Urteil
2-28 O 132/18
LG Frankfurt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0222.2.28O132.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es ausreichend zur Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten gemäß den § 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16, juris, Rn 15 ff). Dies ist vorliegend geschehen. Es ist nicht erforderlich, die einzelnen Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund im Einzelnen unter Benennung einer Reihenfolge darzulegen, in der diese bis zur Höhe der Klagesumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Entscheidung des BGH vom 09. Oktober 2016 (Az. II ZR 193/05), in der der II. Senat diese Anforderung aufgestellt hat, ist nicht anwendbar, wenn der Kommanditist wie hier gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs.4 HGB auf Rückzahlung seiner Ausschüttungen bis zur Höhe seiner Haftsumme in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, aaO, Rn 18). Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 HGB gegen dem Beklagten auf Rückzahlung der erfolgten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 9.000,- zu. Selbst wenn man unterstellt, dass die an den Beklagten gezahlten Ausschüttungen eine Einlagenrückgewähr im Sinne von § 172 Abs.4 HGB waren, steht einem Zahlungsanspruch des Klägers gemäß § 171 HGB die im Jahr 2012 beschlossene und in 2013 eingetragene Haftsummenherabsetzung entgegen. Denn der Beklagte hat - wenn man die Ausschüttungszahlungen abzieht - € 41.000,- an Kommanditkapital eingezahlt und die neu ins Handelsregister eingetragene Haftsumme beläuft sich auf € 4.100,-, sodass Neugläubiger, also Gläubiger deren Forderungen zur Zeit der Eintragung der Haftsummenherabsetzung im Handelsregister noch nicht begründet waren, die Herabsetzung gegen sich gelten lassen müssen, § 174 HGB, was einen Zahlungsanspruch nach § 171 Abs.1 HGB ausschließt. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der festgestellten Forderung der Hauptgläubigerin (…) um eine Altverbindlichkeit handeln würde, für welche die Haftsummenherabsetzung nach der Regelung des § 174 Hs. 2 HGB nicht von Relevanz sei. Zwar ist es zutreffend, dass für solche Altschulden der Kommanditist bis zur alten Haftsumme haftet, doch findet die Ausschlussfrist des § 160 HGB entsprechende Anwendung, sodass Altschulden in Höhe des über dem herabgesetzten Betrags liegenden Teils die fünfjährige Ausschlussfrist entgegen gehalten werden kann (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, § 174, Rn 2; EBJS/Strohn, 3. Aufl. 2014, HGB, § 174, Rn. 4). Diese Ausschlussfrist war bei Klageerhebung abgelaufen. Zwar entfaltet die Herabsetzung der Einlage gegenüber Dritten grundsätzlich erst mit der entsprechenden Eintragung im Handelsregister Wirkung (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, aaO, Rn 1), die hier erst am 22.07.2013 erfolgte, doch ist bei einer schon zuvor gegebenen positiven Kenntnis des Gläubigers von der Herabsetzung auf den Zeitpunkt der Kenntnis abzustellen (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, aaO, Rn 1). Hier hat der Beklagte in substantiierter Form dargetan, dass die …als Hauptgläubigerin und Konsortialführerin in die Entwicklung des Fortführungskonzeptes eingebunden war und deswegen jedenfalls im Dezember 2012 von dem Zustandekommen des Fortführungskonzeptes und damit auch von der Herabsetzung der Haftsumme Kenntnis erlangte, sodass gemäß § 160 Abs.1 S.1, Abs.3 S.1 HGB in analoger Anwendung der Beklagte spätestens ab dem 31.12.2017 von seiner Haftung für Altverbindlichkeiten befreit worden ist. Die Klageschrift ist erst am 06.07.2018 und damit lange Zeit nach Fristablauf eingereicht worden. Dem Vortrag des Beklagten zur Kenntnis der … ist der Kläger nicht in substantiierter Form entgegen getreten. