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Urteil

2-25 O 190/20

LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1112.2.25O190.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Kreditverträgen die folgende Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: „Außerplanmäßige Kreditlinien-/Saldobestätigung auf Wunsch des Kunden: 25,00 EUR.“ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich der Unterlassung der Verwendung der Klausel nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00, hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Kreditverträgen die folgende Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: „Außerplanmäßige Kreditlinien-/Saldobestätigung auf Wunsch des Kunden: 25,00 EUR.“ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich der Unterlassung der Verwendung der Klausel nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00, hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der Entgeltklausel für außerplanmäßige Saldenbestätigungen. Die für den Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Beklagte die beanstandete Klausel verwendet und zur Unterlassung, insbesondere zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nicht bereit ist. Bei der streitgegenständlichen Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie unterliegt der rechtlichen Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB und hält dieser Prüfung bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht stand. Die Entgeltklausel für die außerplanmäßige Saldobestätigung unterliegt der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB, da es sich nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind nur solche Bedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln kontrollfrei, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Derartige Preisnebenabreden sind durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10, zit. nach Juris). Hier stellt die Erstellung der außerplanmäßigen Saldobestätigung zwar keine Hauptleistungspflicht der Beklagten dar und auch keine selbstständige Leistung der Beklagten für den Kunden. Sie erfolgt jedoch – zumindest bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen - zur Erfüllung eigener Pflichten. § 493 Abs. 5 Nr. 2 BGB regelt eine Informationspflicht des Darlehensgebers gegenüber seinen rückzahlungswilligen Kunden, diesen unverzüglich die Höhe des zurückzuzahlenden Restbetrages mitzuteilen. Nichts anders ist nach Ansicht der Kammer eine außerplanmäßige Saldobestätigung, sodass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Klausel den Aufwand für die Erfüllung ihrer eigenen Pflichten auf den Kunden abwälzt. Die Entgeltklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Berechnung eines Entgelts für die Überlassung einer Saldobestätigung ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S.1. BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die erkennende Kammer anschließt, sind Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10, it. Nach Juris). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angegriffene Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die die Beklagte nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ergibt sich u.a. aus § 493 Abs. 5 Nr. 2 BGB bereits ein Anspruch rückzahlungswilliger Kunden gegen den Darlehensgeber, den ausstehenden Rückzahlungsbetrag mitzuteilen. Dieser Anspruch ist gerade nicht mit einer Vergütungspflicht versehen. Für die Unangemessenheit der Regelung spricht überdies die Höhe des vorgesehenen Entgeltes. Ein Betrag von je 25,00 EUR für das Ausdrucken und für das zur Verfügung stellen der Saldobestätigung ist im Vergleich zum tatsächlichen Arbeits- und Auslagenaufwand als überhöht anzusehen. 2. Die Anträge unter Ziff. 1b) und c) auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln die Bepreisung des Errechnens einer Vorfälligkeitsentschädigung sind hingegen unbegründet. Die im Konditionen-Tableau unter 6.1.1 enthaltene Bepreisung des Errechnens einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und vor dem 21.März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist nicht zu beanstanden. Zwar sind die entsprechenden Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig. Es handelt sich vorliegend nicht um Regelungen, durch die der Preis einer vertraglichen Hauptleistung oder für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung geregelt wird, sondern der Sache nach um eine Klausel, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben (vgl. BGH v. 22.5.2012 – XI ZR 290/11, zit. nach Juris). Die Klausel bezieht sich ausdrücklich auf die Vorfälligkeitsentschädigung und damit nicht auf Fälle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung, in denen ein entsprechendes Entgelt gewissermaßen der Preis der Bank für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ist (vgl. OLG Frankfurt v. 17.4.2013- 23 U 50/12, zit. nach Juris, m.w.N.). Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dient der Bezifferung der dem Kreditinstitut im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages zustehenden Entschädigung. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition der Vorfälligkeitsentschädigung in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB um einen Schadensersatzanspruch (vgl. auch OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.). Die Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs ist keine eigene Leistung, sondern ist eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt. Der Kunde selbst hat kein eigenes Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schuldet. Zutreffend wendet der Kläger insoweit ein, dass die Pauschalierung der Kosten für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann zulässig ist, wenn zugleich dem anderen Teil der Nachweis gestattet ist, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist (§ 309 Nr. 5 Buchst.b) BGB). Anders als im zitierten Urteil des OLG Frankfurt erfüllt die Klausel diese Voraussetzung vorliegend aber. In der Fußnote 3 wird genau dieser Fall geregelt und dem Kunden ein entsprechender Nachweis gestattet. Auch eine Unwirksamkeit der Klausel gem. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB iVm §§ 500, 502 BGB liegt hier nicht vor. Gem. § 500 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Gem. § 502 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser Schaden umfasst neben dem Ersatz der Zinsnachteile auch ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Darlehensablösung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. etwa BGH NJW 1997, 2878). Soweit die Beklagte also mit dem in der Klausel festgelegten Entgelt „zzgl.“, also neben der Vorfälligkeitsentschädigung eine Schadensposition in Rechnung stellt, die bereits von dem gesetzlichen Begriff der Vorfälligkeitsentschädigung umfasst ist, würde ihr das letztlich eine doppelte Berechnung des Bearbeitungsaufwands ermöglichen und damit mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 500 Abs. 2 S. 2, 502 Abs. 1 BGB nicht vereinbar sein. Dies würde nach Auffassung der Kammer selbst dann gelten, wenn wie hier in der Fußnote Ziff. 2 eine Begrenzung nach § 502 Abs. 3 BGB vorgesehen ist. Die von der Beklagten verwendete Entgeltklausel hingegen, regelt jedoch ausschließlich ein Entgelt für den Fall, dass ein Kunde eine Berechnung verlangt, das Darlehen dann aber nicht ablöst. Löst er das Darlehen nämlich letztlich ab, so ergibt sich aus der Fußnote Ziff. 3, dass das Entgelt auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet wird. Daraus folgt, dass im Falle einer vorzeitigen Ablösung – aus welchen Gründen auch immer – ein zusätzliches Entgelt gerade nicht von der Beklagten beansprucht wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der aus den Anträgen ersichtlichen Klauseln, die gegenüber privaten Darlehenskunden der Beklagten Anwendung finden. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlG eingetragen ist. In Ziffer 6.1.1 des Konditionen –Tableau (Bl.15 f. d. A.) der Beklagten heißt es u.a.: „6.1.1 bei der Kreditbearbeitung Außerplanmäßige Kreditlinien-/Saldobestätigung auf Wunsch des Kunden 25,00 EUR (…) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto² sowie bei vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehens-verträgen je Darlehenskonto³ 100,00 EUR (…) ² Die Höhe des angegebenen Berechnungsentgeltes ist bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 502 Abs. 3 BGB begrenzt. ³ Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Gegenbeweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden verursacht wurde. Wird auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnung das Verbraucherdarlehen abgelöst, wird das Entgelt auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet.“ Der Kläger mahnte die Beklagte am 12.2.2020 wettbewerbsrechtlich ab. Die Beklagte wies die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück. Der Kläger ist u.a. der Ansicht, eine Klausel, wonach die Beklagte Entgelt für eine außerplanmäßige Saldenbestätigung verlange, sei unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie verstoße gegen § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB. Der Verbraucher könne bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung jederzeit einen kostenlosen Tilgungsplan verlangen, wobei dieser Anspruch nicht auf einen einmaligen Erhalt beschränkt ist. Zudem komme die Beklagte mit der Klausel einer weiteren gesetzlichen Verpflichtung nach, wonach nach § 493 Abs. 5 Nr. 2 BGB dem rückzahlungswilligen Darlehensnehmer unverzüglich die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags zu übermitteln ist. Schließlich stelle die dem Kunden zu erteilende Saldenbestätigung auch eine vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar. In Bezug auf die Klausel die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung betreffend wendet der Kläger ein, dass diese Entgeltklausel eine Preisnebenabrede darstelle und deswegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zugänglich sei. Mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung werde die Beklagte allein im eigenen Interesse tätig. Sie könne daher bereits dem Grunde nach nicht ihren Aufwand für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als Sonderleistung geltend machen. Zudem gelte auch hier der § 493 Abs. 5 Nr. 3 BGB, wonach dem rückzahlungswilligen Verbraucher auch die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung mitzuteilen ist. Der Kläger beantragt, 1. dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Kreditverträgen die folgenden Preisklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: a) Außerplanmäßige Saldenbestätigung auf Wunsch des Kunden; 25,00 EUR b) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto² (…): 100,00 EUR ²Die Höhe des angegebenen Berechnungsentgeltes ist bei AllgemeinVerbraucherdarlehensverträgen nach § 502 Abs. 3 BGB begrenzt. c) Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung (…) bei vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto³: 100,00 EUR ³Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Gegenbeweis vorbehalten, dass kein, oder ein geringerer Schaden verursacht wurde. Wird auf der Grundlage der vorgenommenen Berechnung das Verbraucherdarlehen abgelöst, wird das Entgelt auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist u.a. der Ansicht, die außerplanmäßige Kreditlinien-/Saldenbestätigung auf Wunsch des Kunden sei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Es handele sich insoweit um eine Sonderleistung, die neben der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht versprochen sei und daher kontrollfrei. Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei der Saldenbestätigung auch nicht um einen Tilgungsplan. Auch die weiteren streitgegenständlichen Klauseln seien nicht zu beanstanden. Sie genügen den Anforderungen des § 309 Nr. 5 lit b) BGB und § 502 BGB. Außerdem meint die Beklagte, dass der Geltendmachung der Ansprüche der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.09.2021 Bezug genommen.