einreise anerkannt. Der Kläger habe mit seiner Familie reisen wollen. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch aus § 651i Abs. 2 S. 1, Abs. 3 i.V.m. § 651l Abs. 2 S. 2 BGB zu. Der geänderte Abflugort und die verkürzte Reisedauer stellten eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise und einen Reisemangel dar. Die Alternativen seien weder umsetzbar noch zumutbar gewesen. Auch das Erfordernis von ePässen sei ein Reisemangel, überdies auch die fehlende Aufklärung der Beklagten über das Erfordernis eines ePasses oder Visums. Der Kläger sei mangels angebotener Alternativen nach erfolgloser Abhilfe zur Kündigung berechtigt gewesen. Hilfsweise werde der Anspruch auf das Schuldanerkenntnis durch ...begründet. ... sei Reisevermittlerin und damit Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Anwaltskosten schulde die Beklagte aus dem Rechtsgrund des Verzuges. Die Beklagte schulde Gebühren für die Abfassung des verzugsbedingten vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 06.05.2022. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.442,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2022 zu zahlen. Am 5.10.2022 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 438,00 Euro für erledigt erklärt (siehe Bl. 56 d. A.). Die Beklagte hat sich in ihrem Schriftsatz vom 25.11.2022 der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.004,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2022 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von weiteren 438,00 Euro vom 23.4.2022 bis zum 28.09.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger 627,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dem Kläger seien vorvertragliche Informationen übersandt worden, aus denen sich die relevanten Einreisebestimmungen ergeben hätten. Sie verweist in ihrem Schriftsatz vom 10.11.2022 insoweit auf die Anlage B2 vom 23.8.2022, Bl. 103 ff. d. A. Jedenfalls zwischen dem 1.4.2022 und der ersten Flugänderung und 10.4.2022 sei genug Zeit gewesen, um Pass- und Visumserfordernisse abschließend zu klären. Sie bietet insoweit Herrn ... als Zeugen an. Die Interviewtermine nebst Antragstellung für ein Visum seien für gewöhnlich binnen der nächsten 1 - 2 Wochen möglich gewesen. Bei Antragsbewilligung erfolge die Zusendung des Reisepasses binnen einer Woche (siehe Bl. 94 d. A.). An anderer Stelle ist von einer Bearbeitungszeit von etwa 5 - 10 Werktagen die Rede (Bl. 95 d. A.). Sicherer, einfacher und schneller wäre es jedoch gewesen, ePässe für seine Kinder im Expressverfahren zu beantragen, die binnen 72 Stunden bzw. drei Werktagen zur Abholung bereitgelegen hätten. Dann wäre nur noch das ESTA-Verfahren zu durchlaufen gewesen. Selbst ohne ePässe der Kinder sei eine Einreise in die USA mit einem Notfallpass, ausgestellt von der Deutschen Bundespolizei am Flughafen, möglich gewesen. ... sei nicht befugt gewesen, am 9.4.2022 für und gegen die Beklagte Erklärungen über die Höhe der Stornierungsgebühren abzugeben. Der Vermittler sei, so die Beklagte zwar berechtigt, mit Wirkung gegenüber dem Reiseveranstalter Erklärungen zu Umbuchungen und/oder Rücktrittserklärungen abzugeben und auch zum Empfang und zur Weiterleitung von Geldzahlungen berechtigt. Der Vermittler sei jedoch nicht dazu berechtigt, verbindliche Zahlungszusagen im fremden Namen und in Abweichung zu Stornierungsregelungen in den AGB des Reiseveranstalters abzugeben. Davon habe auch der Kläger ausgehen müssen. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Rücktrittsrecht im Sinne des § 651g Abs. 3 BGB bestehe nicht, weil der Kläger sich ausdrücklich mit den geänderten Flug- und Reisezeiten einverstanden erklärt habe. Diese Umstände könnten dementsprechend keinen Reisemangel begründen. Die Beklagte habe hinreichend am 1.4.2022 und mittels der vorvertraglichen Informationen als Ausfluss einer vertraglichen Nebenpflicht auf die Einreisebestimmungen für die Zwischenlandung in den USA hingewiesen im Sinne des Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB. Die Norm verweise zudem nur auf das Bestimmungsland, hier Mexiko. Zu Angaben zu Einreisebestimmungen für die USA sei die Beklagte dementsprechend schon nicht verpflichtet gewesen. Der Kläger müsse sich ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen, wenn er den Erhalt eines Visums oder von ePässen und der ESTA-Genehmigung nicht einmal versucht habe. Des Weiteren habe er am 01.04.2022 schon gewusst, dass Rückflüge über die USA stattfinden würden und gesteigerte Einreisevoraussetzungen zu erfüllen seien. Dennoch habe er unverständlicherweise bis zum 6.4.2022 zugewartet. ... habe, die Erklärung vom 9.4.2022 betreffend, die ihr eingeräumte Vertretungsmacht im Sinne der §§ 84 ff. HGB überschritten. Bei dem zurückerstatteten Betrag in Höhe von 438,00 Euro handele es sich um die Differenz zwischen dem gezahlten Reisepreis in Höhe von 5.650,00 Euro und der vereinbarten Stornopauschale in Höhe von 80 % des Reisepreises in Höhe von 6.199,00 Euro zuzüglich des Flex-Pakets in Höhe von 50,00 Euro (siehe Bl. 90 d. A.). Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2022 persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 162 ff. d. A., Bezug genommen.