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Urteil

2-24 O 156/21

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0526.2.24O156.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, zu unterlassen, nachfolgende nicht in eckigen Klammern befindliche oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Datenschutzhinweisen für Stromlieferverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: „[14.3. Datenübermittlung an die SCHUFA] [... ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über Sie einzuholen.] … übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über [die Beantragung], die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung [sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten] an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. […] Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO). […]. 14.4. Die Berechtigung von ... zur Weitergabe der in Ziff. 14.3. benannten Daten und Informationen zu den dort benannten Zwecken besteht auch für die folgende weitere Gesellschaft: ... 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. Hiervon unberührt bleiben die Mehrkosten der Verweisung an das Landgericht Frankfurt am Main; diese hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, zu unterlassen, nachfolgende nicht in eckigen Klammern befindliche oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Datenschutzhinweisen für Stromlieferverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: „[14.3. Datenübermittlung an die SCHUFA] [... ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über Sie einzuholen.] … übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über [die Beantragung], die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung [sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten] an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. […] Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO). […]. 14.4. Die Berechtigung von ... zur Weitergabe der in Ziff. 14.3. benannten Daten und Informationen zu den dort benannten Zwecken besteht auch für die folgende weitere Gesellschaft: ... 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. Hiervon unberührt bleiben die Mehrkosten der Verweisung an das Landgericht Frankfurt am Main; diese hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Das Landgericht Frankfurt am Main ist aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 01.10.2021 örtlich und sachlich zuständig (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich überdies aus § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UKlaG i.V.m. § 43 HessJuZuV. Der Kläger, der den Klageantrag im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise beschränkt hat, ist klagebefugt im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UKlaG, der im Anwendungsbereich der DSGVO unionsrechtskonform mit Blick auf die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO geregelten Voraussetzungen auszulegen ist. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG liegen vor, weil es sich bei dem Kläger um eine in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung handelt, die – im Klageverfahren ausschließlich – einen Anspruch auf Unterlassung im Sinne des § 1 UKlaG geltend macht. Dass die Ausnahmen in § 3 Abs. 2 UKlaG in Betracht kämen ist nicht ersichtlich bzw. der Kläger hat in seinem Klageantrag sogar eine entsprechende Beschränkung auf Handlungen gegenüber Verbrauchern aufgenommen. Auch die im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG einzubeziehenden Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 2 DSGVO liegen vor bzw. steht Art. 80 Abs. 2 DSGVO dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG nicht entgegen. Vor der Geltung der DSGVO war es im Anwendungsbereich des BDSG (a.F.) anerkannt, dass qualifizierte Einrichtungen wie der Kläger gemäß § 1 UKlaG im Wege der Unterlassungsklage gegen einen Verwender einer wegen der Verletzung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingung vorgehen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896 Rn. 28; BGH GRUR 2018, 96 Rn. 1, 12 – Cookie-Einwilligung I). Es war indes umstritten, ob diese Klagebefugnis insoweit auch unter der Datenschutzgrundverordnung noch (fort)besteht oder ob die Art. 77 ff. DSGVO und insbesondere Art. 80 Abs. 2 DSGVO einer Geltendmachung auf der Grundlage einer bereits in Kraft getretenen nationalen Vorschrift entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus diesem Grund mit Beschluss vom 28.05.2020 ein Verfahren (Az. I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896 – App-Zentrum I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) diese Auslegungsfrage, insbesondere Art. 80 Abs. 2 DSGVO betreffend, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (Az.: C-319/20 = GRUR 2022, 920 – Meta Platforms Ireland) entschieden, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637, Ls.). Die nationale Regelung muss aber dem Inhalt und der Ziele der DSGVO entsprechen und darf nicht gegen diese verstoßen (EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637, Rz. 60). Dies ist bei § 3 Abs. 1 UKlaG der Fall, weil, in europarechtskonformer Auslegung, sowohl die persönlichen, als auch die sachlichen Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorliegen. Einer erneuten Vorlage an den EuGH oder ein Zuwarten auf eine Entscheidung des BGH bedarf es nach Auffassung des Gerichts entgegen der Auffassung der Beklagten trotz des Beschlusses des BGH vom 10.11.2022 nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des persönlichen Anwendungsbereiches (im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO) des Art. 80 Abs. 2 DSGVO bei einem Vorgehen von einem Verbraucherverband wie dem Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG vor (siehe dazu auch ohne weitere Begründung: BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 8, vorgelegt von der Klägerin, Bl. 256 d. A). Verstöße gegen eine Regelung der DSGVO darf auch ein Verbraucherschutzverband im Rahmen nationaler, dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften geltend machen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger sei, was richtig ist, ausweislich seiner Satzung kein primärer Datenschutzverband im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO und sei daher überhaupt nicht befugt, Datenschutzverstöße zu ahnden, folgt der EuGH dieser Argumentation nicht. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Kläger unter die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 und 2 DSGVO fällt, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, das darin besteht, die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu gewährleisten und dies mit dem Ziel des Schutzes der personenbezogenen Daten dieser Verbraucher in Zusammenhang stehen kann. Es genügt daher für den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 80 Abs. 2 DSGVO, wenn der Verstoß gegen Verbrauchervorschriften, wie hier vorliegend im Rahmen der §§ 1, 3 Abs 1 UKlaG von dem Kläger geltend gemacht, mit einem Verstoß gegen Datenschutzregelungen einhergehen kann (EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 65, 66). Der Kläger begehrt vorliegend gerade die Unterlassung einer Formulierung mit der Behauptung, diese verstoße gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Art. 80 Abs. 2 DSGVO steht dem § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG auch im Hinblick auf die darin geregelten und hier vorliegenden Voraussetzungen des sachlichen Anwendungsbereiches nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 68 ff.; BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 8, vorgelegt von der Klägerin, Bl. 257 d. A.). Gegenstand des Klagebegehrens des Klägers ist zwar allein die abstrakte Überprüfung der Formulierungen der Beklagten innerhalb ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts im Sinne einer Art „Popularklage“. Der EuGH hat jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich entschieden, dass von einer Einrichtung im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO wie dem Kläger nicht verlangt werden kann, dass sie diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von Daten konkret betroffen ist, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, (EuGH a.a.O., Rz. 68). Der Begriff „betroffene Person“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfasst nicht nur eine „identifizierte natürliche Person“, sondern auch eine „identifizierbare natürliche Person, also eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, mittels Zuordnung zu einer Kennung wie insbesondere einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer Online-Kennung identifiziert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandklage ausreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 68 f.; BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 9 f., vorgelegt von der Klägerin, Bl. 257 f. d. A.). Den von der Beklagten genannten Grundsatz des „Klägers hinter dem Kläger“ hat der EuGH damit jedenfalls eingeschränkt. Auf den von der Beklagten aufgeworfenen Vorwurf der unzulässigen Teilumsetzung für vertragliche Unterlassungsansprüche oder Art. 85 Abs. 3 DSGVO ist der EuGH überhaupt nicht eingegangen, hielt mithin entsprechende Argumente für ebenfalls nicht durchgreifend. Auf den Fall angewendet sind all diejenigen Personen von der von dem Kläger behaupteten Datenverarbeitung konkret betroffen, die mit der Beklagten am und nach dem 15.05.2019 einen Stromlieferungsvertrag unter konkreter Vereinbarung der AGB der Beklagten unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Verbrauchsstelle vereinbart haben oder vereinbart hatten. Dies reicht für eine hinreichend Identifizierbarkeit der betroffenen Personen im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist weiterhin auch im Rahmen des Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht erforderlich, dass eine konkrete Verletzung der Rechte einer Person aus den Datenschutzvorschriften vorliegt. Es reicht für die Klagebefugnis aus, wenn die qualifizierte Einrichtung „ihres Erachtens“ davon ausgeht, dass die Rechte einer betroffenen Person infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten dieser Person verletzt worden sind, mithin eine Datenverarbeitung behauptet wird, die gegen die DSGVO verstößt (EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 71). Im Rahmen einer präventiv wirkenden Verbandsklage, gerichtet auf Unterlassung, wie sie § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG vorsieht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH der Schutz einer Vielzahl betroffener Personen wirksamer erreicht werden, als mit einer Klage einer Person gegen einer Verletzer. Es reicht daher aus, dass der Kläger eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten jedenfalls identifizierbarer Personen und deren Verstoß gegen die DSGVO schlüssig behauptet. Diesen Anforderungen wird der Tatsachenvortrag des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten im Zusammenhang mit der Klagebefugnis gerecht. Der Kläger behauptet hinreichend konkret, dass aus den Ziffern 14.3. und 14.4. der AGB der Beklagten hervorgehe, dass die Beklagte nicht nur Negativdaten ihrer Vertragspartner und Vertragspartnerinnen bei den Auskunfteien einmelde bzw. diese weiterleite, sondern auch sogenannte „Positivdaten“; Daten, die in keinem Zusammenhang mit Verletzungen von vertraglichen Pflichten stehen. Ob die AGB tatsächlich eine gegen die Anforderungen der DSGVO verstoßende Datenverarbeitung ermöglichen und ob überhaupt AGB vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Klagebefugnis (im Rahmen der Zulässigkeit). Der sich § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG ergebenden Klagebefugnis steht nach dem Urteil des EuGH entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht entgegen, dass die nationale Vorschrift zeitlich bereits vor der DSGVO in Kraft getreten ist, und ist ebenso unbeachtlich, ob der nationale Gesetzgeber eine damit eine Öffnungsklausel der DSGVO wahrnehmen wollte. Der EuGH stellte dies in dem in Bezug genommenen Urteil vom 28.04.2022 zwar richtigerweise fest, zog jedoch hieraus entgegen der Rechtsauffassung der hiesigen Beklagten nicht den Schluss, dass die Norm allein deshalb unanwendbar geworden wäre. Ausweislich der Randnummer 62 des Urteils sah er es nur als erforderlich an, dass sich die nationale Vorschrift in den Rahmen des jedem Mitgliedsstaat in Art. 80 Abs. 2 DSGVO eingeräumten Ermessenspielraums einfügt. Mit der oben ausgeführten Annahme, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO der Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG in einer europarechtskonformen Auslegung nicht entgegensteht, hat der EuGH dies bejaht. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der mit dem Gesagten aktivlegitimierte Kläger (siehe für die Doppelfunktion des § 3 Abs. 1 UKlaG nur: BGH, Beschl. v. 28.05.2020, I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG, § 3 Rz. 7; Nomos-BR/Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, § 3 Rn. 1) kann von der Beklagten aufgrund nicht widerlegter Wiederholungsgefahr die Unterlassung der AGB im tenorierten Umfang verlangen (siehe 1.) und hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten (siehe 2.). Im Übrigen ist die Klage im Hinblick auf einen Teil der Ziffer 14.3. unbegründet (siehe 3.). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 1 UklaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil diese nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 unwirksam sind, soweit die Beklage darin festlegt, im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogene Daten über die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung an die SCHUFA Holding AG (so Ziffer 14.3.) und an die ... (so Ziffer 14.4.) zu übermitteln und sich insoweit auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO beruft. Die Berechtigung zur Einholung einer Bonitätsauskunft (Ziffer 14.3. Satz 1) sowie die Berechtigung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten über die Beantragung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten (Ziffern 14.3. und 14.4.) werden von dem Kläger nicht beanstandet, blieben vom Antrag ausdrücklich ausgenommen und bleiben daher trotz der teilweisen Aufnahme in den Tenor ausdrücklich unberührt (siehe insoweit die eckigen Klammern). Die Ziffern 14.3. und 14.4. sind zunächst jeweils Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB und nicht bloße Hinweise oder Informationen, wie dies die Beklagte meint. Nicht ausdrücklich im Wortlaut des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen und dennoch Voraussetzung für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist, dass sie den Vertragsinhalt regeln soll (BGH Urt. v. 9.4.2014 – VIII ZR 404/12 = BeckRS 2014, 9743 Rn. 23 m.w.N.; Grüneberg/Grünberg, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, § 305 Rz. 4). Demgegenüber wären bloße unverbindliche Bitten, Empfehlungen, Hinweise, Wissenserklärungen oder Werbeaussagen keine den Vertragsinhalt gestaltenden Regelungen. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Unverbindlichkeit und Verbindlichkeit ist insoweit, davon gehen die Parteien zu Recht übereinstimmend aus, der Empfängerhorizont eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Es kommt darauf an, ob bei diesem der Eindruck hervorgerufen wird, der Verwender wolle vertragliche Rechte und Pflichten begründen, wobei von den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24). Ausgehend von diesem aufgezeigten Maßstab sind die Ziffern 14.3. und 14.4. keine unverbindlichen Hinweise. Zwar mag mit der Auffassung der Beklagten die Überschrift „Datenschutz, Bonitätsauskunft“ zunächst nicht für eine Regelung sprechen und ist der Verantwortliche einer Datenverarbeitung ausweislich der DSGVO gesetzlich sogar verpflichtet, den Betroffenen über die Existenz eines Verarbeitungsvorganges und seiner Zwecke zu unterrichten (siehe etwa Erwägungsgrund 60 der DSGVO). Für den jedoch allein maßgeblichen Eindruck von einer Regelung beim Durchschnittskunden streitet jedoch sowohl die systematische Stellung der Ziffern, als auch ihr Wortlautverständnis: Die Ziffer 14 steht zunächst zwischen den unstreitigen Vertragsregelungen zu Vertragsänderungen und der Vertragslaufzeit. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde kann davon ausgehen, dass eine zwischen diesen unstreitigen Regelungen vorhandene Formulierung ebenfalls die vertraglichen Rechte und Pflichten definiert. Dieser Eindruck wird durch Ziffer 2.1. der AGB noch verstärkt. Darin bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass die AGB den Vertragsgegenstand konkretisieren. Wenn die Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, dass der durchschnittliche Kunde nach mehreren Jahren der Geltung der DSGVO positiv wisse, dass „Datenschutzhinweise“ bloße unverbindliche Informationen darstellten, hat sie, wie bereits angedeutet, diesen Eindruck selbst widerlegt. Dies folgt für das Gericht auch daraus, dass sie selbst, zusätzlich zu den Inhalten in Ziffer 14 ihrer AGB, eine Datenschutzerklärung vorhielt (siehe Ziffer 14.1.). Dadurch bringt sie aus Sicht des Durchschnittskunden zum Ausdruck bzw. vermittelt diesem den Eindruck, dass im Vergleich zur Datenschutzerklärung ein Erfordernis einer Formulierung in ihren AGB besteht. Fernerhin ist, auch vom konkreten Wortlautverständnis, anders als etwa in den Ziffern 14.1. und 14.2., nicht bloß eine objektive Beschreibung vom „Ob“ der Datenverarbeitung zu finden als bloße Information. Ziffer 14.3. beginnt nach der Unterüberschrift „Datenübermittlung an die SCHUFA“ mit den Begriffen „… ist berechtigt …“. Hierdurch wird dem Durchschnittskunden vermittelt, dass dies eine Vereinbarung beinhaltet, in der der Beklagten im Rahmen des Vertrages ein Handeln positiv eingeräumt und gestattet wird. Der Kunde geht davon aus, dass es der Beklagten im Rahmen einer Gestaltungsmacht gestattet ist, insoweit zu handeln. Das Gleiche gilt damit für den auf den ersten Satz unmittelbar folgenden Begriff „… übermittelt…“ Ob die DSGVO der Beklagten das entsprechende Vorgehen gestattet oder überhaupt disponibel ist, ist für den Eindruck beim Vertragspartner des Verwenders der AGB unbeachtlich. Die gleiche Einleitung, „… ist berechtigt…“ findet sich zudem in Ziffer 16.3., in der es um die Berechtigung zur Kündigung geht und auch in Ziffer 12.1. Satz 1, in der es um die berechtigte Lieferunterbrechung geht. Dass diese Klauseln jeweils eine den Vertragsinhalt bestimmende Regelung darstellen, bezweifelt die Beklagte nicht. Sie kann mithin nicht ernsthaft behaupten, dass der durch exakt dieselbe Formulierung in Ziffer 14.3. entstandene Eindruck bzw. eingeleitete Absatz bloße unverbindliche Informationen beinhaltet. Einzustellen ist in die Abgrenzung zugunsten einer Regelungswirkung jedenfalls verstärkend auch, dass, nach der DSGVO vorgeschrieben, die Beklagte auf die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung hinweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus einer fehlenden grafischen Hervorhebung eine fehlende Regelungswirkung, insbesondere, da sonst Umgehungsmöglichkeiten eröffnet werden würden. Auch Ziffer 14.4. beinhaltet eine Regelung, insbesondere, weil über die Verwendung des Begriffes „Berechtigung“ ein Bezug zur Regelung der Ziffer 14.3. hergestellt wird. Die von der Beklagten verwendeten AGB in Form der Ziffern 14.3. und 14.4. sind im tenorierten Umfang unwirksam, weil den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, soweit die Beklagte sich dadurch die Möglichkeit eröffnete, erhobene personenbezogene Daten über die Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses an die SCHUFA weiterzuleiten und sich insoweit auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO beruft. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine gesetzliche Regelung muss ihrer Auslegung entsprechend einem wesentlichen Schutzbedürfnis einer Vertragspartei entsprechen, und von diesem Schutzbedürfnis muss in erheblicher Weise abgewichen werden, um eine Unwirksamkeit zu begründen (Grüneberg/Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Aufl. 2023, § 307 Rz. 30 f.). Die Ziffern 14.3. und 14.4. weichen in erheblicher und damit unangemessener Weise vom Schutzbedürfnis des Art. 6 Abs. 1 DSGVO als gesetzlicher Regelung ab, weil nach ihrer kundenfeindlichsten Auslegung in nicht zu rechtfertigender Weise isoliert nicht bonitätsrelevante Kundendaten an Auskunfteien weitergeleitet werden dürfen. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist zunächst eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Aufl. 2023, § 307 Rz. 29; MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB § 307 Rn. 71). Wesentlicher Grundgedanke und Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Ein- bzw. Beschränkung bzw. Rechtfertigungsbedürftigkeit einer jeden Datenverarbeitung, so dass eine Abweichung von dieser Einschränkung bzw. ein Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes nach Auslegung der Ziffern 14.3. und 14.4. stets als erheblich im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu begreifen ist. Hierfür streitet insbesondere die effektive Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile). Dies hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 28.04.20222 implizit klargestellt, in dem er die präventiven Wirkungen einer Verbandsklage zur abstrakt-generellen Überprüfbarkeit von AGB in den Vordergrund rückte, die, wie hier dargestellt, Datenschutzregelungen beinhalten. In Auslegung der Ziffern 14.3. und 14.4. der AGB der Beklagten meldet diese entgegen ihrer Rechtsauffassung auch Positivdaten an die Wirtschaftsauskunfteien bzw. sind die AGB nach kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass sie dies auf der Grundlage der AGB unabhängig von der gestatteten Einmeldung von Negativdaten an die Auskunfteien tun könnte. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einheitlich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines - erneut - rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 19.4.2018 – III ZR 255/17 = NJW 2018, 2117, 2118 m.w.N.). Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Insoweit kommen jedoch nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (BGH a.a.O.). Aus § 306 Abs. 2 BGB folgt fernerhin, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders der Vertragsbedingungen gehen (Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung). Ausgehend hiervon ist in Ziffer 14.3. der AGB der Beklagten eine Aufzählung dergestalt enthalten, dass die Beklagte neben den – von der Klägerseite jeweils nicht beanstandeten - Daten über die Beantragung und über nicht vertragsgemäßes sowie betrügerisches Verhalten auch und isoliert davon Daten über die Durchführung und Beendigung des Vertrages mit dem Kunden an die Auskunfteien einmeldet oder einmelden kann, die keine Bonitätsrelevanz aufweisen. Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Begriffe der „Durchführung“ und „Beendigung“ nicht die Weiterleitung von Positivdaten meinten, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Der Begriff der „Durchführung“ ist zunächst, in zeitlicher Hinsicht abzugrenzen von dem Status der Beantragung, im Rahmen dessen die Beklagte eine Abfrage bei der Auskunftei einholt, um ihr Vertrags- und Vorleistungsrisiko zu verringern bzw. auf entsprechender Datengrundlage entscheiden zu können, ob sie das Vertragsangebot des Kunden oder der Kundin annimmt oder nicht. Durch die Verwendung des Begriffes der Beantragung wird für den Kunden hinreichend klar, dass vor dem Vertragsschluss zunächst von der Beklagten personenbezogene Daten wie sein Name oder seine Anschrift weitergeleitet werden, bei denen es nicht um Negativdaten geht. Um diese Datenverarbeitung geht es vorliegend jedoch nicht. Der Vertrag wird denklogisch zeitlich hiernach „durchgeführt“, wenn die Beklagte dem Kunden Strom gegen die Zahlung des vereinbarten Entgelts liefert. Die Ziffer 14.3. kann nun, nach der kundenfeindlichsten Auslegung, nach Auffassung des Gerichts jedenfalls auch so verstanden werden, als die Beklagte Daten im Rahmen dieses zunächst in der Regel beanstandungsfrei laufenden Vertragsstatus ebenfalls an die Auskunfteien weiterleitet. Die Beklagte schränkt den Begriff der Durchführung im Rahmen der Ziffer 14.3. überhaupt nicht ein bzw. nur auf die „erhobenen“ Daten, wobei unklar bleibt, welche Daten überhaupt erhoben werden. Das gleiche gilt für den Begriff der Beendigung. Die Beklagte beschreibt den Begriff insbesondere ohne die Beweggründe der Beendigung, etwa in Form der Vertragsverletzung durch den Vertragspartner, zu konkretisieren oder zu begrenzen. Soweit die Beklagte hingegen meint, aus den AGB sei zweifelsfrei durch die Verwendung des Begriffes „sowie“ ersichtlich, dass die Daten über die Durchführung und Beendigung ausschließlich und notwendigerweise gemeinsam mit den Negativdaten an die Auskunfteien weitergeleitet werden, um Rückmeldungen der Auskunfteien verständlich zu machen, ist ihr nicht zu folgen. Mit der Rechtsauffassung des Klägers wird durch den Begriff „sowie“ vielmehr, wie ausgeführt, das Verständnis hervorgerufen, dass auch bzw. parallel bzw. unabhängig davon Daten über die Durchführung und Beendigung losgelöst von etwaigen Negativdateneinmeldungen und damit ggf. zwingend erforderlicher Mitübermittlung von Vertrags- und Kundendaten erfolgen könnten. Es kommt mit der Auffassung der Klägerseite und entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ergänzend zu den Ausführungen im Rahmen der Klagebefugnis auch nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich entsprechend dem dargestellten Verständnis der AGB-Klauseln solche „Positivdaten“ an die Wirtschaftsauskunfteien weiterleitet oder nicht. Maßstab der vorliegenden abstrakt-generellen AGB-Kontrolle nach dem UKlaG ist nicht ein konkret-individueller Verstoß, sondern, wie der EuGH hat ausreichen lassen, im Rahmen des Art. 80 Abs. 2 DSGVO bzw. der §§ 1, 3 UKlaG, die abstrakt-generelle Möglichkeit der Vorgehensweise, bedingt durch die von der Beklagten gewählte Formulierung der Regelung in den Ziffern 14.3. und 14.4. Wäre es anders, würde der Anwendungsbereich der §§ 1, 3 UKlaG gerade bei mutmaßlichen Datenschutzverstößen leer laufen, ebenso der Art. 80 Abs. 2 DSGVO in der Reichweite der Rechtsprechung des EuGH vom 28.04.2022. Die Formulierung von datenschutzrechtswidrigen AGB wäre der präventiven Kontrolle entzogen. Die Beklagte weicht durch die abstrakte Formulierung einer durch die AGB in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung ermöglichten Weiterleitung von nicht bonitätsrelevanten personenbezogenen Daten von den dargestellten wesentlichen Grundgedanken des Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) i.V.m. Art. 6 Abs. 4 DSGVO jeweils ab, weil eine Rechtfertigung für diese durch die AGB ermöglichte Datenverarbeitung nicht besteht. Eine Rechtfertigung dieser in den AGB zum Ausdruck gebrachten abstrakt-generellen Gefahr bzw. Ermöglichung der Datenverarbeitung, hier in Form der Übermittlung von Positivdaten ergibt sich zunächst entgegen der Angabe der Klägerin in ihren AGB nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, auf den sich die Beklagte jedenfalls im Rahmen der Ziffer 14.3. der AGB berief, ist als Ausnahme zum Einwilligungserfordernis eng auszulegen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Alt. 1 DSGVO ist eine wie hier vorliegende Verarbeitung in Form der Datenweiterleitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Alt. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Der autonom auszulegende Begriff der „Erfüllung“ bezieht sich auf den Leistungskanon der Vertragsparteien und Nebenpflichten (Gola, DS-GVO/Schulz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 6 Rn. 28; BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 38. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 43) und soll den selbstverständlichen Austausch der Leistungen ermöglichen bzw. nicht beeinträchtigen (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 38. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 41, 43). Erfasst sind nach diesem Zweck auch die Abwicklung und Beendigung des Vertrages (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 38. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 43). Eine Begrenzung der Verarbeitung wird durch den Begriff der Erforderlichkeit gezogen. Maßgeblich ist insoweit, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung und dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses besteht, wobei nicht jede dienliche Verarbeitung die Maßstäbe der Erforderlichkeit erfüllt, sondern eine Notwendigkeit gegeben sein muss (Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 13). Mit anderen Worten ist eine Erforderlichkeit gegeben, wenn ohne die Verarbeitung der Vertrag nicht durchgeführt werden könnte (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 14). Im vorliegenden Fall trägt die Beklage insoweit in tatsächlicher Hinsicht nichts vor oder wäre ersichtlich, wieso eine Übertragung von nicht bonitätsrelevanten personenbezogenen Daten für die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages der Stromlieferung gegen Entgelt erforderlich wäre. Wie gesagt, geht es um die klägerseitig nicht beanstandete vorvertragliche Einholung einer Auskunft bei einer der Auskunfteien gerade nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist die durch die AGB ermöglichte Datenverarbeitung zu Sekundärzwecken auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) (i.V.m. Art. 6 Abs. 4) DSGVO zu rechtfertigen, weil die Interessen von Betroffenen an der Nichtübertragung als Ergebnis einer Abwägung überwiegen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (…). Ein berechtigtes Interesse der Beklagten oder der Auskunfteien, das die Weiterleitung der Positivdaten über die Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen Kunden und der Beklagten erfordert, ist von der Beklagten schon nicht substantiiert dargetan worden – also weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BDSG n.F., noch ein sonstiges berechtigtes Interesse der Beklagten oder der Dritten. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bzw. inwiefern etwaige Positivdaten überhaupt Eingang in das „Scoring“ des Betroffenen bei den in Bezug genommenen Auskunfteien finden (§ 31 Abs. 1 BDSG) und daher an sie im Falle einer Abfrage rückgemeldet werden. Nach § 31 Abs. 1 BDSG n.F. ist die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) zulässig, wenn - unter anderem - die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG n.F.). Wie bereits im Rahmen des § 28b BDSG a.F. (in der Fassung bis zur Geltung der DSGVO) erscheint es nach der Konzeption des Gesetzes nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch Positivdaten Eingang in ein Scoring finden können (siehe auch BT-Drs. 18/11325, S. 101). Dies folgt etwa aus § 31 Abs. 1 BDSG selbst, der insoweit eine ausdrückliche Einschränkung nur bei der ausschließlichen Verwendung von Adressdaten macht. Die verantwortliche Stelle ist allerdings verpflichtet, die unmittelbare Relevanz sämtlicher von ihr verwendeten Daten für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte plausibel und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Gola/Heckmann/Lapp, 3. Aufl. 2022, BDSG § 31 Rn. 31). Auch die verantwortliche Stelle, die solche Daten weiterleitet, muss diesen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung führen (BT-Drs. 18/11325, S. 101; BeckOK DatenschutzR/Krämer, 43. Ed. 1.2.2023, BDSG § 31 Rn. 8a). Die Voraussetzungen des § 31 BDSG n.F. können dabei ein Indiz für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Datenverarbeitung darstellen bzw. jedenfalls einen Rahmen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit bilden (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 14.07.2020, 9 O 145/19 = ZD 2021, 275, Rz. 25, 27, 29). Dass unabhängig von Negativeinmeldungen oder Anfragen vor der Begründung eines Vertragsverhältnisses Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses keine unmittelbare Relevanz für das Scoring haben, ist im Grunde genommen unstreitig. Selbst wenn man dies anders sieht, hat die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, ob und welche Daten sie weiterleitet. Es ist nach Auffassung des Gerichts völlig unklar geblieben, inwiefern Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung überhaupt von den Auskunfteien berücksichtigt werden und im Ergebnis „akkuratere Datensätze“ die Folge sind, wie die Beklagte nur andeutete. Aus dem letzten Absatz der Ziffer 14.3. geht undifferenziert nur hervor, dass die SCHUFA die erhaltenen Daten für das Scoring verarbeitet. Das Gericht geht mithin davon aus, dass die Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und Kunden bzw. Kundinnen überhaupt keinen Eingang in das Scoring der Auskunfteien finden. Dann ist die Weiterleitung an die Auskunfteien indes rechtswidrig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BDSG n.F. bzw. die AGB-Klausel damit unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1 S. 1 BGB. Ungeachtet dessen und einer Indizwirkung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 (Nr. 1) BDSG überwiegen, selbst wenn man den Eingang der Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung in das Scoring als wahr unterstellen würde, die berechtigten und grundgesetzlich geschützten Interessen des Betroffenen jedenfalls in dem vorliegenden Fall, so dass auch danach die Weiterleitung der Positivdaten rechtswidrig ist, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Der Gesetzgeber des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ging, wie bei §§ 28b, 29a BDSG a.F. davon aus, dass die Vorschriften des Datenschutzrechts bei der Verwendung und auch bei der Erhebung der Scoring-relevanten Daten stets eingehalten werden müssen (vgl. neben dem Wortlaut ausdrücklich: BT-Drs. 18/11325, S. 101), insbesondere auch Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Im Ergebnis überwiegen vorliegend die Interessen der Betroffenen die Interessen der Beklagten und der Auskunfteien. Grundsätzlich bestehen zwar berechtigte Interessen, die für eine Weiterleitung von Positivdaten von Verantwortlichen an Auskunfteien sprechen: Die Beklagte und auch die Auskunfteien haben, wenn man den Eingang von Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung von Verträgen in das Scoring im Sinne des § 31 Abs. 1 BDSG n.F. als wahr unterstellt, ein wirtschaftliches Interesse daran, dass dadurch die Datensätze genauer bzw. „akkurater“ werden, wie dies die Beklagte ausführt. Die Auskunfteien hätten, schon in Bezug auf ihr Geschäftsmodell, ein Interesse am Erhalt dieser personenbezogenen Daten. Auch die Beklagte hätte hieran ein Interesse wirtschaftlicher Art, weil hierdurch ggf. das Verhalten eines Kunden während der Dauer eines Vertragsverhältnisses oder zu dessen späteren Ende bereits vor einem Vertragsschluss abgeschätzt werden kann, etwa zur Vermeidung von Betrugsszenarien durch eine Identitätsprüfung auf der Basis von Positivdaten oder auch während eines Vertragsverhältnisses. Fernerhin kann ein gesamtwirtschaftliches general- und spezialpräventives Interesse an der Genauigkeit von Scorings zur besseren finanziellen Inklusion von Verbrauchern und zum vereinfachten Vertragsschluss unterstellt werden (vgl. LG München I, Urt. v. 25.04.2023, 33 O 5976/22, abrufbar unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-05/2023-04-25_lg-munchen-i_urteil_geschw.pdf, S. 33, zuletzt abgerufen am 26.05.2023), das durch weitere Daten erreicht werden könnte. An der Berücksichtigung nicht negativer Daten dürfte zwar grundsätzlich auch der Betroffene dann ein Interesse haben, wenn etwa Negativmeldungen aus der Vergangenheit durch aktuelle positive Einmeldungen „ausgeglichen“ werden könnten oder durch Positivdaten ggf. verbesserte Leistungskonditionen erlangt werden können (so auch LG München I, a.a.O., S. 33). Es kann vorliegend indes dahinstehen, ob die Beklagte mit der im Rahmen der Formulierung ihrer AGB zum Ausdruck gebrachten Einmeldung von Positivdaten die aufgezählten Interessen überhaupt erreichen kann, diese also hierfür geeignet sind, und ob die Einmeldung hierfür erforderlich ist, also das mildeste Mittel darstellt (dies schon verneinend: LG München I, a.a.O.). Jedenfalls überwiegen anderweitige Interessen des Betroffenen bzw. seine grundrechtlich geschützte, aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgende Position an der Nichteinmeldung der Positivdaten aus mehreren Gründen: Mit der konkreten Formulierung in den AGB der Beklagten eröffnet sich die Beklagte einen weiten Einschätzungsspielraum, welche Daten überhaupt weitergeleitet werden. Dies stellt, bezogen auf die Eingriffstiefe, einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG dar, weil aus Sicht eines Betroffenen die Gefahr entsteht, dass ein umfassendes und von ihm nicht zu kontrollierendes Bild über seine Persönlichkeit erstellt werden kann (so auch: BeckOK DatenschutzR/Krämer, 43. Ed. 1.2.2023, BDSG § 31 Rn. 8f). Dieser weitreichende Eingriff in ein Grundrechtaufgrund dessen der Grundrechtsinhaber ein Recht hat, selbst über die Weitergabe von Daten zu entscheiden, ist nicht verhältnismäßig. Dass die Beklagte den Eingriff als wenig als „wenig invasiv“ beschreibt, ist nicht verständlich. Es ist, wie bereits oben im Rahmen der Auslegung ausgeführt, aus der Verwendung der Begriffe der „Durchführung“ und der „Beendigung“ des Vertragsverhältnisses mangels inhaltlicher Konkretisierung völlig unklar, welche Daten für die – unterstellten – Zwecke der Erstellung des Scorings bzw. die hierdurch begehrten Interessen der Beklagten, der Auskunfteien oder der Wirtschaft als solcher an die Auskunfteien weitergeleitet werden könnten, so dass sich daraus eine Bestimmung eines etwaigen Interesses des Betroffenen schon über die abstrakte Beschreibung überhaupt möglicher berechtigter Interessen überhaupt nicht konkretisieren, sondern nur mutmaßen lässt. Die von der Beklagten verwendeten Begriffe sind vielmehr so weit gefasst, dass grundsätzlich alle von ihr erhobenen personenbezogenen Daten über ihren Vertragspartner oder ihre Vertragspartnerin oder gar mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen (über den Stromverbrauch) im Sinne einer anlasslosen „Vorratsdatensammlung“ weitergeleitet werden könnten, darunter etwa auch die Menge an verbrauchtem Strom, die Vertragslaufzeiten etc. Überdies hat die Beklagte nicht einmal im Ansatz dargetan, dass das etwaige „negative“ Scoring einer betroffenen Person durch das Vorhandensein von Positivdaten ausgeglichen wird oder ob überhaupt durch diese personenbezogenen Daten verbesserte Leistungskonditionen im Ergebnis im Geschäftsmodell der Beklagten möglich sind. Letztlich ist auch völlig unklar geblieben, ob etwaige Positivdaten nicht mittelbar negative Auswirkungen auf das „Scoring“ des Kunden haben können oder ob das Fehlen von Positivdaten einen negativen Einfluss auf das „Scoring“ haben kann. Beispielhaft sei die anlasslose Weiterleitung von Vertragslaufzeiten an die Auskunfteien genannt. Die Beklagte führt in der Klageerwiderung bereits aus, dass Stromkunden regelmäßig wechselwillig sind. Erfährt nun ein Stromanbieter von der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei, dass ein Kunde oder eine Kundin, wie es ihm zusteht, regelmäßig die Verträge mit Strom- oder anderen Dienstleistungsunternehmen zum Ende einer vereinbarten Vertragslaufzeit oder aufgrund eingeräumter Kündigungsmöglichkeiten einseitig beendet, könnte das Unternehmen wie die Beklagte von einem Vertragsschluss mit dem Kunden oder der Kundin absehen, weil sie allein an einer langfristigen Bindung interessiert ist. Die Weiterleitung von zunächst neutralen personenbezogenen Daten wie die Vertragslaufzeit hätte zukünftig dennoch negative Auswirkungen auf die Vertragsschlüsse des Kunden bzw. der Kundin. Hieran hat dieser kein Interesse und die Auskunfteien oder die Kunden der Auskunfteien ebenfalls jedenfalls kein berechtigtes Interesse (siehe zu den negativen Schlüssen von positiven Daten auch: LG München I, a.a.O., S. 34 f.). Auch die Erwägungen des EG 47 DSGVO sprechen gegen eine Rechtmäßigkeit der anlasslosen Weiterleitung von personenbezogenen Daten über die Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses an Auskunfteien. Nach dem 47. Erwägungsgrund könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss. Dies wäre vorliegend der Fall. Der Kunde bzw. die Kundin ist sich durch die Formulierung in den Ziffern 14.3. und 14.4. der AGB der Beklagten einerseits wie bereits dargestellt bewusst, dass die Beklagte vor einem etwaigen Vertragsschluss die Auskunfteien um Informationen über seine Person ersucht bzw. das Nichtvorliegen eines gegen den Vertragsschluss sprechenden negativen Scorings abfragt. Er oder sie ist sich fernerhin nach der Formulierung der AGB bewusst, dass bei Vertragspflichtverletzungen ggf. beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG Einmeldungen bei Auskunfteien erfolgen können oder werden. Er oder sie rechnet indes nach Auffassung des Gerichts nicht damit bzw. kann, wie ausgeführt, aus den Begriffen „Durchführung“ und „Beendigung“ ersehen, ob überhaupt und wenn ja welche weiteren personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden. Zudem rechnet er oder sie nicht damit, dass unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten personenbezogene Daten an Dritte weitergeleitet werden, um damit wirtschaftliche Interessen Dritter oder seines Vertragspartners zu verbessern, ohne hierfür – nach Vertragsschluss – eine unmittelbare Gegenleistung in Form von sogleich verbesserten Leistungskonditionen zu erhalten (vgl. dazu auch LG München I, a.a.O., S. 37). Eine unmittelbare Gegenleistung in Form von „akkurateren“ Datensätzen würde nur die Beklagte erhalten – auf Kosten des Betroffenen und ohne dass er einen Anlass hierfür gegeben hätte. Das Landgericht München spricht insoweit zu Recht von einer „aushöhlenden Ökonomisierung“ von Daten (LG München I. a.a.O., S. 38). Letztlich besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr als ungeschriebene weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG (vgl. BGH, Urt. v. 6. 12. 2012 – III ZR 173/12 = NJW 2013, 593, Rz. 17). Die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer AGB begründet dabei eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UKlaG § 1 Rn. 10). Für die Widerlegung reicht es nicht aus, wenn der Verwender die beanstandete Klausel, wie hier von der Beklagten behauptet, ändert oder wenn er ankündigt, er werde die Klausel nicht mehr verwenden. Vielmehr ist grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, die von der Beklagten nicht abgegeben wurde. 2. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe der von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Kosten aus § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG in Höhe von 210,00 Euro verlangen, da die Abmahnung nach dem Gesagten berechtigt war. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht eingehalten worden sind. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag, mithin dem 20.07.2021. 3. Die Klage ist allerdings teilweise in Bezug auf die Ziffer 14.3. unbegründet, soweit der Kläger in seinem Klageantrag auch eine Unterlassung der Verwendung der AGB dergestalt begehrte, als darin eine Datenverarbeitung bzw. Weiterleitung an … geregelt sein sollte. Aus der vorgelegten Anlage K1 geht nicht hervor, dass die AGB in der Version 15.05.2019 auch eine Weiterleitung an diesen eingetragenen Verein vorsah. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme der Klägerin in Bezug auf die Antragsformulierung von Energielieferungs- zu Stromlieferungsverträgen war mit 15 % zu bemessen, das Unterliegen hinsichtlich des zu weitgehenden Unterlassungsantrages betreffend die Weiterleitung an … mit 5 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den § 709 S. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist für die beiden streitgegenständlichen Klauseln gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 5.000,00 Euro festzusetzen (vgl. BGH Beschl. v. 22.2.2023 – IV ZR 216/21 = BeckRS 2023, 4885). Tatsächliche Grundlagen für einen höheren Streitwert wurden nicht dargelegt. Die Abmahnkosten blieben bei der Wertfestsetzung als Nebenforderungen außer Betracht (vgl. BGH Beschl. v. 12.3.2015 – I ZR 99/14 = BeckRS 2015, 6520 Rn. 1) Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Der Kläger, der in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung verfolgt der Kläger den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Er macht im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben unter anderem Ansprüche auf Unterlassung im Sinne des § 1 UKlaG geltend. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Ökostrom- und Gasanbieterin auch für private Haushalte. Sie ermöglicht den Abschluss von Strom- und Gasversorgungsverträge über ihre Webseite. Da die vorleistungspflichtige Beklagte das Risiko von Zahlungsausfällen senken möchte, bedient sie sich auf vertraglicher Grundlage sogenannter Wirtschaftsauskunfteien wie der SCHUFA Holding AG (im Folgenden nur SCHUFA) und der Firma … (im Folgenden insgesamt Auskunfteien), die Bonitätsinformationen über die jeweiligen Interessenten und Interessentinnen anbieten. Erteilt der interessierte Kunde oder die interessierte Kundin online einen Auftrag für einen Strom- oder Gasversorgungsvertrag, übermittelt die Beklagte im Rahmen der vorvertraglichen Bonitätsprüfung die Stammdaten des jeweiligen Interessenten bzw. der jeweiligen Interessentin an die Wirtschaftsauskunfteien und erhält im Gegenzug Informationen über etwaige hinterlegte wirtschaftliche Risiken. Erfolgt eine positive Prüfung, schließt die Beklagte den Versorgungsvertrag ab. Die SCHUFA ist etwa dabei berechtigt, alle Arten von gesicherten Angaben zu speichern, die auf eine von der Person ausgehende Gefahr für die Wirtschaft schließen lassen. Hierunter fallen sogenannte „Negativdaten“ wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzögerungen oder – ausfällen. Nicht bonitätsrelevant sind indes Daten über nicht vertragswidriges Kundenverhalten. Mit Version vom 15.05.2019 hielt die Beklagte auf ihrer Homepage … Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom zum Abruf bereit, in denen es unter anderem nach der Ziffer 13 (Vertragsänderungen) und vor der Ziffer 15 (Vertragslaufzeit) hieß: „14 Datenschutz, Bonitätsauskunft 14.3. Datenübermittlung an die SCHUFA … ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über Sie einzuholen. ... übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von … oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. 14.4. Die Berechtigung von … zur Weitergabe der in Ziffer 14.3 benannten Daten und Informationen zu den dort benannten Zwecken besteht auch für folgende weitere Gesellschaft: … Insoweit wird auf die Anlage K1, Bl. 131 ff. d. A. Bezug genommen. Die Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit einem Verbraucher oder einer Verbraucherin kann ohne die Übermittlung von Daten über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten erfolgen. Erfüllt im Rahmen der Vertragsdurchführung zwischen dem Endkunden bzw. der Endkundin und der Beklagten der Endkunde bzw. die Endkundin die vertragliche Verpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag zur Zahlung nicht, meldet die Beklagte dies zurück an die Wirtschaftsauskunfteien. Dies erfolgt in der Regel frühestens ab Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens, grundsätzlich nur in Bezug auf titulierte Forderungen. Dies kann während eines bestehenden Vertragsverhältnisses, bei oder nach Beendigung eines Vertrages erfolgen. Bei der Einmeldung solcher „Negativmerkmale“ werden auch Daten zum Vertragsstatus zum Zwecke der Zuordnung bzw. der Vollständigkeit der Antwort der Auskunftei mit übermittelt. Der Kläger beanstandete gegenüber der Beklagten die Klauseln 14.3. und 14.4. in Bezug auf eine seiner Auffassung nach darin zum Ausdruck kommende Datenweitergabe von sog. „Positivdaten“ über die „Durchführung“ und „Beendigung“ an die SCHUFA in einem Abmahnschreiben vom 08.12.2020 und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Zahlung von 210,00 Euro bis zum 05.01.2021 auf. Die Beklagte wies die behaupteten Ansprüche mit Schreiben vom 05.02.2021 zurück. Der Kläger behauptet, die Beklagte übermittle auch Daten über ungestört laufende Verträge an die SCHUFA, bei denen der Kunde oder die Kundin keinen Anlass zur Beanstandung gebe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gemäß §§ 1, 3 UKlaG klagebefugt und aktivlegitimiert zu sein. Für die Klagebefugnis und die begehrte Unterlassung sei es unerheblich, ob die Beklagte tatsächlich Positivdaten an Auskunfteien übermittle, da Gegenstand der Inhaltskontrolle der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Inhalt der Klauseln sei. Die AGB der Beklagten im Sinne der Ziffern 14.3. und 14.4., die nach dem Empfängerhorizont insbesondere durch die Verwendung der Wendung „… ist berechtigt“ gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB AGB-Regelungen darstellten, widersprächen den § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung oder DSGVO), so dass die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klauseln verpflichtet sei. Die darin geregelte Datenverarbeitung in Form der Datenübermittlung von personenbezogenen Daten über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung an die SCHUFA oder die Firma …, die nicht im Zusammenhang mit negativen Zahlungserfahrungen oder sonstigem nicht vertragsgemäßen