Urteil
2-26 O 302/17
LG Frankfurt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0625.2.26O302.17.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 1.654.146,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 1.648.316,25 seit dem 28.05.2013 und aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.830,47 seit dem 01.10.2017 an das … zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an das … EUR 16.238,74 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 94 % und das … zu 6 %.
3. Das Urteil ist für das … gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem …wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 1.654.146,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 1.648.316,25 seit dem 28.05.2013 und aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.830,47 seit dem 01.10.2017 an das … zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an das … EUR 16.238,74 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 94 % und das … zu 6 %. 3. Das Urteil ist für das … gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem …wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist mit den Klageanträgen zu 1. und 3. zum überwiegenden Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Das … hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 1.654.146,72 aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB. Die von der Beklagten geschuldete Planung für die Sanierung der Salzbachtalbrücke war fehlerhaft und dem … entstand dadurch ein Schaden. 1. Die Beklagte haftet dem … dem Grunde nach. a. Die von der Beklagten erstellte Planung der Ertüchtigungsmaßnahme in Form einer Verstärkung der Salzbachtalbrücke mittels externer Spanngliedern, deren Kräfte mittels eines Endverankerungsblocks in die vorhandene Brückenkonstruktion eingeleitet werden, war mangelhaft i.S.d. § 633 BGB. Eine ausreichende Standsicherheit der Salzbachtalbrücke war nicht gewährleistet, was ausweislich des Gutachtens des privaten Sachverständigen … darauf beruhte, dass die Beklagte bei ihrer Planung maßgebliche Faktoren, wie z.B. das Eigengewicht des Endverankerungsblocks, die Temperaturunterschiede, Kriechen und Schwinden sowie den Verkehr, nicht berücksichtigte. Die Anforderungen der zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Planung maßgeblichen DIN 2003 an die Standsicherheit waren nicht erfüllt. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, ihre Planung sei mangelfrei, da sie jedenfalls den Anforderungen aus dem Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen, dessen Ergebnisse im Heft 881 der Schriftenreihe „Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik" veröffentlicht sind, genügen. Denn die Beklagte schuldete eine Planung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind. Hierzu gehören grundsätzlich alle überbetrieblichen technischen Normen, wie beispielsweise auch die DIN-Normen. Die DIN-Normen geben zwar nicht zwingend den anerkannten Stand der Technik wieder, diesbezüglich besteht aber eine widerlegbare Vermutung (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil Rn. 31 - 38). Die Beklagte beruft sich hier auf die Ergebnisse eines Forschungsvorhabens und führt detailliert an, warum dieses ihrer Ansicht nach besser für die statische Nachweisführung geeignet sei. Sie legt aber nicht dar, dass die DIN 2003 für die technische Wissenschaft und Praxis, auf welche es hier ankommt, nicht mehr anerkannt sei. Insoweit bietet ihr Vortrag keinen Anlass, zu prüfen, ob die DIN 2003 noch zu den anerkannten Regeln der Technik gehört. Ein Mangel liegt schon darin, dass die Planung die Vorgaben der DIN 2003 nicht einhält. b. Die Beklagte hat durch die mangelhafte Planung ihre Pflichten aus dem Vertrag aus dem Jahr 2007, eine ordnungsgemäße Planung zu erstellen, verletzt. Diese Pflichtverletzung hat sie gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. c. Die fehlerhafte Planung der Beklagten ist auch kausal für die bei dem klagenden Land eingetretenem Schaden, namentlich der nicht hinreichende Standsicherheit der Salzbachtalbrücke. Dass die Endverankerungsblöcke letztlich nicht versagten, steht einem Schaden nicht entgegen. Denn wenn die Werkleistung das Risiko eines Schadens in sich birgt, muss der Auftraggeber den Schadenseintritt nicht abwarten (vgl. OLG Düsseldorf v. 22.02.2011 — 1-23 U 218/09 —, juris Rn. 104). d. Die Beklagte kann sich ohnehin nicht erfolgreich gegen den Anspruchsgrund wenden. Denn die GAV hat mit Schreiben vom 19.10.2017 den Schadensersatzanspruch für die Beklagte seinem Grunde nach anerkannt. Bei den Erklärungen der GAV handelt es sich um ein kausales (deklaratori-sches) Schuldanerkenntnis. Ein kausales Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollten und deshalb eine Einigung herbeiführten (BGH v. 03.06.2008 - XI ZR 239/07 NJW 2008, 3425, 3426). Ob ein solches Anerkenntnis vorliegt, beurteilt sich danach, ob gemäß §§ 133, 157 BGB der erklärte Parteiwille die mit einem deklaratorischen Anerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen trägt. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Ferner ist erforderlich, dass die Parteien für das Anerkenntnis unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten, was erfordert, dass zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zunächst geht schon aus dem Wortlaut der Regulierungszusage, die Sanierungsplanung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen und dass „zum Grunde der Ansprüche auch keine Einwände erhoben" werden, für eine verständige Person in der Situation des …hervor, dass der Schadensersatzanspruch seinem Grunde nach nicht mehr in Frage gestellt werden und dem Streit entzogen werden soll. Ganz deutlich wird dies daran, dass die …ausdrücklich die Wirkungen des kausalen Anerkenntnisses, nämlich den Einwendungsausschluss, benennt. Als Haftpflichtversicherer handelte die … dabei namens und in Vollmacht der Beklagten (vgl. hierzu BGH v. 19.11.2008 — IV ZR 293/05 — NJW-RR 2009, 382). Daneben bestand auch ein konkreter Anlass für den Abschluss eines solchen schuldbestätigenden Vertrages. Denn die Erklärung erfolgte im Rahmen der jahrelangen Verhandlungen über die Einstandspflicht der Beklagten für die Schadensersatzforderung als Antwort auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des …, mit welchem die Forderung erneut geltend gemacht wurde. Zudem handelt es sich bei der … um einen professionellen Haftpflichtversicherer, deren Kenntnis über die Tragweite der Erklärungen vorausgesetzt werden kann. Dass die … eine Bindung wollte, zeigt sich an der Schriftlichkeit der Erklärung sowie daran, was sich auch aus dem Schreiben ergibt, dass eine langwierige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorausgegangen war. Das Schreiben vom 19.10.2017 beinhaltet mithin ein Angebot auf Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages, welches das … gemäß § 151 BGB angenommen hat. Demgegenüber handelt es sich — so wie die Beklagte mit Blick auf die Möglichkeit einer Kondiktion des Schuldanerkenntnisses meint — nicht um ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB. Dies würde voraussetzen, dass die Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont so verstanden werden muss, unabhängig von den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, allein aufgrund der Erklärung im Schreiben vom 19.10.2017 haften zu wollen. Ein solch weitreichender Wille kann dem Regulierungsschreiben jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr geht daraus eindeutig hervor, dass eine Haftung aufgrund der mangelhaften Planung, mithin aufgrund des Gewährleistungsrechts, angenommen wird. Der Anspruch sollte nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage gehoben werden. Durch den Abschluss des Schuldanerkenntnisvertrages mit dem Inhalt des Schreibens vom 19.10.2017 kann die Beklagte sich nicht mehr auf Einwendungen gegen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs berufen, soweit diese ihr bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren oder sie jedenfalls mit diesen rechnen musste (vgl. OLG Frankfurt am Main v. 15.08.2008 — 19 U 153/08 — NJOZ 2009, 2044, 2047). Die von der Beklagten gegen den Anspruchsgrund erhobenen Einwände waren ihr aber allesamt am 19.10.2017 schon bekannt, so dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesen hinsichtlich des Anspruchsgrundes erübrigt. Die Beklagte behauptet auch selbst nichts Gegenteiliges. 