Urteil
2-25 O 256/13
LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2014:0124.2.25O256.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. Objekt Z KG zu. Insbesondere hat der Kläger keinen vertraglichen Anspruch nach § 280 I BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung. Ein Anspruch nach § 280 I BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner eine ihm obliegende Pflicht aus einem zwischen ihm und dem Geschädigten bestehenden Schuldverhältnis schuldhaft verletzt hat und dem Geschädigten dadurch ein Schaden entstanden ist, wobei der Anspruch sodann nicht untergegangen sein darf und letztlich auch durchsetzbar sein muss. Diese gesamten Voraussetzungen sind weder bezogen auf die bereits im Güteverfahren geltend gemachten Pflichtverletzungen und Prospektfehler (I.) noch hinsichtlich der darüber hinaus erst im Klageverfahren vorgetragenen Pflichtverletzungen und Prospektfehler (II.) vollständig erfüllt. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 280 I BGB bezogen auf die im Güteverfahren vorgetragenen Pflichtverletzungen (1.) und Prospektfehler (2.), wobei offen bleiben kann, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, da bereits das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnte. 1. Eine Pflichtverletzung im Rahmen einer Anlageberatung liegt vor, wenn der Berater nicht anleger- und/oder anlagegerecht berät. Anders formuliert heißt das, dass sich eine ordnungsgemäße Beratung einerseits an der Person des Kunden und andererseits an dem Anlageobjekt ausrichten muss. Während sich die anlegergerechte Beratung insbesondere nach der Risikobereitschaft, den Anlagezielen und dem Anlagehorizont des Kunden bemisst, ist bei der objektgerechten Beratung erforderlich, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf all die Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Vorliegend ist weder eine nicht anlegergerechte (a.) noch eine nicht anlagegerechte Beratung (b.) zu verzeichnen. a. Zur Überzeugung des Gerichts konnte nicht festgestellt werden, dass die Beratung nicht anlegergerecht war. Der für eine solche Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat zwar behauptet, dass die streitgegenständliche Anlage nicht mit seinen Anlagezielen, seinem Anlagehorizont und seiner Risikobereitschaft kompatibel gewesen sei, da er eine sichere Anlage zum Zwecke der Altersvorsorge habe abschließen wollen. Das Gericht gelangte aber unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme und dem gesamten Akteninhalt nicht zu der Überzeugung, dass die streitgegenständliche Anlage nicht mit seinem Anlegerprofil vereinbar gewesen sein soll. Soweit der Kläger sich als risikoscheu darstellt, ist eine Pflichtverletzung im Bereich der anlegergerechten Beratung nicht zu verzeichnen, weil das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei dem Kläger wirklich um einen risikoscheuen Anleger gehandelt hat. So hat der Zeuge C im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass der Kläger vor Zeichnung klassisch im Wertpapierbereich angesiedelt gewesen sei und in Aktienfonds und Rentenfonds investiert und ein breit aufgestelltes Wertpapiersegmentvermögen gehabt habe. Zudem hat der Zeuge C noch angegeben, dass der Kläger auch Erfahrungen im Aktienbereich gehabt und sich mit Chancen und Risiken bei Kapitalanlagen ausgekannt habe. Die Aussage des Zeugen C war glaubhaft und er glaubwürdig. Er schilderte seine Erinnerung flüssig und in sich stringent und teilte bereits vorab klar und deutlich mit, dass er Einzelheiten des Gesprächs nicht mehr wisse und er auch noch nicht einmal erinnere, ob er damals den Kläger zu der streitgegenständlichen Anlage überhaupt beraten habe. Diese klare Aussage, die er auch während der Vernehmung stringent wiederholte, machte deutlich, dass