Verhalten seitens des Verbrauchers oder der Verbraucherin stünden (sog. Positivdaten), könne die Beklagte auf keine Rechtsgrundlage nach der DSGVO stützen. Zunächst sei der Begriff „sowie“ nicht als „zusammen mit“, sondern dahingehend auszulegen, dass auch und unabhängig von Negativeinmeldungen Positivdaten übermittelt werden (können). Die Übermittlung solcher Daten sei weder im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zu rechtfertigen, noch überwögen die Interessender Beklagten oder der SCHUFA im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Letzteres habe auch die Datenschutzkonferenz in ihrem Beschluss vom 11.06.2018 für Unternehmen gesehen, die keine Kreditinstitute seien. Es überwiege das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen, selbst über die Verwendung von Daten zu bestimmen. Die Kunden müssten zudem vernünftigerweise nicht mit einer Weitergabe von Positivdaten als nicht bonitätsrelevanten Daten an die SCHUFA rechnen. Dass die Beklagte die Anforderungen des § 31 BDSG einhalte, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger hat zunächst Klage beim Landgericht Darmstadt erhoben. Auf einen Hinweis des Landgerichts Darmstadt vom 29.09.2021 (Bl. 92 f. d. A.) hat der Kläger am 30.09.2021 den Verweis an das Landgericht Frankfurt am Main beantragt (siehe dazu Bl. 96 d. A.). Das Landgericht Darmstadt hat sich sodann durch Beschluss vom 01.10.2021 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen (siehe Bl. 99 d. A.). Der Kläger hat es in der Klageschrift begehrt, eine Unterlassung der beanstandeten beiden Klauseln in Energielieferverträgen zu erwirken. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 27.12.2022 hat er mit Schriftsatz vom 09.01.2023 seinen Antrag dergestalt umgestellt, dass er eine Unterlassung der beanstandeten Klauseln nur noch in Stromlieferverträgen begehrte (siehe Bl. 289 d. A.), wobei der Antrag in seiner Formulierung weiterhin die Inhalte der eckigen Klammern nicht enthalten sollte. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Datenschutzhinweisen für Stromlieferverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 1. [14 Datenschutz, Bonitätsauskunft] [14.3 Datenübermittlung an die SCHUFA] … ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über Sie einzuholen.] … übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogene Daten über [die Beantragung,] die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung [sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten] an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und ... ... […] Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO). […]. 2. 14.4 Die Berechtigung von … zur Weitergabe der in Ziffer 14.3 benannten Daten und Informationen zu den dort benannten Zwecken besteht auch für folgende weitere Gesellschaft: ... 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 210,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis des Klägers unzulässig. Ansprüche wegen angeblicher Verstöße gegen die DSGVO könnten von dem Kläger nicht auf das UKlaG gestützt werden, weil die vollharmonisierende DSGVO in den Art. 77 - 84 abschließende und ausdifferenzierte Regelungen zur einheitlichen Rechtsdurchsetzung nur für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen enthalte, hingegen keine Popularklage, wie dies §§ 1, 3 UKlaG vorsehe. Von diesem Grundsatz könne nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Öffnungsklausel abgewichen werden, die es wiederum nicht gebe. So ermögliche Art. 84 DSGVO nur, andere straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße festzulegen. Art. 80 Abs. 2 DSGVO greife zugunsten des Klägers nicht, weil an die angebliche tatsächliche Verletzung der Rechte einer konkreten Person geknüpft werden müsse (Prinzip des Klägers hinter dem Kläger). Darüber hinaus sei der Kläger als Verbraucherschutzverband kein Datenschutzverband im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO. Die §§ 1, 3 UKlaG seien überdies deshalb unanwendbar, weil sie bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erlassen und (daher) nicht nach Art. 85 Abs. 3 DSGVO der Kommission mitgeteilt worden seien. Es könne nicht angenommen werden, dass der nationale Gesetzgeber §§ 1, 3 UKlaG als Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO angesehen habe. Eine Durchsetzung von Rechten aus der DSGVO nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stehe zudem entgegen, dass hierdurch nur Rechtsverletzungen aufgrund vertraglich geregelter und nicht außervertraglicher Verarbeitungsvorgänge gestattet würden. Wenn man dies zulasse, stelle dies eine unzulässige Teilumsetzung der DSGVO dar. Sollte man dies anders sehen, seien die Formulierungen in den Ziffern 14.3. als reiner Hinweis bzw. Information nicht Gegenstand der Regelung des § 1 UKlaG (i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB). Es handele sich insoweit nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern, was dem Kunden mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten der DSGVO bekannt und für diesen erkennbar sei, um bloße Datenschutzhinweise zur ausschließlichen Information Betroffener über datenschutzrechtlich zulässige Verarbeitungsvorgänge, die der Inhaltskontrolle entzogen seien. Die Pflichtinformationen im Sinne der Art. 13, 14 DSGVO begründeten selbst bei kundenfeindlichster Auslegung unter Heranziehung des damit vermittelten Eindrucks bei dem Betroffenen erkennbar keine Vereinbarung bzw. eine Bestimmung des Inhalts eines vertraglichen Rechtsverhältnisses. Die Beklagte nehme, was sich auch aus der Überschrift ergebe, mit ihnen keine rechtgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch, auch weil das Datenschutzrecht im Wesentlichen nicht disponibel sei. Selbst ohne die Information wäre die Datenverarbeitung wie beschrieben möglich und zulässig. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Ziffern 14.3. und 14.4. einen Betroffenen nicht unangemessen benachteiligten. Die Formulierung in den Ziffern unter Verwendung des Begriffes „sowie“ verdeutliche, dass Daten über die Durchführung und Beendigung nur zusammen mit den - unstreitig zulässigerweise weitergeleiteten - Negativmerkmalen übermittelt würden. Das Verständnis, dass die Begriffe „Durchführung und Beendigung“ Positivdaten bezeichneten, erfolge zudem willkürlich. Selbst wenn man dies mit dem Kläger so sehen wollte, wäre die Weiterleitung von Positivdaten als Datenverarbeitung, die der Kläger schon nicht einmal substantiiert darlege, im Rahmen der DSGVO zulässig. Bei einer Positivdatenübermittlung läge das berechtigte Interesse des Verantwortlichen in der Verbesserung der Datensätze der Wirtschaftsauskunfteien sowie des damit in Verbindung stehenden zukünftigen Erhalts akkuraterer Datensätze, gerade bei einer vereinbarten Vorleistungspflicht. Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person würden nicht überwiegen, auch weil die eigene Bewertung verbessert werde, die Datenmenge limitiert sei, die Datenverarbeitung wenig invasiv erfolge und eine Zweckbindung vorliege. Die Klage wurde der Beklagten am 19.07.2021 zugestellt.