2. Die Beklagte haftet dem … der Höhe nach in der aus dem Tenor zu Ziffer 1. ersichtlichen Höhe. a. Die Beklagte hat ihre Ersatzpflicht mit Schreiben vom 19.10.2017 in Höhe von EUR 408.958,28 anerkannt. Dies ergibt sich daraus, dass die … den aus ihrer Sicht geschuldeten Betrag genau mit EUR 408.958,28 bezifferte und dem Schreiben eine Aufstellung der von ihr für berechtigt erachteten Forderungen anhängte. Damit hat sie deutlich gemacht, die aufgeführten Positionen für die Zukunft dem Streit entziehen zu wollen. Aufgrund dieses deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist sie insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen. b. Zudem kann die Beklagte dem Anspruch nicht erfolgreich entgegenhalten, das klagende Land habe im Schreiben vom 07.02.2017 für die einzelnen Scha-denspositionen bloß Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 950.326,95 verlangt und sei nunmehr mit einer darüber hinausgehenden Forderung ausgeschlossen. Mit dem genannten Schreiben hat das … der Beklagten insbesondere nicht angeboten, einen Erlassvertrag gemäß § 349 Abs. 1 BGB eines solchen Inhalts abzuschließen, welche die Beklagte angenommen haben könnte. Denn nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont konnte die Beklagte das Schreiben nicht dergestalt verstehen. Ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. Ein Verzichtswille kann niemals vermutet werden und entsprechende Erklärungen sind stets eng auszulegen. Dementsprechend ist maßgeblich, dass das … ausdrücklich nicht auf Forderungen verzichtet und sich die Geltendmachung weiterer Kosten, die „ursächlich im Zusammenhang mit der fehlerhaften Ausführungsplanung der Endverankerungsblöcke zu sehen sind", vorbehalten hat. Das Schreiben enthält auch sonst keine Erklärungen, die den zuverlässigen Schluss zulassen, das … wolle auf weitergehende Ansprüche verzichten. Insbesondere lässt sich dies der sachlich neutralen einleitenden Darstellung, das … habe eine eigene Kostenermittlung erstellt und dem Vorschlag der Beklagten aufgreifend dabei die Kosten auf Grundlage des Fiktiventwurfs ermittelt, nicht entnehmen. Allenfalls kann es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handeln, darüber hinausgehende Ansprüche (vorerst) nicht durchsetzen zu wollen. Berücksichtigt man die von der Beklagten im Schriftsatz vom 01.06.2018 vorgetragenen Begleitumstände dieses Schreibens und unterstellt diese als unstreitig, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Beklagte führt aus, am 08.08.2013 habe eine Besprechung zwischen den Parteien stattgefunden, in welcher vereinbart worden sei, dass die Beklagte einen Vorschlag zur Mängelbeseitigung auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen vorlegt, welcher nach Prüfung des … als Grundlage dafür dienen sollte, die dem … entstandenen Mehrkosten zu ermitteln. Daraufhin sei der Fiktiventwurf vorgelegt worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Schadensersatzanspruch rechtlich verbindlich beschränkt werden sollte. Vielmehr lässt sich daraus bloß entnehmen, dass man sich um die Ermittlung der Schadens-höhe bemühte. Berücksichtigt man weiter, dass das … damals irrtümlich davon ausging, die Kosten für eine Sanierung nach der DIN 2009 seien Sowieso-Kosten, wären ohnehin noch höhere Anforderungen an einen Verzichtswillen zu stellen (vgl. Schlüter in: MüKo-BGB, 7. Aufl., § 397 Rn. 3). c. Im Einzelnen stehen dem … die nachfolgenden Schadenspositionen zu: (1) Kosten für den privaten Sachverständigen Prof. … Die Beklagte muss die für den Sachverständigen Prof. … für die Feststellung der Mangelursache angefallenen Kosten, insbesondere für die Stellungnahmen sowie die Erstellung des Gutachtens vom 20.09.2011, in Höhe von EUR 22.651,65 als Kosten der Schadensfeststellung ersetzen. Die Rüge der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen der private Sachverständige erbracht habe, kann keinen Erfolg haben, da ihr das von diesem erstellte Gutachten sowie seine ergänzenden Stellungnahmen vorliegen. Diese Rechnung hat das … — entsprechend seinem substantiierten Vortrag - auch ausgeglichen. Diesbezüglich hat es mit dem Anla-genkonvolut 7 die 1. Abschlagsrechnung der … Ingenieurpartner vom 30.11.2011 über EUR 22.651,65 vorgelegt. Auf dieser befindet sich der Prüfvermerk, der mit der Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters des … versehen war und mit welchem die sachliche und rechnerische Richtigkeit bescheinigt wurde. Des Weiteren hat das … die Auszahlungsanordnung vom 13.12.2011 vorgelegt, mit welcher die Zahlung des Rechnungsbetrages angewiesen wurde. Schließlich ist die angewiesene Zahlung aus der Kopie des „Zahlungsnachweises" aus dem Vertragsbuch ersichtlich. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht in der erforderlichen substantiierten Weise entgegengetreten, sondern hat bloß pauschal die Zahlung bestritten und angeführt, der Auszug aus dem Vertragsbuch sei kein Zahlungsnachweis. Sie trägt aber nicht vor, ob und inwiefern Bedenken bestehen, dass die angewiesene Zahlung tatsächlich ausgeführt wurde. Die Frage einer Beweiserhebung über die Zahlung stellte sich mithin nicht. Vielmehr ist das Bestreiten rechtlich nicht erheblich und die Zahlung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. (2) Kosten für das Ablassen der externen Vorspannung Weiter hat die Beklagte dem … die Kosten der … in Höhe von EUR 49.612,29 sowie die Kosten der … für den Einsatz eines Brückenuntersichtgeräts in Höhe von EUR 7.742,32 zu ersetzen, die dafür angefallen sind, um die Vorspannung im Jahr 2011 auf 30 % zu reduzieren, um bis zur Ausführung der Sanierung 2012 einen Schaden auszuschließen. Es handelt sich dabei um sachgerechte Aufwendungen zur Schadensabwendung (vgl. hierzu BGH v.24.02. 