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Beschluss

5/28 Qs 8/20, 7580 Js 241331/19

LG Frankfurt 28. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:1106.5.28QS8.20.00
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Leitsätze
Es kommt für Art. 54 SDÜ nicht darauf an, ob eine Geldwäschetat als Inlandstat im Sinne von § 9 StGB verfolgt werden kann. Wenn eine Tat gleichzeitig in zwei oder mehreren Hoheitsgebieten begangen wurde (hier ggf. Österreich und Deutschland), gibt es die Möglichkeit des „opt-outs“ aus Art. 54 SDÜ nicht, wenn die Tat jedenfalls auch dort begangen wurde, wo die verfahrensbeendende Entscheidung im Sinne von Art. 54 SÜD ergangen ist (Art. 55 Abs. 1a SDÜ am Ende). Die in der Entscheidung „Kossowski“ gemachten Einschränkungen hinsichtlich der Rechtskraftwirkung von verfahrensbeendenden Entscheidungen beziehen sich nur auf evidente Fälle.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2020 – Aktenzeichen 930 Cs 7580 Js 241331/19 – wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kommt für Art. 54 SDÜ nicht darauf an, ob eine Geldwäschetat als Inlandstat im Sinne von § 9 StGB verfolgt werden kann. Wenn eine Tat gleichzeitig in zwei oder mehreren Hoheitsgebieten begangen wurde (hier ggf. Österreich und Deutschland), gibt es die Möglichkeit des „opt-outs“ aus Art. 54 SDÜ nicht, wenn die Tat jedenfalls auch dort begangen wurde, wo die verfahrensbeendende Entscheidung im Sinne von Art. 54 SÜD ergangen ist (Art. 55 Abs. 1a SDÜ am Ende). Die in der Entscheidung „Kossowski“ gemachten Einschränkungen hinsichtlich der Rechtskraftwirkung von verfahrensbeendenden Entscheidungen beziehen sich nur auf evidente Fälle. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2020 – Aktenzeichen 930 Cs 7580 Js 241331/19 – wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. I. Der Angeklagten wird vorgeworfen, mehrere Geldwäschetaten begangen zu haben. Die in Österreich lebende Angeklagte soll Geld aus gewerbsmäßigen Betrugstaten, bei denen auch Deutsche geschädigt wurden, auf verschiedenen österreichischen Konten empfangen und auf ausländische Konten weitergeleitet haben. Dabei soll sie hinsichtlich der Herkunft des Geldes jedenfalls leichtfertig gehandelt haben. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (Österreich) führte gegen die Angeklagte ein Verfahren [Az. *] wegen Geldwäsche gemäß § 165 Abs. 1 und 2 öStGB, welches am 05.02.2019 gemäß § 190 Nr. 2 öStPO eingestellt wurde, weil der Angeklagten kein Vorsatz hinsichtlich der inkriminierten Herkunft des Geldes nachgewiesen werden könne. In Österreich ist Geldwäsche, anders als in Deutschland, nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Am 02.04.20 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt einen Strafbefehl gegen die Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen erlassen, gegen den die Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 15.09.20 das Verfahren nach § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der sofortigen Beschwerde vom 14.09.2020. II. Die gemäß § 206a Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht Frankfurt am Main ermessensfehlerfrei das Verfahren gegen die Angeklagte gemäß § 206a Abs. 1 StPO im Beschlusswege eingestellt hat. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat sich herausgestellt, dass ein Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauchs vorlag. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Rechtsauffassungen führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Kammer. Soweit die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ausführt, rein begrifflich scheide bereits eine Doppelbestrafung aus, da die Einstellung des Verfahrens durch die österreichische Staatsanwaltschaft keine Entscheidung mit Sanktionscharakter sei, verwundert dies vor dem Hintergrund der Entscheidung „Piotr Kossowski“ (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 29.6.2016 – C-486/14), die die Beschwerdeschrift mehrfach zitiert. Darin wurde vom Europäischen Gerichtshof klargestellt, dass für die Anwendbarkeit des Verbots der Doppelbestrafung gemäß GRCh Artikel 50, Artikel 52 Absatz I; SDÜ Art. 54, Art. 55 Abs. 1a weder entscheidend ist, ob eine Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft erlassen wurde, noch relevant ist, dass aufgrund der Einstellungsentscheidung keine Sanktion vollstreckt wurde (EuGH aaO, Rz. 38/40). Es kommt auch nicht darauf an, ob die der Angeklagten vorgeworfene Geldwäschetat als Inlandstat im Sinne von § 9 StGB verfolgt werden kann (statt § 7 StGB anzuwenden). Auch wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass deutsches Strafrecht über den Erfolgsort der Geldwäsche nach § 9 StGB Anwendung fände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13 –, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 – 2 ARs 163/18 –, juris), führt dies im Hinblick auf die hiesige Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis. Wie in dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main bereits ausführt wurde, sieht § 55 SDÜ eine grundsätzlich mögliche Ausnahme vom ne bis in idem-Grundsatz für einen Staat nur dann vor, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Staates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist. Die der Angeklagten zur Last gelegte Geldwäschetat wäre sogar bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main