Beschluss
1 Ws 10/11
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2011:0127.1WS10.11.0A
2mal zitiert
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zwar schreibt das Gesetz für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung wegen Weisungsverstoßes nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - anders als für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes - nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf null, wenn es auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen ankommt oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus Gründen in der Person des Betroffenen eine Klärung im unmittelbaren Gespräch sachdienlich erscheint. Das ist in der Regel der Fall. Insbesondere dann, wenn - wie hier - die Gründe für den Widerruf der Maßregelaussetzung nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB mit denen für den Widerruf der Reststrafenaussetzung nach §§ 57 Abs. 3, 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB identisch sind, besteht kein sachlicher Grund, in Bezug auf den Widerruf der Maßregelaussetzung auf eine mündliche Anhörung zu verzichten.(Rn.10)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 04.11.2010 wird aufgehoben, soweit die durch Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 11.11.2008 bewilligte Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.11.2006 (141 Js 12159/05) widerrufen worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar schreibt das Gesetz für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung wegen Weisungsverstoßes nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - anders als für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes - nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf null, wenn es auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen ankommt oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus Gründen in der Person des Betroffenen eine Klärung im unmittelbaren Gespräch sachdienlich erscheint. Das ist in der Regel der Fall. Insbesondere dann, wenn - wie hier - die Gründe für den Widerruf der Maßregelaussetzung nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB mit denen für den Widerruf der Reststrafenaussetzung nach §§ 57 Abs. 3, 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB identisch sind, besteht kein sachlicher Grund, in Bezug auf den Widerruf der Maßregelaussetzung auf eine mündliche Anhörung zu verzichten.(Rn.10) 1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 04.11.2010 wird aufgehoben, soweit die durch Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 11.11.2008 bewilligte Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.11.2006 (141 Js 12159/05) widerrufen worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen. I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die unter dem Aktenzeichen 1 Ws 94/10 ergangenen Beschlüsse des Senats vom 19.03. und 21.09.2010 betreffend die Verlängerung und sofortige Vollziehbarkeit der vom Landgericht Meiningen angeordneten und mittlerweile beendeten Kriseninterventionsmaßnahme nach § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB verwiesen. Mit Verfügung vom 02.07.2010 beantragte die Staatsanwaltschaft Meiningen bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen beim Amtsgericht Hildburghausen, die dem Verurteilten gewährte Reststrafenaussetzung zu widerrufen und Sicherungshaftbefehl gegen ihn zu erlassen. Nach antragsgemäßem Erlass des Sicherungshaftbefehls wurde der Verurteilte am 18.08.2010 festgenommen und zunächst dem Landesfachkrankenhaus Hildburghausen zugeführt. Am 22.09.2010 eröffnete die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten den Sicherungshaftbefehl. Im Rahmen der Anhörung erklärte der Verurteilte, dass sein Verteidiger noch zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen und er selbst sich nicht weiter zur Sache äußern werde. Nachdem der Verurteilte am selben Tage in die Justizvollzugsanstalt Goldlauter verlegt worden war, beantragte die zuständige Staatsanwältin am 05.10.2010 telefonisch bei der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer auch die bewilligte Aussetzung der Maßregel zur Bewährung zu widerrufen, da bislang lediglich der Widerruf der Aussetzung der Reststrafe beantragt worden sei. Von diesem Antrag setzte die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 06.10.2010 den Verteidiger des Verurteilten, nicht aber diesen selbst, in Kenntnis. Durch Beschluss vom 04.11.2010 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen beim Amtsgericht Hildburghausen die dem Verurteilten bewilligte Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.11.2006 widerrufen. Gegen diesen, ihm am 01.12.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die bereits am 30.11.2010 beim Amtsgericht Hildburghausen eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten. In ihrer Stellungnahme vom 05.01.2011 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die – im Übrigen als unbegründet zu verwerfende – sofortige Beschwerde den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als dadurch die bewilligte Aussetzung der Restunterbringung widerrufen worden ist, da hierzu der Verurteilten nicht angehört worden sei. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig und hat hinsichtlich des Widerrufs der bewilligten (Rest-)maßregelaussetzung einen vorläufigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Widerruf der durch Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 11.11.2008 zur Bewährung ausgesetzten Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.11.2006 (141 Js 12159/05) wegen Verstoßes gegen Weisungen nach §§ 57 Abs. 3, 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zu Recht erfolgt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft verwiesen, in der hierzu ausgeführt ist: „Vorliegend hat der Verurteilte – wie bereits im Beschluss des Senats vom 21.09.2010 angedeutet – in erheblicher Weise gegen die Weisungen verstoßen, die mit Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 11.11.2008 im Zusammenhang mit der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und der Restunterbringung zur Bewährung ergangen sind. Der Verurteilte hat sich nach zunächst dreimonatigem Aufenthalt im Fachkrankenhaus Hildburghausen im Rahmen der mit Beschluss vom 30.09.2009 erstmalig angeordneten Krisenintervention nach § 67h StGB mehr als 6 Monate der angeordneten Fortführung der Krisenintervention bewusst entzogen, in dieser Zeit weder Kontakt zu seinem Bewährungshelfer noch zur Suchtberatung gehalten und – wie seine massive Alkoholisierung bei seiner Festnahme (...) zeigt – sein Suchtverhalten wieder aufgenommen und fortgesetzt. Hierdurch verstieß der Verurteilte gegen die Weisungen Nr. 5 bis 12 des Beschlusses des Landgerichts Meiningen vom 11.11.2008. Der Senat stellte bereits im Beschluss vom 21.09.2010 insoweit fest, dass sich diese Sachlage sogar noch als Verschlechterung der Situation im Vergleich zu der zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Fachkrankenhaus Hildburghausen im Februar 2010 darstelle, bei der der Verurteilte wenigstens entgiftet und in therapeutische Maßnahmen eingebunden gewesen sei. Da sich der Verurteilte hartnäckig der Bewährungsüberwachung entzog und bislang keine erfolgversprechenden Bemühungen des Verurteilten zur Eindämmung seiner Alkoholsucht zu erkennen sind, liegen gröbliche und beharrliche Verstöße gegen die ergangenen Weisungen vor, die deutlichen Anlass zu der Besorgnis geben, dass der Verurteilte erneute Straftaten begehen werde. Aufgrund des Scheiterns der im Rahmen der Krisenintervention ergangenen Maßnahmen reichen mildere Maßnahmen i.S.v. § 56f Abs. 2 Satz 1 StGB zur Vermeidung eines Bewährungswiderrufs nicht aus.“ Dem schließt sich der Senat an, wobei ergänzend anzumerken ist, dass die vom Verurteilten begangen Weisungsverstöße ihm auch unter Berücksichtigung seiner Suchterkrankung vorwerfbar sind. In Bezug auf das dem Widerruf der Reststrafenaussetzung vorausgehende Verfahren ist festzustellen, dass der Verurteilte – wie die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat – entsprechend § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 02.07.2010 auf Widerruf der bewilligten Reststrafenaussetzung persönlich angehört worden ist, da ihm dieser Antrag im Rahmen der Verkündung des Sicherungshaftbefehls bekannt gemacht wurde und er Gelegenheit erhielt, sich zu ihm zu äußern. 2. Dagegen ist der Verurteilte entgegen § 462 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zu dem durch den angefochtenen Beschluss ebenfalls ausgesprochenen Widerruf der Aussetzung der Restunterbringung angehört worden. Denn zum Zeitpunkt der Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 22.09.2010 lag lediglich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Reststrafenaussetzung vor; der Antrag auf Widerruf auch der Aussetzung der Restunterbringung wurde erst am 05.10.2010 telefonisch gestellt. Da dieser zweite Antrag nur dem Verteidiger des Verurteilten, nicht aber diesem selbst zur Kenntnis gegeben wurde, hat die Strafvollstreckungskammer – worauf die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat – gegen die Verfahrensvorschrift der §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen, wonach der Verurteilte selbst vor einer Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StPO anzuhören ist. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen. Diesen Verfahrensfehler kann der Senat nicht heilen, weil die Anhörung hier mündlich zu erfolgen hatte. Das Unterbleiben einer gebotenen mündlichen Anhörung führt nach ständiger Rechtsprechung des Senats stets zur Zurückverweisung. Allerdings schreibt das Gesetz für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung wegen Weisungsverstoßes – anders als für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes – nicht zwingend eine mündliche Anhörung vor (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen reduziert sich jedoch auf null, wenn es auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen ankommt oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus Gründen in der Person des Betroffenen eine Klärung im unmittelbaren Gespräch sachdienlich erscheint (vgl. KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 462 Rn. 2). Das ist nach Erfahrung des Senats in der Regel der Fall. Insbesondere dann, wenn – wie hier – die Gründe für den Widerruf der Maßregelaussetzung nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO mit denen für den Widerruf der Reststrafenaussetzung nach §§ 57 Abs. 3, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO identisch sind, besteht kein sachlicher Grund, in Bezug auf den Widerruf der Maßregelaussetzung auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91). Da die Entscheidung über den Widerruf der Reststrafen- und der Maßregelaussetzung nicht zwingend gemeinsam zu treffen ist, war der angegriffene Beschluss (nur) insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Meiningen zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.02.2009, 1 Ws 23/09 und vom 08.05.2009, 1 Ws 137/09).