1976 — VI ZR 118/74 — juris Rn. 33). … GmbH, EUR 49.612,29 Für die Kammer steht als unstreitig fest, dass das … die von der … GmbH in Rechnung gestellten Kosten ausgeglichen hat. Insofern wurde mit dem Anlagenkonvolut 7 eine Kopie der Rechnung der … GmbH vom 20.07.2011 vorgelegt, auf welcher sich der unterzeichnete Prüfvermerk des zuständigen Mitarbeiters des … befindet. Daneben wurde eine Kopie der Auszahlungsanordnung vom 28.07.2011 vorgelegt. Die Beklagte kann nicht erfolgreich einwenden, die Rechnung sei nicht bezahlt, da der Vordruck der Zahlungsanordnung durchgestrichen sei. Denn aus dem darüber hinaus als Anlage K22b vorgelegten Auszug aus dem SAP-Buchungssystem ist ersichtlich, dass unter dem 20.07.2011 eine entsprechende Zahlung zum Soll gestellt wurde. Die Zahlung ist mithin trotz des eingetretenen Zeitablaufs gut dokumentiert. Insoweit sind keine Bedenken vorgetragen, warum die Zahlung nicht ausgeführt worden sein sollte, so dass diese als unstreitig anzusehen war. … GmbH, EUR 7.742,32 Daneben sind die Kosten für den dreitägigen Einsatz des Brückenunter-sichtgeräts zu ersetzen. Das Gerät musste zum Ablassen der externen Vorspannung eingesetzt werden, um die sich an den Pfeilern in unzugänglicher Position befindliche Verankerung der externen Vorspannung in Augenschein nehmen zu können. Dies teilte das … in der Replik mit und wurde von der Beklagten nicht bestritten, so dass deren Einwand, der Zweck des Einsatzes sei nicht klar, unbeachtlich ist. Dass die entsprechende Rechnung der … GmbH vollständig ausgeglichen wurde, gilt aufgrund des substantiierten Vortrags des … als unstreitig. Diesbezüglich wurde im Anlagenkonvolut K7 die Kopie der Rechnung der … GmbH vom 24.05.2011 mit unterzeichnetem Prüfvermerk sowie die Zahlungsanweisung vom 28.06.2011 über den Rechnungsbetrag vorgelegt. Darüber hinaus legte das … mit der Anlage K22f einen Auszug aus dem SAP-Buchungssystem vor, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass eine Zahlung zu Gunsten der … GmbH in der streitgegenständlichen Höhe verbucht wurde. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, warum die Zahlungsanweisung nicht ausgeführt worden sein sollte. Kosten für die Sanierung 2012 Die Beklagte muss des Weiteren die Kosten der 2012 erfolgten Sanierung ersetzen, welche sich aus den Kosten für die Verstärkung der Endveran-kerungsblöcke mittels Konsolen, der Bauüberwachung und der Bauwerksprüfung zusammensetzen. Verstärkung der Endverankerungsblöcke durch die … GmbH, EUR 1.404.228,15 Die Beklagte hat dem … zunächst die von der … GmbH für die Verstärkung der Endverankerungsblöcke mittels konsolenartiger Scheiben in Rechnung gestellten Kosten zu ersetzen. Für die Kammer ist unstreitig, dass das … die Schlussrechnung der … GmbH über EUR 1.404.228,15 ausgeglichen hat. Der Rüge der Beklagten, das … habe bloß Abschlagsrechnungen vorgelegt, wurde abgeholfen, indem das … mit der Replik die Schlussrechnung in Kopie als Anlage K20 vorgelegt hat. Aus der Schlussrechnung geht zudem hervor, dass das … Anzahlungen in Höhe von EUR 1.315.751,28 gezahlt hat. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, warum die Schlussrechnung diesbezüglich unrichtig sein sollte. Zudem wurde als Anlagenkonvolut K22c eine Kopie des Ausdrucks aus dem SAP-Buchungssystem vorgelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass die ausweislich der Schlussrechnung noch offene Zahlung in Höhe von EUR 88.476,87 für den 25.10.2012 zu Gunsten der … GmbH zum Soll gestellt wurde. Damit wurde den Bedenken der Beklagten, die Schlussrechnungssumme sei nicht ausgeglichen worden, Rechnung getragen. Der Einwand der Beklagten, die Schlussrechnung sei nicht nachvollziehbar, da kein Leistungsverzeichnis bzw. Aufmaß vorgelegt worden sei, geht ebenfalls schon deshalb fehl, da das … mit der Replik als Anlage K20 auch eine Kopie des Leistungsverzeichnisses vorlegte. Das Argument der Beklagten, die durchgeführte Sanierung durch eine Verstärkung der Endverankerungsblöcke mittels Konsolen sei nicht erforderlich gewesen und habe erhöhte Kosten verursacht, überzeugt ebenfalls nicht. Die Beklagte argumentiert, die Endverankerungsblöcke hätten entsprechend ihres Fiktiventwurfs günstiger zum Preis von EUR 591.564,27 durch zusätzliche lange Querspannglieder verstärkt werden können. Allerdings handelt es sich beim Fiktiventwurf nicht um eine weitere Möglichkeit für eine Sanierung. Dies ergibt sich schon — worauf das … zu Recht hinweist — daraus, dass diese Variante erst am 15.12.2013 erstellt wurde, also zum Zeitpunkt der Entscheidung über die im Jahr 2012 erfolgte Sanierung noch gar nicht vorlag. Maßgeblich ist aber nur, was eine verständige Person in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Entscheidung über Schadensbehebung für erforderlich halten durfte. Darüber hinaus konnte gar nicht nach dem Fiktiventwurf saniert werden, da dieser nicht die Anforderungen der DIN 2009, welche aber zum Zeitpunkt der Sanierung im Jahr 2012 einzuhalten war, entsprach. Eine Mangelbeseitigung muss aber die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften einhalten (vgl. OLG Stuttgart v. 03.07.2012 — 10 U 33/12 — NJVV 2013, 699, 702). Letztlich greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, das … habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da es im Zusammenhang mit der Sanierung Grundlagenforschung betreiben lassen habe. Die Beklagte führt schon nicht aus, inwieweit welche Mehrkosten entstanden sein können. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die als Anlage B9 vorgelegte E-Mail eines Mitarbeiters des … vom 04.11.2011 an die Beklagte. Dort schrieb der Mitarbeiter, das … führe derzeit mit der Universität Stuttgart allgemeine Untersuchungen und Forschungen durch mit dem Ziel, Standards und Regelungen für nachträglich extern verstärkte Brücken zur Verfügung zu haben. Er führte weiter aus, es liege ein mögliches Modell für einen Lastabtrag vor, von welchem er eine Skizze beifügte, und bat die Beklagte, diesen Lastfall in das Sanierungskonzept aufzunehmen. Warum dadurch erhöhte Kosten verursacht worden sein sollten, trägt die Beklagte nicht vor. Bauüberwachung durch die … Ingenieurgesellschaft mbH, EUR 47.531,53 Zu ersetzen hat die Beklagte dem … ebenfalls die Kosten, die bei der Sanierung für die Bauüberwachung angefallen sind. Das … hat die entsprechenden Rechnungen der … Ingenieurgesellschaft mbH vollständig bezahlt. Dies folgt aus dem mit Belegen untermauerten, substantiierten Vortrag des …. Insoweit ergibt sich aus der im Anlagenkonvolut K7 vorgelegten Kopie der Schlussrechnung vom 10.12.2012 ein Rechnungsbetrag für die Bauoberleitung und Bauüberwachung in Höhe von EUR 47.531,53. Aus der Kopie der Zahlungsanweisung sowie der mit dem Anlagenkonvolut K22d vorgelegten Ausdruck aus dem SAP-Buchungssystem ist zu entnehmen, dass eine Zahlung in Höhe von EUR 21.731,35 angewiesen wurde. Des Weiteren wurde mit dem Anlagenkonvolut K22d ein weitere Auszug aus dem SAP-Buchungssystem über eine Zahlung in Höhe von EUR 25.800,18, die am 11.05.2012 zum Soll gestellt wurde, ersichtlich. Dass die … Ingenieurgesellschaft mbH eine solche Zahlung erhalten hat, ergibt sich ebenfalls aus der Schlussrechnung, welche eine Abschlagszahlung in dieser Höhe aufführt. Die Beklagte rügt zwar, dass aus dem mit dem An-lagenkonvolut K7 vorgelegten Zahlungsnachweis aus dem Vertragsbuch eine Auftragssumme in Höhe von bloß EUR 41.701,06 vermerkt sei. Dies führt entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht dazu, dass die Zahlung nicht nachvollziehbar wäre. Denn auch dort ist ausdrücklich festgehalten, dass EUR 47.531,53 gezahlt wurden. Es kann angesichts der Schlussrechnung nicht davon ausgegangen werden, dass das klagende Land einen höheren Betrag zahlte, als geschuldet. Die Beklagte hat die Zahlung mithin nicht hinreichend substantiiert bestritten und eine Überzahlung nicht substantiiert dargetan. Prüfungen durch …, EUR 26.609,58 Darüber hinaus hat die Beklagte die für die Prüfungen des Prüfingenieurs … angefallenen Kosten zu erstatten. Der pauschale Einwand der Beklagten, es sei nicht klar, welche Leistungen dieser erbracht habe, verfängt nicht. Denn die Beklagte ist vom Fach und mit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs vertraut. Das … hat seinen Vortrag zudem durch die Vorlage einer Kopie der Rechnung des … vom 12.12.2011 substantiiert, aus welche die von diesem durchgeführten Prüfungen der Salzbachtalbrücke sowie die durchgeführten statischen Berechnungen hervorgehen. Das … hat die angefallenen Kosten in zwei Raten zu je EUR 10.491,84 und EUR 16.117,74 ausgeglichen. Dies wurde unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Zahlungsanweisungen vom 07.11.2012 und 14.12.2012, jeweils vorgelegt im Anlagenkonvolut K7, sowie den entsprechenden Auszügen aus dem SAP-Buchungssystem, vorgelegt als Anlagenkonvolut K22e, substantiiert vorgetragen. Dass …die Zahlung von EUR 10.491,84 erhalten hat, ergibt sich zudem aus der Schlussrechnung, welche eine Abschlagszahlung in dieser Höhe ausweist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, warum Zweifel daran bestehen sollten, dass die angewiesenen Zahlungen tatsächlich ausgeführt wurden sowie warum die Zahlungen nicht bei Prof. Dr.