von der Angeklagten auch in Österreich begangen, weil sie nur dort handelte. Deutschland wäre trotz der grundsätzlichen Möglichkeit in Art. 55 SDÜ, in gewissen Ausnahmefällen Art. 54 SDÜ nicht anzuwenden, an das Doppelbestrafungsgebot aus Art. 54 SDÜ gebunden. Wenn eine Tat gleichzeitig in zwei oder mehreren Hoheitsgebieten begangen wurde (hier ggf. Österreich und Deutschland), gibt es die Möglichkeit des „opt-outs“ aus Art. 54 SDÜ nicht, wenn die Tat jedenfalls auch dort begangen wurde, wo die verfahrensbeendende Entscheidung im Sinne von Art. 54 SÜD ergangen ist (Art. 55 Abs. 1a SDÜ am Ende). Mit anderen Worten, da die Tat (auch) in Österreich begangen wurde, führt die verfahrensbeendende Entscheidung der österreichischen Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ, ohne dass Deutschland sich über Art. 55 Abs. 1a SDÜ dem entziehen könnte, selbst wenn die Tat auch in Deutschland begangen wurde. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass der Einstellungsentscheidung eine sachliche Prüfung des Tatvorwurfs zugrunde lag (Nr. III d. angegriffenen Beschlusses), obwohl von österreichischer Seite die deutschen Geschädigten nicht vernommen wurden. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären; wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 29.6.2016 – C-486/14 (Piotr Kossowski)). Allerdings führt dies im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der österreichischen Entscheidung die Rechtskraftwirkung zu verwehren wäre. Die in der Entscheidung „Kossowski“ gemachten Einschränkungen beziehen sich nur auf evidente Fälle. Einer Entscheidung kann die Wirkung des Art. Artikel 54 nicht mit der Begründung versagt werden, dass einzelne Ermittlungsmaßnahmen unterblieben sind (vgl. BeckOK StPO/Inhofer, 37. Ed. 1.7.2020, SDÜ Art. 54 Rn. 21, 22). Das Sachprüfungskriterium ist als Abgrenzungskriterium zu begreifen, mit dem sich offensichtliche Prüfungs- bzw. Kooperationsausfälle aus der Rechtskraft nach Art. Artikel 54 SDÜ ausnehmen lassen (Gaede, Anmerkung zu EuGH (Große Kammer), Urteil vom 29.6.2016 – C-486/14 (Piotr Kossowski), NJW 2016, 2939 ff.). Hier wurde der Sachverhalt ausreichend im Sinne der Entscheidung „Kossowski“ von den österreichischen Behörden ermittelt. Insbesondere wurde die sich kooperativ verhaltende Angeklagte vernommen. Diese hat den objektiven Tatvorwurf nicht bestritten. Das Verfahren wurde von österreichischer Seite lediglich eingestellt, weil dort leichtfertige Geldwäsche nicht strafbar ist. Dass die weitere Einvernahme deutscher Geschädigter weitere Aufklärung im Hinblick auf die innere Tatseite der Angeklagten erbracht hätte, ist weder ersichtlich noch im Hinblick auf das transnationale „ne bis in idem“ von Relevanz. Insofern war es auch nicht erforderlich, unter dem „Gesichtspunkt des deutschen Rechts“ zu ermitteln. Art. 54 SÜD erfordert nicht, dass eine Tat nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen ausermittelt wird, bevor der Einstellungsentscheidung die nach Art. 54 SÜD grundsätzlich erforderlich Rechtskraftwirkung zuerkannt wird. Soweit in der Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft anklingt, dass jedenfalls neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bekannt geworden seien (oder durch Ermittlungen bekannt werden könnten), um die Bestrafung zu begründen, was nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 öStPO die Fortführung des Ermittlungsverfahrens ermöglichen würde, ändert dies ebenfalls nichts an der ne bis in idem-Wirkung des österreichischen Einstellungsbeschlusses. Solche weiteren Ermittlungsmaßnahmen können nur in dem Vertragsstaat eingeleitet werden, in dem dieser Beschluss erlassen wurde (EuGH, Urteil vom 05. Juni 2014 – C-398/12 –, juris), hier also Österreich. Soweit die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass es keinen Unterschied mache, ob eine solche Wiederaufnahme tatsächlich erfolgt sei oder mangels Interesse nicht erfolge, steht diese im Gegensatz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nach EuGH, Urteil vom 05. Juni 2014 – C-398/12 –, juris, ist Art. 54 SÜD dahin auszulegen, dass ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausschließt. Schließlich liegt auch die nach Art. 54 SDÜ erforderliche Identität der materiellen Taten vor. Es gilt ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff. Danach ist maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ allein die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2017 – 1 StR 39/17 Rz. 11–, juris). Auf materiell-rechtliche Bewertungen, insbesondere ob die Tat im Ermittlungsstaat nur vorsätzlich oder auch leichtfertig begangen werden kann, kommt es nicht an (vgl. BGH aaO). Insofern teilt die Kammer die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die von beiden Staatsanwaltschaften verfolgten Zahlungsvorgänge als eine Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ anzusehen sind. Auf Nr. IV des Beschlusses des Amtsgerichts kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Durch ein unbegründetes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstehende Auslagen sind bei Aufrechterhaltung einer Einstellungsentscheidung Gegenstand der Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 473 Abs. 2 S. 1. StPO und nicht nach § 467 StPO (MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 6).