sich der Zeuge seiner Zeugenpflichten durchaus bewusst war und gewissenhaft handelte. Auch die gesamte Aussage des Zeugen C war von einer inneren Stringenz geprägt. Er machte einen selbstsicheren Eindruck, hielt bei der Vernehmung Blickkontakt und war offen zugewandt. Anhaltspunkte, die gegen den Wahrheitsgehalt des vom Zeugen C Geschilderten hätten sprechen können, vermochte das Gericht nicht zu verzeichnen. Das Gericht verkannte nicht, dass der Zeuge C aufgrund der arbeitsrechtlichen Beziehungen zu der Beklagten durchaus eher im Lager der Beklagten stand; die Nähe eines Zeugen zu einer Partei besagt aber nicht per se, dass man einem solchen Zeugen keinen Glauben schenken kann. Wenn der Zeuge C im Sinne des Beklagtenvortrags hätte aussagen wollen, hätte er zur Frage nach einer Beratung diese verneint; er machte aber entgegen dem Beklagtenvortrag vielmehr deutlich, dass es durchaus sein kann, dass er den Kläger beraten habe. Dies belegt, dass der Zeuge C nicht unreflektiert den Beklagtenvortrag wiedergab, sondern durchaus seiner Erinnerung entsprechend vortrug. Die Aussage des Zeugen C fand auch eine Stütze in den Angaben im Formularbogen „Vermögensanlage für Individualkunden“ vom 23.07.1997. In diesem Formular sind bei der Rubrik der Anlagemotive die Altersvorsorge, Zinseinkünfte und Gewinn/Spekulation angekreuzt. Die Anlagestrategie ist im Bereich „konservativ-orientiert“ und als Kenntnisstufe die Stufe E gekennzeichnet. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass diese Angaben, die sich durchaus mit den Ausführungen des Zeugen C decken, von der Beklagten an dem Anlegerprofil des Klägers vorbei angekreuzt worden sein könnten, liegen nicht vor. Die Angaben des Zeugen C fand zudem insoweit eine Stütze, als das Depot des Klägers zum damaligen Zeitpunkt unstreitig auch Aktien beinhaltete. Ein ausschließlich auf Sicherheit ausgerichteter Anleger partizipiert aber grundsätzlich nicht am Aktienmarkt. Ausgehend von einer damals beim Kläger durchaus vorhandenen Risikobereitschaft und dem Ziel, Erträge zu erwirtschaften und u.a. auch Gewinne zu erlangen und Spekulationen einzugehen, entsprach die streitgegenständliche Anlage durchaus dem Risikoprofil des Klägers, da ein geschlossener Immobilienfonds durchaus geeignet ist, durch Vermietung und Verpachtung deutliche Gewinne zu erwirtschaften, aber auf der anderen Seite auch die Gefahr besteht, Verluste zu erleiden. Soweit der Kläger vorträgt, es sei ihm bei Zeichnung der Anlage um die Altersvorsorge gegangen, ist eine Pflichtverletzung im Bereich der anlegergerechten Beratung ebenfalls nicht zu verzeichnen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage durchaus um ein Anlageprodukt, welches zur Altersvorsorge geeignet ist. Soweit dies der Kläger anders beurteilt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Bei dem Anlageziel der Altersvorsorge handelt es sich um ein weites Feld, welches jeweils vor dem Hintergrund der konkreten Mentalität des Anlegers auszulegen ist. So kann Altersvorsorge für den einen bedeuten, dass er sein Kapital vorrangig erhalten und dann später im Alter peu à peu zum Lebensunterhalt nutzen möchte, während ein anderer darunter versteht, dass mit dem angelegten Kapital wesentliche Erträge für das Alter erwirtschaftet werden sollen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger um letzteres – also um Erwirtschaftung von Erträgen – ging. Die vorliegende Kapitalanlage war durchaus aus ex ante Sicht geeignet, Erträge zu erwirtschaften. Ein geschlossener Immobilienfonds ist nämlich darauf ausgerichtet, durch Vermietung und Verpachtung Einnahmen zu generieren und durch diese Einnahmen auch Gewinne zu erwirtschaften. b. Die von dem Kläger vorgebrachten Rügen bezogen auf eine nicht anlagegerechten Beratung