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Leitsatz

XI ZR 388/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 388/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Bl, Cb Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in de- nen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kon- toführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. März 2010 teilweise abge- ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei Vermeidung ei- nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen- den Ordnungsgeldes von 250.000 €, ersatzweise von Ordnungs- haft der Vorstandsmitglieder der Beklagten bis zu sechs Monaten, die nachfolgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden und sich darauf zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen be- ruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): "Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages ein- schließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: ……….. - 3 - Kontoführungsgebühr …. € monatlich". Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2008 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ver- braucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit Privatkun- den bei dem Abschluss von Darlehensverträgen Formulare, die unter anderem folgende Klausel enthalten: "1 Darlehenskosten, Rückzahlung ……… 1.4 Sonstige Kosten: Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Ver- trages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: …" In das sich hieran anschließende Leerfeld wird von der Beklagten beim Vertragsschluss unter anderem folgender von ihr vorformulierter Text eingefügt: 1 2 - 4 - "Kontoführungsgebühr 2,00 EUR monatlich". Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer In- haltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Soweit er die Beklagte ursprünglich auch auf Un- terlassung der Verwendung einer weiteren Klausel betreffend eine Wertermitt- lungsgebühr in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten hinsichtlich beider vorgenannter Klauseln in Höhe von insge- samt 200 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat in diesem Umfang einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten betreffend die Wertermittlungsgebühr für gegeben erachtet und zudem, soweit die Parteien hinsichtlich dieser Klausel den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Unter- lassungs- und Zahlungsbegehren bezüglich der Kontoführungsgebühr weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 3 4 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2011, 462 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Kontoführungsgebühr stünden dem Kläger keine An- sprüche auf Unterlassung sowie Erstattung von Aufwendungen zu, da die an- gegriffene Klausel nicht gegen die §§ 307 bis 309 BGB verstoße. Die Klausel - die den Kunden der Beklagten ohne Verhandlungsmöglich- keit vorformuliert vorgegeben werde und daher eine Allgemeine Geschäftsbe- dingung darstelle - unterliege schon nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabrede und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele. Anders als dies bei einem über ein Kontokorrentkonto geführten Bankvertrag der Fall sein möge, kenne der Darle- hensvertrag, unbeschadet eines hier nicht zu prüfenden etwaigen Auskunfts- rechts des Darlehensnehmers, keine originäre vertragstypische Pflicht des Dar- lehensgebers, dem Darlehensnehmer über die Verbuchung seiner Zahlungen oder den Stand der restlichen Darlehensschuld Rechenschaft zu legen. Eine entsprechende Nebenpflicht zur Kontoführung nebst Information ergebe sich für den Darlehensvertrag weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken noch aus § 259 BGB. Die Kontoführungsgebühr sei wirtschaftlich be- trachtet ein pauschalierter Verwaltungskostenersatz und Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Vertragsverhältnisses. Die da- mit einhergehenden Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten, die die Beklagte über eine Kombination aus Darlehenszins und Kontoführungsgebühr zu decken suche, und Gegenstand der Preiskalkulation. Darüber hinaus halte die angegriffene Gebührenklausel einer Inhaltskon- trolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen 7 8 9 10 - 6 - Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch benachteilige sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Insbesondere weiche die Klausel nicht in einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Weise von einer gesetzlichen Be- stimmung ab. Allerdings gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispo- sitiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtun- gen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei bzw. nur für Leistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht würden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stütze, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwe- cke des Verwenders abzuwälzen versuche, stelle nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Diese rein vertragsbezogene Betrachtung reiche jedoch nicht aus, in der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgeschriebenen Kontoführungsge- bühr eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners zu sehen. