Leitsatz
XI ZR 239/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 239/07 vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 781 Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 3. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausa- len Schuldanerkenntnis sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumin- dest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig - 3 - festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Par- teien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung her- beizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich er- klärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen an- genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklär- te Willen der Beteiligten muss die mit einem deklarato- rischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfol- gen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass die- se Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeu- tung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein be- stätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann ge- rechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den kon- kreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796, Tz. 8 m.w.Nachw.). - 4 - Die Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis sind aber nicht entscheidungserheblich, da das Beru- fungsgericht über die mit der Nichtzulassungsbe- schwerde weiterverfolgten Einwendungen des Klägers auch in der Sache entschieden hat. Die in diesem Zu- sammenhang vom Kläger gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 103.165,72 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.08.2006 - 4 O 6056/05 - OLG München, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 4995/06 -