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Urteil

3-03 O 156/12, 3/03 O 156/12

LG Frankfurt 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2013:1211.3.03O156.12.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführeranstellungsverhältnis durch die fristlose außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.11.2012 nicht vor dem 31.12.2015 beendet worden ist, sondern einstweilen bis zu diesem Zeitpunkt unverändert fortbesteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführeranstellungsverhältnis durch die fristlose außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.11.2012 nicht vor dem 31.12.2015 beendet worden ist, sondern einstweilen bis zu diesem Zeitpunkt unverändert fortbesteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. Soweit die Kündigungserklärung auf die vertragliche Koppelungsklausel gestützt wird, kann dies nur zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 31.12.2015 führen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die zu einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB berechtigenden Gründe durch eine vertragliche Koppelungsklausel um den Tatbestand einer Abberufung von der Organstellung erweitert werden können, eine hierauf gestützte Kündigung indessen zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses nur mit Ablauf der gesetzlich zwingenden Kündigungsfrist ( § 622 Abs. 1 BGB) führen kann ( BGH NJW 1989, 2683, 2684 ; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2006, 8 U 217/05; OLG Saarbrücken DB 2013, 2321 - für Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Gesellschafters -). Bei Laufzeitverträgen (§ 620 BGB) kann eine solche Vereinbarung allerdings nicht ein vorzeitiges freies Kündigungsrecht der Gesellschaft begründen (BGH NJW 1998,1480 ; vgl. auch BGH NJW 1999, 3263 ; BGH NJW 2003, 351 ). Vor diesem Hintergrund ergibt sich vorliegend eine Beendigungsmöglichkeit bei Fehlen wichtiger Gründe, wie erörtert, erstmals zum 31.12.2015 und nicht, wie der Kläger meint, zum 31.12.2016. Zu einer weitergehenden Einschränkung liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil sich dem Vorbringen des Kläger geeignete Anknüpfungspunkte einer zur Mehrfachverwendung vorgesehenen Formularklausel (§§ 305 ff. BGB) nicht entnehmen lassen ( vgl. BGH NJW 1989, 2683, 2685 ; OLG Saarbücken DB 2013, 2321, 2323). Darauf, dass der Beklagten nach Maßgabe konkreter Vorgänge des Einzelfalls einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht zugemutet werden könne ( § 626 Abs. 1 BGB), kann die Kündigung unbeschadet der zu den Parteien umstrittenen Berechtigung der gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe schon wegen eines Überschreitens der hierfür zu wahrenden Reaktionsfrist ( § 626 Abs. 2 BGB) hinsichtlich der insoweit zu Grunde gelegten Tatsachen nicht gestützt werden. Namentlich sind der Beklagten, wie gleichfalls in der mündlichen Verhandlung thematisiert, die umstrittenen einzelnen Vorgänge (Unterbleiben von Mietzinszahlungen, pflichtwidrige Auftragserteilung mit Vorauszahlung, private Nutzung von Einrichtungen und Budgetüberschreitungen) nach Vortragslage seit Jahren bekannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Vollstreckbarkeitsausspruch aus § 709 Satz 2 ZPO ( Streitwert: 450.000,-). Die Parteien streiten über den Fortbestand eines zwischen ihnen 1998 begründeten Geschäftsführeranstellungsverhältnisses. Die letzte Fassung dieses Vertrags stammt vom 18.12.2007. Nach § 2 dieser Vereinbarung sollte der Vertrag beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2015, bei jeweils einjähriger Verlängerungsklausel für den Fall des Unterbleibens einer Erklärung kündbar sein, wobei das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleiben sollte. Die Beendigung der Geschäftsführerstellung sollte immer als wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages gelten. Mit Gesellschafterbeschluss vom 6.11.2012 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen. Mit Schreiben vom 8.11.2012 erfolgte die Kündigung des Geschäftsführervertrags durch den insoweit bevollmächtigten Alleingesellschafter der Beklagten aus wichtigem Grund, gestützt auf die Abberufung aus der Organstellung und Verletzungen von Geschäftsführerpflichten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführeranstellungsverhältnis durch die fristlose, außerordentliche Kündigung vom 08.11.2012 – zugegangen am 12.11.2012 – nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt die fristlose Kündigung auf den Widerruf der Geschäftsführerbestellung nach Maßgabe der vertraglichen Koppelungsklausel sowie verschiedene aus ihrer Sicht jedenfalls auch innerhalb von 2 Wochen vor dem Kündigungszeitpunkt eingetretener Verfehlungen des Klägers. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen und gesellschaftlichen Hergänge wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst die zu deren Erläuterung vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.