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber habe in Rechtsvorschriften erkennen lassen, dass er Kontoführungsgebühren nicht generell missbillige, sondern im Gegen- teil als im Wirtschaftsleben üblich anerkannt habe. So würden in § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV alter wie neuer Fassung im Zusammenhang mit Darlehenskonten Kontoführungsgebühren als typische Vertragsbestandteile zumindest vorausge- setzt. Die Norm regele, inwiefern die Kontoführungebühr in den effektiven Jah- reszins von Darlehen einzurechnen sei. Das belege, dass der Verordnungsge- ber sie als gängigen Vertragsbestandteil erkannt und nicht per se verworfen habe. 11 12 - 7 - Die rechtliche Bedeutung von § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV werde hinsichtlich der AGB-Kontrolle dadurch verstärkt, dass der Verordnungsgeber, der die Preisangabenverordnung mehrfach und grundlegend überarbeitet habe, zu- mindest bei der letzten Neufassung Kenntnis von der Praxis gehabt habe, Kon- toführungsgebühren für Darlehenskonten durch Allgemeine Geschäftsbedin- gungen der Banken in die Verträge einzuführen. Die Bestimmung könne auch nicht deshalb für unbedeutend gehalten werden, weil der Verordnungsgeber der Preisangabenverordnung nicht der Gesetzgeber des Vertragsrechts (BGB) sei und die Verordnung im Rang unter dem Gesetz stehe. Denn der Gesetzgeber habe bei mehreren Änderungen im Darlehensrecht des BGB ersichtlich keine Beanstandungen dahin erhoben, dass der Verordnungsgeber den ihm einge- räumten Gestaltungsspielraum überschritten habe. Im Gegenteil habe der Ge- setzgeber bei der am 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Neufassung der §§ 491, 501 BGB auf § 6 PAngV Bezug genommen. Indem der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben habe, dass er Kontoführungsgebühren billige, könnten diese auf der vertraglichen Ebene nicht als Abweichung von einem gesetzlichen Leit- bild angesehen werden, weil dies mit dem Gedanken der Einheit der Rechts- ordnung unvereinbar wäre. Soweit § 30 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitu- te und Finanzdienstleistungsinstitute bestimme, dass zu den Erträgen unter an- derem auch Kontoführungsgebühren gehören, werde zwar die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage nicht eindeutig geregelt. Die Bestimmung deute indes darauf hin, dass der Verordnungsgeber Kontoführungsgebühren im üblicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelten Bankge- schäft nicht grundsätzlich für unzulässig halte. In dieselbe Richtung weise § 23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute. 13 14 - 8 - Vor diesem Hintergrund könnten auch steuerrechtliche Vorgaben nicht dazu führen, die Kontoführung als Nebenpflicht des Darlehensgebers anzuse- hen. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden jenseits der Gesetzes- abweichung sei im Gesamtgefüge des Darlehensvertrages gleichfalls zu ver- neinen. Der Kläger trage selbst vor, dass die von der Beklagten geforderte Ge- bühr der Höhe nach nicht unüblich sei. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen - nicht die Erhebung von Kontoführungsgebühren im Allge- meinen, sondern lediglich im Rahmen von Darlehensverträgen betreffenden - Klausel. 1. Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbean- standet hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt. 2. Zu Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder 15 16 17 18 19 - 9 - diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allge- meine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätig- keiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontroll- fähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, MDR 2011, 354 f., jeweils mwN). b) Nach diesen Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Kontoführungsgebühr handele es sich um eine kontrollfreie Preisabrede, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre allgemeinen Betriebskosten neben dem Darlehenszins auch durch die Kontoführungsgebühr zu decken suche und diese deshalb Ge- genstand der Preiskalkulation sei, vermag die Kontrollfreiheit der Entgeltklausel nicht zu begründen. Denn dieser Umstand allein macht die Kontoführungsge- bühr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen. Neben dem eigentlichen Leistungsentgelt fließen nämlich regelmäßig auch die Preisnebenabreden in die Preiskalkulation der Bank ein (Bülow, WuB IV. C § 307 BGB 3.10). Der allein 20 - 10 - auf den kalkulatorischen Zusammenhang abstellende Begründungsansatz des Berufungsgerichts kann deshalb nicht dafür maßgebend sein, ob einer gefor- derten Gebühr eine echte Gegenleistung des Verwenders gegenüber steht (vgl. schon BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357 f.) und liefe im Ergebnis auf die Kontrollfreiheit praktisch jeder neben die Haupt- leistung tretenden Entgeltregelung hinaus. Entscheidend ist demgegenüber al- lein, ob es sich bei der in Rede stehenden Gebühr um die Festlegung des Prei- ses für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung