Beschluss
5/27 Qs 54/13
LG Frankfurt 27. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0822.5.27QS54.13.0A
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Tenor
In der Strafsache … wird auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 19.07.2013 der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2013 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
In der Strafsache … wird auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 19.07.2013 der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2013 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem Sicherungsverfahren mit Urteil vom 25.07.2011 die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschuldigte hatte im Rahmen von drogeninduziertem psychotischen Erleben, verbunden vermutlich mit akuter Bewusstseinseintrübung aufgrund akuter Mischintoxikation mit Cannabinoiden und Amphetaminen, am 19.10.2010 seiner Großmutter und einer weiteren Frau ein Messer vorgehalten und diese mit dem Tode bedroht. Das Gericht begründete die Aussetzung zur Bewährung trotz der Bedenken des Sachverständigen mit einem hinreichenden Eindruck der Stabilität nach rund neunmonatiger Unterbringung im Vorfeld der Entscheidung. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. In der Folgezeit erfüllte der Beschuldigte seine Therapieauflage bis zu deren regulären Beendigung am 05.09.2012. Am 21.02.2013 kam es in Bad Salzschlirf zu einem Vorfall, bei dem der Beschuldigte einen Hausfriedensbruch und eine Bedrohung begangen haben soll, indem er unter starkem Einfluss von Cannabis mit einem Hammer in die Wohnung seiner Nachbarn eindrang und diese mit dem Tode bedrohte. Der Beschuldigte wurde daraufhin am selben Tag nach HFEG in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Fulda untergebracht. In einer Stellungnahme vom selben Tag teilte der dort zuständige Funktionsoberarzt mit, der Beschuldigte leide unter einer drogeninduzierten Psychose (ICD-10 F 19.5), nachdem er sich aufgrund eines Beobachtungswahns mit einem Hammer Zutritt zur Nachbarwohnung verschafft habe. Im Urin sei eine ausgeprägte Intoxikation mit Cannabis nachzuweisen, von fortgesetztem Cannabismissbrauch sei auszugehen. Aufgrund der Akuität seiner Erkrankung sei der Beschuldigte zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Die Unterbringung des Beschuldigten in einer forensischen Einrichtung sei zu empfehlen. Unter dem 05.03.2013 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main daraufhin im vorliegenden Verfahren einen Sicherungsunterbringungsbefehl, den es mit dem Verdacht der am 21.02.2013 unter starkem Einfluss von Cannabis begangenen Tat begründete. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wies das Landgericht Frankfurt am Main unter dem 13.05.2013 zurück, in dem es ausführte, die Stellungnahme des Klinikums Fulda vom 21.02.2013 zeige, dass der Beschuldigte erneut Drogen konsumiere und infolgedessen die drogeninduzierte Psychose wieder auflebe, so dass ein Widerruf auch auf § 67g Abs. 2 StGB gestützt werden könne. Am 16.05.2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die im Urteil vom 25.07.2011 gewährte Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO zu widerrufen. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattete die Sachverständige … unter dem 24.06.2013 ein forensisch-psychiatrisches Prognosegutachten zur Frage, ob eine Krisenintervention nach § 67h StGB ausreiche, um einen Widerruf gemäß § 67g StGB abwenden zu können. Dieses Gutachten, das unter anderem auch immer wieder auf den Vorfall vom 21.02.2013 rekurriert, kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschuldigten derzeit ein hohes Risiko für das Begehen erneuter Gewalttaten bestehe, wobei eine Krisenintervention auch bei Ausschöpfung des gesamten Zeitrahmens keine ausreichende Möglichkeit biete, den Beschuldigten zu einer einsichtsgeleiteten therapeutischen Mitarbeit bewegen zu können. Hierfür seien die zeitlichen Rahmenbedingungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlich, um mögliche Ursachen der derzeitig fehlenden Therapiemotivation bzw. Therapiefähigkeit zu beheben und die fehlende Therapiebereitschaft zu wecken. Nach schriftlicher Anhörung des Beschuldigten erließ das Amtsgericht