Urteil
2-28 O 309/19
LG Frankfurt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0701.2.28O309.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.364,38 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % ab dem 18.10.2015 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs … mit der (Fahrzeugidentifikationsnummer …).
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 33.900,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.364,38 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % ab dem 18.10.2015 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs … mit der (Fahrzeugidentifikationsnummer …). Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 33.900,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags und des Hilfsantrags zu 1 b) unzulässig. Der Hilfsantrag zu 1 a) ist zulässig und teilweise begründet. Der Hauptantrag ist unzulässig. Dem Feststellungsantrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann; die Feststellungsklage ist dann unzulässig (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 2017, 1823). Dieser Grundsatz hat Ausnahmen dann, wenn dem Kläger die Bezifferung der Leistungsklage noch nicht möglich ist oder eine Feststellungsklage im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lasse (BGH Urteil vom 15.03.2006, Az.: IV ZR 4/05, zit. nach juris). Ausnahmen dieser Art sind vorliegend nicht gegeben. Nach dem nahezu in jedem Punkt streitigen Vorbringen der Parteien und den teils groben Vorwürfen des Klägers gegenüber der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, sollten Forderungen des Klägers im Wege eines Feststellungsantrags ausgeurteilt werden, ohne weiteren Streit diese Ansprüche der Höhe nach erfüllen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein bloßes Feststellungsurteil die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig beseitigt. Die Bezifferung ist dem Kläger zuzumuten. Soweit er eine Unsicherheit in einem gegenzurechnenden Anspruch auf Nutzungsersatz sieht, den er nicht beziffern könne, so ist ihm die Laufleistung seines Fahrzeuges bekannt, weshalb er den Nutzungsersatz schätzen oder durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann. Inwieweit dem Kläger ein sonstiger Schaden entstehen könnte, ist nicht substantiiert behauptet. Der Kläger trägt insbesondere nicht vor, inwiefern sich ein höherer Ausstoß von Stickoxiden in der Vergangenheit auf die (nachträgliche) Steuerlast auswirken solle. Soweit die Klägerseite sich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.07.2019 beruft (17 U 160/18) so teilt die Kammer die dort vertretene Ansicht hinsichtlich des Feststellungsinteresses nicht bzw. erachtet diese Entscheidung nicht als auf den vorliegenden Fall übertragbar. Wie bereits oben ausgeführt, war dem Kläger eine Bezifferung seines Anspruchs zum Zeitpunkt der Klageerhebung zumutbar. Er hat nicht schlüssig vorgetragen, welche weiteren Schäden ihm zukünftig erwachsen werden. Der Kläger hat lediglich unsubstantiierte Angaben zu vermeintlich noch drohenden Vermögensschäden gemacht. Der Hilfsantrag zu 1 a) ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, jedoch muss der Kläger sich für die von ihm erfolgte Nutzung des Fahrzeugs die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Durch den mit der Anlage K 50 (Anlagenbad Kläger) vorgelegten Kaufvertrag ist bestätigt, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft hat. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie ist Herstellerin des in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten Motors. Auf diesen bezieht sich das Vorgehen des Klägers aus Delikt. Der Kläger ist im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, was der Beklagten zuzurechnen ist. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die hier vorwerfbare Schädigung des Klägers liegt in dem arglistigen Inverkehrbringen eines mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand durch Verantwortliche der Beklagten. Diese haben bewusst und absichtlich die Abschaltsoftware im Prüfstand im Rahmen der Serienproduktion in den Motor einbauen lassen. Dass ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ist, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung installiert ist, hat der BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (BGH NJW 2019, 1133) festgestellt. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt allein nicht. Hinzutreten muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Palandt, 78. Auflage 2019, § 826 Rn. 4 m.w.N.). Es ist jeweils eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das Verhalten der Verantwortlichen der Beklagten als sittenwidrig dar: Es gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses – insbesondere unwahre Angaben über vertragswesentliche Umstände – regelmäßig die Sittenwidrigkeit begründet (vgl. Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 826 Rn. 20). Das schädigende Verhalten der Beklagten ist sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels als auch mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen. Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Manipulationssoftware massenhaft und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und gleichzeitig mit der besonderen Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge geworben, wodurch Kunden getäuscht worden sind. Sie hat damit nicht einfach nur Abgasvorschriften außer Acht gelassen und erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern zugleich eine planmäßige Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Verbrauchern und Mitwettbewerbern vorgenommen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder um sich wettbewerbsfähig zu halten. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen mit möglichen negativen gesundheitlichen Folgen für Menschen, insbesondere in Großstädten, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit des Verbrauchers bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt. Auch wenn der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erst im Oktober 2015 und somit nach September 2015 gekauft hat, steht dies der Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens nicht entgegen. Im September 2015 hat die Beklagte in einer veröffentlichen adhoc-Mitteilung eingeräumt, dass bei dem streitgegenständlichen Motortyp eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Die Beklagte hat aber bestritten, dass der Vorstand bzw. der für eine Haftung gemäß § 826 BGB in Betracht kommende Personenkreis davon gewusst hätten. Belastbare Hinweise auf eine Kenntnis der Beklagten verdichteten sich erst im Januar 2016 durch Zeugenaussagen von bei der Beklagten beschäftigen Ingenieuren. Somit hat der Kläger zwar zum Zeitpunkt des Kaufs Kenntnis von der dargelegten Abweichung der Prüfstandwerte bei Dieselmotoren der Beklagten gehabt, jedoch konnte er zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichenden, belastbaren Hinweise darauf haben, dass die Verantwortlichen der Beklagten diese Mangelhaftigkeit mit dem Ziel der Profitmaximierung bewusst herbeigeführt haben. Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Die Vorschrift des § 826 setzt kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt, sowie das billigende Inkaufnehmen des Schädigungsrisikos (vgl. MüKo, BGB, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 27). Hiervon ausgehend lag ein vorsätzliches Handeln seitens der Verantwortlichen der Beklagten vor. Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren unabhängig von den vorgeschriebenen Grenzwerten die Euro-5-Zulassung erhielten und mit dieser vertrieben werden konnten. Es ist gerade Sinn dieser manipulierenden Software, den Rechtsverkehr zu täuschen, nämlich Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber. Wenn sich eine solche Einstellung bei den Motoren der Serie EA189 ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie findet, lässt dies den Rückschluss zu, dass die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich produziert und in den Verkehr gebracht worden sind. Der Einsatz dieser Software setzt daher denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung voraus und schließt die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustands aus. Dabei nahmen die Verantwortlichen billigend in Kauf, dass der Einsatz der Software unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden und gesetzeswidrig sein konnte. Dass Endverbraucher wie der Kläger sittenwidrig geschädigt würden, haben die Verantwortlichen als mögliche Folge in Kauf genommen. Sie nahmen in Kauf, Käufer wie den Kläger zum Erwerb eines Fahrzeugs zu veranlassen, von dem dieser in Kenntnis der Sachlage abgesehen hätte. Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter gemäß § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Az. VI ZR 536/15, juris). Davon ist für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Der Kläger hat vorgetragen, die Entwicklung der Software und deren Einsatz in der Fertigung habe nicht ohne Kenntnis und nicht ohne Billigung von produktionsverantwortlichen Personen vollzogen werden können. Es seien jedenfalls Personen tätig gewesen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren. Damit hat der Kläger schlüssig eine Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 31 BGB dargetan. Der Vortrag des Klägers ist hinreichend substantiiert. Denn angesichts der Dimension der Manipulation ist es naheliegend, dass die wesentliche und mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte versehene Entscheidung, die in Rede stehende Software in Millionen von Fahrzeugen zu implementieren, nicht nur von gänzlich untergeordneten Mitarbeitern ohne Kenntnis und Billigung des Vorstandes getroffen, umgesetzt und über längere Zeit hinweg aufrechterhalten und durchgeführt worden ist. Einer Partei ist es im Rahmen des § 138 Abs. 1 ZPO erlaubt, von ihr nur vermutete Tatsachen vorzutragen, wenn es für deren Richtigkeit hinreichende Anhaltspunkte gibt (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 138 R. 4, § 284 Rn. 3). Den schlüssigen und aus den dargelegten Gründen hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht hinreichend konkret bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Die Beklagte hat sich hier darauf beschränkt zu behaupten, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, dass ein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne Kenntnis von der Manipulation gehabt habe. Damit hat sie schon nicht bestritten, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 31 BGB die notwendige Kenntnis hatte. Ferner hat die Beklagte ihr Bestreiten auch dahingehend eingeschränkt, dass dieses auf Grundlage des derzeitigen Ermittlungsstandes erfolge. Konkrete Angaben zu den bisherigen Ermittlungsbemühungen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen fehlen indes. Angesichts des Zeitablaufs von über 4 Jahren seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der pauschale Vortrag der Beklagten, sie habe die internen Untersuchungen noch nicht abgeschlossen, unzureichend und lässt Zweifel daran aufkommen, dass sie sich ernsthaft um eine zeitnahe Aufklärung bemüht. Dass die Beklagte in Fällen, wie dem vorliegenden, aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet, hat der BGH mit seinem am 25.05.2020 verkündeten Urteil, VI ZR 252/19, bestätigt (BGH Urteil vom 25.05.20, Az.: VI ZR 252/19, zitiert nach juris). Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH NJW 2004, 2971; BGH NJW-RR 2015, 275). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjektes (vgl. MüKo BGB, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 42). Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt. Im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung wieder befreien können (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275). Davon ausgehend liegt der Schaden des Klägers hier in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug. Als Rechtsfolge steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Euro 24.364,38 Euro Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend bedeutet dies, dass der Kläger so zu stellen ist, wie wenn er den Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen hätte. Wäre der Kaufvertrag nicht zustande gekommen, hätte der Kläger den Kaufpreis in Höhe von 33.900,00 Euro für das Fahrzeug nicht gezahlt. Der Kläger hätte allerdings auch keine Vermögensvorteile in Form der während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen erzielt. Diese sind auf den Ersatzbetrag anzurechnen, weil andernfalls eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Der Vorteilsausgleich erfolgt von Amts wegen. Die Berechnung des Nutzungswerts erfolgt, indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km. Dass die Klägerseite sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss und diese auf der Basis einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 300.000 km zu berechnen ist, hat auch der BGH in seinem Urteil vom 25.05.2020 bestätigt (BGH Urteil vom 25.05.20, Az.: VI ZR 252/19, zitiert nach juris): Es errechnen sich die auszugleichenden Vorteile daher wie folgt: Voraussichtliche Gesamtlaufleistung: 300.000 km km- Stand bei Kauf: 8.800 km km-Stand mündliche Verhandlung: 93.186 km Anzurechnende Laufleistung: 84.386 km EUR 33.900* 84.386 km = 9.535,62 Euro 300.000 km Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Gemäß § 195 BGB verjährt der Anspruch des Klägers in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zum Verjährungsbeginn gehören nicht nur die Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche Klage erheben kann. Eine Klageerhebung bei noch weitgehend ungeklärtem Sachverhalt ist nicht zumutbar. Den Geschädigten, wie auch dem Kläger, ist zwar aufgrund der Pressemitteilungen im Jahr 2015 eine Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motortyp bekannt geworden. Doch erst im Jahr 2016 ist durch Nachforschungen und Ermittlungen von Medien, Strafverfolgungsorganen und Klägeranwälten Umfang und Größe des Problems (insbesondere innerhalb der Organisation der Beklagten) deutlich geworden. Wie bereits oben ausgeführt, verdichteten sich belastbare Kenntnisse auf eine Kenntnis der Organe der Beklagten erst ab Januar 2016 durch