Urteil
2-30 O 139/17
LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0221.2.30O139.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 13.705,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2015 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 13.705,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2015 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin kann Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB dem Grunde nach verlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat. Ein Rechtsgrund für die Prämienzahlung ergibt sich nicht aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist nach § 5a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (im folgenden „.a.F.“) nicht wirksam zustande gekommen. Auf den Vertragsabschluss und die Voraussetzungen des Widerrufs ist nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz das zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vertragsanbahnung geltende Recht anzuwenden (BGH Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 44 zit. nach juris). Der Vertragsschluss sollte im Jahr 1999 unstreitig im Wege des sog. Policen-Modells des § 5a VVG a.F. zustande kommen. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. galt der Vertrag erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (BGH Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 15 mwN., zit. nach juris). Dem schwebend unwirksamen Vertrag konnte die Klägerin noch mit Schreiben vom 29.10.2015 (Anlage K3) wirksam widersprechen, da die 14-tägige Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. gegenüber der Klägerin nicht in Lauf gesetzt wurde. Die Beklagte hat der Klägerin keine den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. entsprechende Widerspruchsbelehrung erteilt. Die Widerspruchsbelehrung ist auf S. 5 der Verbraucherinformation (Anlage K2) nicht in drucktechnisch deutlicher Form erteilt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu den Gestaltungsanforderungen an die Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urt. v. 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03, Rn. 18, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 14.10.2015, Az. IV ZR 388/13, Rn. 11, zit. nach juris). Die Widerspruchsbelehrung muss dazu dem Verbraucher bei einem Konvolut von übersandten Vertragsunterlagen gesondert präsentiert werden oder wenigstens drucktechnisch vom übrigen Text hervorgehoben sein (BGH, Urt. v. 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03, Rn. 18, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 14.10.2015, Az. IV ZR 388/13, Rn. 11, zit. nach juris).Die Belehrung kann durch eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, durch Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise hervorgehoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03, Rn. 18, zit. nach juris). Nichts von alldem ist vorliegend geschehen. Die Widerspruchsbelehrung in Ziff. 3 der Verbraucherinformation (Anlage K2) entspricht in Farbe, Schriftart und -größe deren übrigen Ziffern. Sie ist weder eingerückt, eingerahmt noch sonst vom übrigen Text auf Seiten 5 bis 6 abgehoben. Die Widerspruchsbelehrung in Ziff. 3 der Verbraucherinformation (Anlage K2) belehrt die Klägerin auch nicht ausreichend über das nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. geltende Schriftformerfordernis für ihre Widerspruchserklärung. Die in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht schließt nach dem Sinnzusammenhang mit Abs. 1 Satz 1 eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform ein (BGH, Urt. v. 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03, Rn. 16, zit. nach juris). Eine Belehrung über das Schriftformerfordernis ist in Ziff. 3 der Verbraucherinformation (Anlage K2) nicht enthalten. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch, dass der Klägerin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung unabhängig von deren Zugang (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14, Rn. 20 mwN, zit. nach juris). Nach Auffassung des Gerichts ist bereits fraglich, ob – wie die Beklagte meint – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus der Verwendung der Wörter „absenden“ und „zugehen“ die Erforderlichkeit einer „verkörperten“ Erklärung ausreichend deutlich hervorgeht. Jedenfalls wäre aber auch eine Widerspruchserklärung in Textform eine solch „verkörperte“ Erklärung. Eine Belehrung, dass die Klägerin ihren Widerspruch in Textform erklären muss, wäre nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. aber gerade nicht ausreichend. Die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung der Beklagten in Ziff. 3 der Verbraucherinformation (Anlage K2) setzte die Frist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht in Gang. Ein Vertragsschluss nach § 5a Abs. 2 S. 1 bis S. 3 VVG a.F. ist nicht erfolgt. Ein Vertragsschluss nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. kommt ebenfalls nicht in Betracht. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (Az. C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 18, zit. nach juris). Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (BGH, aaO, Rn. 21, 27). Es kann im vorliegenden Fall weiter dahinstehen, ob ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch zu Vorschriften wie § 124 Abs. 3 BGB stünde. Zum einen hat der BGH bereits entschieden, dass im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich unbeschränkt fortbesteht (BGH, aaO, Rn. 16ff.). Der BGH hat sich in dieser Entscheidung eingehend mit der europarechtskonformen Auslegung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für den Bereich der Lebens- und Rentenversicherung beschäftigt und einen daraus resultierenden unauflösbaren Wertungswiderspruch zu den allgemeinen Vorschriften des BGB nicht diskutiert. Zum anderen wäre im konkreten Fall ein Vergleich zur Vorschrift des § 124 Abs. 3 BGB in seiner zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung geltend Fassung zu ziehen, Art. 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (dazu bereits oben). Die Höchstverjährungsfrist für eine Anfechtung aufgrund von Täuschung oder Drohung betrug nach § 124 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung 30 Jahre. Selbst wenn man einen unauflösbaren Wertungswiderspruch zur Vorschriften des § 124 Abs. 3 BGB a.F. bejahte, käme allenfalls eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts auf 30 Jahre in Betracht. Die Widersprucherklärung der Klägerin im Jahr 2015 erfolgte vorliegend 16 Jahre nach dem schwebend unwirksamen Vertragsschluss. Selbst eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts auf 30 Jahre führte im vorliegenden Fall daher nicht zu einer Verfristung des von der Klägerin erklärten Widerspruchs. Die Klägerin hat das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14, Rn. 22, zit. nach juris). Der BGH hat die Berufung auf Verwirkung oder treuwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers in Fällen der ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung grundsätzlich zugelassen, wenn der Versicherungsnehmer diesen jahrelang durchführte und erst dann die Rückzahlung aller Prämien verlangte (BGH Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13, Rn. 32 ff., zit. nach juris). Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung genügt hingegen die Prämienzahlung und Vertragsdurchführung auch über einen Zeitraum auch von mehr als zehn Jahren für die Annahme von Verwirkung oder treuwidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht (BGH, Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 343/15, Rn. 21, zit. nach juris; BGH Urt. v. 17.05.2017, Az. IV ZR 499/14, Rn. 13, zit. nach juris). Vielmehr sind über die reine Prämienzahlung hinausgehende, besonders gravierende Umstände erforderlich, um eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Rechtsausübung des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers anzunehmen. Nicht ausreichend für eine unzulässige Rechtsausübung sind insoweit allein der Vertragsverwaltung oder der regulären Vertragsdurchführung dienende Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers, wie etwa die Erkundigung nach dem Umfang des Versicherungsschutzes (BGH Urt. v. 17.05.2017, Az. IV ZR 499/14, Rn. 13, zit. nach juris), wiederholte Änderungen und Übertragung des Versicherungsvertrages (BGH Urt. v. 21.12.2016, Az. IV ZR 217/15, Rn. 14, zit. nach juris) oder der mehrfache Wechsel von Versicherungsmaklern durch den Versicherungsnehmer, die jeweils die Bestandscourtage gegenüber dem Versicherer geltend machen (BGH Urt. v. 21.12.2016, Az. IV ZR 399/15, Rn. 14, zit. nach juris). Vorliegend sind über den Zeitraum von 16 Jahren der Vertragsdurchführung acht Vorgänge vorgetragen, die auf Anfragen und Bitten der Klägerin zu ihrem Versicherungsvertrag zurückgehen. Nach Auffassung des Gerichts sind diese acht Vorgänge – auch in einer Gesamtschau – keine besonders gravierenden Umstände in dem soeben beschrieben Sinn. Sie konnten bei der Beklagten nicht den schutzwürdigen Eindruck erzeugen, die Klägerin wolle an ihrem Versicherungsvertrag unabhängig von ihrem etwaigen Lösungsrecht unbedingt festhalten. Vielmehr handelte es bei allen Vorgängen um ein gewöhnliches Verhalten im Zusammenhang mit Verwaltung eines laufenden Versicherungsvertragsverhältnisses. 2. Die Klägerin hat vorliegend einen Rückgewähranspruch in Höhe von 13.705,14 €. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle Prämien, die sie an die Beklagte gezahlt hat (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 45, zit nach juris). So verbleibt der Risikoanteil der gezahlten Prämien als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz beim Versicherer (BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14, Rn. 32, zit. nach juris; BGH Urt. v. 25.01.2017, Az. IV ZR 173/15, Rn. 28, zit. nach juris). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14, Rn. 41 ff, zit. nach juris; BGH Urt. v. 25.01.2017, Az. IV ZR 173/15, Rn. 28, zit. nach juris). Nutzungen aus dem Risikoanteil stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu. Ebenso bleibt der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14, Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien wird nicht vermutet, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete Versicherungsnehmer muss unter Einbeziehung der Ertragslage seines jeweiligen Versicherers eine Gewinnerzielung konkret darlegen (vgl. BGH aaO, Rn. 46 ff.). Gleiches gilt für eine Gewinnerzielung des Versicherers aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien (vgl. BGH aaO, Rn. 52). Hat der Versicherungsnehmer zu den Grundlagen für die Berechnung des Wert- und Nutzungsersatzes ausreichend vorgetragen, kann das Gericht die Höhe des Rückgewähranspruchs anhand dieser Angaben schätzen (vgl. BGH aaO, Rn. 32). Die Klägerin hat vorliegend zum Umfang ihres Bereicherungsanspruchs entsprechend der vom BGH aufgestellten Grundsätze ausreichend vorgetragen. Sie hat als Anlage K5 ein „Versicherungsmathematisches Gutachten“ der „Kanzlei für Versicherungsanalysen …..“ vorgelegt. Das Privatgutachten ist konkret zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag der Klägerin erstellt. Der Privatgutachter ….. ist behördlich zugelassener Versicherungsberater, gerichtlich zugelassener Rentenberater bAV und Fachwirt der Lebensversicherung. Anhand des Privatgutachtens (Anlage K5) hat die Klägerin den ihr zustehenden Rückgewähranspruch berechnet. Die Annahmen, die der Privatgutachter ….. seinen Berechnungen darin zugrunde legt, hat die Beklagte nicht angegriffen. Die Beklagte hat lediglich die von dem Privatgutachter errechneten Beträge marginal um von ihr behauptete Beträge korrigiert. Wie die Beklagte zu den von ihr behaupteten Beträgen gelangt, hat sie hingegen nicht dargelegt. Die von der Beklagten pauschal behaupteten Beträge und das damit einhergehende einfache Bestreiten der Berechnungen des Privatgutachtes sind unerheblich. Das Gericht konnte diese Beträge bei seiner Schätzung nicht berücksichtigen. Bei einer (wenn auch geringen) Abweichung von den Berechnungen des Privatgutachters hätte die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls darlegen müssen, wie sie zu dem von ihr behaupteten Betrag gelangt und warum die Berechnung in dem Privatgutachten insoweit nicht zutreffend ist. Das Gericht hat daher den Wertersatz für den faktisch genossenen Versicherungsschutz sowie die Höhe der gezogenen Nutzungen entsprechend der Angaben in dem Privatgutachten (Anlage K5) auf die dort errechneten Beträge geschätzt. In Abzug zu bringen waren lediglich die in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellten Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil. Danach ergibt sich eine Reduktion der Klageforderung um 115,79 € auf insgesamt 13.705,14 €. Schließlich waren von dem Rückgewähranspruch keine 771,89 € als Wertersatz für Aktien der Klägerin an der Beklagten in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat zu der von ihr behaupteten Übertragung von Aktien im Gegenwert von 771,89 € auf die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Dem diesbezüglichen Beweisangebot der Beklagten durch Benennung des Zeugen ….. war nicht nachzugehen. Die Klägerin hat bereits im Schriftsatz vom 24.11.2017 bestritten, jemals Aktien von der Beklagten erhalten zu haben. Sie hat vorgetragen, nicht einmal ein Wertpapierdepot zu besitzen. Der von der Beklagten benannte Zeuge ….. sei der Klägerin nicht bekannt und es ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, wie die Klägerin die Aktien erhalten haben sollte und warum der Zeuge ….. dies bezeugen könne. Zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 24.11.2017 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.01.2018 Stellung genommen. Danach blieb unstreitig, dass die Klägerin kein Wertpapierdepot besitzt. Trotz des vorstehenden Vortrags der Klägerin legte die Beklagte auch in diesem Schriftsatz nicht dar, wie es zu einer Übertragung der Aktien auf die Klägerin – die kein Wertpapierdepot besitzt – gekommen sein soll und warum der Zeuge ….. dies bezeugen können sollte. 3. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB, die sie in Prozessstandschaft für ihre Rechtsschutzversicherung geltend macht. Die Beklagte befand sich seit dem 19.11.2015 in Verzug. Die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der „Kanzlei für Versicherungsanalysen …..