führen auch nicht zum Erfolg. So stellt die Rüge, nicht auf Provisionen hingewiesen worden zu sein, bereits keine Pflichtverletzung dar, weil es sich bei den vereinnahmten Provisionen nicht um aufklärungsbedürftige Rückvergütungen handelt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um ein konzerneigenes Produkt, bei welchem eine Bank nicht verpflichtet ist, über Provisionseinnahmen aufzuklären. Dass es sich bei der vorliegenden Beteiligung um ein konzerneigenes Produkt handelt, ergibt sich unter Zugrundelegung der Definition des Eigenprodukts. Ein Eigenprodukt liegt vor, wenn die Anlage erkennbar aus dem Hause der Bank stammt und sie quasi gleichsam eines Verkäufers und nicht lediglich als eine Art Zwischenhändler auftritt. Aus dem Hause einer Bank stammt eine Anlage dabei, wenn sie direkt von ihr oder von dem Mutterkonzern, einem anderen Tochterkonzern oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen herausgegeben wurde. Das vorliegende Anlageprodukt stammt aus dem Hause der Beklagten, da Herausgeber des Beteiligungsprospektes, Platzierungsgarant, Vermittler des Eigen- und Fremdkapitals sowie Fondsverwalter die B Fonds …gesellschaft mbH war und diese eine Konzerngesellschaft der Beklagten ist. Sie gehört zu der sogenannten Bank2-Gruppe, was bereits anhand der Firmierung als „B Fonds …gesellschaft mbH“ erkennbar ist. Auch das OLG Frankfurt am Main geht bei einem B-Fonds von einem konzerneigenen Produkt aus. Dies ergibt sich z.B. aus einem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 28.05.2013, Az. 19 U 53/13, in welchem es mehrfach von einem konzerneigenen Produkt spricht. Dass das Gericht die Ansicht vertritt, dass eine Bank bei dem Vertrieb eines konzerneigenen Produktes grundsätzlich nicht auf die Einnahme von Provisionen hinweisen muss, ergibt sich aus der Überlegung, dass das Gewinninteresse der Bank, welches sie mit dem Vertrieb eines eigenen Produktes denknotwendig verfolgt, für jedermann erkennbar ist. Dem Wirtschaftsleben ist es immanent, dass jemand, der ein eigenes Produkt auf dem Markt zum Verkauf anbietet, auch ein Verdienstinteresse hat. Dies gilt für den Verkauf von Sachen genauso wie für Kapitalanlagen einer Bank. Anders verhält es sich hingegen bei einer Bank, wenn sie einem Kunden ein Fremdprodukt anbietet. In solch einem Fall ist es für den Anleger nämlich nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Bank auch bei diesem Verkauf ein eigenes Gewinninteresse verfolgt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rückvergütungsrechtsprechung zu verstehen. Charakteristisch an Rückvergütungen ist nämlich ein Drei-Personen-Verhältnis, im Rahmen dessen eine offen ausgewiesene Provision erst an einen Dritten fließt, bevor sie sodann hinter dem Rücken an die beratende Bank weitergeleitet wird. Für den Anleger liegt dieser Geldkreislauf dabei nicht auf der Hand, es scheint ihm vielmehr so, als würde die offen ausgewiesene Provision an den Dritten gehen und dort verbleiben. Dass die Bank von dieser Provision dann letztlich aber profitiert und sie daher selbst ein Interesse an dem Vertrieb des Produktes hat, ist für den Anleger hingegen nicht transparent. Der Anleger, der oftmals in einer bereits länger bestehenden Kundenbeziehung zu der Bank steht, mag mangels Kenntnis des Provisionskreislaufes ggf. davon ausgehen, dass ihn die Bank neutral berät und ohne besondere Eigeninteressen das Produkt empfiehlt. Auch der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main sieht bei der Frage nach einer Aufklärungspflicht über Provisionseinnahmen einen Unterschied zwischen dem Vertrieb eines Fremdproduktes und dem Vertrieb eines Eigenproduktes. In dem bereits oben angesprochenen Hinweisbeschluss vom 28.05.2013, Az. 19 U 53/13 hat das OLG Frankfurt am Main u.a. ausgeführt: „… Überdies ist bereits fraglich, ob … die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über diese Provision aufzuklären, weil es sich um die Vermittlung eines konzerneigenen Fonds handelt und nach der Rechtsprechung des BGH die beratende Bank den Anleger über ihren Verdienst bei der Vermittlung eigener Produkte nicht hinweisen muss, da das Gewinninteresse der Bank in diesen Fällen für den Anleger ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.6.2012 - XI ZR 356/11 - Rn. 27, juris).