Urteil
III ZR 255/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Formularmäßige Wahlleistungsvereinbarungen sind nach ihrem objektiven Inhalt aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners auszulegen.
• Die Klausel, wonach sich wahlärztliche Leistungen auf "Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind" erstrecken, erfasst nur Ärzte in festem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger; Honorar-, Beleg- und Konsiliarärzte fallen nicht darunter.
• Ergänzende Informationsunterlagen, insbesondere eine dem Patienten ausgehändigte Liste der leitenden Ärzte und ihrer Vertreter, sind als zulässige Auslegungsmittel zu berücksichtigen und können die Beschränkung auf fest angestellte bzw. verbeamtete Krankenhausärzte bestätigen.
• Weichen vorformulierte Vertragsbedingungen nicht vom gesetzlichen Regelungsgehalt ab und bleibt die Vereinbarung auslegbar, ist sie nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG nichtig.
Entscheidungsgründe
Auslegung formularmäßiger Wahlleistungsvereinbarung: "Ärzte des Krankenhauses" nur fest angestellte/beamte Ärzte • Formularmäßige Wahlleistungsvereinbarungen sind nach ihrem objektiven Inhalt aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners auszulegen. • Die Klausel, wonach sich wahlärztliche Leistungen auf "Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind" erstrecken, erfasst nur Ärzte in festem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger; Honorar-, Beleg- und Konsiliarärzte fallen nicht darunter. • Ergänzende Informationsunterlagen, insbesondere eine dem Patienten ausgehändigte Liste der leitenden Ärzte und ihrer Vertreter, sind als zulässige Auslegungsmittel zu berücksichtigen und können die Beschränkung auf fest angestellte bzw. verbeamtete Krankenhausärzte bestätigen. • Weichen vorformulierte Vertragsbedingungen nicht vom gesetzlichen Regelungsgehalt ab und bleibt die Vereinbarung auslegbar, ist sie nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG nichtig. Die Klägerin (Krankenhaus) verlangt von den Erbinnen des verstorbenen Patienten Zahlung restlichen Entgelts für wahlärztliche Leistungen, die eine fremde Klinik (radiologische Behandlung) erbracht hat. Der Patient hatte mit seinem Hauskrankenhaus eine formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet, die wahlärztliche Leistungen solchen "Ärzten des Krankenhauses" zuordnet, die zur gesonderten Berechnung berechtigt sind. Dem Patienten wurde zudem eine Liste der leitenden Ärzte und ihrer Vertreter übergeben. Die Klägerin stellte Rechnung über 4.838,19 €, von der die Versicherung einen Teil beglich; der Rest ist strittig. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und hielten die Wahlleistungsvereinbarung mangels Beschränkung auf angestellte oder beamtete Krankenhausärzte für unwirksam. Die Klägerin rügte die Auslegung und erhob Revision beim BGH. • Revision ist zulässig wegen Verstoßes gegen rechtliches Gehör in der Vorinstanz; Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • AGB sind nach objektivem Inhalt unter Berücksichtigung der Vorstellung eines durchschnittlichen, nicht rechtlich vorgebildeten Vertragspartners auszulegen; Wortlaut und Gesamtkontext sind vorrangig. • Ist die Klausel mehrdeutig, greift § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Vertragspartners, doch sind fernliegende Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt zu lassen. • Die streitige Klausel beschränkt sich ausdrücklich auf "liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses" und ist mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, Gesetzeszweck und Sinn der Wahlleistungsvereinbarung so zu verstehen, dass nur fest angestellte oder verbeamtete Ärzte erfasst werden; Honorar-, Beleg- und Konsiliarärzte sind ausgeschlossen. • Die übergebene Wahlarztliste, die leitende Ärzte, Stellvertreter und Oberärzte namentlich ausweist, bestätigt auslegungsbedingt für einen durchschnittlichen Patienten die Beschränkung auf fest angestellte bzw. verbeamtete Krankenhausärzte und ist als zulässiges Auslegungsmittel heranzuziehen. • Mangels gesetzeswidriger Erweiterung des Kreises liquidationsberechtigter Ärzte ist die Vereinbarung nicht nach § 134 BGB nichtig; das Berufungsgericht hätte daher die Berechtigung der Rechnung und weitere Einwendungen prüfen müssen. • Da über die Rechnungsberechtigung und abschließende Einwendungen noch nicht entschieden wurde, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wird stattgegeben; das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass die verwendete Wahlleistungsvereinbarung, insbesondere die Formulierung "Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind", nur solche Ärzte erfasst, die in einem festen Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen; Honorar-, Beleg- und Konsiliarärzte sind nicht eingeschlossen. Die dem Patienten übergebene Liste der Leitenden Ärzte und ihrer Vertreter bestätigt diese Auslegung. Das Berufungsgericht wird nunmehr die weitere Berechtigung der geltend gemachten Rechnung und die von den Beklagten erhobenen Einwendungen zu prüfen haben.