am 12.07.2013 den angegriffenen Beschluss, der in seiner Leseabschrift das Datum „18.06.2013“ trägt. Den Widerruf der Unterbringungsaussetzung begründete es mit § 67g Abs. 2 StGB und führt aus, der Beschuldigte sei am 21.02.2013 nach HFEG untergebracht worden, nachdem er Cannabis in erheblichem Umfang und fortgesetzt konsumiert und daraufhin unter einer drogeninduzierten Psychose gelitten habe. Weiter nimmt das Amtsgericht Bezug auf den Vorfall in der Wohnung vom 21.02.2013 und führt zur Begründung Aussagen der Beschuldigten Nachbarn im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren an. Der Beschuldigte habe den Betäubungsmittelkonsum wieder aufgenommen, die im Urteil festgestellte Wahrscheinlichkeit weiterer Taten bei weiterem Drogenkonsum habe sich im Verhalten gegenüber den Nachbarn bereits neu manifestiert. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Auch eine Krisenintervention nach § 67h StGB erscheine nicht ausreichend. Da sich der Beschuldigte über einen sehr langen Zeitraum in unterschiedlichen Kliniken aufgehalten habe und jetzt dennoch wieder in alte Verhaltensmuster zurückgefallen sei, die offensichtlich auch sofort wieder die Psychose ausgelöst hätten, sei nicht von einer vorübergehenden Krise auszugehen. Das wegen des Vorfalls vom 21.02.2013 von der Staatsanwaltschaft Fulda eingeleitete Ermittlungsverfahren (ursprüngliches Az. 31 Js 4450/13) wurde dort zwischenzeitlich gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem dieses zuvor dort noch mit einem anderen gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren verbunden (Az. 31 Js 4546/13) worden war. II. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, mit dem die dem Beschuldigten im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2011 gewährte Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung widerrufen worden ist, eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 S. 1 StPO zulässig. Sie wurde zudem fristgerecht eingelegt; der Beschluss wurde am 17.07.2013 zugestellt, die Beschwerde ging am 22.07.2013 ein. In der Sache hat sie zumindest vorläufig Erfolg. Der Beschuldigte ist entgegen § 462 Abs. 2 S. 1 StPO nicht ordnungsgemäß zu dem durch den angefochtenen Beschluss ebenfalls ausgesprochenen Widerruf der Aussetzung der Restunterbringung angehört worden. Die Anhörung des Beschuldigten hätte mündlich erfolgen müssen. Zwar schreibt das Gesetz für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung wegen Weisungsverstoßes – anders als für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes – nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 2 S. 1 StPO). Diese steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Das Ermessen reduziert sich jedoch – wie hier - auf null, wenn es auf den persönlichen Eindruck von dem Beschuldigten ankommt oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus Gründen in der Person des Beschuldigten eine Klärung im unmittelbaren Gespräch sachdienlich erscheint (vgl. Thüringer OLG, Beschl. v. 27.01.2011, 1 Ws 10/11). In der Regel als zwingend wird eine mündliche Anhörung im Falle des Widerrufs wegen eines Weisungsverstoßes nach § 67g Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau,LK, StGB, 12. Aufl., § 67g, Rn. 84). Dies muss erst Recht für einen Widerruf gelten, der gemäß § 67g Abs. 2 StGB aufgrund des Zustands des Beschuldigten erfolgt. Wie auch bei einem Widerruf wegen Weisungsverstoßes wird auch in diesem Fall kein anderweitiges Erkenntnisverfahren durchgeführt, in dem der Beschuldigte die ihm in diesem Zusammenhang zustehenden weitgehenden Rechte und Anhörungsmöglichkeiten genießt. Nachdem zudem – gebotenermaßen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O.) - zur Frage der Erfolgsaussichten einer Krisenintervention ein forensisch-psychiatrisches Prognosegutachten eingeholt wurde, führt auch dieser Umstand zu einer Ermessensreduzierung dahingehend, dass eine mündliche Anhörung des Beschuldigten im Beistand seines Verteidigers zu erfolgen gehabt hätte (vgl. KG, Beschl. v. 11.01.2008, Az. 2 Ws 772/07). Dieser Verfahrensfehler führt – auch wenn das Beschwerdegericht im Regelfall die erforderliche Sachentscheidung zu treffen hat (§ 309 Abs. 2 StPO) - zur Aufhebung und Zurückverweisung. Für