“ sind als Verzugsschaden erstattungsfähig. Sie entsprechen den Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr.3, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es liegt eine nur geringfügige Zuvielforderung der Klägerin in Höhe von 115,79 € hinsichtlich der unstreitig gestellten Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil vor. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Widerspruchs gegen einen Versicherungsvertrag mit der Beklagten. Die Klägerin schloss mit der Beklagten im November 1999 einen Vertrag über eine …..-Kapitallebensversicherung. Der Vertragsschluss erfolgte nach dem sog. „Policen-Modell“. Die Klägerin stellte den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages. Die Beklagte nahm ihn durch Ausfertigung des Versicherungsscheins an. Die Beklagte erstellte den Versicherungsschein unter dem 22.11.1999 (Anlage K1) und übersandte ihn der Klägerin. Die Versicherung sieht eine Todesfallleistung in Höhe von 27.761,62 € vor. Der monatliche Beitrag der Klägerin belief sich in den ersten drei Jahren auf 15,34 € und in der Folge auf 51,13 €. Der Beitrag erhöhte sich nach drei Jahren jährlich um 10 %. Mit dem Versicherungsschein übersandte die Beklagte der Klägerin in gesonderten Dokumenten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie das Dokument „Das Kleingedruckte mal ganz groß“ (Anlage K2, im Folgenden „Verbraucherinformation“). Auf Seite 5 der Verbraucherinformation (Anlage K2) findet sich unter Ziff. 3. eine wie folgt gestaltete Widerspruchsbelehrung: Die Widerspruchsbelehrung hat folgenden Inhalt: Mit Schreiben vom 02.10.2002 (Anlage B1) bat die Klägerin die Beklagte um Verlängerung des verminderten Anfangsbetrages für ein Jahr. Mit E-Mail vom 20.01.2003 (Anlage B2) teilte die Klägerin der Beklagten eine Adressänderung mit. Mit E-Mail vom 21.10.2010 (Anlage B3) widersprach die Klägerin erstmals der dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag. Mit E-Mails vom 12.10.2011 (Anlagenkonvolut B4) widersprach die Klägerin erneut der Dynamikerhöhung und teilte ihre neue Adresse mit. Unter dem 19.05.2014 (Anlage B5) erbat die Klägerin Auskünfte zu dem streitgegenständlichen Vertrag, welche die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2014 (Anlage B 6) erteilte. Mit Schreiben vom 28.07.2014 (Anlage B7) beantragte die Klägerin eine Beitragsfreistellung für zwölf Monate. Zum 01.09.2014 wurde der Versicherungsvertrag der Klägerin beitragsfrei gestellt. Den letzten Beitrag zahlte die Klägerin zum 01.08.2014. Auf Bitten der Klägerin im Schreiben vom 18.05.2015 (Anlage B8) bestätigte die Beklagte unter dem 12.06.2015 (Anlage B9) die dauerhafte Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrags. Mit Schreiben vom 20.08.2015 (Anlage 10) bat die Klägerin um die Übersendung einer Beitragsaufstellung. Die Beklagte versandte die Beitragsaufstellung unter dem 16.09.2015 (Anlage B11). Mit Schreiben vom 29.10.2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag (Anlage K3). Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2015 als unbegründet zurück (Anlage K4). Mit Schreiben vom 10.04.2016 forderte die „Kanzlei für Versicherungsanalysen …..“ die Beklagte im Namen und in Vertretung der Klägerin erneut zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertrages auf (Anlage B12). Das Rückabwicklungsverlangen wies die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2016 zurück (Anlage B13) Insgesamt zahlte die Klägerin im Zeitraum vom 01.11.1999 bis zum 01.09.2015 Beiträge zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag in Höhe von 11.384,49 €. In diesen Beiträgen war ein Risikoanteil in Höhe von 278,19 €, Abschlusskosten in Höhe von mindestens 4.931,83 €, Verwaltungskosten in Höhe von 431,86 € und ein Sparanteil in Höhe von mindestens 5.718,22 € enthalten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, 13.820,93 € nebst Zinsen Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2015 an die Klägerin zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, weitere 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Eintritt der Rechtshängigkeit wegen der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Abschlusskosten für den streitgegenständlichen Vertrag hätten um 23,94 € höher gelegen als von der Klägerin angegeben. Dafür betrage der Sparanteil 23,94 € weniger als von der Klägerin angegeben. Zudem habe die Klägerin im Zuge der Umwandlung der Beklagten von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft zum Ausgleich des damit einhergehenden Verlustes der Mitgliedschaftsrechte der Klägerin (sog. Demutualisierung) insgesamt 200 Aktien der Beklagten erhalten.