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Urteil

IV ZR 388/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach dem Policenmodell geschlossener Versicherungsvertrag kann wirksam zustande kommen, wenn die Widerspruchsbelehrung drucktechnisch deutlich erteilt wurde und die Frist in Gang gesetzt ist. • Fehlt in der Widerspruchsbelehrung die Angabe einer Anschrift, führt dies nicht zwingend zur Unwirksamkeit, wenn für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist, an welchen Versicherer sich der Widerspruch richtet (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). • Auch bei möglicher Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kann der Versicherungsnehmer wegen Treu und Glauben den Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht geltend machen, wenn er jahrelang Prämien gezahlt und dadurch beim Versicherer schutzwürdiges Vertrauen in den Vertragsbestand begründet hat.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung, Policenmodell und Treu und Glauben bei Rückerstattungsansprüchen • Ein nach dem Policenmodell geschlossener Versicherungsvertrag kann wirksam zustande kommen, wenn die Widerspruchsbelehrung drucktechnisch deutlich erteilt wurde und die Frist in Gang gesetzt ist. • Fehlt in der Widerspruchsbelehrung die Angabe einer Anschrift, führt dies nicht zwingend zur Unwirksamkeit, wenn für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist, an welchen Versicherer sich der Widerspruch richtet (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). • Auch bei möglicher Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kann der Versicherungsnehmer wegen Treu und Glauben den Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht geltend machen, wenn er jahrelang Prämien gezahlt und dadurch beim Versicherer schutzwürdiges Vertrauen in den Vertragsbestand begründet hat. Der Versicherungsnehmer schloss zum 1. Mai 2003 eine Rentenversicherung nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit dem Versicherungsschein erhielt er Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine Widerspruchsbelehrung in einem kursiv gedruckten Absatz des Begleitschreibens. Der VN zahlte von Mai 2003 bis Dezember 2009 Prämien in Höhe von 16.658,44 €, kündigte den Vertrag im Dezember 2009 und erhielt den Rückkaufswert. Knapp zwei Jahre nach Kündigung erklärte der VN im November 2011 den Widerspruch und verlangte die Rückzahlung der gezahlten Beiträge abzüglich Rückkaufswert insgesamt 8.802,38 €. Er rügte, das Policenmodell sei mit europäischen Lebensversicherungsrichtlinien unvereinbar und der Vertrag daher nicht wirksam. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; der BGH hat die Revision zurückgewiesen. • Die Revision hat keinen Erfolg; der Vertrag ist wirksam zustande gekommen, weil die Widerspruchsbelehrung drucktechnisch deutlich war und die 14-tägige Frist dadurch in Gang gesetzt wurde (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). • Kursivdruck eines gesonderten Absatzes genügt den Anforderungen, weil dadurch die Belehrung vom übrigen Text auffällt und die Kenntnisnahme sichergestellt ist; die fehlende Angabe einer Anschrift des Widerspruchsnehmers ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht erforderlich und für den durchschnittlichen VN erkennbar, dass er an den im Schreiben bezeichneten Versicherer zu richten hat. • Ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig ist, bleibt offen, weil dies für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist; eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich. • Selbst bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist der Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Der VN hat widersprüchlich gehandelt, indem er trotz ordnungsgemäßer Belehrung jahrelang Prämien zahlte, den Vertrag kündigte und erst lange danach Widerspruch erklärte. • Die jahrelangen Prämienzahlungen und die unveränderte Durchführung des Vertrages haben beim Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Vertrags begründet; hierauf durfte der Versicherer sich verlassen. Die Revision des Versicherungsnehmers ist zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Der VN hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil der Vertrag wirksam zustande kam und die Widerspruchsbelehrung die Frist wirksam in Gang setzte. Selbst bei möglicher Unvereinbarkeit des Policenmodells mit Gemeinschaftsrecht ist ein Rückerstattungsanspruch wegen treuwidriger, widersprüchlicher Rechtsausübung ausgeschlossen: Der VN ließ die gesetzliche Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen, zahlte über sechs Jahre Prämien und begründete dadurch schutzwürdiges Vertrauen beim Versicherer. Deshalb rechtfertigt sein spätes Vorbringen der Unwirksamkeit des Vertrags keine Rückzahlung der Beiträge; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.