die neu zu treffende Entscheidung weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass der Vorfall vom 21.02.2013 im Rahmen des § 67g Abs. 2 StGB nicht zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden darf. Nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung, wenn der Beschuldigte während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert. Die Begehung einer rechtswidrigen Tat muss dabei - ebenso wie die Begehung einer Straftat im Rahmen des parallel gelagerten § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB - zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 67g, Rn. 2, § 56f, Rn. 4, 6), ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Bei ungeklärter Beweis- oder Rechtslage darf ein Widerruf nicht erfolgen (vgl. zum Vorstehenden: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.09.2007, Az. 1 Ws 150/07, juris). Bei diesem Widerrufsgrund des § 67g Abs. 2 StGB handelt es sich um einen restriktiv auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten Widerrufsgründen subsidiär ist. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung, die sich von allen anderen in § 67g Abs. 1 und § 56f StGB genannten Widerrufsgründen dadurch unterscheidet, dass sie nicht nur an keine zurechenbare Bewährungsverfehlung, sondern überhaupt an kein Verhalten des Probanden, vielmehr allein an dessen Zustand anknüpft. Rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Regelung im Strafrecht sollen, da es nicht um Ahndung von Schuld, sondern um reine Prävention geht, hintangestellt werden können; sie müssen allerdings dazu führen, dass die Vorschrift restriktiv ausgelegt und angewandt wird. Liegt ein Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 1 StGB vor, bedarf es keines Rückgriffs auf § 67g Abs. 2 StGB. Ein solcher Rückgriff ist demnach immer dann ausgeschlossen, wenn dem Widerruf ein Verhalten des Beschuldigten zugrunde liegt, dessen Eignung als Anlasstat im Sinne des § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB im Rahmen des dafür vorgesehenen Erkenntnisverfahrens erst noch festgestellt werden muss. Ohne diese Einschränkung könnte der Widerruf nämlich bei neuerlicher Tatbegehung unter Umgehung der oben dargestellten Voraussetzungen regelmäßig vorab bereits auf § 67g Abs. 2 StGB gestützt werden, da die Tatbegehung ihrerseits symptomatisch für einen die Unterbringung rechtfertigenden Zustand des Beschuldigten sein muss. Die danach gebotene restriktive Auslegung führt vorliegend dazu, dass der - dem Antrag und dem angefochtenen Beschluss nach - an ein bestimmtes Verhalten des Beschuldigten, nämlich die Begehung der Taten vom 21.02.2013, anknüpfende Widerruf - ungeachtet dessen, dass der Tatbegehung auch eine Zustandsverschlechterung zugrunde gelegen haben mag – eigentlich nicht hätte erfolgen können, bevor nicht die Tatbegehung als solche und deren symptomatischer Zusammenhang mit dem Zustand des Beschwerdeführers festgestellt sind. Diese Feststellungen wären dabei dem sachverständig beratenen Gericht im Erkenntnisverfahren vorbehalten gewesen und wären nicht Sache des Widerrufsgerichts gewesen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rn. 57; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das hinsichtlich des Vorfalls vom 21.02.2013 eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Fulda gemäß § 153 Abs. 1 StGB eingestellt wurde. Damit kommt ein Widerruf nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr in Betracht, so dass der subsidiär anzuwendende Widerrufstatbestand des § 67g Abs. 2 StGB zur Anwendung kommen kann. Im Rahmen der gebotenen restriktiven Auslegung wird das Amtsgericht allerdings zu beachten haben, dass es die nach mündlicher Anhörung des Beschuldigten zu treffenden Feststellungen zur Zustandsverschlechterung nicht auf Vorfälle stützen darf, die ihrerseits geeignet (gewesen) wären, einen Widerruf nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB begründen zu können, um einer Umgehung der engeren Widerrufsvoraussetzungen dieser Vorschrift zu begegnen. Dabei wird gegebenenfalls auch das vorliegende Sachverständigengutachten zu ergänzen sein, dem seinerseits bei der Beurteilung der Risikoprognose auch der Vorfall vom 21.02.2013 zugrunde gelegt wurde.