-Ing. … eingegangen sein sollten. Insoweit gelten die Zahlungen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als erfolgt. (4) Bauwerksmonitoring durch die … Die Beklagte muss dem … die für das Bauwerksmonitoring in den Jahren 2011 und 2012 angefallenen Kosten erstatten. Vor dem Beginn der Sanierung im Jahr 2011 diente das Bauwerksmonitoring dazu, die Auswirkungen der mangelhaften Planung zu erkennen. Insoweit handelt es sich um ersatzfähige Kosten der Schadensermittlung. Darüber hinaus sollte durch Früherkennung dem Eintritt von Schäden durch Früherkennung möglicher Gefahren vorgebeugt werden. Zumal die Möglichkeit eines Schadens nahelag, handelte es sich um unter den gegebenen Umständen sachgerechte Aufwendungen zur Schadensabwendung, die ersatzfähig sind (vgl. BGH v. 24.02. 1976 — VI ZR 118/74 — juris Rn. 33). Für das Monitoring von 2011 bis 2012 sind EUR 95.771,20 angefallen. Dies ergibt sich aus der Kostenübersicht im Schreiben des … an die Beklagte vom 25.04.2013 (Anlagenkonvolut K7). Das … hat diesen Betrag an die … gezahlt. Dies hat es substantiiert vorgetragen. Aus der als Anlage K7g vorgelegten Kopie der 8. Abschlagsrechnung der … vom 10.11.2015 ist zudem ersichtlich, dass das … den zu ersetzenden Betrag mit den Abschlagsrechnungen 1 bis 3 bezahlt hat. Die Anweisung und Verbuchung der Zahlungen ist weiter nachgewiesen durch die im Anlagenkonvolut K 22g vorgelegten Auszüge aus dem SAP-Buchungssystem. Die Zahlungen sind nicht hinreichend substantiiert bestritten worden. Darüber hinausgehende Kosten für das Bauwerksmonitoring nach Abschluss der Sanierung im Jahr 2012 sind hingegen nicht ersatzfähig. Nach der Sanierung erfolgte das Monitoring bloß als reine Vorsorgemaßname um zukünftige Gefahren frühzeitig zu erkennen und Schäden zu verhindern. Das … führt dementsprechend aus, das Bauwerksmonitoring erfolge aus dem Prinzip des sichersten Weges heraus. Die Kosten von präventiven Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen sind jedoch kein zu ersetzender Schaden (vgl. hierzu Palandt, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 63). Selbst wenn die Entschließung des Geschädigten zu der Maßnahme auf dem vorangegangenen Verhalten des Schädigers beruht oder durch dieses herausgefordert wurde, sind diesem solche Aufwendungen nicht zuzurechnen, da die Belastung des Schädigers mit diesen Kosten den Rahmen haftungsrechtlicher Zurechnung sprengen würde (vgl. BGH v. 14.01.1992 — VI ZR 120/91 — NJVV 1992, 1043, 1044). Präventivmaßnahmen wären allenfalls ersatzfähig, wenn sie zur Abwendung eines konkret drohenden Schadens erfolgen (vgl. Flume in: Beck0K-BGB, 45. Edition, § 249 Rn. 358). Dies ist hier jedoch nicht vorgetragen. (5) Eigenaufwand für Bauwerkssonderprüfungen und Verkehrssicherung, EUR 24.009,86 Das … hat keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für behaupteten Eigenaufwand für Sonderprüfungen und Verkehrssicherung. Ein solcher Anspruch ist schon nicht schlüssig vorgetragen worden. In der Klageschrift wurden diese Positionen ohne weitere Ausführungen geltend gemacht. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung, dort Seite 36 f. u.a. rügte, es handele sich bei diesen Prüfungen um routinemäßige Maßnahmen, welche das … ohnehin durchzuführen habe, hat das … in der Replik keine weiteren Ausführungen zu dieser Schadensposition gemacht und offenbar nicht weiter an diesen Positionen festgehalten. d. Die Beklagte kann den zu ersetzenden Schadenspositionen nicht erfolgreich entgegenhalten, das … habe das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht eingehalten, da die in Rechnung gestellten Kosten nicht ortsüblich und angemessen seien. Ist Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Anspruch auf den hierzu objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet ist. Der Geschädigte kann nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Schadensbehebung zweckdienlich und notwendig erscheinen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot fordert von ihm, im Rahmen des Zumutbaren zwischen mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dabei ist jedoch eine subjekts-bezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen. Das bedeutet, dass auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Geschädigte braucht grundsätzlich nicht den Markt zu erforschen, um den Schaden möglichst preisgünstig zu beheben. Er hat jedoch die Obliegenheit, beim Vertragsschluss bzw. bei Rechnungsstellung die geforderten Preise auf ihre Plausibilität hin zu kontrollieren. Erweisen diese sich als deutlich überhöht, kann die Beauftragung nicht erforderlich sein. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen, dass die von ihm gezahlten Beträge erforderlich waren. Dieser Darlegungslast genügt er aber u.a. schon dann, wenn er die von ihm bezahlten Rechnungen vorlegt (vgl. BGH v. 24.10.2017 — VI ZR 61/17 — NJW 2018, 693, 694 f.). Das … ist hier seiner Darlegungslast in hinreichendem Maße nachgekommen, indem es für die einzelnen Schadenspositionen Rechnungen und Nachweise über die Anweisung der entsprechenden Zahlungen vorgelegt hat. Hinzu kommt, dass das … durchweg Fachbetriebe bzw. Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet beauftragte. Es besteht daher eine Indizwirkung, dass die verlangten Kosten auch erforderlich waren. Die Beklagte konnte die Indizwirkung daher nicht durch ein bloßes Bestreiten der Ortsüblichkeit und Angemessenheit erschüttern und die Erforderlichkeit der gezahlten Beträge damit in Frage stellen. Des Weiteren ist dem … insoweit zuzustimmen, dass die Beklagte auch gar nicht vorgetragen hat, dass die von den Vertragspartnern veranschlagten Kosten ihm als überhöht auffallen mussten. Ein solcher Vortrag wäre aber angesichts des subjektsbezogenen Schadensbegriffs notwendig gewesen, um eine weitere Überprüfung der einzelnen Kostenpositionen zu erreichen. Insoweit kann die Beklagte auch nicht erfolgreich einwenden, die von dem … bezahlten Leistungen wären tatsächlich so, wie sie abgerechnet wurden, nicht erbracht worden (z.B. abgerechnete Stunden seien nicht geleistet worden, Fahrtkosten wären nicht in diesem Umfang angefallen, Maschinen nicht eingesetzt worden usw.) bzw. Honorare wären unrichtig bzw. auf der Grundlage falscher Berechnungsgrundlagen errechnet worden. Dies wäre für die Beurteilung der Erforderlichkeit nur erheblich, wenn dies für das klagende Land erkennbar war. Dies trägt die Beklagte jedoch nicht vor. e. Die Beklagte wendet gegen die zugesprochenen Schadenspositionen ohne Erfolg ein, es sei ein Betrag in Höhe von EUR 241.711,42 abzuziehen, da es sich insoweit um Sowieso-Kosten handele. Bei den von der Beklagten als Sowieso-Kosten veranschlagten Positionen „allgemeinen Baukosten", „Gerüste, Verkehrssicherung", „Verstärkung der