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten zur Kenntnis der…. Der Beklagte hat insofern nachvollziehbar dargetan, dass diese als direkte Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin ebenfalls noch in 2012 Kenntnis von der Haftsummenreduzierung erlangt haben muss, da sie sich aktiv an dem Fortführungskonzept beteiligt hat. Bei den Übrigen in der Anlage K 5 aufgelisteten Gläubigern handelt es sich um Gläubiger von Neuverbindlichkeiten, denen unabhängig von der Frage ihrer Kenntnis die Haftsummenherabsetzung entgegen gehalten werden kann. Der Lauf der fünfjährigen Haftungsfrist des § 160 HGB beginnt bei einer direkten Anwendung der Norm nach ganz überwiegender Auffassung bereits mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 284/05, juris, Rn 13; Roth in Baumbach/Hopt, aaO, § 160 Rn 5; Oetker/Boesche, 5. Aufl. 2017, HGB, § 160, Rn 5; MüKo/Schmidt, HGB, 4. Aufl. 2016, § 160, Rn 27; EBJS/Hillmann, 3. Aufl. 2014, HGB, § 160, Rn. 9). Die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv (BGH, Urteil vom 24. September 2007, II ZR 284/05, juris, Rn 15). Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer entsprechenden Anwendung von § 160 HGB nicht ebenfalls auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis abzustellen sein sollte. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Eintragung im Handelsregister konstitutiv ist für die Haftsummenherabsetzung, also erst mit dieser wirksam wird, doch gilt dies nur im Verhältnis zu Dritten (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, aaO, Rn 1); im Gesellschafts-Innenverhältnis ist eine Haftsummenherabsetzung, die im Regelfall mit einer entsprechenden Änderung der Einlagenverpflichtung einhergeht, aber schon mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages gültig (vgl. EBJS/Strohn, aaO, § 174, Rn 1). Entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 176 Abs.1 S.1 ist es daher gerechtfertigt, dass bei Kenntnis eines Dritten von der im Innenverhältnis beschlossenen Haftsummenherabsetzung diese schon mit dem Zeitpunkt der Kenntnis dem Dritten gegenüber wirksam ist und nicht erst mit deren späterer Eintragung im Handelsregister (vgl. EBJS/Strohn, aaO, § 174, Rn 3; Roth in Baumbach/Hopt, aaO, § 174, Rn 1; MüKo/K. Schmidt, aaO, § 174, Rn 17). Nicht überzeugend ist die Argumentation des Klägers, wonach von Relevanz nur eine Kenntnis des Gläubigers im Zeitpunkt der Begründung der Forderung sei, die hier nicht gegeben sei, denn eine Kenntnis des Gläubigers von der Haftsummenherabsetzung vor deren Eintragung ist immer von Bedeutung. Bei einer Kenntnis von der Haftsummenherabsetzung bei Begründung der Forderung kann diese dem Gläubiger direkt entgegen gehalten werden, während bei einer Kenntnis des Gläubigers nach Begründung der Forderung § 174 Halbsatz 2 HGB eingreift, sodass der Gläubiger die Haftsummenherabsetzung (zunächst) nicht gegen sich gelten lassen muss, aber für diese Altverbindlichkeit gilt die Ausschlussfrist des § 160 HGB in entsprechender Anwendung (vgl. MüKo/K. Schmidt, aaO, § 174, Rn 19; Roth in Baumbach/Hopt, aaO, § 174, Rn 2). Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gläubiger einer Altforderung damit nicht schutzlos gestellt wird, sondern ab Kenntnis volle fünf Jahre Zeit hat, seine Ansprüche durchzusetzen. Mit dem Erlangen der positiven Kenntnis ist die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet, sodass ein Berufen auf die fehlende Eintragung der Haftsummenherabsetzung nicht gerechtfertigt erscheint. Der BGH hat in seiner Entscheidung, in der er begründet hat, warum bei einer direkten Anwendung von § 160 Abs.1 HGB die Frist mit einer positiven Kenntnis des Gläubigers läuft (BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 284/05), entscheidend auf diesen Aspekt der fristgebundenen Möglichkeit der Anspruchsverfolgung abgestellt, die ab positiver Kenntnis bestehe. Dies gilt im Fall einer entsprechenden Anwendung des § 160 HGB in gleicher Weise. Mangels Bestehen der Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihm außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 09. November 2016 unter dem Aktenzeichen 8 IN 213/16 beim Amtsgericht Reinbek eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der … (im Folgenden als Insolvenzschuldnerin bezeichnet). Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war der Erwerb und Betrieb des…". Der Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin und hatte ursprünglich eine Einlageverpflichtung in Höhe von € 50.000,- übernommen. Der Beklagte erhielt in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen in Höhe von jeweils 9 % des Kommanditkapitals (€ 4.500,-), also insgesamt € 9.000,-. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung dieser Ausschüttungen in Anspruch. Im Zuge eines Fortführungskonzeptes samt Kapital- und Haftsummenherabsetzung der sich in der Krise befindlichen Insolvenzschuldnerin war dem finanzierenden Bankenkonsortium, zu dem auch die jetzige Gläubigerin …mit angemeldeten Forderungen in Höhe von 13.176.047,48 € gehörte, ab dem 14.11.2012, spätestens aber im Dezember 2012 bekannt, dass eine Haftsummenherabsetzung der Kommanditisten auf 10% bevorstand. Die Herabsetzung der Haftsumme des Beklagten auf € 4.100,- wurde im Handelsregister eingetragen (auf Anlage B 6 wird Bezug genommen, Bl.115 ff. d.A., wird Bezug genommen). Mit Schreiben vom 05.10.2017 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 26.10.2017 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 9.000,- auf (Anlage K 7, Bl. 31 ff. d.A.). Der Kläger beauftragte nach Ablauf der Frist die Prozessbevollmächtigten, welche mit vorgerichtlichem Schreiben vom 20.12.2017 (Anlage K 9, Bl.37 ff. d.A.) den Beklagten zur Zahlung der Forderung nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten bis zum 11.01.2018 aufforderte. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klage ist dem Beklagten am 27.07.2018 zugestellt worden. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin erwirtschafte seit der Aufnahme ihrer Kommanditisten fortlaufend Verluste. Seit dem Jahr 2005 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin mit Ausnahme des Jahres 2011 durchgehend Verluste (auf die Auflistung des Klägers auf S.3 der Klageschrift, Bl.3 d.A., wird Bezug genommen). Die Ausschüttungen seien zu Zeitpunkten erfolgt, in denen das Kapitalkonto des Beklagten bereits unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ausschüttungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten eine unzulässige Einlagenrückgewähr darstellten, die die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben lasse. Der Beklagte hafte trotz Herabsetzung der Haftsumme für bestehende Verbindlichkeiten. Die Nachhaftungsfrist sei vorliegend noch nicht analog § 160 HGB abgelaufen, da die Herabsetzung - was unstreitig ist - erst am 22.07.2013 im Handelsregister eingetragen worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 9.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von € 808,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits nicht hinreichend konkretisiert sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist der Ansicht, dass es an Angaben zum derzeitigen Massebestand fehle. Ein Anspruch aus § 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und Abs. 2 HGB sei nicht begründet, weil die ursprüngliche Haftsumme des Beklagten auf lediglich 10% herabgesetzt worden sei. Der Rückzahlungsanspruch sei unter dem Aspekt der unzulässigen Rechtsausübung nicht durchsetzbar. Der Beklagte behauptet in dem Zusammenhang, dass er vor dem Beitritt zu der nunmehr insolventen Publikumsgesellschaft nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden sei. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die Ausschlussfrist nach § 160 HGB abgelaufen sei. Nach dem Wortlaut sei zwar für den Fristbeginn auf die Eintragung in das Handelsregister abzustellen. Etwas anderes gelte jedoch bei positiver Kenntnis der Gläubiger von der Herabsetzung der Haftsumme. In einem solchen Fall beginne die Frist unabhängig von der Eintragung schon vorher. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.