“ Das Gericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass die Frage, ob eine Bank bei dem Vertrieb eines konzerneigenen Produktes über den Erhalt von Provisionen aufzuklären hat, kontrovers diskutiert wird. In der Tat lassen sich für die im Zusammenhang mit der Frage nach der Aufklärungsbedürftigkeit von Provisionen beim Vertrieb von konzerneigenen Produkten vertretenen gegenteiligen Ansichten jeweils gute Argumente finden, das Gericht bleibt aber bei der von ihm vertretenen Ansicht der Nichterforderlichkeit einer Aufklärung. Soweit zum Beispiel der 9. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 16.04.2013, Az. 9 U 135/11 darauf abstellt, dass auch bei dem Vertrieb von einem konzerneigenen Produkt ein Drei-Personen-Verhältnis vorliegt und ein Anleger nicht notwendig den Schluss ziehen müsse, dass der dem Konzernverbund zugehörige Dritte dann die Provisionen an die Bank weiterleitet, ist anzumerken, dass dies zwar formal zutrifft, aber die Aufklärungspflicht, die in der Rückvergütungsrechtsprechung herausgearbeitet wurde, doch vor dem Hintergrund angenommen wird, dass der Anleger davor geschützt werden soll, dass er fälschlicherweise von einer Neutralität der Bank beim Vertrieb des Produktes ausgeht. Diese Neutralität liegt für einen Anleger aber doch allgemein fern, wenn eine Bank ein konzerneigenes Produkt vertreibt. Dem Anleger muss in solch einer Konstellation doch grundsätzlich klar sein, dass jemand aus der Konzernfamilie von dem Geschäft profitiert und ob dies dann das „Familienmitglied“ X oder zudem auch die zur der Konzernfamilie zugehörige Bank ist, ist insoweit unerheblich, als ihm so oder so klar ist, dass eine Neutralität der Bank nicht angenommen werden kann. Selbst wenn der Anleger lediglich davon ausgeht, dass ausschließlich das „Konzernfamilienmitglied“ X verdient, muss ihm klar sein, dass die mit X „verwandte“ Bank das Produkt nicht aus einem reinen Altruismus ihm gegenüber vertreibt, sondern auch ein Interesse verfolgt, dem „Familienmitglied“ X einen Profit zukommen zu lassen. Allein vor diesem Hintergrund ist dem Anleger letztlich doch klar, dass die Bank nicht neutral sein kann. Auch die Rüge des Klägers, der Zeuge C habe die Anlage als sicher deklariert und ihn nicht auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen hat keinen Erfolg. Das Gericht gelangte aufgrund der Beweisaufnahme nämlich nicht zu der Überzeugung, dass der Zeuge C die Anlage als frei von Risiken darstellte und die Risiken nicht thematisierte. Der Zeuge C hat im Rahmen der Vernehmung nämlich vielmehr ausgeführt, dass er üblicherweise mit seinen Kunden die Risiken anhand des Prospektes durchgegangen sei. Auch dieser Aussageteil des Zeugen C war glaubhaft. Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird auf die obigen Ausführungen entsprechend verwiesen. Davon ausgehend, dass der Zeuge C – für den Fall, dass er den Kläger wirklich beraten haben sollte – bei der Beratung den Prospekt durchging, klärte er über die wesentlichen Risiken durchaus auf. In dem Prospekt sind nämlich die entscheidenden Risiken allesamt ausreichend deutlich auf den Seiten 47 bis 51 dargestellt. Insbesondere finden sich auch Erörterungen zur den Objektrisiken, Vermietungsrisiken, den Finanzierungsrisiken, den Haftungsrisiken, zur eingeschränkten Fungibilität etc.. Was das Totalverlustrisiko betrifft ist anzumerken, dass dieses zwar keine exponierte Erwähnung findet, bei einem Immobilienfonds es aber grundsätzlich auch keiner Belehrung über dieses Risiko bedarf. Bei einem Fonds, der mit einer Immobilie verbunden ist, ergibt sich nämlich zunächst nicht per se die Möglichkeit eines Totalverlustes, da die Immobilie mit ihrem Sachwert durchaus einen erheblichen vermögenswerten Posten, auf den im Notfall zugegriffen werden kann, darstellt. Insoweit soll zunächst auf eine Entscheidung des BGH vom 27.10.2009, Az. XI ZR 337/08. Dort heißt es u.a.: „Anders als dies bei einem Filmfonds sein könnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Tz. 15 und III ZR 300/05, WM 2007, 1507, Tz. 14), steht bei einem Immobilienfonds, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, selbst bei unzureichendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenüber. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, zusätzlich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung der Fondsimmobilie das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das die Beklagte den Kläger im Rahmen ihrer Beratung hätte gesondert hinweisen müssen. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen - wie hier - im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden, vom Berufungsgericht aufgezeigten Risiken allgemeiner Natur, Anlegern wie dem Kläger regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise.“ Vorliegend sind keine besonderen Umstände in diesem Sinne gegeben. 2. Die von dem Kläger bereits im Güteverfahren gerügten Prospektfehler führen letztlich auch nicht zum Erfolg der Klage. Ein Prospektfehler liegt vor, wenn der Prospekt nicht über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informiert. Für einen fehlerfreien Prospekt ist es erforderlich, dass er eine Aufklärung über alle Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, enthält. Ob eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist, ist dabei nicht allein an den wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern auch anhand des Gesamtbildes des Prospekts festzumachen. Dabei müssen die Angaben des Prospekts transparent und für den Anleger verständlich und übersichtlich sein. Soweit der Kläger rügt, dass im Prospekt die Anlage als zur Sicherung der Altersvorsorge geeignet dargestellt wird, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Anlage durchaus zur Altersvorsorge geeignet. Soweit der Kläger hinsichtlich der Provisionen einen Prospektfehler annehmen möchte, greift dies entsprechend auch nicht durch, da wegen des Charakters des Eigenprodukts nicht über den Provisionsfluss im Einzelnen aufzuklären war. Insoweit wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Soweit der Kläger die Risiken im Prospekt nicht ordnungsgemäß erörtert sieht, kann das Gericht diese Auffassung nicht teilen. Wie oben ausgeführt sind die einzelnen Risiken ausreichend im Prospekt auf S. 49 bis 51 erörtert. Was das Totalverlustrisiko betrifft wird in Anlehnung an die bereits gemachten Ausführungen angemerkt, dass hierüber auch nicht explizit zu belehren war. Soweit der Kläger den Standort der Immobilie im Prospekt als nicht zutreffend und irreführend angegeben sieht, mag das Gericht dem zuzustimmen, sofern man lediglich die Fotos betrachten möchte, da die Fotos durchaus das Bild, die Immobilie befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Skyline und Innenstadt, suggerieren könnten. Es ist aber zu beachten, dass neben den Fotos durchaus auch Kartenauszüge auf S. 14 und 15 zu finden sind und aus diesen ganz eindeutig hervorgeht, dass sich die Immobilie nicht in der Innenstadt befindet. II. Dem Kläger steht auch im Übrigen kein Anspruch nach § 