OffeneUrteileSuche
Urteil

X ZR 79/17

BGH, Entscheidung vom

9mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Fluggast verletzt eine vertragliche Nebenpflicht, wenn er einen Flug ohne für die Einreise erforderliches Visum antritt. • Luftverkehrsunternehmen haben ein schutzwürdiges Interesse daran, Passagiere mit fehlenden Einreisedokumenten nicht zu befördern; daher kann das Mitsichführen eines Visums vertragliche Nebenpflicht des Fluggastes sein (§§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB). • Kommt dem Luftverkehrsunternehmen wegen Verletzung eigener Pflichten ein Mitverschulden zu, ist der Ersatzanspruch des Unternehmens nach § 254 BGB zu mindern; Klauseln in AGB, die den Einwand des Mitverschuldens ausschließen, können unwirksam sein (§ 307 BGB). • Fehlende Feststellungen zu Art und Gewicht der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden bei Beförderung ohne erforderliches Visum und Zurückverweisung • Ein Fluggast verletzt eine vertragliche Nebenpflicht, wenn er einen Flug ohne für die Einreise erforderliches Visum antritt. • Luftverkehrsunternehmen haben ein schutzwürdiges Interesse daran, Passagiere mit fehlenden Einreisedokumenten nicht zu befördern; daher kann das Mitsichführen eines Visums vertragliche Nebenpflicht des Fluggastes sein (§§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB). • Kommt dem Luftverkehrsunternehmen wegen Verletzung eigener Pflichten ein Mitverschulden zu, ist der Ersatzanspruch des Unternehmens nach § 254 BGB zu mindern; Klauseln in AGB, die den Einwand des Mitverschuldens ausschließen, können unwirksam sein (§ 307 BGB). • Fehlende Feststellungen zu Art und Gewicht der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Beklagte buchte über die Internetseite der Klägerin einen Flug von Frankfurt nach Neu-Delhi. Bei Ankunft in Indien verweigerten die Behörden dem Beklagten die Einreise, weil er kein Visum hatte. Den Klägerin wurde nach indischem Recht ein Bußgeld auferlegt, das sie vom Beklagten erstattet verlangt. Amtsgericht und Berufungsgericht verurteilten den Beklagten zur Zahlung, das Berufungsgericht verneinte ein Mitverschulden der Klägerin. Der Beklagte legte Revision ein. Streitpunkt ist, ob der Fluggast eine vertragliche Pflicht zur Mitführung des Visums verletzt hat und ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft. • Der BGH bestätigt, dass der Fluggast grundsätzlich verpflichtet ist, den Flug nur mit den für die Einreise erforderlichen Dokumenten anzutreten; verletzt er diese Nebenpflicht, kann nach § 280 Abs.1 BGB Ersatzpflicht entstehen (§§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB). • Bei vertragskonformer Auslegung und nach Treu und Glauben (§§ 133,157,242 BGB) kann das Mitführen des Visums vertragliche Nebenpflicht des Fluggasts sein, weil Luftfahrtunternehmer ein schutzwürdiges Interesse haben, keine nicht einreisefähigen Passagiere zu befördern und dadurch finanziellen Risiken ausgesetzt sind. • Der Fluggast muss nicht konkret wissen, dass dem Luftverkehrsunternehmen nach fremdem Recht Sanktionen drohen; es reicht, dass er damit rechnen muss, dass fehlende Einreisedokumente auch für das Luftverkehrsunternehmen nachteilige Folgen haben können. • Die Klägerin traf zumindest eine Obliegenheit zur Prüfung der Einreisedokumente; konkrete, zumutbare Kontrollen sind einem regelmäßig nach Indien fliegenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten, zumal ihr im Fall eines Verstoßes Sanktionen drohten. • Kommt ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens in Betracht, ist nach § 254 Abs.1 BGB der Ersatzpflichtige- und Umfang unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zu bemessen; hierzu sind Feststellungen erforderlich. • AGB-Klauseln, die den Einwand des Mitverschuldens vollständig ausschließen, wären gegen Treu und Glauben und damit nach § 307 BGB unwirksam, soweit die Klägerin eigene Rechtspflichten verletzt hat. • Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend zu Art und Umfang des Mitverschuldens beider Parteien festgestellt; deshalb ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§§ 562,563 ZPO). Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass der Fluggast grundsätzlich verpflichtet sein kann, ein für die Einreise erforderliches Visum mitzuführen und hierfür bei Verletzung ersatzpflichtig wird (§§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB). Zugleich kann die Fluggesellschaft wegen eigener unzureichender Kontrolle ein Mitverschulden treffen, das den Ersatzanspruch nach § 254 BGB mindern kann. Da das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zu Art und Schwere der wechselseitigen Ursachenbeiträge getroffen hat, bedarf es weiterer Feststellungen und einer neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.