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Urteil

19 U 53/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Architekt haftet für Planungsfehler der Leistungsphasen 1-5 nach § 15 HOAI (a.F.), wenn die Ausführungsplanung Mängel aufweist, die zu Schäden führen. • Architekt kann sich nicht auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung berufen, wenn der Vertrag dem Bauherrn als vorformuliertes Angebot überlassen wurde und Verbraucherschutz greift (§§ 305 ff., 310 Abs.3 Nr.2 BGB). • Feststellungsanspruch über weitergehende Mängel ist zulässig, wenn Schadensumfang derzeit unbestimmbar und Feststellungsinteresse (z. B. Verjährungshemmung) besteht. • Klage auf weitergehende Aufklärungs-/Beratungsfehler scheitert, wenn kein konkreter zusätzlicher Schaden benannt und keine besondere Experimentierlage dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Architektenhaftung für fehlerhafte Ausführungsplanung von Glas‑Blech‑Fassade; keine wirksame Haftungsbegrenzung • Architekt haftet für Planungsfehler der Leistungsphasen 1-5 nach § 15 HOAI (a.F.), wenn die Ausführungsplanung Mängel aufweist, die zu Schäden führen. • Architekt kann sich nicht auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung berufen, wenn der Vertrag dem Bauherrn als vorformuliertes Angebot überlassen wurde und Verbraucherschutz greift (§§ 305 ff., 310 Abs.3 Nr.2 BGB). • Feststellungsanspruch über weitergehende Mängel ist zulässig, wenn Schadensumfang derzeit unbestimmbar und Feststellungsinteresse (z. B. Verjährungshemmung) besteht. • Klage auf weitergehende Aufklärungs-/Beratungsfehler scheitert, wenn kein konkreter zusätzlicher Schaden benannt und keine besondere Experimentierlage dargelegt ist. Die Klägerin (GbR) ließ ein Einfamilienhaus mit großflächiger, gewölbter Glas‑Blech‑Fassade errichten. Die Beklagte zu 4 (Architektin) wurde mit Leistungsphasen 1–5 und künstlerischer Oberleitung beauftragt; die Beklagte zu 1 erhielt die Werk- und Werkstattplanung sowie die Ausführung der Fassade. In den Jahren 2004–2006 traten an mehreren gebogenen Scheiben Risse auf; Ersatzkosten für drei Scheiben wurden mit 45.000 EUR beziffert. Die Klägerin machte Schadensersatz- und Feststellungsansprüche gegen die Planer und Gesellschafter (Beklagte 4–7) sowie gegen den Fassadenbauer (Beklagte 1) geltend. Erstinstanzlich wurde teilweise zugunsten der Klägerin entschieden; im Berufungsverfahren wurden weitere Gutachten eingeholt. Die Klägerin begehrte Ersatz der Austauschkosten, Feststellung weitergehender Mängel aufgrund fehlerhafter Planung nach § 15 HOAI (a.F.) sowie Feststellung unterlassener Aufklärung über technische Risiken. • Zwischen Klägerin und Beklagter zu 4 bestand ein Architektenvertrag über Leistungsphasen 1–5; damit oblag der Beklagten zu 4 die Ausführungsplanung. • Gutachterliche Befunde (Sachverständige L2, K2, N2) ergaben Planungsmängel: zu schmale Pfosten‑Riegel‑Profile, fehlerhafte Falz‑Geometrie, unzureichender Falzraum, fehlerhafte Wahl/Anordnung der Dichtung (Trockendichtung statt gebotener Nassverglasung) sowie mangelnde Belüftung/Entwässerung und unzureichend geplante Anschlussfolien und Terrassenaufkantung. • Die Planungsmängel haben sich in der realisierten Ausführung materialisiert und sind ursächlich für die Rissbildungen sowie Undichtigkeiten; der Verursachungsanteil der Architektin wurde durch Gutachten substantiiert festgestellt. • Die Beklagte zu 4 konnte sich nicht darauf berufen, die Fachplanung vollständig an den Fassadenbauer zu delegieren, da ihr vertraglich die Ausführungsplanung oblag und sie technische Prüfpflichten hatte. • Die Klägerin hat gegen die Beklagten 4–7 als Gesamtschuldner Anspruch auf 45.000 EUR Schadensersatz für die drei gerissenen Scheiben (§§ 633, 634, 280, 249 BGB); Beklagte 5–7 haften als Gesellschafter gesamtschuldnerisch. • Der Feststellungsantrag über weitergehende Schäden ist zulässig und begründet, soweit die Schäden auf Planungsfehlern der Leistungsphasen 1–5 nach § 15 HOAI (a.F.) beruhen; Feststellungsinteresse besteht wegen Unbestimmtheit des Schadensumfangs und Hemmung der Verjährung. • Die Berufung in Bezug auf einen Anspruch wegen unterlassener Aufklärung/Beratung (Antrag zu 3) ist unbegründet: Es fehlt an Darlegung konkreter, über die bereits geltend gemachten Positionen hinausgehender Schadensposten und an substantiiertem Vortrag, dass es sich um ein ungeklärtes, experimentelles Risiko gehandelt habe. • Eine vertragliche Haftungsbegrenzung zugunsten der Beklagten zu 4 (Ziff.5) ist unwirksam gegenüber der Verbraucherin GbR nach §§ 305 ff., 310 Abs.3 Nr.2, 309 Nr.7 BGB; die Klausel wurde von der Beklagten vorformuliert und greift die Haftung unzulässig ein. • Zinsen stehen der Klägerin nach §§ 288 Abs.1, 291 BGB zu; maßgeblicher Beginn ist der auf die Klageerweiterung folgende Tag (Zustellung an Beklagte 4–7: 07.11.2007). Die Berufungen der Klägerin und des Streithelfers sind überwiegend erfolgreich, die der Beklagten 4–7 teils geringfügig. Die Beklagten 4–7 werden gesamtschuldnerisch sowie neben bereits verurteilter Beklagter 1 verurteilt, an die Klägerin 45.000 EUR zu zahlen; darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagten 4–7 als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz für weitergehende Schäden und Mängel der Glas‑Blech‑Fassade verpflichtet sind, soweit diese auf Planungsfehlern aus den Leistungsphasen 1–5 nach § 15 HOAI (a.F.) beruhen. Der Antrag auf Feststellung einer gesonderten Aufklärungs‑/Beratungspflichtverletzung (Antrag zu 3) wird abgewiesen mangels Feststellungsinteresse und substantiierter Darlegung. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung zugunsten der Beklagten 4 ist nicht anzuerkennen. Die Zinsen sind nach §§ 288 Abs.1, 291 BGB zu berechnen; die Tenorierung und Kostenentscheidung wurden entsprechend angepasst und die Revision nicht zugelassen.