Zeugenaussagen. Nicht bekannt waren dem Kläger demnach im Jahr 2015 die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründenden Umstände (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2020, 1 U 131/18, beck-online). Die Klage ist am 19.12.2019 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangen. Somit liegt keine Verjährung vor. Der Hilfsantrag zu 1 b) war als unzulässig abzuweisen. Ebenso wie beim Hauptantrag ist auch hier das Feststellungsinteresse zu verneinen. Soweit der Kläger meint, dass er einen Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden habe, die bis heute nicht bezifferbar seien, hat er nicht substantiiert dargelegt, welche Forderungen in seinem Fall zu erwarten sind. Es wird insoweit auf die bereits oben zum Hauptantrag gemachten Ausführungen Bezug genommen. Der Klageantrag zu 2 ist in Höhe von 1.171,67 Euro begründet. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt dabei unmittelbar aus § 826 BGB, da die Rechtsverfolgung über einen Rechtsanwalt zweckentsprechend im Sinne des § 249 BGB war. Der Höhe nach sind die begehrten Anwaltskosten jedoch zu kürzen. Entgegen der Ansicht der Klägerseite konnte nur eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht werden, da nicht erkennbar ist, dass es sich vorliegend um eine Angelegenheit großen Umfangs und hoher Schwierigkeit handelt. Es handelt sich um „Masseverfahren“. Zahlreiche andere Fahrzeuge sind ebenfalls betroffen. Dies führt dazu, dass es schon eine erhebliche Anzahl einschlägiger Rechtsprechung gibt und die Prozessbevollmächtigten des Klägers, welche eine große Zahl der „Masseverfahren“ übernommen haben, auf in anderen Verfahren erbrachte Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 24.364,38 Euro ist der Kläger daher von Kosten in Höhe von 1.171,67 Euro freizustellen. Die tenorierte Zinsforderung folgt aus § 849 BGB. Durch die Anlage K 50 wird bestätigt, dass der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug am 17.10.2015 bezahlt worden ist. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten „…-Abgasskandal“. Die Beklagte ist die Herstellerin des in dem Fahrzeug … (Fahrzeugidentifikationsnummer …) eingebauten Motors, eines Dieselmotors des Typs …. In diesen Motor war eine Motorsteuerungsgerätesoftware installiert worden, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Er kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi, nämlich den Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, und den Modus 0, der im normalen Straßenverkehr aktiv ist. Wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befindet, wird der Modus 1 aktiviert, andernfalls der Modus 0. Im Modus 1 wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus derart verändert, dass der nach der Euro-5-Norm vorgegebene Stickoxid-(NOx)-Grenzwert während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten wird. Im normalen Fahrbetrieb wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch Verwendung der Motorsteuerungsgerätesoftware konnte die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt nur erlangt werden. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor … die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Update für die Motorsteuerungsgerätesoftware. Dieses hat das streitgegenständliche Fahrzeug erhalten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2020 belief sich der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges auf 93.186 km. Zum Zeitpunkt des 06.10.2015 betrug der Kilometerstand 8.800 km. Der Kläger behauptet, am 06.10.2015 unter Bezugnahme auf die Anlage K 50 das Fahrzeug …zum Kaufpreis von 33.900,00 beim Autohaus Mohrkopf in Weingarten gekauft zu haben. Der Kaufpreis sei am 17.10.2015 gezahlt worden. Die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs und der geringe Kraftstoffverbrauch seien für ihn ein wichtiges Kaufargument gewesen. Dem Kläger sei die Umwelttauglichkeit des Fahrzeugs vorgetäuscht worden. Die Beklagte habe die Klagepartei über die tatsächlichen Emissionswerte getäuscht. Das Fahrzeug sei daher mangelhaft. Dies auch deshalb, weil die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gefährdet gewesen sei. Das Softwareupdate stelle keine Mangelbeseitigung dar. Eine Nachbesserung sei bereits rechtlich ausgeschlossen und damit unmöglich. Es bestehe das Risiko, dass das Fahrzeug stillgelegt werde. Eine Nachbesserung sei auch physikalisch unmöglich. Eine folgenlose Nachbesserung sei nicht möglich. Jede Maßnahme zur Stickoxidreduktion sei mit spezifischen Nachteilen verbunden. Die Reduzierung der Stickoxide stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu CO2 erhöhenden Verfahren. Eine erhöhte CO2 Produktion führe aufgrund der diese auslösenden Verbrennungsreaktionen zu einem niedrigeren Wirkungsgrad, was wiederum zwangsläufig einen höheren Verbrauch mit sich bringe. Im Fall der Nachbesserung seien zudem folgende Nachteile möglich: höherer Partikelausstoß, Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, höhere Geräuschentwicklung. Die Beklagte mache auch keine Zusicherungen zu den Folgen der Rückrufaktion. Daneben verbleibe auch nach dem Softwareupdate ein merkantiler Minderwert des Autos. Der Kläger hätte den Wagen nicht gekauft, wenn er von den Manipulationen gewusst oder diese auch nur geahnt hätte. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch gemäß § 826 BGB zustehe. Die Täuschung habe dem Zweck gedient, zur Kostensenkung und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gebe dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Die Beklagte habe die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Der Kläger behauptet, dass Inhalt und Umfang der Manipulation der Führungsebene der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen sei. Der Kläger könne zudem nur vortragen, was aus öffentlich zugänglichen Quellen bekannt sei. Er habe keine Möglichkeiten, in die inneren Vorgänge und Strukturen der Beklagten Einblick zu nehmen. Ein großes Unternehmen hafte im Übrigen auch für betrügerisches Verhalten nachgeordneter, leitender Persönlichkeiten. Der Anspruch des Klägers folge aus § 826 BGB sowie auch aus § 831 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 16 UWG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 UWGund aus europarechtlichen Schutznormen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Klageantrag als Feststellungsantrag zulässig sei. Die Ansprüche könnten derzeit nicht beziffert werden. Eine Nutzungsentschädigung sei nicht geschuldet. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe von Beginn an einem Mangel unterlegen und deshalb nur aus gemindertem Wert Nutzungen gezogen. Die Klagepartei könne die Höhe des Schadensersatzes nicht beziffern, da es dazu sachverständiger Hilfe bedürfe. Zudem sei auch der Schaden der Klagepartei nicht abschließend geklärt, da noch nicht absehbar sei, welche Schäden dem Kläger entstehen würden und wie hoch sie seien. Im Raum stünden u.a. steuerliche Schäden, Rechtsverfolgungskosten wegen Stilllegungsandrohung, Rechtsverfolgungskosten gegen den Verkäufer u.a.. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges … (Fahrzeugidentifikationsnummer …) durch die Beklagtenpartei resultieren; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,08 Euro freizustellen; hilfsweise zum Klageantrag zu 1. 1a) die Beklagte zu verurteilen, an die die Klagepartei 33.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 17.10.2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs … (Fahrzeugidentifikationsnummer …); 1b) festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor,Typ …, des Fahrzeugs …Fahrzeugidentifikationsnummer …) mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung derart optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrolle außer Betrieb setze, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch die Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 Grad bis 33 Grad reduziert wird (sog. Thermofenster). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers sowie den Kaufpreis mit Nichtwissen. Sie ist im Übrigen der der Ansicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug gesetzeskonform und mangelfrei sei. Das Fahrzeug des Klägers weiche nicht von seiner Sollbeschaffenheit ab. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen, und die für das Fahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung sei unverändert wirksam und nicht aufgehoben worden. Das Fahrzeug könne weiterhin im Straßenverkehr belassen und vertragsgemäß verwendet werden. Eine illegale Abschalteinrichtung liege nicht vor, weil die Software nicht Teil des Emissionskontrollsystems sei. Bei der Abgasrückführung handele es sich um eine innermotorische Maßnahme. Im Übrigen könne durch das Software-Update die Umschaltlogik folgenlos beseitigt worden. Die Beklagte behauptet, dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Der Kläger müsse Nachweis dafür erbringen, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses einen entsprechenden endkundenbezogenen Schädigungsvorsatz gehabt habe. Richtig sei allein, dass die Beklagte die genaue Entstehung der in den EA189 Motoren zum Einsatz kommenden Software, die die NOx-Werte auf dem Prüfstand optimiere, derzeit aufkläre. Keine der Tatbestandsvoraussetzungen der deliktischen Ansprüche, die der Kläger geltend mache, lägen vor. Die Klage ist am 19.12.2019 beim Landgericht eingegangen und der Beklagten am 24.01.2020 zugestellt worden. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.