handelt (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. c) Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Ver- wendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objekti- ven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszule- gen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 29 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die streitige Kontoführungs- gebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das zur Abgeltung einer konkre- ten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird, und daher nicht als Preisabrede dar. aa) Die Kontoführungsgebühr kann nicht in dem Sinne verstanden wer- den, dass damit die Kreditgewährung bzw. Kapitalüberlassung durch die Be- klagte abgegolten werden soll. 21 22 - 11 - (a) Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon auch die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend ausgehen - der Zins die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kapitalbelassungspflicht des Darlehensgebers stehende (vgl. Staudinger/ Freitag (2011), § 488 Rn. 180) Hauptleistung des Darlehensnehmers (BGH, Urteil vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46; siehe auch Senatsurteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263 sowie vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333) und mithin den Preis für die Kapitalnutzung (vgl. Bülow, WuB IV. C § 307 BGB 3.10) dar. (b) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner- kannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preis- gefüges grundsätzlich frei ist, er also insbesondere das Entgelt für seine Leis- tung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434). Der erkennende Senat ist ferner in seiner Ent- scheidung vom 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 31, zur Ver- öffentlichung in BGHZ vorgesehen) davon ausgegangen, der Umstand, dass für die Inanspruchnahme eines (Bauspar-)Darlehens Zinsen zu zahlen seien, ma- che es nicht unmöglich, in der vom Bausparer zu entrichtenden Abschlussge- bühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen. (c) Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Erwägung auch für den Regelfall eines Darlehens i.S.v. § 488 BGB gilt. Denn die Beklagte erhebt die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenständli- chen Entgeltklausel ausdrücklich für die Führung des Darlehenskontos. Dies 23 24 25 - 12 - schließt nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen bereits im Ansatz ein Verständnis aus, mit der Kontoführungsgebühr solle im Wege eines Teilentgelts bzw. "Preis"-Bestandteils die Kapitalbelassung durch die Bank vergütet werden. bb) Die angegriffene Klausel gestattet auch aus anderen Gründen nicht die Annahme, die Kontoführungsgebühr diene der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung des Kreditinstituts. (a) Hierbei mag mit dem Berufungsgericht davon auszugehen sein, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Kunden grundsätzlich weder nach den All- gemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken) noch von Geset- zes wegen zur Führung eines Darlehenskontos verpflichtet ist. Der Darlehens- vertrag als solcher begründet, wie der Senat bereits in anderem Zusammen- hang entschieden hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 114/05, BKR 2006, 405 Rn. 34), anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f.; Senatsur- teil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621), kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem nach Maßgabe von § 259 BGB zu erfüllende gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. (b) Selbst wenn aber die Beklagte durch die Führung eines Darlehens- kontos im Grundsatz keine eigene vertragliche oder gesetzliche Haupt- bzw. Nebenpflicht gegenüber ihren Kunden aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erfüllt, folgt hieraus nicht die Kontrollfreiheit der streitigen Kontoführungsgebühr. Denn die Führung eines Darlehenskontos stellt jedenfalls keine selbständige (Dienst-)Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank (OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 783 m. zust. Anm. Vortmann, EWiR 2011, 175 f.; ebenso Kronenburg in Derleder/ 26 27 28 - 13 - Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 27 aE; Steppeler, Bankentgelte, 2003 Rn. 412 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 675; Nobbe, WM 2008, 185, 193; Strube, AGB-Kontrolle von Leistungsentgelten und Preisanpassungsklauseln, Schriftenreihe der Bank- rechtlichen Vereinigung, Band 31, 115, 117; wohl auch Schmidt in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., D 25): Die Kontoeinrichtung ist beim Kreditgeschäft lediglich ein unselbständi- ger Neben- oder Begleitaspekt der Kreditgewährung als dem Hauptgeschäft. Bereits für die Krediteinräumung, das heißt für dessen Bereitstellung, die in der Regel über ein Girokonto des Darlehensnehmers oder durch Überweisung an einen von ihm bezeichneten Dritten als Zahlungsempfänger erfolgt, wird das Kreditkonto nicht benötigt. Soweit es um die Rückführung des Kredits geht, dient das Darlehenskonto in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungs- zwecken