280 I BGB auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bezogen auf Pflichtverletzungen und Prospektfehler, die er nicht bereits im Güteverfahren, sondern erst im Klageverfahren geltend gemacht hat, zu. Ein Anspruch des Klägers bezogen auf andere als im Güteverfahren vorgetragenen Pflichtverletzungen und Prospektfehler wäre nämlich jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist umfasste zwar zunächst 30 Jahre. Unter Beachtung von Art. 229 § 6 IV, S. 1 EGBGB i.V.m. § 199 BGB betrug die Verjährungsfrist seit dem 01.01.2002 aber nur noch 3 Jahre (§ 199 I i.V.m. § 195 BGB) bzw. 10 Jahre (§ 199 III Nr. 1 BGB). Ausführungen zur 3-Jahres-Frist bedarf es vorliegend nicht, da bezogen auf die erst mit Klageerhebung geltend gemachten Beratungs- und Prospektfehler eine Verjährung ohnehin aufgrund Ablaufs der 10-Jahres-Frist zu verzeichnen ist. Die 10 Jahresfrist fand ihr Ende am Montag, den 02.01.2012. Bis zu diesem Zeitpunkt war die vorliegende Klage nicht eingereicht worden. Sie ist vielmehr erst am 27.05.2013 beim Landgericht eingegangen. Soweit sich der Kläger auf die Hemmungswirkung des Güteverfahrens beruft, greift dies für die erst im Klageverfahren geltend gemachten Beratungs- und Prospektfehler nicht durch. Von der mit einem Güteverfahren nach § 204 I Ziffer 4 BGB verbundene Verjährungshemmung sind nämlich nur die Beratungs- und Prospektfehler erfasst, die auch Gegenstand des Güteverfahrens waren. In diesem Sinne hat auch bereits das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 84/12, 6 U 84/12 ausgeführt: „Nach dem Grundsatz der verjährungsrechtlichen Eigenständigkeit unterliegen mehrere Beratungsfehler auch dann, wenn sie nicht jeweils unterschiedliche Schadensfolgen verursacht haben, sondern in demselben Schaden - hier: Erwerb der Kapitalanlage - münden, keiner einheitlichen Verjährung (dazu etwa BGH, Urt. v. 22.09.2011 - III ZR 186/10 = NJW-RR 2012, 111 - juris Tz. 9; BGH, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., Tz. 11 ff.; Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 169/08 = BKR 2010, 118 - juris Tz. 15 m. w. Nachw.). Unterliegen abgrenzbare Pflichtverletzungen aber einem separatem Verjährungsregime, so wirkt sich dies nicht nur - wie höchstrichterlich schon mehrfach ausdrücklich entschieden - für die Frage des Beginns der Verjährung im Rahmen von § 199 Abs. 1 BGB aus, sondern muss dies gleichermaßen auch für die Frage des Eingreifens von Hemmungstatbeständen gelten. Wenn der Bundesgerichtshof zu Recht den Aspekt betont, es müsse dem Gläubiger unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (u.a. BGH, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O.), so kann umgekehrt nichts anderes gelten: Dem Gläubiger steht es ebenfalls frei, hinsichtlich mehrerer erkannter Pflichtverletzungen nur einige geltend zu machen, muss dann aber auch hinnehmen, dass im Übrigen Verjährung eintritt.“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an, da eine andere Handhabung mit Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung nicht vereinbar wäre. Es gilt zu bedenken, dass die Verjährungsvorschriften vor allem dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden bzw. der Rechtssicherheit dienen. Während es der Gläubiger selbst in der Hand hat, früh genug alle Umstände, aus welchen er Rechte herleiten möchte, vorzutragen, muss sich der Schuldner darauf verlassen können, dass er nach Ablauf einer gewissen – gesetzlich normierten – Zeit nicht mehr mit Ansprüchen bezogen auf einen bestimmten Lebenssachverhalt konfrontiert wird. Nach alledem kann ein Güteverfahren nur für den konkret geltend gemachten Streitgegenstand eine Verjährungshemmung auslösen. Der Streitgegenstand wird dabei im Rahmen des § 204 I Ziffer 4 BGB wie i.S.d. § 204 I Ziffer 1 BGB bestimmt und setzt sich durch die mit dem Antrag begehrte Rechtsfolge und durch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt zusammen. Unter Lebenssachverhalt versteht man dabei alle Tatsachen, aus denen der Anspruchsteller Rechte herleitet. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung liegen die Tatsachen, aus denen der Anleger Rechte herleiten möchte, in den einzelnen Fehlern der Beratung, und bei Schadensersatzansprüchen, die ein Anleger aufgrund eines fehlerhaften Prospektes geltend machen möchte, liegen die Tatsachen in den einzelnen Prospektfehlern. Soweit man den Ausführungen des Gerichts entgegenhalten möchte, dass bei anderen verjährungshemmenden Maßnahmen die Benennung der einzelnen Pflichtverletzung nicht praktizierbar sei (so insbesondere beim Mahnverfahren), ist anzumerken, dass das Mahnverfahren von seiner Struktur und Zielsetzung her überhaupt nicht mit dem Güteverfahren vergleichbar ist. Bei einem Mahnverfahren geht es um die schnelle Erlangung eines Titels und nicht um die Klärung des Sachverhaltes wie bei einem Güteverfahren. Das Güteverfahren ist von seiner Natur her vielmehr mit dem Klageverfahren vergleichbar. Soweit man für das Klageverfahren die Benennung der einzelnen Pflichtverletzungen zur Verjährungshemmung verlangen möchte, muss dies daher auch für das Güteverfahren gelten. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. Objekt Z KG. Am 23.07.1997 unterzeichnete der Kläger, der bereits damals jahrelanger Kunde der Beklagten war, einen Formularbogen mit der Überschrift „Vermögensanlage für Individualkunden“. In diesem Formular sind bei der Rubrik der Anlagemotive die Altersvorsorge, Zinseinkünfte und Gewinn/Spekulation angekreuzt. Die Anlagestrategie ist im Bereich „konservativ-orientiert“ und als Kenntnisstufe die Stufe E gekennzeichnet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Am 21.06.1999 beteiligte sich der damals 6x Jahre alte Kläger, der in seinem Depot seinerzeit auch Aktien hatte, mit einem Betrag von 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio an der A …gesellschaft mbH & Co. Objekt Z KG. Bei dem Anlageprodukt handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Beteiligungsobjekt die damals neue Zentrale der Z in Stadt1 war. Der Kläger leitete im Vorfeld des Klageverfahrens in anwaltlicher Vertretung ein Güteverfahren bei dem Ombudsmann der privaten Banken ein. Auf den Inhalt des Antragsschreiben vom 29.12.2011 (Anlage K 1e) wird Bezug genommen. Der Kläger behauptet, sich mit geschlossenen Fondsbeteiligungen nicht ausgekannt zu haben, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Er habe in eine sichere Anlage, die auch zur Altersvorsorge geeignet gewesen sein sollte, investieren wollen. Der Kläger behauptet zudem, der Beteiligung sei eine Beratung durch den Zeugen C, einem Mitarbeiter der Beklagten, vorausgegangen, wobei die Beratung weder anleger- noch anlagegerecht erfolgt sei. So sei er von ihm nicht auf Risiken hingewiesen worden, so insbesondere nicht auf ein Totalverlustrisiko und ein Haftungsrisiko. Er habe vielmehr die Beteiligung als sicher und zur Altersvorsorge geeignet empfohlen. Außerdem habe er die Risiken, die mit der Vermietung der Immobilie unter Berücksichtigung des konkreten Standortes nicht belehrt. Über den Inhalt und die Risiken des abgeschlossenen Swapgeschäfts und die eingeschränkte Fungibilität habe er auch nicht aufgeklärt. Er behauptet überdies, von Provisionszahlungen an die Beklagte bzw. ihrem Gewinninteresse keine Kenntnis gehabt zu haben. Zudem behauptet er, er habe den Inhalt des Prospekts vor Zeichnung nicht zur Kenntnis nehmen können, da er diesen erst am Zeichnungstag erhalten habe. Schließlich behauptet der Kläger, dass er sich im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung nicht an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt und sein Kapital anderweitig festverzinslich und gewinnbringend angelegt hätte, so dass ihm nun ein Gewinn von mindestens 4 % p.a. entgangen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass die an die Beklagte durch die Zeichnung geflossenen Provisionen aufklärungspflichtige Rückvergütungen darstellen würden. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass der Prospekt in verschiedener Hinsicht fehlerhaft sei. So sei die Darstellung des Verlustrisikos und die Geeignetheit zur Altersvorsorge fehlerhaft. Auch die Angaben zu dem SWAP-Geschäft, zu der Eigenkapitalvermittlungsvergütung und zu den Ausschüttungen seien nicht korrekt. Außerdem seien die anfallenden Nebenkosten im Prospekt verschleiert. Überdies fehle es an einer hinreichenden Darstellung des tatsächlichen Anschlussvermietungsrisikos, wobei die Bezeichnung des Mietvertrags als langfristig zudem fehlerhaft sei. Des Weiteren sei keine Aufklärung über die Risiken der „loan to value Klausel“ zu verzeichnen. Schließlich leide der Prospekt auch an einer Unübersichtlichkeit, die zur Fehlerhaftigkeit des Prospektes führe. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. einen Betrag in Höhe von 16.744,81 € 2. zzgl. Zinsen in Höhe von 4% - aus 26.842,82 € vom 21.06.1999 bis 14.01.2002 - aus 25.436,77 € vom 15.01.2002 bis 17.01.2003 - aus 24.030,72 € vom 18.01.2003 bis 13.01.2004 - aus 22.624,67 € vom 14.01.2004 bis 20.01.2005 - aus 21.154,70 € vom 21.01.2005 bis 17.01.2006 - aus 19.684,74 € vom 18.01.2006 bis 15.01.2007 - aus 18.214,77 € vom 16.01.2007 bis 16.01.2008 - aus 16.744,81 € vom 17.01.2008 bis 15.08.2012 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 16.744,81 € seit dem 16.08.2012 - aus dem sich aus Ziffer I.2. ergebenden Zinsbetrag seit dem 16.08.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagpartei aus ihrer Kommanditbeteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. Objekt Z zu bezahlen, II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. die Klagepartei von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines möglichen Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 IV HGB gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft freizustellen, 2. die Klagepartei von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen infolge der in Ziffer I. 1. näher bezeichneten Beteiligung freizustellen, wie etwa von Kosten, die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der ggf. anfallenden Gewerbesteuer, III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der in Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 16.08.2012 in Verzug befindet, IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.979,17 € (3,25 Gebühren inkl. 40,- € Ausl./MwSt) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2012 zu bezahlen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei in Anlagedingen sehr erfahren und versiert und es sei ihm um die Erwirtschaftung überdurchschnittlicher Wertentwicklung gegangen. Ihm sei dabei auch bekannt gewesen, dass mit diesem Anlageziel hohe Wertverluste gegenüberstehen könnten. Die Beklagte behauptet ferner, dass der Zeuge C seine Kunden üblicherweise anhand des Prospektes beraten habe, insbesondere sei er mit seinen Kunden die Passagen des Prospektes bezogen auf die Risiken durchgegangen. Die Beklagte behauptet ferner, der Kläger habe den Prospekt vor der Zeichnung erhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Prospekt fehlerfrei sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen C. Bezüglich des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf der Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2013 (Bl. 277 ff d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.