Lasteinleitungsblöcke mittels Querspanngliedern" sowie den Kosten für zwei Nachträge und einen Nachlass von 3 % handelt es sich aber nicht um Sowieso-Kosten. Sowieso-Kosten um welche die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre, wären hier die Mehrkosten, die für eine mangelfreie Ausführung der Ertüchtigungsmaßnahme im Jahr 2009 angefallen wären. Es hätten die Kosten für die ursprüngliche Ertüchtigungs-maßnahme, die nach der fehlerhaften Planung der Beklagten ausgeführt wurde, mit den Kosten, die im Jahr 2009 bei einer ordnungsgemäßen Planung angefallen wären, verglichen werden müssen. Die Beklagte hätte zunächst darlegen müssen, welche Kosten im Einzelnen für die Ertüchtigungsmaßnahme im Jahr 2009 anfielen. In einem weiteren Schritt wäre vorzutragen, welche Ausführung im Jahr 2009 mangelfrei gewesen wäre. Dies kann eine Ausführung des Fiktiventwurfs sein. Zwingend ist dies jedoch nicht. Denn der Fiktiventwurf stellt bloß ein alternatives Sanierungskonzept der ursprünglichen Ertüchtigung dar, setzt also voraus, dass schon ein fehlerhaftes Bauwerk vorhanden ist. Für die Sowieso-Kosten wäre hingegen zu unterstellen, dass die Ertüchtigung von Anfang an mangelfrei geplant wird und nicht etwas Vorhandenes korrigiert wird. Darüber hinaus wären die zum Zeitpunkt der Ertüchtigungsmaßnahme im Jahr 2009 gültigen Einheitspreise zu Grunde zu legen. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, welche Kosten für die Ertüchtigungsmaßnahme im Jahr 2009 tatsächlich anfielen und inwiefern diese sich bei einer ordnungsgemäßen Sanierung erhöht hätten. Sie Ist ebenfalls von den Einheitspreisen, welche die … für die Sanierung im Jahr 2012 in Rechnung stellte, ausgegangen. f. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen Vorteilsausgleich nicht dargetan. An einen solchen wäre beispielsweise bei einer Veränderung der Regeln der Technik zwischen Abnahme und Nacherfüllung zu denken, wenn die Weiterentwicklung der Regeln der Technik dazu führen würde, dass dem Auftraggeber ein vertraglich nicht geschuldeter Vorteil verbleibt. Es mag sein, dass das … nach der Sanierung über ein Bauwerk verfügt, das erhöhten technischen Standards gerecht wird. Es ist aber nicht dargelegt worden, dass dies zu monetär messbaren Vorteilen, wie beispielsweise einer längeren Nutzungsdauer, geführt haben sollte. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands der Beklagten, das … verfüge nach der Sanierung über eine Brückenkonstruktion, die eine deutlich höhere Vorspannkraft aufnehmen könne als dies vertraglich geschuldet war. Denn es ist schon nicht dargetan, inwieweit dies einen auszugleichenden Vorteil darstellen würde. g. Schließlich sind von der Forderung des … auch keine anteiligen Planungskosten der Beklagten in Höhe von EUR 38.072,19 brutto in Abzug zu bringen. In der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung liegt eine hilfsweise erklärte Aufrechnung. Der Beklagten stehen für ihre im Jahr 2011/2012 ausgeführten Planungsleistungen für die Sanierung keine Honoraransprüche gegen das … zu. Bei dieser Planung handelt es sich um eine nicht zu vergütende Nachbesserung aufgrund der mangelhaften Planung der Ertüchtigungsmaßnahme aus der Beauftragung im Jahr 2007. Der Einwand der Beklagten, sie habe entgegen den Grundsätzen des Werk-vertragsrechts nicht frei entscheiden können, wie sie die Sanierung plant, ist nicht erheblich. Die Beklagte beruft sich darauf, das … habe aufgrund des Rundschreibens vorgegeben, die gesamte Vorspannkraft müsse von einer gesonderten Konstruktion aufgenommen werden. Es habe ihr daher nicht freie Hand bei der Planung gelassen. Deshalb könne sie für ihre Planungsleistungen, die Differenz zwischen dem Honorar für die Planung der Sanierung mittels konsolenartiger Scheiben zu demjenigen einer Sanierung entsprechend dem Fiktiventwurf abzuziehen. Unterstellt, das … habe der Beklagten eine verbindliche Art der Sanierung vorgeschrieben, wäre die von der Beklagten angestellte Berechnung nicht schlüssig. Denn eine Mangelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften einhalten. Auf den von der Beklagten angefertigten Fiktiventwurf trifft dies jedoch nicht zu, da dieser bloß mit der DIN 2003 konform geht. Mithin handelt es sich bei dem Honorar für die Erstellung des Fiktiventwurfs nicht um dasjenige für die an sich erforderliche Nachbesserung. Die darüber hinausgehenden Kosten können auch nicht einer Neuplanung zugeordnet werden. Unabhängig davon würde es sich bei solchen Mehrkosten bloß um eine von der Beklagten zu ersetzende adäquate Schadensfolge handeln. Denn der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Hätte die Beklagte die Ertüchtigungs-maßnahme mangelfrei geplant, hätte das … im Jahr 2012 nicht unter Einhaltung erhöhter Anforderungen sanieren müssen. h. Es ist — entgegen der Ansicht der Beklagten — nicht ersichtlich, warum es treuwidrig sein sollte, wenn das … seine Ansprüche gegen die Beklagte unter Berufung auf das Anerkenntnis dem Grunde nach geltend macht, jedoch einen über den anerkannten Betrag hinausgehenden Betrag fordert. i. Die Beklagte kann dem Anspruch nicht erfolgreich die Einrede der Bereicherung gemäß § 821 BGB entgegenhalten. Hierfür wäre erforderlich, dass die Beklagte einen Anspruch aus § 812 BGB auf Befreiung von einer rechtsgrundlos eingegangenen Verbindlichkeit hat. Die Beklagte macht geltend, sie könne das kausale Schuldanerkenntnis kondizieren. Dieses sei ohne rechtlichen Grund erlangt, da der Klägerin kein Anspruch auf eine Konstruktion hatte, welche die gesamte Vorspannkraft aufnehmen kann. Anerkanntermaßen kann ein kausales Schuldanerkenntnis aber nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen aufgrund von Einwendungen, die schon zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses vorlagen, kondiziert werden (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl., § 812 Rn. 81; Schwab in. MüKo-BGB, 7. Aufl., § 812 Rn. 31 m.w.N.). Andernfalls würde sein Sinn, Unsicherheiten über das Bestehen einer Schuld zu beseitigen sowie zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses begründete Einwendungen auszuschließen, unterlaufen. Der Beklagten waren aber am 19.10.2017 sämtliche Aspekte und im hiesigen Rechtsstreit vorgebrachten Gesichtspunkte bekannt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.d.F. v. 01.01.2002. Ob das … der Beklagten Nachweise für die geltend gemachten Schäden vorgelegt hat, ist — entgegen der Ansicht der Beklagten — für den Eintritt des Verzuges nicht relevant. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Kosten in Höhe von insgesamt EUR 1.648.316,25, darunter EUR 41.701,06 für die Bauüberwachung durch die …, seit dem 28.05.2013 im Verzug, da diese mit dem Schreiben vom 25.04.2013 zur Zahlung angemahnt wurden. Hinsichtlich eines weitergehenden Betrages in Höhe von EUR 5.830,47 für die Bauüberwachung durch die … befindet sich die Beklagte seit dem 01.10.2017 im Verzug, da das … erst mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2017 den Gesamtbetrag für die Bauüberwachung durch die … in Höhe von EUR 47.531,53 zur Zahlung bis zum 30.09.2017 anmahnte. II. Das … hat schließlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 16.238,74 für ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte mit der Zahlung des Schadensersatzes zum Zeitpunkt der Beauftragung im Verzug war. Eine Beweisaufnahme über die Behauptung des …, die Anwaltskosten beglichen zu haben, war nicht veranlasst. Denn selbst wenn das … die Rechtsanwaltskosten nicht gezahlt hätte, könnte es Zahlung verlangen. Dann bestünde der Schaden zwar grundsätzlich in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so dass gemäß § 249 BGB Befreiung von derselben verlangt werden könnte. Jedoch wandelt sich der Freistellungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB auch ohne Fristsetzung i.S.d. § 250 Satz 1 BGB in einen Zahlungsanspruch, wenn der Anspruchsgegner deutlich zum Ausdruck bringt, die Forderung werde nicht erfüllt werden. Eine solche endgültige Verweigerung liegt hier vor, da die Beklagte nach jahrelangen Verhandlungen und deklaratorischem Schuldanerkenntnis nicht zahlte. Sie ist trotz deklaratorischem Anerkenntnis der Ansicht, überhaupt keinen Ersatz zu schulden, da ihrer Leitung mangelfrei sei. Es ist deshalb nicht erheblich, dass die Beklagte bestreitet, das klagende Land habe die Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten ausgeglichen. Zu erstatten ist neben der Pauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG (EUR 20) und Mehrwertsteuer gemäß Ziffer 7008 VV RVG (EUR 2.592,74) eine Geschäftsgebühr von 2,0 aus einem Gegenstandswert von EUR 1.654.146,72 (EUR 13.626). Die Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 W RVG beträgt 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Welche Gebühr zu veranschlagen ist, bestimmt sich gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere dem Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens-und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und unter Umständen das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Das … hat hier nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit schon aufgrund der langjährigen Chronologie der Ereignisse seit 2007 sowie des umfangreichen Aktenumfangs von mehr als 1.500 Blatt überdurchschnittlich war. Des Weiteren war die Bearbeitung schwieriger technischer Fragen aus dem Gebiet der Statik komplex. Es war u.a. eine Auswertung und Auseinandersetzung mit technischen Sachverständigengutachten erforderlich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt bei der Bemessung der Geschäftsgebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG ein Ermessensspielraum zukommt und die von ihm verlangte Gebühr solange nicht unbillig ist und vom ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist, wie sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt (vgl. BGH v. 11.07.2012 —VIII ZR 323/11 — juris Rn. 10). Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach Auffassung der Kammer der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden und ersatzfähig. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, die Angemessenheit der Gebühr pauschal zu bestreiten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte durch das Schreiben vom 06.09.2017 unter Fristsetzung zum 30.09.2017 erfolglos zum Ausgleich der Anwaltskosten aufgefordert wurde. III. Das … hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren ab dem 01.01.2018 bis zur Außernutzungsstellung entstehenden Kosten für das Bauwerksmonitoring zu ersetzen. Denn bei dem Bauwerksmonitoring handelt es sich um eine Maßnahme zur Verhinderung künftiger Schäden, die auch unabhängig von der mangelhaften Planung der Beklagten eintreten könnten. Solche Kosten sind, wie dargelegt, nicht ersatzfähig. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei wurde der Streitwert für den Klageantrag zu 2. gemäß § 3 ZPO bei Heranziehung des Gedankens des § 9 ZPO auf das dreieinhalbfache der jährlichen Kosten für das Bauwerks-monitoring, welche mit EUR 10.000 veranschlagt wurden, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % auf EUR 28.000 geschätzt. Die Hilfsaufrechnung führte zu einer Erhöhung des Streitwerts um weitere EUR 38.072,19. Eine Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO konnte aufgrund des durch die Zuvielforderung veranlassten Gebührensprungs nicht erfolgen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat für das … ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Für die Beklagte beruht sie auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das … fordert von der Beklagten Schadensersatz für Kosten im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Planung einer Brückensanierungsmaßnahme, die Feststellung der Ersatzpflicht für die künftige Brückenüberwachung sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das … ist für die Salzbachtalbrücke, welche sich an der Bundesautobahn 66 zwischen den Anschlussstellen Wiesbaden Mainzer Straße und Wiesbaden-Biebrich befindet und die Bundesautobahn 66 über die Bundesautobahn 671 führt, zuständig. Es handelt sich um eine im Jahr 1963 erbaute, 304m lange Spannbeton-Konstruktion. Da die Tragfähigkeit der Brücke infolge von Materialermüdung eingeschränkt war, beauftragte das … im Jahr 2007 die Beklagte mit der Planung einer Sanierungsmaßnahme (im Folgenden die „Ertüchtigungsmaßnahme"). Zum Zeitpunkt der Planung galt der DIN-Fachbericht 2003 (im Folgenden „DIN 2003"). Die von der Beklagten erstellte Ertüchtigungsmaßnahme sah eine Verstärkung des Überbaus über eine externe Vorspannung vor. Geplant war, pro Steg zwei zusätzliche externe Längsspannglieder anzuordnen, die ihre Kräfte über anbetonierte Endverankerungsblöcke in die bestehende Brückenkonstruktion einleiten. Die End-verankerungsblöcke sollten aus zwei seitlichen Blöcken und zwei Querwänden bestehen sowie über Betonzug und Druckpfosten ausgesteift sein, um den Steg vor zu großen örtlichen Biegemomenten zu schützen. Mittels kurzer Querspannglieder sollten sie an der Steg innenseite befestigt werden. Im Jahr 2009 ließ das … die Salzbachtalbrücke entsprechend der von der Beklagten geplanten Ertüchtigungsmaßnahme sanieren, wobei die Bauüberwachung durch die Beklagte erfolgte. Im Jahr 2010 wurde auch die zwischen den Autobahnanaschlussstellen Dillenburg und Haiger Burbach gelegene Spannbetonbrücke Sechshelden mittels einer entsprechenden externen Vorspannung nach den Plänen der Beklagten verstärkt. Im Mai 2011 kam es zu einem plötzlichen Schadensereignis an der Sechsheldenbrücke, bei dem einer der Endverankerungsblöcke vom Brückenüberbau losgerissen und die Querstäbe abgerissen wurden. Aufgrund der baugleichen Sanierungsmethode ließ das … die Salzbachtalbrücke überprüfen. Diese Brückenprüfung stellte Risse an den Endverankerungs-blöcken und im Bereich der Kontaktfugen der Blöcke zu den Stegen fest und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Gefahr eines gleichgelagerten Schadensfalls wie bei Sechshelden besteht. Am 24.05.2011 ließ das … als vorläufige Maßnahme die Vorspannung der Salzbachtalbrücke auf 30 % absenken, um zu vermeiden, dass bis zu einer noch durchzuführenden Sanierung Schäden eintreten. Die mit dem Ablassen der Vor-spannung beauftragte … stellte dem … hierfür EUR 49.612,29 in Rechnung. Beim Ablassen der Vorspannung wurde an drei Tagen ein Brückenuntersichtgerät eingesetzt, um die Verankerung der externen Vorspannung an den Pfeilern in Augenschein nehmen zu können. Der Einsatz des Geräts wurde von der …mit EUR 7.742,32 berechnet. Am selben Tag rügte das … gegenüber der Beklagten die Mangelhaftigkeit der Planung. Des Weiteren ließ das … von nun an die Salzbachtalbrücke von der … im Rahmen eines Bauwerksmonitoring fortlaufend überwachen. Diese Maßnahme diente vor der Sanierung dazu, Schadens-auswirkungen rechtzeitig zu erkennen. Des Weiteren beauftragte es das Sachverständigenbüro …, die Mangelursache festzustellen. Am 11.07.2011 wandte sich das … mittels eines Rundschreibens an seine nachgeordneten Ämter und teilte mit, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung habe aufgrund des Schadensfalls in Sechshelden seine Auftragsverwaltungen angewiesen, bis auf weiteres keine externen Verstärkungskonstruktionen, wie die der Talbrücke Sechshelden, mehr planen oder ausführen zu lassen sowie bei Vorhandensein einer solchen Konstruktion geeignete Maßnahmen zu ergreifen, z. B. durch Absenken der Spannkraft der Längsspannglieder. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Rundschreibens, Anlage B3, Bezug genommen. Das … forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2011 unter Fristsetzung auf, „einen Instandsetzungsentwurf für eine Konstruktion zur Aufnahme der kompletten Vorspannungskraft zu erstellen." Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens, Anlage B12, Bezug genommen. Daraufhin bestätigte die Beklagte mit E-Mail vom 19.08.2011 die Sanierung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu planen. Am 20.09.2011 legte … sein Gutachten vor. Er gelangte u.a. zu dem Ergebnis die Beklagte habe bei der Planung der Ertüchtigungsmaßnahme bestimmte Faktoren, wie die Einwirkungen aus Eigengewicht des Endverankerungsblocks, Temperaturunterschieden, Kriechen, Schwinden und Verkehr nicht berücksichtigt. Für den geplanten als auch für den ausgeführten Zustand liege keine hinreichende Standsicherheit vor. Die Planung der Ertüchtigungsmaßnahme habe zum Zeitpunkt der Ausführungsplanung die Anforderungen der DIN 2003 an die Standsicherheit nicht erfüllt, erst recht würden die zum Zeitpunkt der Begutachtung gültige Werte der DIN-Fachberichte 2009 (im Folgenden „DIN 2009") nicht eingehalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Gutachtens, Anlage K6, Bezug genommen. Das Sachverständigenbüro … Ingenieurpartner stellte dem … für die gutachterlichen Tätigkeiten des …, einschließlich Stellungnahmen, EUR 22.651,65 in Rechnung. Im Jahr 2012 wurde die Sanierung der Salzbachtalbrücke entsprechend der Planung der Beklagten unter deren Aufsicht ausgeführt. Die Konstruktion konnte bei einem Versagen des Endverankerungsblocks die volle Vorspannung aufnehmen und in den Überbau der Brücke einleiten. Dies wurde dadurch erreicht, dass eine konsolenartige Scheibe vor dem Lasteinleitungsblock hergestellt und gegen die Stege gespannt wurde. Im Zusammenhang mit der Sanierung stellte die … dem … für die Verstärkung der Endverankerungsblöcke mittels konsolenar-tiger Scheiben EUR 1.404.228,15 in Rechnung, die mit der Bauüberwachung betraute … Ingenieurgesellschaft mbH berechnete hierfür EUR 47.531,53 und der Prüfingenieur Prof. … stellte dem … für seine Prüfertätigkeit EUR 26.609,58 zum Soll. Zudem stellte die … Ingenieurgesellschaft mbH mit der ersten bis dritten Abschlagsrechnung für das Bauwerksmonitoring von 2011 bis 2012 EUR 95.771,20 in Rechnung. Mit Schreiben vom 25.04.2013 listete das … die aus seiner Sicht aufgrund der mangelhaften Planung der Ertüchtigungsmaßnahme entstandenen Schäden auf und forderte die Beklagte zum Ausgleich von insgesamt EUR 1.627.326,11 bis zum 27.05.2013 auf. Im Einzelnen handelte es sich dabei um die vorstehend genannten Rechnungsbeträge, wobei für die Bauüberwachung durch die … Ingenieurgesellschaft mbH bloß EUR 41.701,06 gefordert wurden. Zusätzlich machte das … einen Eigenaufwand für Bauwerkssonderprüfungen und die Verkehrssicherung in Höhe von EUR 24.009,86 geltend. Es schlossen sich Verhandlungen mit der Beklagten sowie deren Haftpflichtversicherung, der … (im Folgenden „GAV" ), an. Die Beklagte erstellte unter dem 15.12.2013 eine „Ausarbeitung einer alternativen Verstärkungsmaßnahme" (im Folgenden der „Fiktiventwurf"). Dies erfolgte mit dem Ziel, die Kostendifferenz einer Sanierung, die den Anforderungen der DIN 2003 erfüllt zu einer solchen, welche die Vorgaben der DIN 2009 einhält, zu errechnen. Der Fikti-ventwurf sah als Möglichkeit für eine Sanierung der Salzbachtalbrücke vor, dass die vorhandenen Endverankerungsblöcke unter Verwendung von 11 zusätzlichen, Iangen Querspanngliedern verstärkt werden, anstatt eine komplette Ersatzkonstruktion mittels konsolenartiger Scheiben zu schaffen. Diese Variante erfüllte die Anforderungen der DIN 2003, nicht aber die der DIN 2009. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Planvariante wird auf die Kopie des Fiktiventwurfs, Anlage B4, Bezug genommen. Im März 2014 stellte die Beklagte dem … den Fiktiventwurf zur Verfügung. Das … bat daraufhin die Beklagte, auf der Basis des Fiktiventwurfs eine Fiktivkostenberechnung zu erstellen. Diese übersandte die Beklagte dem … unter dem 22.07.2014. Dabei errechnete sie Kosten für die Sanierung mittels zusätzlicher Querspannglieder in Höhe von EUR 591.564,27, indem sie hierfür im Wesentlichen die Einheitspreise der … ansetzte bzw. modifizierte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens nebst Anlagen, Anlage B5, Bezug genommen. Das … errechnete daraufhin die einzelnen mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen auf der Grundlage des Fiktiventwurfs mit Preisen aus dem Jahr 2011. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass sich der Gesamtschaden auf EUR 950.326,95 belaufe, wobei davon EUR 683.276,83 auf die Sanierung der Brücke mittels zusätzlicher Querspannglieder entfielen. Mit Schreiben vom 07.02.2017 übersandte das … der Beklagten seine Fiktivkostenberechnung. In dem Schreiben stellte das … die tatsächlich angefallen Kosten den fiktiv ermittelten in einer tabellarischen Übersicht gegenüber und forderte sie zur Zahlung des fiktiven Gesamtschadensbetrages in der errechneten Höhe auf. Es führte am Schluss des Schreibens aus: „Ferner behalten wir uns vor, die entstandenen Verwaltungskosten [...] sowie ggf. weiterer Kosten, die ursächlich in Zusammenhang mit der fehlerhaften Ausführungsplanung der Endverankerungsblöcke zu sehen sind, ebenfalls an Sie weiterzugeben". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens nebst Anlage, Anlagen B6 und B7, Bezug genommen. Nachdem die … dem … im April 2017 mitteilte, sie lasse einen Sachverständigen weitere Prüfungen durchführen, beauftragte das … seine Prozessbevollmächtigten, welche für die außergerichtliche Tätigkeit eine 2,0 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von EUR 1.729.812,59 veranschlagten und EUR 16.595,74 in Rechnung stellten. Die Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2017 zur Zahlung der klageweise geltend gemachten Betrages sowie ihrer außergerichtlichen Kosten unter Fristsetzung bis zum 30.09.2017 auf. Im Einzelnen forderten sie die Schadenspositionen aus dem Schreiben vom 25.04.2013, mit dem Unterschied, dass als Kosten für die Bauüberwachung durch die … Ingenieurgesellschaft mbH nicht EUR 41.701,06, sondern EUR 47.531,53 angemahnt wurden. Darüber hinaus wurden die Kosten für das Bau-werksmonitoring durch die … Ingenieurgesellschaft mbH, nicht mehr für die Jahre 2011 und 2012, sondern für den Zeitraum 2012 bis 2017 mit EUR 147.427,21 — entsprechend der von der … Ingenieurgesellschaft mbH an das … gerichteten 12. Abschlagsrechnung - angefordert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens, Anlage K9, Bezug genommen. Daraufhin teilte die … dem … mit Schreiben vom 19.10.2017 folgendes mit: „Die Tatsache, dass die Sanierungsplanung unserer Versicherungsnehmerin fehlerhaft war, da durch das für die Bemessung verwendete Modell wesentliche Effekte nicht erfasst wurden, ist unstrittig. Insoweit werden zum Grunde der Ansprüche auch keine Einwände erhoben" sowie „Auf Basis dieser Berechnungen ergibt sich ein Schaden Ihrer Mandantin in Höhe von EUR 408.958,28. Dieser Betrag reduziert sich um das nicht gezahlte Honorar für die Ausarbeitung der von Ihrer Mandantin gewünschten technisch nicht erforderlichen Sanierungsvariante. Folglich besteht eine berechtigte Forderung Ihrer Mandantin in Höhe von EUR 370.886,09". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens, Anlage K12, Bezug genommen. Da die Beklagte nicht zahlte, verfolgt das … seine Forderungen nunmehr klageweise. Es behauptet, die Planung der im Jahr 2007 beauftragen Ertüchtigungsmaßnahme von der Beklagten sei mangelhaft. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Beklagte habe ihre Forderung mit ihrem Schreiben vom 19.10.2017 dem Grunde nach sowie in Höhe eines Betrages von EUR 408.958,28 anerkannt. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Sanierung 2012 geltend gemachten Kosten behauptet das …, sämtliche seiner Forderung zu Grunde liegenden Rechnungen ausgeglichen zu haben. Als Nachweis hat es verschiedene Kopien von Rechnungen mit Prüfvermerken, Zahlungsanweisungen, Zahlungsnachweisen aus Vertragsbüchern sowie Ausdrucke aus seinem SAP-Buchungssystem mit dem Stand Mai 2018 vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Kopien und Auszüge, Anlagenkonvolut 7 sowie Anlagen 7g, 20, 22b-d, f, g, Bezug genommen. Darüber hinaus habe es die außergerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten bezahlt. Bezüglich des Bauwerksmonitoring, vertritt das … die Ansicht, die Beklagte habe auch nach Abschluss der Sanierung bis zur Beendigung der Maßnahme die hierfür anfallenden Kosten zu tragen, da die Brücke schadensgeneigt und dem Prinzip des sichersten Weges Rechnung zu tragen sei. Das … beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an es einen Betrag in Höhe von EUR 1.729.812,59 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.05.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an es die durch das Bauwerksmonitoring der Salzbachtalbrücke (bei Betriebskilometer 30 der BAB 66 zwischen der AS-Wiesbaden Mainzer Straße und der AS Wiesbaden-Biebrich) ab dem 01.01.2018 bis zur Außernutzungsstellung entstehenden Kosten zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an es weitere EUR 16.595,74 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Ertüchtigungsmaßnahme aufgrund des Auftrags von 2007 nicht mangelhaft geplant, da ihre Planung nicht die Vorgaben der DIN 2003 einzuhalten brauche. Vielmehr genüge, dass diese — was unstreitig ist — die Anforderungen an den statischen Nachweis aus einem Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen, dessen Ergebnisse im Heft 881 der Schriftenreihe „Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik" festgehalten sind, erfüllt. Die Beklagte behauptet, es sei ihr nicht freigestellt gewesen, wie sie die Sanierung im Jahr 2011 plant. Vielmehr habe das … vor allem vor dem Hintergrund des Rundschreibens vom 11.07.2011 von ihr gefordert, eine Konstruktion zu planen, welche unabhängig von der bestehenden Brückenkonstruktion die gesamte Vor-spannkraft aufnehmen kann. Sie ist der Auffassung, dies stelle keine Nacherfüllung, sondern eine Neuplanung dar. Denn diese Konstruktion gehe über das im Jahr 2007 vereinbarte Bau-Soll einer „Verstärkung des Überbaus" hinaus, da die sanierte Brückenkonstruktion nun eine etwa doppelt so hohe Vorspannkraft aufnehmen könne. Sie vertritt deshalb die Ansicht, sie sei für ihre über eine Nachbesserung in Form der Planung zusätzlicher Querspannglieder hinausgehenden Planungsleistungen zu vergüten. Diese Kosten, welche die Beklagte im Einzelnen darlegt, beliefen sich auf EUR 38.072,19 und seien von einer etwaigen Forderung des klagenden Landes abzuziehen. Sie ist der Ansicht, mit ihrem Schreiben vom 19.10.2017 habe sie keine Ansprüche des klagenden Landes anerkannt, es handele sich bloß um einen Vorschlag zur Streitbeilegung. Sofern in dem Schreiben vom 19.10.2017 ein Anerkenntnis gesehen werden sollte, handele es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis für eine Forderung in Höhe von EUR 370.886,09. Dieses könne sie aber kondizieren, da eine Forderung nicht bestehe. Sie erhebt daher die Einrede der Bereicherung. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die geforderte Sanierung sei nicht erforderlich und mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen. Sie meint, es hätte zu den günstigeren Kosten in Höhe von EUR 591.564,27 auf der Grundlage des Fiktiventwurfs mittels zusätzlicher Querspannglieder saniert werden müssen, anstelle die Endverankerungsblöcke von der … zum Preis von EUR 1.404.228,15 durch konsolenartige Scheiben verstärken zu lassen. Die Beklagte vertritt auch die Auffassung, das … habe mit der Übersendung der Fiktivkostenberechnung im Schreiben vom 07.02.2017 und der Aufforderung die auf dieser Grundlage ermittelten Beträge in Höhe von insgesamt EUR 950.326,95 zu erstatten, akzeptiert, dass ihm bloß Kosten in dieser Höhe zustünden. Die Beklagte rügt weiter, die im Zusammenhang mit der Sanierung von den beauftragten Unternehmen abgerechneten Beträge wären nicht ortsüblich und angemessen. Zudem seien die von der … GmbH und … GmbH für das Ablassen der externen Vorspannung abgerechneten Leistungen nicht erbracht worden. Dasselbe gelte für die von der … Ingenieurgesellschaft mbH für die Bauüberwachung abgerechneten Leistungen. Der vom Prüfingenieur … für die Prüfungen abgerechnete Aufwand sei ebenfalls überhöht. Darüber hinaus rügt sie, die von der … Ingenieurgesellschaft mbH für die Bauüberwachung sowie von … in Rechnung gestellten Honorare seien fehlerhaft ermittelt worden. Sie rügt ebenso hinsichtlich der für den Sachverständigen … abgerechneten Kosten, es sei nicht klar, welche Leistungen dieser erbracht habe. Hinsichtlich der von der … GmbH für die Verstärkung der Endverankerungsblöcke berechneten Kosten rügt sie, diese seien nicht nachvollziehbar, da das …. kein Leistungsverzeichnis bzw. Aufmaß vorgelegt habe. Sie rügt weiter, das … habe seiner Schadensminderungspflicht nicht Rechnung getragen, da die Verstärkungsmaßnahme Teil von Forschungen der Uni Stuttgart gewesen sei, wären hierdurch die Kosten in die Höhe getrieben worden. Hinsichtlich des Bauwerksmonitoring ist sie der Auffassung, dieses sei nicht erforderlich. Für die Zeit der Sanierung im Jahr 2012 sei die … Ingenieurgesellschaft mbH ohnehin mit der Bauüberwachung beauftragt gewesen. Hinsichtlich des vom … geforderten Eigenaufwands für Bauwerkssonderprüfungen und für die Verkehrssicherung rügt die Beklagte, es handele sich dabei um routinemäßige Maßnahmen, welche ohnehin durchzuführen waren. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, von einer Forderung des … seien EUR 241.711,42, die sich zusammensetzen aus allgemeinen Baukosten, Kosten für die Verstärkung der Lasteinleitungsblöcke und Nachtragsangebote sowie einem Nachlass von 3%, als Sowieso-Kosten abzuziehen. Diese Kosten ermittelte sie, indem sie an Hand der Einheitspreise der … GmbH für die Sanierung im Jahr 2012 schätzte, welche Mehrkosten angefallen wären, wenn sogleich bei der Er-tüchtigungsmaßnahme 2009 mittels zusätzlicher Querspannglieder verstärkt worden wäre. Hinsichtlich der Berechnung der einzelnen Positionen wird auf die Kopie der Sowieso-Kostenberechnung der Beklagten die dem Schreiben vom 19.10.2017 als Anlage 2 beigefügt war, Bestandteil der Anlage B8, Bezug genommen. Die Beklagte rügt mit Blick auf die beantragten Verzugszinsen, sie habe die als Anla-genkonvolut K7 vorgelegten Rechnungsunterlagen erst mit der E-Mail vom 30.06.2016 erhalten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.