des Kreditinstituts, das durch seine interne Kontoführung im Eigeninte- resse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeit des Kunden dokumen- tiert. Für das Kreditinstitut ist das Darlehenskonto schon deshalb erforderlich, weil es die Zahlungen des Kunden im eigenen Interesse - insbesondere zur Ermittlung etwaiger Rückstände in Bezug auf Zinsen und Tilgung - überwachen muss; darüber hinaus kann es diese Zahlungen ohnehin nicht "irgendwie" ent- gegennehmen, sondern muss sie in geordneter und für die Bank selbst nach- vollziehbarer Weise verbuchen. Der Kunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan zu entnehmen vermag, ist auf die Führung eines geson- derten Kontos durch das Institut im Regelfall nicht angewiesen, um einen Über- blick über die fortlaufende Abtragung des Darlehens zu erhalten. Der für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen darlegungs- und beweisbelastete Dar- lehensnehmer bedarf der Kontoführung durch das Kreditinstitut schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Beweisführungsinteresses, weil er 29 - 14 - einen im Einzelfall streitigen Zahlungsvorgang (Abbuchung, Überweisung, Ein- zahlung) in der Regel in anderer geeigneter Weise wird belegen können. (c) Die hiernach allein im eigenen organisatorischen bzw. Buchhaltungs- interesse des Kreditinstituts liegende Führung des Darlehenskontos kann daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht als entgeltpflich- tige zusätzliche Sonderleistung der Bank für den Kunden (vgl. hierzu Senatsur- teile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, 20) eingeordnet werden. Etwas anderes folgt, anders als die Beklagte meint, nicht daraus, dass sie ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestäti- gung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteilt. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenständlichen Entgeltklausel nicht für die Zurverfügungstellung dieser Bescheinigung, sondern für die Führung des Darlehenskontos beansprucht. Nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung kann nur dieses Verständnis der Klausel Grundlage der rechtlichen Prüfung sein. Danach besteht kein An- haltspunkt, mit der streitigen Bestimmung solle eine solche Jahresbescheini- gung als besondere "Serviceleistung" der Beklagten abgegolten werden (vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 783). 3. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel halte, sofern sie der Inhaltskontrolle unterliege, dieser stand. Die Be- rechnung eines Entgelts für die Führung eines Darlehenskontos ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kun- 30 31 32 - 15 - den der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes- sen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsan- spruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende un- angemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angegriffene Klausel der Beklag- ten die Möglichkeit einräumt, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für Tä- tigkeiten abzuverlangen, die das Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst er- sichtlich. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich die ange- griffene Entgeltklausel insbesondere nicht mit Blick auf § 6 PAngV als ange- messen dar, wonach - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Ver- ordnungsgeber Kontoführungsgebühren als im Wirtschaftsleben üblich aner- kannt habe. Für diese Schlussfolgerung bietet die in Rede stehende Vorschrift vielmehr schon im Ansatz keine taugliche Grundlage: 33 34 - 16 - aa) Nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 PAngV (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Ver- mittlungskosten einzubeziehen mit Ausnahme unter anderem der "Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rück- zahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; …". Es kann letztlich dahin stehen, ob mit dem in dieser Bestimmung behandelten Konto, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, das bei der Kredit gewährenden Bank ge- führte interne Darlehenskonto gemeint ist (aA OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 784, wonach es um die Kosten für die Führung des Kontos gehen soll, von dem aus die Zahlungen des Darlehensnehmers erfolgen; vgl. auch Völker in Harte- Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 6 PAngV Rn. 17). Denn jeden- falls verhält sich § 6 PAngV nicht über das Recht des Kreditinstituts zu einer Entgelterhebung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 PAngV regelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht bzw. Preisordnungsrecht ge- rade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., PAngV Vorbemerkungen Rn. 1; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. PAngV Einführung Rn. 1). In den effektiven Jahreszins sind die dort er- fassten Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder un- berechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. zu § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV bereits Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 39 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Für die Frage nach der materiellen Berechtigung eines erhobenen Entgelts führt der Hinweis auf § 6 Abs. 3 PAngV dagegen nicht weiter. 35 - 17 - bb) Diese Erwägungen treffen auf die mit Wirkung vom 11. Juni 2010 er- folgte Neufassung der Vorschrift durch Art. 6 Nr. 1c des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), die an der Einordnung der Preisangabenverordnung als formellem Preisrecht nichts geändert hat, ebenfalls zu. Entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts gestattet deshalb auch die Bezugnahme auf § 6 PAngV bzw. § 6 Abs. 3 PAngV in § 491 Abs. 2 Nr. 4, § 501 BGB (jeweils in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung) nicht den Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers, die hier streitigen Kontoführungsgebühren in der Sa- che zu billigen. cc) Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick auf das vom Berufungsge- richt angeführte weitere Verordnungsrecht. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 2 der Ver- ordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleis- tungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934), bestimmt, dass zu den - nach Satz 1 der Vorschrift in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten "Provisionserträge" auszuweisenden - Erträgen "auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisi- onen und Kontoführungsgebühren" gehören, handelt es sich um eine formelle Vorgabe für die Rechnungslegung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitu- te. Aus einer solchen Anordnung, an welcher Stelle der Rechnungslegung Er- träge aus einer tatsächlich erhobenen Gebühr anzuführen sind, lässt sich indes nicht schließen, hierdurch solle zugleich die AGB-rechtliche Wirksamkeit einer entsprechenden Gebührenklausel zum Ausdruck gebracht werden. Dieselbe Klarstellung ist zu dem Hinweis des Berufungsgerichts auf § 23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute (Zahlungsinstituts-Rechnungs- legungsverordnung - RechZahlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) veranlasst, wonach zu den als Provisions- 36 37 - 18 - erträge auszuweisenden Erträgen aus Dienstleistungsgeschäften "auch Konto- führungsgebühren" gehören. c) Soweit schließlich die Revisionserwiderung darauf abhebt, § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV lasse sich zwar nichts über die "Zulässigkeit" der Erhebung von Kontoführungsgebühren entnehmen, aus der dort ausdrücklich getroffenen Un- terscheidung zwischen Zinsen einerseits und sonstigen Kosten andererseits, die auch in den Vorschriften der §§ 28, 30 RechKredV sowie in §§ 21, 23 RechZahlV ihren Niederschlag gefunden habe, ergebe sich aber, dass der Ge- setzgeber, der in §§ 491, 501 BGB zu Konkretisierungszwecken auf die Preis- angabenverordnung verweise, Kontoführungsgebühren nicht als durch die Dar- lehenszinsen abgegolten ansehe, führt auch diese Erwägung bereits wegen der - wie dargestellt - bloß formell-preisrechtlichen Zielrichtung der betreffenden Verordnungen nicht weiter. Die darin getroffene Unterscheidung zwischen Zin- sen auf der einen und sonstigen Kosten auf der anderen Seite folgt allein schon aus dem tatsächlichen Umstand der Geltendmachung von Zinsen sowie weite- rer Kosten in Gestalt gesonderter Entgelte wie der hier streitigen Kontofüh- rungsgebühr in der Kreditpraxis. Dass Zahlungen der Kreditnehmer, die vom Kreditgeber tatsächlich als separate Gebühr erhoben werden, in Vorschriften des formellen Preisordnungsrechts schlechterdings nicht als Teil der Zinsen behandelt werden können, liegt auf der Hand. Für die hier allein entscheidende Frage nach der materiellen Berechtigung des Kreditinstituts zur Vereinbarung der konkreten Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit indes nichts gewonnen. d) Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87 (WM 1989, 1011, 1014) in einem Rechtsstreit um die Abrechnung zweier Baudarlehen die von der klagenden Bank geltend ge- machte Kontoführungsgebühr beiläufig mit der Begründung zugesprochen, die 38 39 - 19 - Gebühr finde ihre Grundlage in den Darlehensbedingungen der Bank und sei vom beklagten Kreditnehmer mit dessen Revision nicht substantiiert angegriffen worden. Falls darin die Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, die Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos könne AGB-rechtlich wirksam vereinbart werden, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Dar- lehenssachen allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage, soweit sie noch weiterverfolgt wird, in vollem Umfang stattgeben. 40 - 20 - Erfolg hat das Klagebegehren danach auch hinsichtlich des geltend ge- machten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrund- lage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht, soweit ihn nicht ohnehin schon das Landgericht in Höhe eines hälftigen Teilbetrages von 100 € nebst Zinsen (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB) rechtskräftig zuerkannt hat. Wiechers Mayen Ellenberger Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 O 117/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2010 - 2 U 30/10 - 41